Berufung zurückgewiesen: Einstimmiger Beschluss nach §522 II ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat gegen das Urteil des LG Bonn Berufung eingelegt. Der Senat des OLG Köln weist die Berufung einstimmig nach §522 II 1 Nr.1 ZPO zurück, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine Rechtsverletzung oder neue Tatsachen erkennbar sind. Die Beklagte hat auf Hinweis nicht Stellung genommen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Beklagten gemäß §522 II ZPO als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten; Entscheidung vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann gemäß § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Zur Zurückweisung der Berufung reicht es aus, dass nicht ersichtlich ist, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach den zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung gerechtfertigt wäre (§§ 546, 529, 513 I ZPO).
Eine mündliche Verhandlung oder vertiefte Entscheidung des Senats ist entbehrlich, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung keine Entscheidung des Senats durch Urteil erforderlich ist (§ 522 II ZPO).
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 I ZPO).
Die vorläufige Vollstreckbarkeit kann angeordnet werden; die Voraussetzungen richten sich nach §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO; Streitwert und Nebenforderungen sind nach §§ 3, 4 ZPO zu bemessen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 15 O 71/21
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.09.2021 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – Az. 15 O 71/21 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 544 II Nr. 1, 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung der Beklagten war gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 II 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 I ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 I ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 II 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 II 1 Nr. 4 ZPO).
Die Beklagte ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 14.03.2022 (Bl. 203 ff. d.A.) hingewiesen worden. Sie hat innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Stellung genommen. Veranlassung für ergänzende Ausführungen des Senats besteht daher nicht. Der Senat hält an seinen im vorgenannten Beschluss geäußerten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, fest.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, (711), 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.662,24 € festgesetzt (Antrag zu 1): 5.000,- €, Antrag zu 2): 662,24 €, § 3 ZPO; die übrigen mit Antrag zu 2) beanspruchten Rechtsanwaltskosten haben als Nebenforderungen neben den Leistungsanträgen zu 1) und 2) gem. § 4 ZPO keinen eigenen Wert).