Klage auf Schadensersatz wegen Wegfall eines S‑Dienstes abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Ersatz für Investitionskosten, weil ein zuvor genutzter S‑Dienst eingestellt wurde; sie rügte unterlassene Aufklärung über den vermeintlichen Versuchscharakter. Das Landgericht lehnte den Schadensersatzanspruch ab. Die TKO habe den S‑Dienst bereits aus dem Versuchsstadium herausgenommen; gesetzliche Mindestüberlassungszeiten und Kündigungsregeln ließen keine weitergehende Hinweispflicht erkennen. Eine vertragliche Sicherung längerer Laufzeiten war möglich.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) setzt voraus, dass eine Pflicht zur Aufklärung über entscheidungserhebliche Umstände verletzt wird.
Liegt für eine angebotene Telekommunikationsleistung bereits eine gesetzliche Regelung zu Mindestüberlassungszeiten und Kündigungsfristen vor, begründet dies nicht ohne weiteres eine weitergehende Hinweispflicht des Anbieters über eine mögliche spätere Einstellung des Dienstes.
War die zeitliche Dauer eines Angebots zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses offen, musste der Vertragspartner damit rechnen, dass der Dienst nach Ablauf gesetzlicher Mindestzeiten eingestellt werden kann; wer auf langfristige Verfügbarkeit Wert legt, muss dies vertraglich sichern.
Spezialgesetzliche Haftungsregelungen können Anforderungen und Umfang der Haftung (z. B. Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) bestimmen, sodass sich daraus begrenzte Ersatzansprüche ergeben können.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Rechtsvorgängerin der X auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Anspruch.
Die X stellte im Jahre 1990 im Rahmen einer Informationsausstellung ihren S-Dienst vor. Bei diesem System werden Fernsprechanschlüsse so geschaltet, daß eine Vielzahl von gleichartigen Anrufen automatisch an die Empfänger weitergegeben werden. Für die Klägerin, die eine Funk-Taxi-Zentrale betreibt, war dieses System geeignet, von den angeschlossenen Hotels aus unmittelbar ein Taxi zu rufen. Auf einen Knopfdruck beim angeschlossenen Kunden (Hotel) konnte der Taxibedarf über die Zentrale an das Display bei einem Fahrer weitergegeben werden.
Die Klägerin beantragte am 08.02.1991 einen sogenannten S-Dienstauftrag bei der X, der von dieser am 25.02.1991 bestätigt wurde. Die Teilnahme an diesem S-Dienst erforderte Investitionen seitens der Klägerin, von der Y wurde das Y-Modem gestellt. Bei den Anschaffungen der Klägerin handelte es sich vorwiegend um den Kauf von 150 Endgeräten, die in den Hotels zu installieren waren. Die Hotels sollten diese Geräte erwerben, wobei der Vorteil für diese darin gelegen hätte, daß nach den damaligen Preisbedingungen der Kurzruf über die Endgeräte auf Dauer billiger geworden wäre als die herkömmlichen Telefonanrufe bei- der Taxi-Zentrale.
Im November 1992 erhöhte die X2 zum ersten Mal die Preise für den S-Dienst. Kurze Zeit später, nämlich mit Schreiben vom 11.11.1992, teilte sie u.a. der Klägerin mit, dass das S-Technik-Angebot 1996 auslaufen soll. Letztlich wurde die Einstellung des S-Dienstes zum 31.12.1995 verfügt. Im Hinblick hierauf zahlte X2 Mitte 1994 an die Klägerin eine „Migrationshilfe" in Höhe von knapp 8.000,00 DM.
Die Klägerin stellte sich bereits vorgerichtlich auf den Standpunkt, die X2 habe sie bei Vertragsabschluss im Februar 1991 auf den „Versuchscharakter" des S-Dienstes hinweisen müssen, sie forderte deshalb vollen Wertersatz ihrer Investitionen.
Die Klägerin behauptet, im Februar 1991 habe sich die S-Technik jedenfalls noch insoweit in einem Versuchsstadium befunden als bei der X2 noch keine Entscheidung gefallen gewesen sei, wie lange dieser Dienst letztlich angeboten würde. Auf dieser Tatsache habe die X2 die Klägerin vor Vertragsschluß angesichts der erkennbaren Investitionen hinweisen müssen. Dieser Hinweis sei jedoch unterblieben. Vielmehr habe die X2 im Rahmen der Werbeveranstaltung 1990 auf die Möglichkeit eines breiten Einsatzes der S-Technik aufmerksam gemacht. Allein dadurch sei sie, die Klägerin zum Entschluss der Teilnahme am S-Dienst veranlasst worden. Erst in einem Gespräch zwischen Vertretern der Klägerin und der X2 im März 1994 sei von den X2-Mitarbeitern offenbart worden, daß die S-Technik noch nicht marktreif entwickelt sei und sich weiter im Versuchsstadium befinde.
Die Klägerin behauptet, sie habe in der Zeit von Mai 1991 bis November 1991 Investitionen in einer Gesamthöhe von 46.977,30 DM getätigt (vgl. Bl. # d.A.) die mit der Einstellung des S-Dienstes wertlos gewesen seien. Von den 150 Endgeräten, so haben die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, seien überhaupt nur 50 an die Endverbraucher verkauft worden, 100 Geräte lägen immer noch im Keller der Klägerin" Nachdem nämlich die X2 sehr früh die monatliche Gebühr für den Endverbraucher von 15.00 DM um 150 % erhöht hatte, habe sie, die Klägerin, davon Abstand genommen, die Endgeräte an die Kunden weiter anzubieten. Denn schon mit dieser Erhöhung sei der Gesichtspunkt der Kostenersparnis für die Hotelbetreiber weggefallen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 39.007,80 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 11.08.1994 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, für die Einstellung des S-Dienstes mit Ende des Jahres 1995 seien ausschließlich wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend gewesen. Dieser Dienst habe sich nicht „gerechnet". Das Versuchsstadium selbst sei bereits 1990 abgeschlossen gewesen. Im Laufe des Jahres 1992 habe man erkannt, daß die Kostendeckung für den S-Dienst unter 2 % gelegen habe.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den dazu eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß besteht nicht.
Nachdem die Klägerin klargestellt hat, nicht behaupten zu wollen, der S-Dienst habe sich Anfang 1991 noch im Stadium technischer Versuche befunden, ist eine Hinweispflicht unter diesem Gesichtspunkt nicht zu erörtern.
Die Klägerin kann auch nicht behaupten, die Einstellung des S-Dienstes habe bei der Beklagten bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, also Anfang 1991, festgestanden.
Soweit die Klägerin geltend macht, bei der Beklagten sei Anfang 1991 noch nicht entschieden gewesen wie lange der Dienst betrieben würde vermag dies die Klage auch nicht zu stützen. Denn gerade wenn die Zeitdauer für dieses Angebot offen war, konnten die Bediensteten der Beklagten keine verlässlichen Hinweise geben. Deshalb musste sich die Klägerin darauf einstellen, daß der S-Dienst auch relativ kurzfristig wieder eingestellt würde, soweit nicht die damals geltende Telekommunikationsordnung Mindestlaufzeiten vorsah. Insoweit gilt folgendes:
In der Telekommunikationsordnung („TKO“) vom 16. Juli 1987 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1761) waren im Anhang 2 (Übergangsvorschriften) Regelungen für den Versuchbetrieb im S-Dienst vorgesehen. Diese Regelungen wurden später durch Artikel 2 der 3. Änderungsverordnung zur Telekommunikationsverordnung vom 10.03.1989 (Bundesgesetzblatt 89 I, 437 / 461) gestrichen bzw. neue Übergangsregelungen für die bisherigen Versuchsteilnehmer getroffen. In Artikel 1 der vorgenannten Änderungsverordnung wurden nunmehr die „S-Anschlüsse" in den Angebotskatalog des § 6 der TKO aufgenommen. Der S-Dienst wurde durch den neu eingefügten § 49 a beschrieben. Somit war das Versuchsstadium zu Ende, der S-Dienst wurde nunmehr zu den Bedingungen der Telekommunikationsordnung ebenso wie die anderen Leistungen angeboten. Für diese Leistungen sah § 396 TKO eine generelle Kündigungsfrist von 6 Werktagen vor, wobei für die einzelnen Dienstleistungen jedoch unterschiedliche Mindestüberlassungszeiten vorgeschrieben waren. Die Mindestüberlassungszeit für den S-Dienst betrug zunächst 4 Monate (§ 427 TKO); mit Änderung per 10.03.1989 (Bundesgesetzblatt 89 I, 437) wurde die Mindestüberlassungszeit für die Ausführung § 2 auf 12 Monate ausgedehnt. Dies war die rechtliche Ausgangssituation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Parteien.
Die Vertreter der Klägerin haben allerdings, wie sie in der mündlichen Verhandlung einleuchtend dargelegt haben, angenommen, es handele sich um ein dauerhaftes Angebot „wie beim Telefon" - Ungeachtet dessen, daß die damalige Telekommunikationsordnung für die einzelnen Telefoneinrichtungen auch nur bestimmte Mindestüberlassungszeiten von 5 bis 10 Jahren vorsah, war diese Annahme aber schon deshalb falsch, weil die X2 nach Ablauf der Mindestüberlassungszeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist hätte kündigen können. Schon deshalb durften die Vertreter der Klägerin nicht darauf vertrauen, daß diese neue Technik des S-Dienstes zeitlich unbeschränkt" zur Verfügung stehen würde. Selbst wenn es zutrifft, daß, wie die Klägerin behauptet, ihr im Dezember 1991 seitens der X2 mitgeteilt worden wäre, die S-Netze würden „weiterhin unterhalten" so konnte dies nur bedeuten, daß es eine Entscheidung für die Streichung dieses Angebotes damals nicht gab. Wollte sich die Klägerin ungeachtet aller steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten eine bestimmte, lange Überlassungszeit sichern, so hätte sie dies in den Vertragsverhandlungen zum Ausdruck bringen und sich gegebenenfalls eine längere Laufzeit zusichern lassen müssen, soweit die Telekommunikationsordnung dies rechtlich ermöglicht hätte. Jedenfalls war es nicht die Pflicht von Bediensteten der Beklagten, die Vertreter der Klägerin darauf hinzuweisen, daß nach Ablauf der Mindestüberlassungszeiten gemäß der Telekommunikationsordnung nicht nur die Kündigung seitens der X2, sondern auch die Einstellung des Dienstes möglich war.
Aufgrund dieses Ergebnisses kann offenbleiben, inwieweit die Haftung der Beklagten gemäß §§ 445, 446 TKO ohnehin auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und auch in der Höhe beschränkt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.