Amtshaftung wegen Winterglätte: Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadenersatz wegen eines Winterglätteunfalls am 04.02.2015. Zentrale Frage ist, ob das Land seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das Landgericht verneint dies: die Strecke sei nicht besonders gefährlich, Wintersicherungsmaßnahmen wurden durchgeführt und ein Gefälle von ca. 6–8 % begründe keine besondere Gefährlichkeit. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen das Land wegen Winterglätteunfalls als unbegründet abgewiesen; keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung des Trägers der Straßenbaulast nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht voraus, die nur insoweit besteht, wie die Beseitigung der Gefahr dem Sicherungspflichtigen zumutbar ist.
Außerhalb geschlossener Ortschaften ist eine besondere Bestreupflicht nur bei besonders gefährlichen Stellen gegeben; solche liegen nur vor, wenn der Verkehrsteilnehmer trotz der bei winterlichen Verhältnissen erforderlichen gesteigerten Aufmerksamkeit den gefahrverursachenden Zustand nicht rechtzeitig erkennen und meistern kann.
Das tatsächliche Vorhalten oder Durchführen von Räum‑ und Streumaßnahmen begründet keine verschärfte Haftung; überobligatorische Maßnahmen führen nicht zu einer weitergehenden Verantwortlichkeit des Straßenträgers.
Ein mäßiges Gefälle (z. B. rund 6–8 %) oder das Vorliegen einer Gefällestrecke begründet nicht von sich aus eine besondere Gefährlichkeit, sofern die Strecke einsehbar ist und die verkehrsübliche Vorsicht eine Bewältigung ermöglicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verunfallte mit ihrem Pkw der Marke T, einem Geländewagen mit Allradantrieb mit dem amtlichen Kennzeichen §§-&& ###, am 04.02.2015 um 07:20 Uhr morgens auf der Landstraße L ## auf einer Gefällestrecke zwischen den Ortschaften T2 und P. Sie überquerte mit ihrem Pkw aus Richtung T2 kommend die vor der Gefällestrecke liegende Kuppe und kam im weiteren Verlauf mit dem Pkw nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte in die neben der Straße befindliche Böschung. Der Pkw kippte nach links um und kam auf der Fahrerseite liegend auf der Straße zum Halt. Durch den Unfall entstand an dem Pkw ein wirtschaftlicher Totalschaden und die Klägerin erlitt eine HWS-Distorsion und eine Prellung am linken Ellenbogen.
Die Klägerin behauptet, die Fahrbahn sei zum Unfallzeitpunkt winterglatt mit Schnee und Glatteis überzogen und nicht geräumt und gestreut gewesen. Als sie die Kuppe vor der Gefällestrecke passiert habe, habe sie sofort einen bereits geschehenen Unfall vor dem Kreisverkehr am Ende der Gefällestrecke und zudem zwei auf der Gegenfahrbahn aufgrund der vereisten Fahrbahn liegengebliebene Lkw-Züge erkannt. Sie sei lediglich in Schrittgeschwindigkeit unterwegs gewesen und habe ihre Geschwindigkeit weiter verringern und leicht abbremsen wollen. Sodann sei der Pkw ohne Einwirkungsmöglichkeit für sie von der vereisten Fahrbahn in die Böschung gerutscht. Das Gefälle an der Unfallstelle liege bei ca. 6 bis 8 %. Die L ## sei eine in beide Richtungen stark befahrene Straße, die auch von vielen Lkw befahren werde.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.793,31 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit,
3. den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 455,41 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, das Gefälle des betreffenden Streckenbereichs liege im Mittel lediglich zwischen 3 und 4 % und an den steilsten Stellen zwischen 6 und 6,5 %. Das beklagte Land habe zudem am 03. und 04.02.2015 an der Unfallstelle Winterdienstmaßnahmen durchgeführt. Am 03.02.2015 sei der letzte Winterdiensteinsatz dort in der Zeit zwischen 19:45 und 20:05 Uhr erfolgt. Am 04.02.2015 sei der Streckenbereich sodann erstmals in der Zeit zwischen 06:20 und 06:55 Uhr und ein weiteres Mal zwischen 08:10 und 09:05 Uhr geräumt und mit Natriumchlorid und Sole FS 30 abgestreut worden. Die Klägerin sei mit einer unangepassten Geschwindigkeit von mindestens 60 bis 70 km/h unterwegs gewesen.
Die Akten des Kreises F Az. ###.#####.#/#### und der Staatsanwaltschaft C Az. ### Js ###/## waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 02.03.2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 04.02.2015 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere besteht kein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG, da das beklagte Land keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen Straßen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Grundsätzlich muss sich der Straßenverkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Der Sicherungspflichtige hat aber durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze zu beseitigen (siehe nur BGH v. 05.07.1990 – II ZR 217/89 – BGHZ 112, 74 [juris-Rn. 11]). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage für den Kraftfahrzeugverkehr nur an besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen. Eine besonders gefährliche Stelle liegt dabei erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der damit zu fordernden erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann (BGH v. 26.03.1987 – III ZR 14/86 – VersR 1987, 934 [juris-Rn. 3]).
Die Unfallstelle auf der Landstraße L ## liegt außerhalb geschlossener Ortslage. Unabhängig davon, ob es sich um eine stark befahrene Strecke handelt und wie hoch das Verkehrsaufkommen ist, handelt es sich jedenfalls nicht um eine nach den vorgenannten Maßstäben besonders gefährliche Stelle. Es handelt sich insbesondere nicht um eine gefährliche Steilstrecke. Dabei kann dahinstehen, ob das Gefälle, wie von der Beklagten angegeben, im Mittel zwischen 3 und 4 % und an den steilsten Stellen zwischen 6 und 6,5 % liegt oder, wie von der Klägerin angegeben, bei ca. 6 bis 8 %. Ein Gefälle von ca. 8 % begründet noch keine besondere Gefährlichkeit, zumal die Strecke, wie auf den von der Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten Lichtbildern ersichtlich ist, nur eine leichte Linkskurve beschreibt und ansonsten grade verläuft und gut einsehbar ist. Mit dem – nicht übermäßig steilen – Gefälle war nach dem Überfahren der davor liegenden Kuppe auch zu rechnen, so dass sich die Verkehrsteilnehmer bei den winterlichen Verhältnissen angepasster vorsichtiger Fahrweise und entsprechender erhöhter Sorgfalt darauf einrichten konnten; der Klägerin ist der Streckenverlauf zudem bekannt.
Der Umstand, dass das beklagte Land die betreffende Strecke in den Räum- und Streuplan aufgenommen hat und auf ihr Winterdienst durchführt, führt zu keiner anderen Bewertung. Die tatsächliche Vornahme von Räum- und Streumaßnahmen führt nicht dazu, dass das Kriterium der besonderen Gefährlichkeit dadurch erfüllt wird. Aus einem überobligationsmäßigen Handeln können dem beklagten Land insoweit keine nachteiligen Konsequenzen in Form einer Haftung erwachsen (siehe m.w.N. OLG Köln v. 05.08.2004 – 7 U 31/04 – vorgelegt als Anlage B 7).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.
Streitwert: 9.793,31 Euro (8.793,31 Euro für den Klageantrag zu 1) + 1.000,00 Euro für den Klageantrag zu 2)).