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Landgericht Bonn·15 O 421/08·11.11.2008

Einstweilige Verfügung auf Herausgabe von Handakten nach Mandatsende abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtGeschäftsbesorgungsvertragAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt nach Beendigung des steuerberaterlichen Mandats die Herausgabe bzw. Kopien von Buchhaltungsbelegen 2008; die Antragsgegnerin verweigert dies wegen offener Gebühren. Das LG Bonn weist den Antrag zurück, weil ein Zurückbehaltungsrecht nach § 66 StBG wegen bestehender, nicht hinreichend bestrittenener Forderungen in Betracht kommt. Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien besteht nicht; eine Durchsuchung wird nicht gestattet.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Herausgabe von Buchhaltungsbelegen 2008 wird abgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Beendigung eines steuerberaterlichen Mandats hat der Mandant grundsätzlich einen Herausgabeanspruch an Handakten gemäß §§ 675, 667 BGB i.V.m. § 66 StBG.

2

Der Steuerberater kann Handakten nach § 66 Abs. 4 S. 1 StBG zurückbehalten, wenn ihm ein fälliger Gebührenanspruch zusteht; hierfür ist eine zulässige Gebührenrechnung (§ 9 StBGebV) und ggf. ergänzend § 273 BGB maßgeblich.

3

Die Unzulässigkeit des Zurückbehaltungsrechts wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 66 Abs. 4 S. 2 StBG) erfordert konkrete darlegungs- und beweiserhebliche Umstände (z. B. Geringfügigkeit der Forderung, ausreichende Sicherheiten oder Missbrauch); pauschale Angaben genügen nicht.

4

Ein durchsetzbarer Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Handakten besteht nicht; allenfalls kann dem Mandanten ein Einsichtsrecht nach § 666 BGB zustehen, das jedoch nicht ohne weiteres die Herausgabe oder Übersendung von Kopien erzwingt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 675, 667 BGB§ 66 Abs. 2 S. 1 StBG§ 66 Abs. 4 S. 1 StBG§ 9 StBGebV§ 273 BGB§ 66 Abs. 4 S. 2 StBG

Tenor

Der Antrag vom 07.11.2008 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 8.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin begehrt nach Mandatsbeendigung von der Antragsgegnerin die Herausgabe von im Eigentum der Antragstellerin stehenden Buchhaltungsbelegen des Jahres 2008, hilfsweise die Herausgabe von Kopien der Belege Zug um Zug gegen Ersatz der Kopierkosten.

4

Die Antragstellerin ist selbstständige Hausärztin in A. Die Beklagte ist eine Steuerberater-GmbH, die sich auf die Beratung von Ärzten und Freiberuflern spezialisiert hat. Die Antragsgegnerin nahm ab 2001 die steuerberaterlichen und buchführungstechnischen Belange der Antragstellerin wahr. Das steuerberaterliche Mandat kündigte die Antragstellerin mit Wirkung zum 30.09.2008. Die Antragsgegnerin stellte der Antragstellerin Abrechnungen für erbrachte Tätigkeiten. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin die Herausgabe der begehrten Buchhaltungsbelege unter Berufung auf die noch offen stehenden, streitigen Forderungen verweigert.

5

Die Antragstellerin ist der Auffassung, ein Zurückbehaltungsrecht der Antragsgegnerin sei von dieser nicht wirksam ausgeübt. Jedenfalls verstoße die Verweigerung der Antragsgegnerin gegen Treu und Glauben und sei daher rechtsmissbräuchlich. Zumindest stehe ihr die Herausgabe von Kopien der Belege aus der Handakte zu.

6

Die Antragstellerin beantragt,

7

1. anzuordnen, dass die Antragsgegnerin die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Belege aus dem Jahre 2008, die die Antragstellerin der Antragsgegnerin zur Anfertigung einer Buchhaltung mit Einnahmen-Überschuss-Berechnung zur Verfügung gestellt hat (Fremdunterlagen), unverzüglich an die Antragstellerin herauszugeben hat.

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2. die Durchsuchung der Geschäftsräume der Antragsgegnerin zur Vollstreckung der Herausgabe zu gestatten.

9

Die Antragstellerin beantragt weiter hilfsweise,

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1. anzuordnen, dass die Antragsgegnerin gut lesbare Kopien der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Belege aus dem Jahre 2008, die die Antragstellerin der Antragsgegnerin zur Anfertigung einer Buchhaltung mit Einnahmen-Überschuss:-Berechnung zur Verfügung gestellt hat (Fremdunterlagen), unverzüglich Zug um Zug gegen Ersatz der Kopierkosten an die Antragstellerin herauszugeben hat.

11

2. die Durchsuchung der Geschäftsräume der Antragsgegnerin und die vorübergehende Beschlagnahmung der Fremdunterlagen Ziff. 1 zur Vollstreckung der Anfertigung von Kopien zu gestatten.

12

II.

13

1.

14

Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet.

15

a)

16

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe der in ihrem Eigentum befindlichen Buchhaltungsbelege des Jahres 2008 gemäß §§ 675, 667 BGB, weil sie nicht schlüssig vorgetragen hat, dass ein Verweigerungsrecht der Antragsgegnerin zur Herausgabe nicht besteht.

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(aa)

18

Zwar bestand hier zwischen den Parteien ein steuerberaterliches Mandatsverhältnis in Gestalt eines Geschäftsbesorgungsvertrags, nach dessen Beendigung der Antragstellerin dem Grunde nach ein Herausgabeanspruch nach §§ 675, 667 BGB auf Herausgabe der Handakten zusteht. Insbesondere gehören zu den Handakten gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 StBG alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für diesen erhalten hat. Hierunter fallen unter anderem Kontoauszüge, Rechnungen und Buchführungsunterlagen des Mandanten (LG Heidelberg NJW-:-RR 1998, 1072; Gehre/von Borstel, StBG, 5. Aufl. 2005, § 66 Rz. 4).

19

(bb)

20

Die Antragstellerin hat hier aber bereits nicht - im Sinne eines erheblichen Bestreitens - schlüssige vorgetragen, dass ein Zurückbehaltungsrecht der Antragsgegnerin der Herausgabe nicht entgegen steht.

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Dem Steuerberater steht gemäß § 66 Abs. 4 S. 1 StBG dann ein Zurückbehaltungsrecht an den Handakten zu, wenn er wegen offener Gebühren- und Auslagenforderungen noch nicht befriedigt ist. Das Zurückbehaltungsrecht fordert einen fälligen Gebührenanspruch des Steuerberaters, der nach § 9 StBGebV die Erstellung einer zulässigen Gebührenrechnung voraussetzt. Dabei ist die Norm eine unvollständige Regelung und als solche Sonderregelung zu dem ergänzend zu berücksichtigenden § 273 BGB (BGH NJW 1997, 2944 f.; LG Heidelberg NJW-RR 1998, 1072; Gehre/von Borstel, StBG, 5. Aufl. 2005, § 66 Rz. 11).

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Die Antragstellerin trägt hier bereits selbst vor, dass sich die Antragsgegnerin vorgerichtlich auf ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Herausgabe der Belege berufen hat. Zudem bestätigt sie, dass Forderungen aus Abrechnungen der Antragsgegnerin bestehen, die noch nicht beglichen worden sind. Die Antragstellerin versäumt es dann aber, sich in erheblicher Weise mit den von ihr im Hauptsacheverfahren ## 0 ###/## selbst vorgelegten Rechnungen auseinander zu setzen. Wenn die Antragstellerin dann pauschal angibt, gegenüber den streitigen, offenen Forderungen der Antragsgegnerin mit Schadensersatzansprüchen in geschätzter Höhe von mindestens 5.000,- EUR aufrechnen zu können, so kann hieraus eine abschließende rechtliche Bewertung hinsichtlich des Vorliegens eines Zurückbehaltungsrechts nach § 66 Abs. 4 S. 1 StBG nicht vorgenommen werden, weil sich dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnehmen lässt, ob und in welcher Höhe noch rechtmäßige, fällige Gebührenforderungen der Antragsgegnerin bestehen. Hier hätte die Antragstellerin im Einzelnen darlegen und glaubhaft machen müssen, welche der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Forderungen aus welchem Grund nicht oder nicht mehr durch die Antragstellerin bezahlt werden müssen.

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Das Bestehen von Gebührenforderungen der Antragsgegnerin ergibt sich bereits aus der Akte des Hauptverfahrens LG C, Az. ## 0 ###/##, auf die die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift selbst Bezug genommen hat. Dort berühmt sich die Antragsgegnerin unter Vorlage von Gebührenabrechnungen, die sich zu weiten Teilen auf das Jahr 2008 beziehen, zahlreicher Gebührenforderungen gegenüber der Antragstellerin und verweigert hieraus die Herausgabe der Handakten. Dort ergibt sich insbesondere aus BI. 37 der Akte des Hauptverfahrens eine Aufstellung noch offener Forderungen, welche die Antragsgegnerin als ihr zustehend vorgetragen hat und zu denen die Antragstellerin im hiesigen Verfahren nicht Stellung nimmt.

24

(cc)

25

Die Ausübung des bestehenden Zurückbehaltungsrechts der Antragsgegnerin ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben im Sinne des § 66 Abs.: 4 S. 2 StBG unzulässig.

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§ 66 Abs. 4 S. 2 StBG bestimmt, dass ein Zurückbehaltungsrecht dann nicht besteht, wenn die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde (Gehre/von Borstel, StBG, 5. Auf!. 2005, § 66 Rz. 13; Fiala/von Walter DStR 1998, 694, 699). Gründe hierfür sind insbesondere die Geringfügigkeit des geschuldeten Betrags, der Besitz ausreichender Sicherheiten seitens des Steuerberaters sowie ein Missbrauch des Zurückbehaltungsrechts (Gehre/von Borstel, StBG, 5. Aufl. 2005, § 66 Rz. 13). Beispielsweise kann der Steuerberater ausreichende Sicherheit durch vorherige Hinterlegung des angeforderten Geldes bei einem Amtsgericht erlangen (LG Heidelberg NJW-RR 1998, 1072).

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Einen solchen Verstoß gegen Treu und Glauben hat die Antragstellerin hier nicht dargelegt. Weder ist der Antragsgegnerin hier für etwaige bestehende Ansprüche durch vorherige Hinterlegung oder ähnliches Sicherheit geboten worden, noch handelt es sich hier um eine Ausnahmesituation, die einen Missbrauch des Zurückbehaltungsrechts des Steuerberaters begründen könnte. Insbesondere ergibt sich ein Missbrauch auch nicht daraus, dass die Antragstellerin die Belege zur Abrechnung benötigt, weil es ihr unbenommen bleibt, das Zurückbehaltungsrecht durch Hinterlegung oder Zahlung abzuwenden. Es ist dem Zurückbehaltungsrecht immanent, dass hieraus für den Mandanten unangenehme Folgen entstehen können. Diese hat der Mandant aber zu tragen, weil das Nichtbegleichen von offenen Gebühren und Auslagen eine schwere Pflichtverletzung des Mandatsverhältnisses darstellt.

28

b)

29

Jedenfalls bei Nichtbestehen eines Herausgabeanspruchs kann eine Gestattung der Durchsuchung ebenfalls nicht durchgreifen.

30

2.

31

Die Klage ist auch im Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet.

32

a)

33

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin auf Herausgabe von Kopien der in ihrem Eigentum befindlichen Buchhaltungsbelege des Jahres 2008 gemäß §§ 675, 666 BGB.

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Zwar steht es dem Steuerberater frei, trotz Verweigerung der Herausgabe an den Mandanten Kopien hinzureichen. Hierauf besteht indes kein rechtlicher Anspruch. Dennoch ist anerkannt, dass dem Mandanten gemäß § 666 BGB ein Einsichtsrecht betreffend der Handakte zustehen kann, welches unabhängig von einem bestehenden Zurückbehaltungsrecht existiert. Hieraus mag sich ein Recht ergeben, bei dem Steuerberater Einsicht in die Handakte zu nehmen und auf eigene Kosten Kopien selbst anzufertigen (Fiala/von Walter DStR 1998; 694, 700; Dohle/Peitscher DStR 2000, 1265, 1271). Dessen Vorliegen kann hier aber dahingestellt bleiben, weil sich daraus ein Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der Kopien gegenüber dem Steuerberater, wie hier beantragt, nicht herleiten kann.

35

b)

36

Jedenfalls bei Nichtbestehen eines Herausgabeanspruchs kann eine Gestattung der Durchsuchung ebenfalls nicht durchgreifen.

37

3.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

39

4.

40

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.