Betriebshaftpflicht: Leistungsfreiheit bei verspäteter Schadensanzeige nach Wasserschaden
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte von seiner Betriebshaftpflicht die Erstattung von Kosten der Beseitigung eines Wasserschadens auf einer Baustelle. Streitpunkt war, ob eine telefonische Erstmeldung genügte und ob die schriftliche Schadensanzeige erst Monate später noch rechtzeitig bzw. entschuldigt war. Das LG Bonn wies die Klage ab, weil das Schadensanzeigeformular erst nach rund vier Monaten und damit nicht unverzüglich eingereicht wurde. Ein Telefonat mit einer angeblichen Zusage der Versicherung, eine spätere Anzeige genüge, konnte der Kläger nicht beweisen; zudem lag vorsätzliche, relevante Obliegenheitsverletzung vor, sodass Leistungsfreiheit eintrat.
Ausgang: Klage auf Erstattung der Wasserschadenkosten wegen leistungsfrei gewordener Haftpflichtversicherung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Obliegenheit zur unverzüglichen Schadensanzeige in der Haftpflichtversicherung bezweckt, dem Versicherer eine frühzeitige Schadensermittlung und eigene Feststellungen zu ermöglichen.
Eine mündliche Schadensmeldung kann die Schriftformobliegenheit entbehrlich machen, wenn der Versicherer dadurch i.S.d. § 33 Abs. 2 VVG hinreichende Kenntnis von Ort, Zeit, Art und Ursache des Versicherungsfalls erlangt; eine bloße Mitteilung „es ist ein Schaden eingetreten“ genügt nicht.
Auf die Ausnahme des § 33 Abs. 2 VVG (Kenntniserlangung in anderer Weise) trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast, wenn es um den Nachweis eines positiven Tuns (z.B. konkrete Unterrichtung des Versicherers) geht.
Wird die unverzügliche Anzeigeobliegenheit in Kenntnis ihrer Existenz bewusst nicht erfüllt, ist Vorsatz i.S.d. § 6 Abs. 3 VVG anzunehmen; die Vorsatzvermutung ist vom Versicherungsnehmer zu widerlegen.
Für die Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit ist nicht entscheidend, ob die unterbliebene rechtzeitige Anzeige im konkreten Fall tatsächlich zu Nachteilen führte; ausreichend ist die generelle Eignung, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (Relevanz).
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten - seiner Betriebshaftpflichtversicherung - die Erstattung von Leistungen, die im Zusammenhang stehen mit der Regulierung eines von ihm zu vertretenen Wasserschadens. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger betreibt unter seinem Namen eine Einzelfirma, die sich mit Trockenbau beschäftigt. Im Herbst 1994 führte der Kläger als Subunternehmer der Firma A den Einbau von Naßzellen in einem Neubauvorhaben in B durch.
Nach ungefähr drei Wochen traten in zwei Appartements Feuchtigkeitsschäden in der Umgebung der von dem Kläger installierten Naßzellen auf. Nachdem der Kläger am 15.12.1994 von der Firma A über den Schadenseintritt in Kenntnis gesetzt worden war, besichtigte er am folgenden Tag die Baustelle. Dabei gewann er den Eindruck, daß die Feuchtigkeitsschäden im Zusammenhang mit dem Anschrauben von Gipskartonplatten durch seine Mitarbeiter stehen dürften, wobei eine Wasserleitung angebohrt worden sein konnte.
Der Kläger ließ den Schaden noch am gleichen Tag durch seine Lebensgefährtin, die Zeugin C, telefonisch bei der B‘er Geschäftsstelle der Beklagten melden. Diese übersandte ihm daraufhin ein Formular zur Anzeige von Haftpflichtschäden.
Der Wasserschaden wurde, weil der Termin für die Übergabe des Neubaus unmittelbar bevorstand, umgehend auf Rechnung der Firma A beseitigt. Dafür behielt diese dem Kläger einen Restbetrag von 9.906,86 DM ein, der dem Kläger aus der Schlußabrechnung für die Bauleistungen noch zustand.
Am 12.04.1995 schickte der Kläger das Formular für die An
zeige von Haftpflichtschäden zusammen mit der Rechnung der
Firma A über die Beseitigung des Wasserschadens in Höhe von insgesamt 39.126,13 DM an die Beklagte. Diese lehnte mit Schreiben vom 10.07.1995 die Erstattung der durch den Wasserschaden entstandenen Kosten ab.
Der Kläger behauptet, er habe sich am 19.12.1994 telefonisch mit der Geschäftsstelle der Beklagten in B in Verbindung gesetzt, um Einzelheiten über den betreffenden Schaden mitzuteilen. Dabei sei ihm von einer Mitarbeiterin der Beklagten namens D gesagt worden, es genüge, wenn er mit die Schadensanzeige zusammen mit den, den Schaden be treffenden Rechnungen einreiche.
Der Kläger meint, er sei mit der telefonischen Benachrichtigung und der späteren Übersendung der Unterlagen seinen Verpflichtungen nachgekommen. Im übrigen sei eine eventuelle Pflichtverletzung jedenfalls. nicht relevant, da für die Beklagte die Möglichkeit bestanden habe, alle von ihr für erforderlich gehaltenen Schritte auch nach seiner nur mündlichen Schadensmeldung einzuleiten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn aus der Haftpflichtversicherung Schadensersatz in Höhe von 39.126,13 DM aus dem Schadensfall vom Dezember 1994 im E in B nebst 4 % Zinsen seit dem 16.11.1994 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wendet ein: Der. Kläger habe sich nicht am 19.12.1994 telefonisch bei der B‘er Geschäftsstelle gemeldet und mit ihrer dort beschäftigten Mitarbeiterin, der Zeugin D, gesprochen, um dieser mündlich Einzelheiten über den Schadenshergang mitzuteilen. Insbesondere sei ihm gegenüber bei dieser Gelegenheit nicht erklärt worden, daß eine augenblickliche, schriftliche Schadensmeldung entbehrlich und deren Vorlage mit den Schadensrechnungen ausreichend sei. Der Kläger hätte den Schaden also unverzüglich schriftlich anzeigen müssen. Er habe somit gegen Obliegenheiten verstoßen, so daß sie leistungsfrei sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist gemäß §§ 6 I und III VVG, 6 I 1 ABB von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Denn der Kläger hat das Schadensmeldeformular erst vier Monate nach Kenntnis der die Eintrittspflicht begründenden Umstände ausgefüllt an die Beklagte zurückgeschickt und damit gegen seine sich aus dem Versicherungverhältnis ergebende Anzeigeobliegenheit verstoßen.
Gemäß §§ 33 I, 153 IVVG, 5 Ziff. 2 IABB ist der Versiche rungsnehmer gehalten, einen Versicherungsfall
unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche der
Versicherung schriftlich anzuzeigen. Sinn dieser Regelungen ist es, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sich möglichst früh in die Schadensermittlung einzuschalten und notwendige eigene Feststellungen zu treffen (BGH, VersR. 1968 S. 58 <59>; Prölss/Martin VVG,
25. Aufl. 1992, Anm. 4 zu § 33). Die Anforderungen an den Inhalt der Anzeige haben diesem Zweck Rechnung zu tragen. Der genaue Umfang ist in Abhängigkeit des Einzelfalls zu bestimmen (Prölls/Martin„ a.a.O., Anm. 2 zu§153). Grundsätzlich sind aber Angaben zur Zeit, zum Ort und dem Ablauf des Schadensereignisses zu machen. Die bloße Mitteilung, daß sich ein Versicherungsfall ereignet hat, genügt nicht (Späte, ABB 1993, Rn. 10 zu § 5).
Mit der auf Geheiß des Klägers erfolgten fernmündlichen Benachrichtigung der Beklagten durch seine Lebensgefährtin C am 16.12.1994 ist der Kläger seiner Anzeigever pflichtung zunächst nicht nachgekommen. Allerdings liegt ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht schon darin, daß diese Anzeige nicht der gemäߧ 5 Ziff. 2 ABB geforderten Schriftform genügt, sondern nur mündlich erfolgte. Nach § 33 II VVG hat eine Verletzung der Anzeigepflicht die Leistungsfreiheit des Versicherers dann nicht zur Folge, wenn er in anderer Weise von dem Schadensfall Kenntnis erlangt. Insofern kann auch eine nur mündliche Mitteilung den Anforderungen an eine Schadensanzeige genügen (Späte, a.a.O., Anm. 11 zu§5). Die der Beklagten durch Frau C zuteil gewordenen Informationen waren indes unzureichend. Sie konnten für die Beklagte als Versicherer nicht Grundlage weiterer Schritte einer Schadensermittlung sein. Angaben zu Ort und Ursache so wie Art des Schadens konnten zu diesem Zeitpunkt noch nicht gemacht werden. Dies folgt aus dem eigenen Vorbringen des Klägers wie auch aus der glaubhaften Schilderung der Zeugin C. Der Kläger selbst trägt dazu in
der Klageschrift vor, bei diesem Telefonat hätten keine genauen Angaben über die Höhe und die Ursache des Schadensgemacht werden können. In der Replik allerdings führt der Kläger alsdann aus, die Beklagte habe keine Maßnahmen zur Schadensfeststellung für erforderlich gehalten, obwohl sie vom Schaden, dessen Art und Umfang, genaue Kenntnis gehabt habe. Dieser Darstellung ist jedoch mangels einer zeitlichen Zuordnung, das heißt angesichts der Unklarheit, wann die Beklagte diese genaue Kenntnis gehabt hat, nicht zu entnehmen, auf welchem Wege und wann und durch wen die Beklagte diese genaue Kenntnis über Art und Umfang des Schadens" erhalten haben soll. Es ist nachvollziehbar, daß dies - wie in der Klageschrift geschildert "Frau C zum damaligen Zeitpunkt über die ge naue Höhe des Schadens und dessen Ursache keinerlei umfas sende Angaben machen konnte" -nicht durch das Telefonat
am 16.12.1994 geschehen sein soll. Denn es leuchtet ein, daß in diesem frühen Stadium der Schadensentdeckung solche Angaben nicht möglich waren. Es ist im Zusammenhang des klägerischen Vorbringens auch folgerichtig und stimmt dam_it überein, daß die Zeugin selbst zu ihrer ersten Unterrichtung der Beklagten am 16.12.1994 ausgesagt hat, sie habe bei dieser Gelegenheit nichts an Einzelheiten mitteilen können. Dieser Ablauf passt auch dazu, daß der Kläger seinerseits am 19.12.1994 fernmündlich Kontakt mit der Beklagten aufgenommen haben will, um nunmehr Einzelheiten zum Schadensfall mitzuteilen.
Der Beklagten ist es nicht verwehrt, sich auf ihre Lei stungsfreiheit infolge des Verstoßes des Klägers gegen seine Obliegenheit zur rechtzeitigen Anzeige des Versicherungsfalls deswegen zu berufen, weil sie durch ein Telefonat am 19.12.1994 durch den Kläger im Sinne des§ 33 II VVG Kenntnis von dem Versicherungsfall erlangt hätte.
Dieses Telefonat ist von der Beklagten bestritten. Die Beweislast für die Voraussetzungen des§ 33 II VVG trifft den Kläger. Dies folgt zum einen aus dem Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 33 II VVG, zum anderen aus der Einschränkung des Grundsatzes, daß der Versicherer, der sich auf eine Leistungsfreiheit infolge einer Verletzung vertraglicher Obliegenheiten beruft, die objektive Verletzung nachweisen muß (vgl. Baumgärtl / Prölss, Hdb. der Beweislast im Privatrecht, Bd. 5 Versicherungsrecht, 1993, Rdnr. 1 zu § 6 VVG m. w. Nachw. dort in Fußn. 1), in den Fällen, in denen es um den Beweis eines
positiven Tuns des Versicherungsnehmers, insbesondere in Gestalt einer Übersendung von Anzeigen, Schadenslisten o. ä. geht (vgl. Baumgärtl/Prölss, a.a.o., Rdnr. 2 und die w. Nachw. in Fußn. 8 dort). Dieser modifizierenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast schließt sich die Kammer an. Alsdann wäre es Sache des Klägers, zu beweisen, daß er in seinem Telefonat am 19.12.1994 die Beklagte - wie es nach seinem so zu verstehenden Vorbringen der Fall gewesen sein soll - über den Versicherungsfall informiert hat und ihm von der Beklagten solche Verhaltensweisungen gegeben worden sind, daß die rund 4 Monate nachdem dem Kläger bekannt gewesenen Versicherungsfall erfolgte Rücksendung des Schadensanzeigeformulars nicht mehr als Verstoß gegen seine Obliegenheiten beurteilt werden könnte.
Dies hat die Beweisaufnahme indes nicht mit der erforder-lichen Sicherheit ergeben. Nach der Aussage der Zeugin C verbleiben Zweifel, die ihren Grund weniger in einer un-
zureichenden Glaubhaftigkeit ihrer Aussage oder Glaubwürdig-keit ihrer Person haben als vielmehr in der Unzulänglichkeit ihrer Wahrnehmungsmöglichkeiten zu dem Inmhalt des Telefonats. Die Zeugin konnte zwar glaubhaft bestätigen, daß sie bei dem Telefonat am 19.12.1994 auf Seiten des Klägers zugegen war, indem sie sich in einer
Entfernung von etwa 2 Metern von dem im Wohnungsflur befindlichen Telefon im Wohnzimmer aufhielt. Die Zeugin konnte jedoch nicht bestätigen, daß sie in dieser Situation hätte verstehen können, was "am anderen Ende der Leitung“, also von dem Gesprächspartner des Klägers gesagt wurde. Insbesondere vermochte sie nicht das Vorbringen des Klägers zu bekräftigen, dieser habe alles, was ihm gesagt worden sei, laut wiederholt, so daß sie, Zeugin, auch das habe mitbekommen können. Die dementsprechende Darstellung des Klägers ist, abgesehen davon, daß die Zeugin dies eben verneint hat, ohnehin wenig überzeugend. Denn es ist wohl kaum möglich, ein Ferngespräch mit einem dem Partner noch verständlichen Inhalt zu führen, wenn auf der einen Seite alles, was der andere sagt, laut wiederholt wird. Bleibt aber ein Zeuge auf die Wahrnehmung der Äußerungen des einen Gesprächspartners beschränkt, so sind naturgemäß seinem. Wissen um die Äußerungen des anderen solche Schranken gesetzt, daß seinen Bekundungen dazu mit Vorsicht zu begegnen ist. So sind auch vorliegend die Umstände, unter denen die Zeugin vom Inhalt des Ferngesprächs Kenntnis gewinnen konnte, zu unsicher. Eine mißverständliche Wahrnehmung dessen, was sie hören konnte, ist ebenso wenig auszuschließen wie eine fehlsame Schlußfolgerung aus dem, was sie hören konnte, auf das, was sie als Äußerung des anderen nicht hören konnte. Hinzukommt, daß der Glaube der Zeugin, dies oder das sei dem Kläger in dem Telefonat gesagt worden, mehr auf der von der Zeugin geschilderten nachfolgenden Unterrichtung durch den Kläger als auf eigenen unzweifelhaft richtigen Schlussfolgerungen beruhen kann. Diese Unterrichtung aber muß nicht zutreffend gewesen sein. Immerhin ist auffällig, daß die Zeugin in zwei Punkten die Schilderung des Klägers nicht bestätigen konnte, sondern als nicht richtig dargestellt hat. Dies betrifft zum einen - wie bereits dargelegt - die Tatsache, daß vom Kläger nicht alles, was
ihm gesagt wurde, laut wiederholt wurde, zum anderen, daß der Kläger nicht zunächst sie am 19.12.1994 gebeten habe, ihrerseits die Zeugin D anzurufen, sie sich aber geweigert habe, so daß er, Kläger, selbst angerufen habe. Letztlich ist nicht zu übersehen, daß das vom Kläger behauptete Verhalten auf Seiten der Beklagten wie auch ihrer Mitarbeiterin D ungewöhnlich wäre. Denn die unverzügliche Schadensanzeige hat ihren guten Sinn. Sie soll den Versicherer - wie ausgeführt - frühzeitig in den Stand versetzen, sich in die Schadensfeststellung und gegebenenfalls die Schadensbeseitigung einzuschalten.
Zu Lasten des Klägers steht mithin nicht fest, daß vorliegend die Beklagte entgegen der Regel, daß ihr ein Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen ist, dem Kläger die Übermittlung der Schadensanzeige zu einem späteren Zeitpunkt gestattet hätte.
Einer Vernehmung der Zeugin D bedarf es danach nicht, weil sich bereits aus der Aussage der vom Kläger benannten Zeugin die Richtigkeit dessen Vorbringens nicht ergibt. Auf die Zeugin D haben dementsprechend die Prozeßbevoll mächtigten der Parteien, ohne daß dies in das Potokoll vom
21.05.1996 aufgenommen worden wäre, für die erste Instanz
auch verzichtet.
Die Obliegenheitsverletzung durch den Kläger geschah vor sätzlich. Vorsatz im Sinne von § 6 III VVG ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit willentlich trotz Bewusstseins der entgegenstehenden Verhaltensnorm verletzt, wobei bedingter Vorsatz .genügt (Prölls/Martin, a.a.O., Anm. 12 zu § 6). Der Vorsatz wird dabei nach dem Wortlaut des § 61 AHB vermutet (BGH VersR 1984, S. 228; Prölls/Martin, a.a.O., Anm. 14 zu§6). Diese Vermutung hat
der Kläger nicht widerlegt. Ihm war die Verpflichtung, einen Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen, bekannt. Er trägt selbst vor, daß in den ihm bekannten Regeln für das Verhalten im Schadensfall ausdrücklich erwähnt ist, daß jeder Schaden sofort, spätestens innerhalb einer Woche zu melden ist. Für das Vorliegen nachvollziehbarer Umstände, warum eine rechtzeitige Anzeige . unterblieben ist, ist der Kläger beweisfällig geblieben, weil er - wie dargelegt - keinerlei Beweis für sein Telefonat am 19.12.1994 mit der von ihm behaupteten Erklärung der Zeugin D für die Beklagte erbracht hat, es genüge, wenn das Schadensformular zusammen mit den Rechnungen zur Schadensbehebung übersandt würde. Daß er dementsprechend möglicherweise davon hätte ausgehen dürfen, daß die Anzeige erst nach Rechnungsstellung und damit nach der Schadensbehebung einzureichen sei, so daß seine verspätete Anzeige des Versicherungsfalls unter Umständen entschuldigt wäre, kann mithin nicht angenommen werden.
Die dem Kläger anzulastende Obliegenheitsverletzung war geeignet, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden; dem Kläger ist auch ein erhebliches Verschulden vorzuwerfen, so daß die Beklagte im Ergebnis von ihrer Leistungspflicht befreit ist (vgl. BGH VersR 1982, 182; 1984, 228). Aufgrund der Verzögerung der Anzeige war die Beklagte außerstande, geeignete Maßnahmen zur Feststellung der Schadensursachen, des Schadensumfangs und der Verantwortlichkeit des Klägers für den Schaden zu veranlassen. Darauf, ob solche Feststellungen vorliegend im Ergebnis nicht zu einer Reduzierung des Haf tungsschadens geführt hätten, kommt es nicht an. Denn maßgeblich ist nur, daß die Obliegenheitsverletzung prinzipiell geeignet ist, die Interessen des Versicherers zu gefährden.
Das Verschulden des Klägers die Obliegenheitsverletzung betreffend kann nicht als gering angesehen werden. Es war - wie ausgeführt - vorsätzlich. Ein nicht erhebliches Ver schulden im Sinne der sogenannten Relevanzwürdigung einer Obliegenheitsverletzung liegt dann vor, wenn das Fehlver halten auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Ver sicherer Verständnis aufzubringen hat (BGH VersR 1984, a.a.O.).
Der dem Kläger vorzuwerfende Verstoß gegen seine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige beruht auf einem hohen Maß an Nachlässigkeit und gehört nicht zu der Art Fehlverhalten, das einem sorgfältigen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann.
Insbesondere in Anbetracht dessen, daß der Versicherer auf eine rechtzeitige Information durch den Versicherungsnehmer zur Wahrung der Interessen der Versicherungsgemeinschaft angewiesen ist, braucht er für ein solches Fehlverhalten kein Verständnis aufzubringen.
Die Leistungsfreiheit der Beklagten ist schließlich auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie den Kläger nicht über die Folgen der Obliegenheitsverletzung aufgeklärt hätte. Die vorgelegten Ablichtungen des Schadensformulars lassen nicht erkennen, ob eine solche Aufklärung erfolgt ist. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn eine Pflicht, über die Folgen der Leistungsfreiheit aufzuklären, trifft den Versicherer im Grundsatz lediglich in Bezug auf die sich aus§ 34 VVG ergebenden Auskunftspflichten (OLG Düsseldorf, VersR 1990, 411 mit Anm. Späth, VersR 1990, 412). Für die Folgen der Leistungsfreiheit wegen eines Verstosses gegen die sich aus §§ 33, 153 VVG, § 5 Nr. 2 I AHB ergebenden Anzeigepflichten ist eine Belehrung hingegen nicht
Voraussetzung (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Diese unterschiedlichen Voraussetzungen für das Aufklärungserfordernis sind deswegen gerechtfertigt, weil der auf einem vorsätzlichen Verstoß gegen eine Obliegenheit beruhende vollständige Anspruchsverlust eine unverhältnismäßig harte Strafe für den Betroffenen bedeuten kann, die für den Versicherungsnehmer nicht ohne Warnung eintreten soll (BGH NJW 1973, 365). Eine solche Warnung ist aber nur dann möglich, wenn der Versicherer erkennen kann, daß ein Anspruchsverlust überhaupt droht, also erst dann, wenn ihm ein Schaden gemeldet worden ist. Bevor er aber nicht von einem anspruchsbegründenden Schadensfall Kenntnis erhalten hat, kann er nicht vor dem drohenden Verlust Versicherungsschutzes warnen (Späth, a.a.O.).
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf§§ 91 I, 709 ZPO.
Streitwert: 39.126,13 DM