PKV: Keine Unwirksamkeit der „Beitragserhöhung“ bei teilweisem Wegfall eines Nachlasses
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit einer Prämienanhebung zum 01.01.2017 sowie Rückzahlung, Nutzungsherausgabe und Auskunft zu früheren Beitragsanpassungen. Das LG wies die Klage ab: Die Stufenklageanträge waren teils unzulässig (Ausforschung/Unbestimmtheit), im Übrigen unbegründet. Die Beitragsänderung beruhte nicht auf einer Prämienanpassung nach § 203 VVG, sondern auf der Reduzierung eines zuvor gewährten Nachlasses. Auskunftsansprüche wurden weder aus VVG, BGB noch aus Art. 15 DS-GVO hergeleitet.
Ausgang: Klage insgesamt abgewiesen; Stufenklagebegehren teils unzulässig, Feststellungs-, Zahlungs- und Auskunftsanträge unbegründet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Stufenklage ist unzulässig, wenn sie nicht der Bezifferung eines dem Grunde nach schlüssig dargelegten Anspruchs dient, sondern auf eine Ausforschung möglicher Anspruchsgrundlagen gerichtet ist.
Anträge im Rahmen einer objektiven Klagehäufung müssen nach § 253 Abs. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein; unbezifferte Zahlungs- und Feststellungsbegehren „nach Auskunft“ ohne Konkretisierung sind unzulässig.
Eine Erhöhung des zu zahlenden Monatsbeitrags stellt nicht ohne Weiteres eine Beitragsanpassung nach § 203 VVG dar, wenn sie auf dem (teilweisen) Wegfall eines zuvor gewährten Beitragsnachlasses beruht.
Aus § 3 Abs. 3 VVG folgt kein Anspruch auf Übersendung sämtlicher historischer Vertragsunterlagen zu früheren Beitragsveränderungen; der Anspruch bezieht sich auf den aktuellen Stand des Versicherungsverhältnisses.
Ein Einsichtsrecht nach § 810 BGB setzt ein schutzwürdiges, durch konkrete Anhaltspunkte getragenes rechtliches Interesse sowie eine hinreichend genaue Bezeichnung der begehrten Urkunden voraus; ein auf vage Vermutungen gestütztes Begehren ist unzulässige Ausforschung.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, I-6 U 148/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit der Erhöhung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung in Anspruch.
Die Parteien sind über einen privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag im Tarif VR 100/3300 verbunden.
Zum 01.01.2016 nahm die Beklagte zur Abmilderung einer vorherigen Beitragserhöhung einen Beitragsnachlass in Höhe von 100,68 € vor. Zum 01.01.2018 endete der Nachlass.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe zum 01.01.2017 eine Beitragsanpassung vorgenommen. Er ist der Auffassung diese sei formell unwirksam.
Ferner behauptet er Kläger sämtliche Unterlagen zu vorherigen Beitragsanpassungen seit 2014 verloren zu haben. Er ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Auskunft diesbezüglich gegen die Beklagte.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
1) Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer xxx unwirksam sind:
a) im Tarif VR 100/3300 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 50,51 €,
und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 259,71 € zu reduzieren ist.
2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 1.767,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
3) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, zur Versicherungsnummer xxx vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:
die Höhe der Beitragserhöhungen für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite,
die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, sowie
die der Klägerseite zum Zwecke der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016.
4) Es wird festgestellt, dass alle einseitigen Erhöhungen in den Krankenversicherungstarifen der Klägerseite, die die Beklagte gegenüber der Klägerseite im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses zur Versicherungsnummer xxx der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, vorgenommen hat, und die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu Ziffer 3) noch genauer zu bezeichnen sind, unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3) noch genau zu beziffernden Betrag zusätzlich zum Klageantrag zu 1) zu reduzieren ist.
5) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6) Es wird festgestellt, dass die Beklagte
a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
b) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3) noch genauer zu bezeichnenden Beitragserhöhungen gezahlt hat,
c) die nach 6 a) und 6 b) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.
Mit Schriftsatz vom 13.04.2021 hat der Kläger die Klage teilweise für erledigt erklärt und den Antrag zu 1) geändert. Er beantragte zuletzt,
1) Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer xxx unwirksam sind:
a) im Tarif VR 100/3300 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 50,51 €
2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 1.767,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
3) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, zur Versicherungsnummer xxx vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:
die Höhe der Beitragserhöhungen für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite,
die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, sowie
die der Klägerseite zum Zwecke der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016.
4) Es wird festgestellt, dass alle einseitigen Erhöhungen in den Krankenversicherungstarifen der Klägerseite, die die Beklagte gegenüber der Klägerseite im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses zur Versicherungsnummer xxx der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, vorgenommen hat, und die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu Ziffer 3) noch genauer zu bezeichnen sind, unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3) noch genau zu beziffernden Betrag zusätzlich zum Klageantrag zu 1) zu reduzieren ist.
5) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6) Es wird festgestellt, dass die Beklagte
a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
b) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3) noch genauer zu bezeichnenden Beitragserhöhungen gezahlt hat,
c) die nach 6 a) und 6 b) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.
Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, ein Auskunftsanspruch bestehe nicht. Ferner behauptet sie, die Erhöhung der Beiträge ab dem 01.01.2017 sei auf den teilweisen Wegfall des Nachlasses zurückzuführen.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
I.
Die Klage ist im Hinblick auf die im Wege der Stufenklage erhobenen Anträge zu 3) bis 5) unzulässig. Eine Stufenklage nach § 253 ZPO ist zulässig, um einen bestehenden Anspruch der Höhe nach zu konkretisieren. Unzulässig ist jedoch die Geltendmachung zur Begründung eines Anspruchs dem Grunde nach. So liegt der Fall indes hier. Der Kläger hat keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, dass der mit dem Antrag zu 5) geltend gemachte Anspruch bestehen könnte. Die Stufenklage läuft somit auf eine Ausforschung hinaus und ist unzulässig.
Indes können die Ansprüche im Rahmen einer objektiven Klagehäufung geltend gemacht werden. Hierbei sind die Anträge zu 4) und 5) jedoch mangels Bestimmtheit unzulässig, § 253 Abs. 2 ZPO, da sich aus ihnen die genauen Beträge, die geltend gemacht werden, nicht ergeben.
Der Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig. Die Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung stellt eine Vorfrage für den Leistungsantrag dar und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus, sodass sie auch als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig ist (BGH a.a.O. Rn. 20).
II.
Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.
1.
Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet, da die Beitragserhöhung zum 01.01.2017 nicht unwirksam ist. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Anhebung des Monatsbeitrages auf einer Erhöhung im Sinne des § 203 VVG beruht. Dies ergibt sich entgegen seiner Auffassung nicht aus der Bezeichnung „B“ aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein. Die Beklagte hat schlüssig dargelegt, dass es sich um ein Schreibversehen handelte. Dies ergibt sich aus dem Nachtrag selbst, in dem der ursprüngliche Nachlass von 100,68 € für das Jahr 2017 auf 50,51 € reduziert wurde. Die Reduzierung ist rechnerisch aus den Anlagen B6 und B7 nachvollziehbar.
Dass der teilweise Wegfall des Nachlasses unwirksam war, ist nicht vorgetragen.
2.
Da die Erhöhung des monatlichen Beitrages wirksam war, besteht auch keine Pflicht zur Rückzahlung der anteiligen Beträge.
3.
Der Antrag zu 3) ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der Beitragserhöhungen seit 2014 und Herausgabe der entsprechenden Unterlagen.
a)
Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 3 VVG. Selbst wenn der Kläger die Unterlagen verloren hat, was die Beklagte bestritten hat, ergibt sich kein Anspruch auf Übersendung der Unterlagen. Der Anspruch richtet sich lediglich auf den aktuellen Stand der Versicherung, nicht auf Vorlage sämtlicher Unterlagen zu erfolgten Veränderungen.
b)
Ein Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 810 BGB. Dieser gewährt lediglich ein Einsichtsrecht (vgl. LG Bonn, Urteil vom 16.05.1988, 10 O 568/87). Zudem fehlt es an einem schutzwürdigen Interesses des Klägers. Zur Begründung des rechtlichen Interesses eines Anspruchstellers im Sinne von § 810 BGB müssen hinreichend bestimmte Anhaltspunkte vorliegen, die auf einen Zusammenhang zwischen dem Inhalt der zur Einsichtnahme begehrten Urkunde und dem Rechtsverhältnis hinweisen, zu dessen Klarstellung die Einsicht verlangt wird. Ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung des Einsichtsrechts ist dabei die Schutzwürdigkeit dieses rechtlichen Interesses des Anspruchstellers. Hieran fehlt es, wenn ein Anspruchsteller lediglich aufgrund vager Vermutungen Urkundeneinsicht verlangt, um erst dadurch Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung gegen den Besitzer der Urkunde oder gegen Dritte zu gewinnen. In einem solchen Fall zielt das Einsichtsverlangen auf eine unzulässige Ausforschung (Vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – XI ZR 264/13 –, Rn. 24, juris m.w.N.). Dies ist hier der Fall.
Zudem fehlt es an der genaue Bezeichnung der gewünschten Urkunden (vgl. BGH, Urteil v. 27.05.2014 – XI ZR 264/13).
c)
Auch aus § 242 BGB folgt der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht. Bei ordnungsgemäßer Verwaltung wichtiger persönlicher Vertragsunterlagen wäre zu erwarten, dass sich diese noch im Besitz des Klägers befinden. Ungeachtet der Tatsache, dass beklagtenseits bestritten ist, dass angeblich Vertragsunterlagen abhandengekommen sind, ist der Kläger daher jedenfalls nicht in unentschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seiner Rechte im Ungewissen.
Eine allgemeine Auskunftspflicht ist dem Zivilrecht fremd (vgl. BGH, NJW 1978,1002). Ein Recht auf Auskunft kann nur bei solchen Rechtsverhältnissen anerkannt werden, deren Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen unschwer in der Lage ist, eine solche Auskunft zu erteilen (BGH, NJW 1978, 1002; BGH, NJW 1981, 2000). In dem hier streitgegenständlichen Fall ist eine solche entschuldbare Fallgestaltung der Unkenntnis jedoch nicht zu erkennen. Es liegt vielmehr in der Organisationshoheit des Versicherungsnehmers, die ihm übersandten Informationen und Versicherungsscheine bei sich abzulegen bzw. zu archivieren.
d)
Letztlich ergibt sich der Anspruch auch nicht aus Art. 15 DS-GVO, da es sich bei den begehrten Unterlagen nicht um „personenbezogene Daten“ des Klägers handelt.
4.
Mangels Begründetheit der Anträge zu 1) und 2) besteht auch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Herausgabe von Nutzungen
III.
Hinsichtlich der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers ist diese in einen Feststellungsantrag dahingehend auszulegen, dass der Antrag ursprünglich zulässig und begründet, jedoch durch ein erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist.
Der Antrag war zwar ursprünglich zulässig, da allein mit der von dem Kläger beantragten Zahlungsantrages nicht rechtskräftig festgestellt wäre, dass er ggf. auch künftig nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19 -, Rn. 19, juris). Indes war der Antrag auch ursprünglich unbegründet, da der Kläger zur Zahlung des erhöhten Beitrages verpflichtet war und ist (s.o.).
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 S. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 16.531,27 EUR festgesetzt.