Erbe gegen Versicherer – Auskunftsklage über Verträge und Zahlungswege abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Miterbe verlangt von der Versicherungsnehmerin umfassende Auskunft über Verträge und Zahlungswege des Verstorbenen. Das Landgericht Bonn weist die Klage ab. § 3 VVG verpflichtet nur zur Aushändigung von Vertragsurkunden/Abschriften, nicht zu einer geordneten Offenlegung von Zahlungsflüssen; auch §§ 675, 810, 242 BGB begründen hier keinen Anspruch.
Ausgang: Klage des Erben auf umfassende Auskunft gegen die Versicherung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 3 VVG verpflichtet den Versicherer zur Aushändigung der Vertragsurkunde bzw. von Abschriften der Erklärungen, begründet aber keinen allgemeinen Auskunftsanspruch über Zahlungswege oder eine geordnete Zusammenstellung sonstiger Geschäftsvorgänge.
§ 675 BGB (Geschäftsbesorgung) findet auf Versicherungsverträge regelmäßig keine Anwendung, weil der Versicherer eigene Risiko- und Leistungsinteressen wahrnimmt und damit nicht fremde Angelegenheiten im Sinne der Geschäftsbesorgung besorgt.
§ 810 BGB gewährt allenfalls ein beschränktes Einsichtsrecht, nicht aber einen Anspruch auf umfassende Auskunft; für Einsicht ist ein konkretes rechtliches Interesse erforderlich, das durch bloße Vermutungen über Nachlassverluste nicht gegeben ist.
Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt entschuldbare Ungewissheit über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts und eine einfache Möglichkeit zur Auskunftserteilung voraus; liegt die vertragliche Situation bereits hinreichend klar, besteht kein Anspruch.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von DM 800,-- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Versicherung einen Auskunftanspruch geltend.
Der am ##. April 1985 verstorbene Vater des Klägers, O, unterhielt bei der Beklagten unstreitig eine Kraftfahrzeug-, eine Hausrat- sowie eine Haftpflichtversicherung.
Der Kläger hat seinen Vater mit einem Anteil von 1/4 beerbt; er befürchtet, von seinen Miterben um einen Teil des Nachlasses betrogen zu werden.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe als Miterbe gegen die Beklagte Anspruch auf umfassende Auskunft über die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen seinem Vater und der Beklagten, insbesondere über die Zahlungswege, durch Vorlage von Fotokopien sämtlicher Verträge- und sonstiger Belege.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber den Erben des am 28. April 1985 verstorbenen O
a. unter Vorlage einer Fotokopie Auskunft über den Vertrag # $ ####### zu erteilen;
b. Auskunft über die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und dem verstorbenen Herrn O durch Vorlage der entsprechenden Vertragskopien zu erteilen;
c. Auskunft über die Abwicklung der jeweiligen Verträge, insbesondere insoweit, über welche Wege die Beklagte in den Besitz der vereinnahmten Beträge gelangt ist, zu erteilen und diesbezüglich geeignete Belege vorzulegen;
2. die unter l. a. bis c. geltend gemachten Auskunftsansprüche für alle Erben bei Gericht zu hinterlegen;
3. festzustellen, daß auf Versicherungsverträge die Vorschrift des § 675 BGB Anwendung findet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf die geforderte umfassende Auskunft hat, da hierfür keine rechtliche Grundlage erkennbar sei.
Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte aus § 3 Versicherungsvertragsgesetz.
Nach dieser Bestimmung ist der Versicherer lediglich verpflichtet, dem Versicherten die Urkunde. über den Versicherungsvertrag bzw. Abschriften der Erklärungen des Versicherungsnehmers (§ 3 Abs.3 VVG) auszuhändigen. Eine Auskunftspflicht im Sinne einer geordneten Zusammenstellung von rechtserheblichen Vorgängen (vgl. § 259 Abs. 2 BGB) wird durch die Vorschrift nicht begründet. Insbesondere ist es nicht Pflicht des Versicherers, die. Zahlungswege der jeweiligen Versicherungsprämien zurückzuverfolgen. Etwaig angefallene Gutschriftsbelege stellen keine Erklärungen mit Bezug auf den Versicherungsvertrag im Sinne. von § 3 Abs. 3 VVG dar (vgl. Prölss/Martin, Kommentar zum VVG, 23, Aufl., § 3 Anm. 10). Hinzukommt, daß die Bestimmung lediglich Unklarheiten im Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer beseitigen soll. Sie dient nicht dazu, eventuell bestehende Ansprüche gegen Dritte (hier die Miterben) zu konkretisieren.
Der Kläger kann einen Auskunftsanspruch auch nicht aus den §§ 675, 666 BGB herleiten. Zwischen der Beklagten und dem Erblasser bestand kein Geschäftsbesorgungsvertrag. Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 BGB bedeutet nämlich die Wahrnehmung fremder Geschäfte (vgl. Münchner Kommentar-Seiler, 2, Aufl., § 675 Rdn. 3) bzw., eine Tätigkeit im fremden Interesse (vgl. Palandt-Thomas, 47. Aufl., § 675 Anm. 2).
Demgegenüber verspricht der Versicherer eine durch den Eintritt des Versicherungsfalles bedingte Hauptleistung bzw. schuldet dem Versicherungsnehmer die "Gefahrtragung" (vgl. Prölss-Martin, VVG, § 1 Anm. 2 A, a). Hierfür hat der Versicherungsnehmer als Hauptpflicht die Prämien zu leisten. Insoweit handelt die Versicherung im eigenen Interesse und besorgt nicht fremde Angelegenheiten im Sinne des § 675 BGB. Daraus folgt zugleich, daß § 675 auf Versicherungsverträge nicht anwendbar ist. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, daß ein Feststellungsantrag, der sich darin erschöpft, bestimmte Rechtsvorschriften für anwendbar zu erklären, unzulässig ist.
Ein Auskunftsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 810 BGB. Zunächst ist schon fraglich, ob § 810 BGB neben der Spezialvorschrift des § 3 VVG überhaupt anwendbar ist. Zum anderen gewährt auch § 810 BGB nur ein Einsichtsrecht und keine Verpflichtung zur Auskunft. Hinzukommt, daß auch das rechtliche Interesse des Klägers an einer etwaigen Einsicht durch den globalen Hinweis, er solle um den Anteil an der Erbschaft betrogen werden, nicht ausreicht. Zumal es dem Kläger - der zwischenzeitlich auch gegen die Beklagte Strafanzeige gestellt hat - offenbar um eine unzulässige. Ausforschung der Beklagten geht, um auf diese Weise Beweismittel zu erlangen. Auch aus § 242 BGB hat der Kläger keinen Auskunftsanspruch. Ein Auskunftsrecht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben setzt voraus, daß der Berechtigte in entschuldbarer weise über Bestehen oder umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. BGHZ 10, 387; 55, 202). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Erblasser und der Beklagten sind nicht im Ungewissen; die Vertragsarten und die abgedeckten Risiken sind bekannt, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 22. Juni 1987 zum Prozesskostenhilfeverfahren und gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt hat, welche Verträge der Verstorbene bei ihr abgeschlossen hatte. Detaillierte Ermittlungen von Zahlungsverläufen können grundsätzlich nicht verlangt werden, insbesondere wenn ein berechtigtes Interesse des Auskunftsbegehrenden - wie hier - nicht erkennbar ist (vgl. Münchner Kommentar aaO Seiler, § 666 Rdn. 7).
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert : 6. 000, -- DM