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Oberlandesgericht Köln·24 U 115/95·11.12.1995

Berufung zurückgewiesen: Kein Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über Wirtschaftlichkeitsrisiko des T‑Dienstes

ZivilrechtVertragsrechtAmtshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten über wirtschaftliche Risiken eines T‑Dienstes. Das OLG Köln wies die Berufung zurück; ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Die Leistung war eine marktorientierte Neuentwicklung mit unabsehbarem Markterfolg, sodass kein besonderer Aufklärungs‑ oder Amtspflichtenverstoß vorlag. Die Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Bonn als unbegründet zurückgewiesen; kein Schadensersatzanspruch festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anbieter einer marktorientierten Neuleistung im Wettbewerbsbereich trifft grundsätzlich keine besondere Aufklärungspflicht über das inhärente wirtschaftliche Risiko der Markteinführung, soweit die weitere Entwicklung offen und prognostisch unsicher ist.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über die Wirtschaftlichkeit setzt voraus, dass der Anbieter bei Vertragsschluss erkennen musste, dass die Leistung auf absehbare Zeit nicht kostendeckend oder dauerhaft nicht verfügbar sein würde.

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Hat der Kunde auf die langfristige Verfügbarkeit angewiesen, obliegt es ihm, erhöhte vertragliche Absicherungen (z.B. längere Mindestlaufzeiten) zu verlangen; ansonsten trägt er das unternehmerische Risiko der Investition.

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Eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist ausgeschlossen, wenn keine dienstliche Pflicht verletzt wurde; die öffentlich-rechtliche Tradition des Anbieters ändert nichts an der Bewertung eines marktwirtschaftlich angebotenen Dienstes.

Relevante Normen
§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG§ 546 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1 O 430/94

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.04.1995 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 1 O 430/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Der Senat ist zuständig; eine Abgabe des Verfahrens an den nach dem Geschäftsverteilungsplan für Amtshaftungssachen zuständigen Senat auf Grund der Darlegungen im Schriftsatz der Klägerin vom 27.11.1995 ist nicht mehr möglich, da bereits mündlich verhandelt worden ist (Ziff. I Nr. 7 des Geschäftsverteilungsplans für das Geschäftsjahr 1995).

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Die Berufung der Klägerin ist nicht gerechtfertigt.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 39.007,80 DM aufgrund eines Verschuldens der Rechtsvorgängerin der Beklagten bei Abschluß des streitgegenständlichen Vertrags über die Teilnahme der Klägerin am T.-Dienst zu.

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Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat gegenüber der Klägerin nicht in schuldhafter Weise ihre Aufklärungspflicht verletzt, indem sie nicht auf wirtschaftliche Risiken des T.-Dienstes hingewiesen und dadurch die Klägerin zur Teilnahme an dem zum 31.12.1995 auslaufenden T.-Dienst und zur Durchführung von Investitionen in Höhe von 46.977,30 DM veranlaßt hat.

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Bei dem seit dem Jahre 1989 als Regelleistung von der Rechtsvorgängerin der Beklagten angebotenen T.-Dienst handelt es sich nicht um eine Pflichtleistung nach der Pflichtleistungsverordnung, sondern um eine Dienstleistung im Wettbewerbsbereich, die lediglich einer Monopolleistung "aufgesattelt" ist. Trotz beendeten Versuchsbetriebs war der T.-Dienst zum Zeitpunkt der Informationsveranstaltung im Jahre 1990 und bei Vertragsschluß im Februar 1991 noch nicht lange am Markt eingeführt. Erst die künftige Entwicklung konnte zeigen, ob sich die Dienstleistung am Markt durchsetzen und dauerhaft zu marktgerechten Konditionen fortgeführt werden konnte. Dieses jeder neu angebotenen Leistung immanente Risiko ist offenkundig. Hierüber mußte nicht in besonderer Weise aufgeklärt werden. Daran ändert nichts, daß es sich bei dem Vertragspartner der Klägerin um die D. B.T. gehandelt hat. Diese ist als Anbieter einer Leistung im Wettbewerbsbereich nicht anderes zu behandeln wie jedes andere Unternehmen, das eine neue Dienstleistung auf dem Markt anbietet. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit ihrer öffentlich rechtlichen Tradition hat auch nicht den (falschen) Eindruck einer kontinuierlichen Verfügbarkeit des T.-Dienstes erweckt. Nach der maßgeblichen Telekommunikationsordnung waren für den T.-Dienst Mindestüberlassungszeiten von zuletzt 12 Monaten vorgesehen. Danach war eine Kündigung des Teilnehmerverhältnisses möglich. Daraus ergibt sich, daß die Verfügbarkeit der Leistung durchaus zeitlich begrenzt sein konnte. Lediglich für die Mindestlaufzeit war das Angebot garantiert.

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Die Klägerin hat sich ihrem eigenen Vortrag zufolge zur Teilnahme entschlossen, weil sie mit einer Kostenersparnis und einer Amortisation ihrer Investitionen binnen 3 - 4 Jahren gerechnet hat. Sie ist damit ein unternehmerisches Risiko eingegangen. Wenn sie im Hinblick auf den Umfang der Investitionen sichergehen wollte, daß ihr die Leistung langfristig zur Verfügung stand, hätte sie auf einer längeren Mindestüberlassungszeit bestehen oder von einer Teilnahme am T.-Dienst absehen müssen.

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Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn die Rechtsvorgängerin der Beklagten schon bei Vertragsschluß vorausgesehen hat oder jedenfalls hätte voraussehen können, daß der T.-Dienst auf absehbare Zeit weder kostendeckend noch gar gewinnbringend angeboten werden konnte und deshalb nicht nur drastische Preiserhöhungen, sondern sogar die Einstellung der gesamten Dienstleistung möglich erschienen. Mußte der Anbieter dies aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen als nicht nur fernliegende Möglichkeit in Betracht ziehen, so hätte er den Kunden im Hinblick auf die mit dem Anschluß verbundenen Investitionen redlicherweise aufklären müssen.

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Es kann indes nicht festgestellt werden, daß diese Erkenntnis auf seiten der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorhanden war. Aus dem Umstand, daß die Preise zum damaligen Zeitpunkt nicht kostendeckend waren, läßt sich nicht ableiten, daß die Leistung auch künftig nicht kostendeckend anzubieten sein würde. Dies konnte erst die weitere, nicht zuletzt von der Anzahl der Anschlußteilnehmer abhängige Entwicklung zeigen. Der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist abzunehmen, daß sie in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einer Fehleinschätzung unterlegen ist und entgegen ihren Erwartungen keine Kostendeckung hat erreichen können. Es spricht nichts dafür, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Dienstleistung auf den Markt gebracht hat, bei der sie nach ihrem Informationsstand in Betracht ziehen mußte, daß die Leistung weder kurz- noch mittelfristig kostendeckend angeboten werden konnte. Ein solches Verhalten wider alle wirtschaftliche Vernunft kann der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht unterstellt werden, zumal sie damit nicht nur wirtschaftliche Nachteile, sondern auch einen erheblichen Imageverlust in Kauf genommen hätte. Hiervon kann zur Überzeugung des Senats vernünftigerweise nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht alles dafür, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Entwicklung im Bereich des T.-Dienstes falsch eingeschätzt hat, was schließlich zu der unternehmerischen Entscheidung geführt hat, die Dienstleistung nach sechs Jahren auslaufen zu lassen.

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Soweit die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen hat, sie habe andeutungsweise erfahren, daß die Einstellung des Dienstes mit der Postreform in Zusammenhang stehe und darauf zurückzuführen sei, daß für das Netz des T.-Dienstes ein höherer Preis habe gezahlt werden müssen, was schon am 01.07.1991 voraussehbar gewesen sei, so hat dieses nicht näher substantiierte Vorbringen ersichtlich spekulativen Charakter und gibt keinen Anlaß zu einer diesbezüglichen Aufklärung. Nichts anderes gilt für das alternative Vorbringen, es hätten sich nicht genügend Teilnehmer für den Dienst interessiert, was ebenfalls voraussehbar gewesen sei.

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Ob und wie groß das Interesse an der angebotenen Dienstleistung sein würde, hing von vielen Unwägbarkeiten ab. Eine verläßliche Prognose war 1990/1991 nach der Überzeugung des Senats nicht möglich.

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Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch auch nicht mit Erfolg auf eine Amtspflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten nach Maßgabe des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG stützen.

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Daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten keine Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt hat, ist bereits ausgeführt worden. Ebensowenig hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Amtspflicht zu konsequentem Verhalten verletzt. Denn abgesehen davon, daß die Dienstleistung sechs Jahre lang aufrechterhalten worden ist, während dieser Zeit eine zumindest teilweise Amortisation der Investitionen erfolgen konnte und eine Ausgleichszahlung geleistet worden ist, waren nach der damals maßgeblichen Telekommunikationsordnung nur Mindestlaufzeiten für den T.-Dienst mit anschließender Kündigungsmöglichkeit vorgesehen, so daß die Klägerin nicht darauf vertrauen konnte, die eingeführte Dienstleistung werde langfristig und dauerhaft angeboten.

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Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlaß. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 546 ZPO liegen nicht vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 39.007,90 DM.