Berufung: Anzeigeobliegenheit in der Haftpflichtversicherung - Leistungsfreiheit wegen Verletzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Abweisung seiner Klage gegen die Versicherung wegen eines Haftpflichtschadens. Streitpunkt war, ob die nach §5 Ziff.2 AHB geschuldete unverzügliche Anzeige erfüllt wurde und ob eine Obliegenheitsverletzung die Beklagte von der Leistungspflicht nach §6 AHB i.V.m. §6 Abs.3 VVG befreit. Das OLG hält die Anzeigepflichtverletzung für grob fahrlässig, verneint den Kausalitätsgegenbeweis und weist die Berufung zurück.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Abweisung der Klage wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigeobliegenheit und Leistungsfreiheit der Beklagten bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erfüllung der Anzeigeobliegenheit in der Haftpflichtversicherung gehört mindestens die Mitteilung des Schadensortes, der Schadensursache sowie eine Darstellung von Art und Umfang des Schadens.
Für den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast; der Versicherungsnehmer hat lediglich substantiiert darzulegen, daß und wie er die Obliegenheit erfüllt hat.
Bewirkt eine objektiv feststehende Pflichtverletzung die Vermutung vorsätzlichen oder zumindest grob fahrlässigen Verhaltens, obliegt es dem Versicherungsnehmer, das Fehlen von Vorsatz oder einen geringeren Verschuldensgrad darzulegen und zu beweisen.
Bei lediglich grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung muß der Versicherungsnehmer beweisen, daß die Verletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalles noch die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung beeinflußt hat; gelingt dieser Kausalitätsgegenbeweis nicht, ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei.
Die Verletzung der vorgeschriebenen Schriftform bei der Schadensanzeige ist unschädlich, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden fristgerecht mündlich angezeigt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10 O 497/95
Leitsatz
1) Zur Erfüllung der Anzeigeobliegenheit in der Haftpflichtversicherung gehört zumindest die Mitteilung des Schadensortes, der Schadensursache sowie die Schilderung über Art und Umfang des Schadens. 2) Die Verletzung der Anzeigeobliegenheit hat der Versicherer zu beweisen; der Versicherungsnehmer muß lediglich substantiiert darlegen, daß und wie er die Obliegenheit erfüllt hat. 3) Bei lediglich grob-fahrlässiger Obliegenheitsverletzung muß der Versicherungsnehmer beweisen, daß die Obliegenheitsverletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung gehabt hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.06.1996 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 497/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger die ihm gemäß § 5 Ziffer 2 AHB obliegende Pflicht zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalles grob fahrlässig verletzt hat, so daß die Beklagte nach § 6 AHB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von der Leistungspflicht frei ist.
Gemäß § 5 Ziffer 2 AHB ist jeder Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen (wobei die Verletzung der Schriftform unschädlich ist, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall fristgemäß mündlich anzeigt, vgl. Römer/Langheid, VVG, Rdnr. 20 zu § 33; Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage, Anmerkung 8 zu § 33). Versicherungsfall ist nach Ziffer 1 des § 5 AHB das Schadensereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Welche Anforderungen an die Anzeige dieses "Schadenereignisses" zu stellen sind, richtet sich nach dem Sinn und Zweck der Anzeigeobliegenheit. Sie soll den Versicherer zum einen in die Lage versetzen, Maßnahmen zu ergreifen, um den eingetretenen Schaden zu mindern und weitere Schadensfolgen zu verhindern, und ihm zum anderen die Möglichkeit verschaffen, sich in die Schadensfeststellung und Schadensermittlung einzuschalten (vgl. Prölss/Martin, Anmerkung 3 zu § 153; Römer/Langheid, Rdnr. 1 zu § 33). Demnach bedarf es zur Erfüllung der Anzeigeobliegenheit zumindest der Mitteilung des Schadensortes, der Schadensursache sowie der Schilderung über Art und Umfang des Schadens, damit der Versicherer unverzüglich einen Schadensregulierer oder fachkundigen Sachverständigen mit näheren Ermittlungen beauftragen kann.
Diesen Anforderungen an die Erfüllung der Anzeigeobliegenheit ist der Kläger nicht nachgekommen.
Die Angaben, die die Zeugin K. bei dem Telefongespräch am 16.12.1994 mit einem Mitarbeiter der Beklagten in deren Geschäftsstelle in Regensburg zum Schadensereignis gemacht hat, genügten den Anforderungen nicht. Nach den Bekundungen der Zeugin vor dem Landgericht hat sie diesem nur geschildert, was sie bis dahin wußte, daß eben ein Schaden eingetreten war, über dessen Ausmaß und Art man Genaues noch nicht wisse. Dies entspricht im übrigen auch der Darstellung des Klägers selbst in der Klageschrift (dort Seite 3/4), wonach Frau K. zum Zeitpunkt des Gespräches am 16.12.1994 über die genaue Höhe des Schadens und dessen Ursache keinerlei umfassende Angaben machen konnte. Aus diesem Grunde, so der Kläger weiter in der Klageschrift, sei bei dem betreffenden Telefonat vereinbart worden, daß von Seiten des R.er Büros der Beklagten eine Schadensanzeige für Haftpflichtschäden übersandt werde. Zudem sollte man sich nach den weiteren Bekundungen der Zeugin K. mit einer Mitarbeiterin der Beklagten namens B. in Verbindung setzen. Demnach wußte der Kläger, daß die Beklagte noch weiterer Angaben zu dem Schadensereignis bedurfte und er seiner Anzeigeobliegenheit noch nicht in hinreichendem Maße nachgekommen war. Diese Kenntnis des Klägers von der Erforderlichkeit weiterer Angaben zum Schadensereignis folgt auch aus seiner Behauptung, er habe am 19.12.1994 tatsächlich mit Frau B. vom Schadensbüro der Beklagten telefoniert und die erforderlichen Einzelheiten zum Schadensereignis durchgegeben. Allerdings steht nach dem Ergebnis der in beiden Instanzen durchgeführten Beweisaufnahmen zur Überzeugung des Senats fest, daß es ein solches Telefongespräch nicht gegeben hat. Die Beklagte hat insofern den ihr obliegenden Beweis für die objektive Verletzung der Anzeigeobliegenheit erbracht (der Auffassung des Landgerichts, daß in Fällen, in denen die Obliegenheit ein positives Tun des Versicherungsnehmers erfordert, wie bei der Anzeigeobliegenheit, der Versicherungsnehmer die Erfüllung der Obliegenheit vbeweisen müsse, vermag der Senat nicht zu folgen. Nach zutreffender herrschender Meinung ist auch bei Obliegenheiten, die ein positives Tun des Versicherungsnehmers erfordern, der Versicherer für den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung beweispflichtig; der Versicherungsnehmer hat lediglich substantiiert darzulegen, daß er die Obliegenheit erfüllt hat, vgl. Römer/Langheid, Rdnrn. 84 - 86 zu § 6 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung, auch des OLG Köln - Versicherungsrecht 1993, 310 - und zur abweichenden Mindermeinung).
Die zu der Behauptung des Klägers, er habe am 19.12.1994 mit Frau B. telefoniert, vor dem Senat vernommene Zeugin B. hat glaubhaft, in sich widerspruchsfrei und überzeugend ein solches Telefongespräch in Abrede gestellt. Sie hat dies insbesondere dadurch plausibel gemacht, daß die vom Kläger behaupteten Äußerungen, die sie bei diesem Gespräch gemacht habe, völlig ausgeschlossen seien, was der Senat der Zeugin glaubt. Nach dem Vorbringen des Klägers soll seine Gesprächspartnerin am 19.12.1994 ihm angesichts der Eilbedürftigkeit der Schadensbehebung gesagt haben, daß man von Seiten der Beklagten dann eben auf eine Begutachtung des Schadens vor Ort durch einen Schadensregulierer verzichte, er nur die Rechnungen über die Schadensbeseitigungsmaßnahmen sammeln und diese dann zusammen mit dem ausgefüllten Schadensanzeigeformular einreichen solle. Nach den Erfahrungen des Senats, der sich speziell mit Rechtsstreitigkeiten aus Versicherungsverhältnissen zu befassen hat, erscheint es in der Tat vollkommen lebensfremd, daß sich der Versicherer bei einem Schaden von fast 40.000,00 DM mit dem Sammeln von Reparaturbelegen und der späteren Einreichung des Schadensanzeigeformulars begnügt, ohne schnellstens einen Mitarbeiter an den Schadensort zu entsenden. Daß auch bei der Beklagten diese Gepflogenheiten herrschen, hat die Zeugin B. im einzelnen anschaulich geschildert. Desweiteren kann der Zeugin B. auch abgenommen werden, daß sie angesichts des Schadensumfangs überhaupt nicht befugt gewesen wäre, auf die Entsendung eines Schadensregulierers zu verzichten, weil sie nur bei Schäden bis maximal 3.000,00 DM eigene Entscheidungen treffen kann, was auch bei absoluten Eilfällen gilt.
Auch die zusätzlich noch im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Regensburg vernommene Kollegin der Zeugin B., die Zeugin Sabolath-Sandner, hatte keinerlei Anhaltspunkte für ein Telefongespräch mit dem Kläger, weder sagte ihr die Art des Schadensereignisses etwas noch der Name des Klägers oder der Zeugin K.. Sie war innerhalb der Organisation der Geschäftsstelle der Beklagten in Regensburg nicht einmal für die Bearbeitung dieses Schadensfalles zuständig.
Der Senat ist daher überzeugt, daß es das Telefongespräch vom 19.12.1994 nicht gegeben hat. Diese Überzeugung wird auch nicht dadurch erschüttert, daß die Zeugin K. vor dem Landgericht ein solches Telefonat bestätigt hat. Der Senat hat ebenso wie das Landgericht erhebliche Zweifel, ob den diesbezüglichen Bekundungen der Zeugin geglaubt werden kann. Wegen der Begründung im einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (dort Seite 6/7) Bezug genommen, denen der Senat folgt (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Aussage der Zeugin K. werden durch die überzeugenden gegenteiligen Bekundungen der im zweiten Rechtszug vernommenen Zeuginnen B. und Sabolath-Sandner nunmehr noch in einem Maße verstärkt, daß keine vernünftigen Zweifel mehr verbleiben, daß es in Wirklichkeit kein Telefongespräch des Klägers mit einer Mitarbeiterin der Beklagten am 19.12.1994 gegeben hat.
Die somit objektiv feststehende Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach § 5 Ziffer 2 AHB hat, wie sich aus § 6 Satz 1 AHB und § 6 Abs. 3 VVG ergibt, zur Folge, daß ein vorsätzliches oder zumindest grob fahrlässiges Verhalten des Klägers vermutet wird und es ihm obliegt, mangelnden Vorsatz oder einen geringeren Verschuldensgrad als grobe Fahrlässigkeit darzulegen und zu beweisen (vgl. dazu Römer/Langheid, Rdnr. 94 zu § 6). Insoweit trägt der Kläger aber (folgerichtig) nichts vor, da er die Erfüllung der Anzeigeobliegenheit behauptet und für ihn kein Anlaß besteht, eine objektive Obliegenheitsverletzung zu entschuldigen. Allerdings gilt nach herrschender Meinung bei Anzeigeobliegenheiten der Erfahrungssatz, daß sich ein vernünftiger Versicherungsnehmer im allgemeinen nicht durch eine vorsätzliche Verletzung gerade dieser Obliegenheit um den Versicherungsschutz bringen will (vgl. Prölss/Martin, Anmerkung 2 zu § 153; Römer/Langheid, Rdnr. 94 am Ende zu § 6). Daß dies auch hier der Fall war, zeigt der Umstand, daß der Kläger die Zeugin K. immerhin schon am 16.12.1994 mit dem Telefonat bei der Beklagten beauftragt hat. Deshalb kann auch im vorliegenden Fall nur noch von der Vermutung eines grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers ausgegangen werden. Bei diesem Verschuldensgrad bleibt der Versicherer gemäß §§ 6 Satz 2 AHB, 6 Absatz 3 VVG zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Obliegenheitsverletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Diese Voraussetzungen hat ebenfalls der Versicherungsnehmer zu beweisen (Römer/Langheid, Rdnr. 88, 91 zu § 6). Auch dieser Kausalitätsgegenbeweis ist dem Kläger nicht gelungen. Es steht vielmehr fest, daß die Verletzung der Anzeigeobliegenheit der Beklagten jede Möglichkeit genommen hat, noch vor Beseitigung des Schadens Ermittlungen zur Schadensursache und zum Schadensumfang anzustellen. Ihr wurden erstmals fast ein 1/2 Jahr später mit der Übersendung des Schadensanzeigeformulars nähere Einzelheiten über das Schadensereignis zur Kenntnis gebracht.
Nach alledem ist die Beklagte wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit gemäß §§ 5 Ziffer 2, 6 AHB, 6 Abs. 3 VVG von der Leistungspflicht frei.
Da das Landgericht mithin die Klage zu Recht abgewiesen hat, war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 39.126,13 DM.