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Oberlandesgericht Köln·7 U 96/16·23.11.2016

Berufung wegen Glätteunfall: Haftung des Landes wegen Streupflicht verneint

ZivilrechtDeliktsrechtAmtshaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte nach einem Winterglätteunfall die Verletzung der Streupflicht auf einer Landstraße und focht das Urteil des Landgerichts an. Zentrale Frage war, ob an der Stelle eine besondere Gefahrenlage und eine Verletzung der Streupflicht vorlag. Das OLG verneint eine besonders gefährliche Stelle und sieht die Beweislast bei der Klägerin; die Berufung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn zurückgewiesen; Haftung des Landes wegen nicht nachgewiesener Verletzung der Streupflicht verneint

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften besteht eine Streupflicht nur an besonders gefährlichen Stellen.

2

Eine besonders gefährliche Stelle liegt nur vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der gebotenen erhöhten winterlichen Aufmerksamkeit den gefahrerzeugenden Zustand nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und nicht meistern kann.

3

Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen und die Verletzung von Kontroll- und Streupflichten trägt der Anspruchsteller.

4

Zeitliche und praktische Grenzen der Streupflicht sind zu berücksichtigen: Streupflicht erstreckt sich nur auf übliche Streuzeiten (morgens vor Berufsverkehr bis abends) und räumt dem Streudienst eine gebotene Reaktionszeit ein.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO§ 823 BGB§ 839 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 713 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1 O 369/15

Tenor

1.

Die Berufung des Klägerin gegen das am 27.4.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 369/15 – wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

(Von einer Darstellung des Sach– und Streitstandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

3

                                                                  I.

4

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

5

Bei der Landstraße  11, auf der die Klägerin den streitgegenständlichen Unfall erlitt, handelt es sich um eine öffentliche Straße außerhalb geschlossener Ortschaften. Hierzu gelten folgende Grundsätze: Nach der Rechtsprechung sind öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage nur an besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen. Eine besonders gefährliche Stelle liegt erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustands und der damit zu fordernden erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann (BGHZ 31, 73; BGH VersR 1987, 934; VersR 1995, 721; Senat NJW-RR 1986, 1223; OLG Braunschweig NZV 2006, 586; Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 6. Aufl., § 823 Rn. 464 und ebendort Papier § 839 Rdn. 202; Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 E Rdn. 136; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 823 Rdn. 226; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Rdn. 552; Schmid NJW 1988, 3177, 3179). Die Streupflicht besteht auch nur an den besonders gefährlichen Stellen als solchen (Münchener Kommentar/Wagner a.a.O.). In zeitlicher Hinsicht beginnt die Streupflicht am Morgen vor dem Einsetzen des Berufsverkehrs, d. h. zwischen 6.00 und 7.00 Uhr (vgl. Schmid NJW 1988, 3177, 3180; Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rdn. 227; Münchener Kommentar/Wagner § 823 Rdn. 466), und endet am Abend um 20.00 Uhr. Kommt es im Verlauf des Tages zu Glättebildung, ist dem Streudienst eine gewisse Reaktionszeit zuzugestehen (Münchener Kommentar/Wagner § 823 Rdn. 466). Überobligationsmäßiger Streudienst begründet grundsätzlich keine Verpflichtung (Senat VersR 1990, 321, 322; Urt. v. 5.8.2004 – 7 U 31/04; Münchener Kommentar/Wagner § 823 Rdn. 464), sofern nicht eine besondere Sicherheitserwartung oder in sonstiger Weise eine neue Gefährdung begründet wurde (OLG Brandenburg VersR 2005, 243; Stein/Itzel/Schwall a.a.O.). Die Beweislast für die Streupflicht und ihre Verletzung trägt der Anspruchsteller (etwa BGH NJW 2012, 2727 = VersR 2012, 1050; Luckey in BaumgärtelLaumen/Prütting, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, BGB SchuldR BT III, 3. Aufl., § 839 Rdn. 43). Das gilt namentlich für das Nichteinhalten der Kontroll- und Streupflicht (Luckey in BaumgärtelLaumen/Prütting § 839 Rdn. 44; Schmid NJW 1988, 3177, 3183).

6

2.

7

Nach diesen Maßstäben scheidet eine Haftung des beklagten Landes aus. Eine besonders gefährliche Stelle hat das Landgericht. mit zutreffender Begründung verneint (LGU 4 unten/5 oben). Nach den zur Akte gereichten Lichtbildern (Anl. B 2, Bußgeldakte und zuletzt  Bl. 155 d.A.) handelt es sich um eine gut einsehbare Strecke mit mäßigem Gefälle. Im Übrigen müsste die Klägerin – ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme – den Beweis führen, dass das beklagte Land die Streupflicht – ihr Bestehen unterstellt - nicht erfüllt hat. Die Einhaltung der – angemessenen - Streuzeiten sind durch die Anlagen B 3 und B 8 (Bl. 80 d.A.) belegt. Die von der Klägerin benannten Zeugen könnten dies kaum widerlegen, zumal die Wirkung des Streusalzes erst nach einer gewissen Dauer einzutreten vermochte und - worauf die Berufungserwiderung hinweist - die Fahrbahnglätte bei der vorherrschenden Kälte von minus 6 Grad innerhalb kurzer Zeit auch von Neuem entstehen konnte.

8

                                                                  II.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

10

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen.

11

Berufungsstreitwert: 9.793,31€