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BVerfG·1 BvR 364/09·14.10.2010

Nichtannahmebeschluss: Zurechnung von Verschulden gem § 278 BGB im Rahmen des § 335 HGB

ZivilrechtHandelsrechtGesellschaftsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügte die Zurechnung von Verschulden des Liquidators durch das LG Bonn nach § 278 BGB i.V.m. § 335 HGB. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und keine Aussicht auf Erfolg vorlagen. Es äußert sich nicht zur Verfassungsmäßigkeit einer analogen Anwendung des § 278 BGB und verweist auf frühere Entscheidungen zur Vereinbarkeit des § 335 HGB mit dem Grundgesetz.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Beschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung und Aussicht auf Erfolg verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat und keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

2

Das Bundesverfassungsgericht bedarf gesonderter Veranlassung, um die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit einer analogen Anwendung des § 278 BGB auf § 335 HGB zu überprüfen; eine solche Frage wird nicht im Rahmen jeder Beschwerde entschieden.

3

§ 335 Abs. 1 Satz 2 HGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar und hat Bestand, wie aus früherer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hervorgeht.

4

Bei der Zurechnung von Verschulden nach § 278 BGB kann das eigene Organisationsverschulden des Liquidators für die Verantwortungszurechnung entscheidungserheblich sein.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ GG§ 278 BGB§ 335 Abs 1 S 2 HGB§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 335 HGB§ 335 Abs. 1 Satz 2 HGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 5. Januar 2009, Az: 37 T 60/08, Beschluss

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

2

Die Verfassungsbeschwerde gibt insbesondere zu einer Stellungnahme keinen Anlass, ob die Zurechnung durch das Landgericht gemäß § 278 BGB innerhalb des § 335 HGB einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhielte (für eine analoge Anwendung des § 278 BGB vgl. LG Bonn, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 30 T 104/08 -, DStR 2009, S. 451 f., Gottschalk, FD-HGR 2008, 272704; Stollenwerk/Kurpat, BB 2009, S. 150 <152 f.>; Wolf, DStR 2009, S. 452; dagegen vgl. LG Bonn, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 31 T 579/09 -, NJW-RR 2010, S. 698 <699>). Die Entscheidung des Landgerichts lässt mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, es habe ein eigenes Organisationsverschulden des Liquidators der Beschwerdeführerin für entscheidungserheblich erachtet.

3

Dass § 335 Abs. 1 Satz 2 HGB vor dem Grundgesetz Bestand hat, lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 -, NJW 2009, S. 2588 <2589>).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.