Widerruf „psychisch krank“ gegenüber Polizei und Ersatz von Anwaltskosten nach falscher Strafanzeige
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einer von der Nachbarin bei der Polizei getätigten Äußerung („psychisch krank“) Widerruf sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwalts- und Verteidigerkosten nach einer Diebstahlsanzeige. Das LG bejahte nach durchgeführtem (erfolglosem) Schlichtungsversuch die Zulässigkeit der Klage. Es qualifizierte die Äußerung als ehrenrührige Tatsachenbehauptung und als rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Zudem seien die Kosten der Strafverteidigung wegen einer ohne ausreichende Nachforschungen erstatteten, persönlichkeitsrechtsverletzenden Strafanzeige ersatzfähig; die Beklagte wurde antragsgemäß verurteilt.
Ausgang: Klage auf Widerruf der Äußerung und Zahlung von 1.209,30 EUR nebst Zinsen vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Äußerung, eine konkret beschuldigte Person müsse „psychisch krank“ sein, ist im Kontext als Tatsachenbehauptung über deren Gesundheitszustand zu verstehen und kann ehrenrührig sein.
Unwahre oder nicht hinreichend belegte, persönlichkeitsrechtsverletzende Tatsachenbehauptungen sind nicht von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt; bei ungewisser Wahrheit trifft den Äußernden eine gesteigerte Darlegungslast zur Einhaltung materieller Sorgfaltspflichten und zu vorhandenen Belegtatsachen.
Der Widerruf einer unwahren, das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptung kann als Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB verlangt werden.
Eine Strafanzeige mit ehrenrührigem Inhalt kann einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, wenn sie ohne hinreichenden Verdacht und ohne gebotene Nachforschungen erstattet wird.
Die zur Abwehr einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung erforderlichen Rechtsanwaltskosten, einschließlich notwendiger Verteidigerkosten im eingeleiteten Ermittlungsverfahren, können als Schaden nach § 823 Abs. 1 BGB ersatzfähig sein; bei Fristablauf kommt Verzugszins nach §§ 286, 288 BGB in Betracht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die über die Klägerin vor der Polizei am 29.06.2020 getätigte Äußerung, diese sei „psychisch krank", zu widerrufen und an die Klägerin 1.209,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien wohnen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft in A. Zwischen den Parteien bestehen seit einiger Zeit erhebliche Unstimmigkeiten.
Am 29.06.2020 erhob die Beklagte gegen die Klägerin Strafanzeige wegen Diebstahls mit der Begründung, die Klägerin habe einen Teil der hölzernen Beeteinfassung aus dem Vorgarten der Beklagten entwendet und auf ihrem eigenen Balkon verwendet, der für die Beklagte einsehbar ist. Gegenüber der Polizei beschuldigte die Beklagte die Klägerin zudem, ein Regal in ihrem Kellerraum aufgestellt zu haben und ihr Klingelschild beschmiert zu haben. Hierzu gab sie gegenüber der Polizei an: „Wer so etwas macht, muss psychisch krank sein!“
Die Polizei leitete ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls gegen die Klägerin ein. Die Klägerin, die bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, beauftragte ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Verteidigung. Im Rahmen der durch den Verteidiger formulierten Einlassung bestritt die Klägerin den Vorwurf, legte einen Beleg über den Kauf einer Beeteinfassung im Baumarkt wenige Tage vor der Anzeige nebst Abbuchungsbeleg vor und benannte ihren Lebensgefährten als Zeugen für den Kauf der eigenen Beeteinfassung. Daraufhin wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 153 StPO eingestellt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.09.2021 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer Widerrufs- und Unterlassungserklärung bis zum 30.09.2020 auf sowie zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.0209,30 EUR auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2020 lehnte die Beklagte sowohl die Abgabe einer Widerrufs- und Unterlassungserklärung als auch die Zahlung der Rechtsanwaltskosten ab.
Auf der Grundlage dieses Sachverhalts wandte die Klägerin für ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten insgesamt Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.209,30 EUR auf. Davon beliefen sich 662,24 EUR auf die Verteidigung im strafrechtlichen Verfahren, 143,84 EUR auf die zivilrechtliche Inanspruchnahme für die im strafrechtlichen Verfahren angefallenen Anwaltskosten sowie 403,22 EUR für die außergerichtliche Inanspruchnahme im Hinblick auf den Widerruf der Äußerung.
Die Klägerin beantragte die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Auf Grund ihrer Sorge bzgl. der COVID-19-Pandemie insbesondere im Hinblick auf ihren vorerkrankten Ehemann bat die Beklagte um Verlegung des anberaumten Termins. Der Schiedsmann hielt den Termin sodann im Sitzungssaal der Gemeinde A ab, damit genügend Abstand gehalten werden konnte. Die Beklagte erschien zu dem Termin am 05.01.2021 nicht, das Schiedsamt stellte der Klägerin eine Erfolglosigkeitsbescheinigung aus.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte belästige sie seit einiger Zeit in massiver Art und Weise. Die Strafanzeige sei bewusst mit Schädigungsabsicht gegenüber der Klägerin erfolgt. Hätte die Beklagte sich hinreichend Mühe zur Aufklärung des Sachverhalts gegeben, wäre ihr aufgefallen, dass die Beeteinfassung auf dem Balkon der Klägerin vollkommen neu gewesen sei und daher nicht aus dem Vorgarten der Beklagten habe stammen können.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verpflichten, die über die Klägerin vor der Polizei am 29.06.2020 getätigte Äußerung, diese sei „psychisch krank" gegenüber der Klägerin zu widerrufen;
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin 1.209,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte sieht sich zur Zahlung nicht verpflichtet. Es seien die Beklagte und ihre Familie, die seit langem massiven Drohungen, Belästigungen und Beleidigungen seitens der Klägerin ausgesetzt seien. Die Beklagte sei bei der Anzeige jedenfalls davon ausgegangen, dass die Beetumrandung auf dem Balkon der Klägerin aus ihrem Vorgarten (also dem Vorgarten der Beklagten) entfernt worden sei. Die Beklagte ist der Ansicht, die Strafanzeige und der Strafantrag seien auf Grund dieser Verdachtsmomente gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig begründet.
I. Die Voraussetzung des § 15a Abs. 1 Nr. 3 EGZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustizG NRW liegen vor.
Die Klägerin hat vor Einreichung der Klage ordnungsgemäß ein Schlichtungsverfahren beantragt. Zu dem anberaumten Termin ist die Beklagte nicht erschienen.
Dass das Schiedsamt den Termin trotz eines von der Beklagten wohl gestellten Verlegungsantrags durchgeführt hat, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Zum einen ist nicht dargelegt, dass die Beklagte an dem Termin nicht hätte teilnehmen können. Der Termin wurde zur Minimierung der Ansteckungsgefahr in den Sitzungssaal der Gemeinde verlegt, sodass ausreichend Abstand gewahrt werden konnte. Sofern auch das als nicht zumutbar einzuordnen wäre, hätte sich die Beklagte überdies ohne Weiteres von ihrem Rechtsanwalt vertreten lassen können.
Weiter sieht § 56 Abs. 1 S. 2 JustG NRW vor, dass eine zur Klage berechtigende Erfolglosigkeitsbescheinigung auch dann ausgestellt werden darf, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist. Daraus folgt, dass dem Gesetzgeber an einer zügigen Durchführung des Schlichtungsverfahrens gelegen ist. Im Januar 2021 war aber nicht absehbar, zu welchem Zeitpunkt es zu einer Beruhigung der Pandemielage kommen würde. Es bestand also für das Schiedsamt ein Interesse an der baldigen Durchführung des Schlichtungstermins.
Schließlich erscheint es – unterstellt, dass Schiedsamt hätte des Termin tatsächlich verlegen müssen – für die Klägerin kaum zumutbar, entgegen der durch das Schiedsamt ausgestellten Erfolglosigkeitsbescheinigung weiterhin an ihrem Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsversuchs festzuhalten, bevor sie Klage erhebt.
II. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Widerruf der Äußerung, die Klägerin sei psychisch krank aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zu.
1. Die Beklagte hat mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein Rechtsgut der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB verletzt.
a. Dabei ist die Äußerung der Beklagten, wer so etwas mache müsse psychisch krank sein, nach allen Auslegungsmöglichkeiten dahingehend zu verstehen, dass sie die Klägerin für psychisch krank hält. Dem steht nicht entgegen, dass sie nicht ausdrücklich gesagt haben will: „Die Klägerin ist psychisch krank“. Sie hat jedenfalls einerseits die Klägerin mehrerer Taten beschuldigt und andererseits geäußert, wer so etwas mache, sei psychisch krank. Vor diesem Hintergrund drängt sich für den Empfänger der Äußerung auf, dass sie die Klägerin für psychisch krank hält. Eine andere Auslegung der Äußerung ist nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht vorgebracht.
b. Es handelt sich bei dem Vorwurf der psychischen Erkrankung im konkreten Fall um eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung. Zwar ist der Vorwurf einer Erkrankung für sich genommen nicht geeignet, das Ansehen einer Person in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Psychisch Erkrankte werden in der Gesellschaft hingegen häufig immer noch stigmatisiert, sodass der Behauptung, die Klägerin müsse doch psychisch krank sein, auch eine herabsetzende Komponente zukommt. Dabei kann der Beklagten nicht zum Vorteil gereichen, dass die Stigmatisierung psychisch Kranker im Wesentlichen auf Vorurteilen beruht und in der Rechtsordnung keine Stütze findet. Denn der Äußerung wohnt jedenfalls die Anmaßung inne, die Klägerin sei in ihren Taten und Äußerungen nicht ernst zu nehmen und bedürfe einer psychotherapeutischen oder psychiatrischen Behandlung. Hiermit ist ohne Weiteres eine Herabsetzung der anderen Person bezweckt. Eine dahingehende, unwahre Behauptung über die eigene Person hat niemand hinzunehmen.
2. Die Äußerung war nach Abwägung der entgegenstehenden Interessen rechtswidrig. Als Behauptung unwahrer Tatsachen ist bereits nicht von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt und auch nicht durch § 193 StGB gerechtfertigt.
a. Die Äußerung ist als eine unwahre zu behandeln. Die Beklagte hat letztlich im vorliegenden Rechtsstreit nicht einmal konkret dazu vorgetragen, dass die Klägerin tatsächlich an einer psychischen Erkrankung leide. Im Ergebnis kommt es hierauf aber gar nicht an.
b. Selbst wenn die Wahrheit im Zeitpunkt der Äußerung ungewiss gewesen wäre, träfe die Beklagte eine (erweiterte) Darlegungslast dahingehend, dass sie bei ihren Recherchen die (je nach Aufklärungsmöglichkeiten, Intensität des Eingriffs und Informationsinteresse der Öffentlichkeit unterschiedlich strengen) materiellen Sorgfaltspflichten erfüllt hat, insbesondere über nachprüfbare Belegtatsachen verfügt (vgl. NK-BGB/Christian Katzenmeier, 4. Aufl. 2021 Rn. 203, BGB § 823 Rn. 203). Hierzu hat die Beklagte nicht annähernd vorgetragen. Die Behauptungen, die Klägerin habe ihren Keller benutzt und das Klingelschild bemalt, sind zum einen zwischen den Parteien streitig und von der Beklagten nicht unter Beweis gestellt, zum anderen rechtfertigen sie bereits nicht die Annahme einer Behandlungsbedürftigkeit der Klägerin. Weitere Belegtatsachen für ihre Behauptung nennt die Beklagte nicht; es ist auch nicht ersichtlich, dass sie überhaupt Nachforschungen angestellt haben könnte.
3. Die Beklagte handelte auch schuldhaft, jedenfalls handelte sie mindestens fahrlässig.
4. Als Rechtsfolge für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen kann der Verletzte nach § 1004 BGB analog den Widerruf der Behauptung verlangen.
5. Überdies hat die Beklagte der Klägerin den dieser entstandenen Schaden in Form der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 403,22 EUR zu begleichen. Durch den Ablauf des in dem anwaltlichen Schreiben vom 16.09.2020 gesetzten Frist ist die Beklagte in Verzug gelangt und ist mithin gem. §§ 286, 288 BGB zur Verzinsung verpflichtet.
III. Ein Anspruch auf Ersatz der Verteidigerkosten in Höhe von 662,24 EUR folgt aus § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG.
1. Der Vorwurf des Diebstahls stellt eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung zu Lasten der Klägerin und damit einen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.
2. Diese Rechtsgutsverletzung war rechtswidrig. Im Rahmen der gebotenen Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter obsiegen hier die Interessen der Klägerin. Zwar hat die Beklagte mit der Strafanzeige bzw. dem Strafantrag bei der Polizei das im Fall des Verdachts einer Straftat grundsätzlich richtige Mittel gewählt. Die Zulässigkeit ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen hängt allerdings im Wesentlichen von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Sind sie bewusst unwahr oder steht die Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung fest, so genießen sie keinen Schutz, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen hat Vorrang. Ist die Wahrheit im Zeitpunkt der Äußerung ungewiss, trifft die sich Äußernde die oben erläuterte Darlegungslast. Die Beklagte hingegen hat bereits nach ihrem eigenen Vortrag keinerlei Nachforschungen angestellt. Sie hat die Klägerin nicht auf deren neue Beeteinfassung angesprochen. Auch hat sie die Beeteinfassung der Klägerin nicht näher in Augenschein genommen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin war diese unmittelbar vor der Anzeige neu erworben. Sie wies mithin keine Erd- oder Witterungsspuren auf, was bei einer Beeteinfassung, die bereits seit mehreren Monaten im Vorgarten der Beklagten eingebaut war, zu erwarten gewesen wäre. Dass die Beklagte keine weiteren Nachforschungen angestellt hat, ergibt sich auch aus ihrer persönlichen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dort war sie nicht einmal in der Lage, ihre eigene fehlende Beeteinfassung auf Nachfrage konkret zu beschreiben. Damit ist für das Gericht völlig offen, wie sie die Beeteinfassung der Klägerin überhaupt als ihre eigene erkannt haben will. Allein die Tatsache, dass ihr ein Teil einer Beeteinfassung fehlt und die Klägerin ihrerseits eine neue (!) Beeteinfassung in ihrem Außenbereich aufgestellt hat, begründet keinen hinreichenden Verdacht. Dass die Polizeibeamten die Anzeige aufgenommen haben, kann diesen Vorwurf nicht ausräumen. Denn diese hatten auf Grund der erhobenen Anzeige keine andere Wahl, als diese aufzunehmen und ein Verfahren einzuleiten.
3. Die Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig, da sie hätte erkennen müssen, dass weitere Nachforschungen geboten waren.
4. Durch die Rechtsgutsverletzung ist der Klägerin ein Schaden in Höhe der aufgebrachten Verteidigerkosten entstanden.
5. Durch die vorgerichtliche anwaltliche Geltendmachung dieses Anspruchs sind weitere Kosten in Höhe 143,84 EUR entstanden.
6. Durch den Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist am 30.09.2020 ist die Beklagte in Verzug gelangt, sodass der Zahlungsanspruch gemäß §§ 286, 288 ZPO zu verzinsen ist.
IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.