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Landgericht Bonn·1 O 159/99·30.03.2000

Staatshaftung wegen verspäteter Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie (C-Bank-Konkurs)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Mehrere Anleger verlangten von der Bundesrepublik Schadensersatz wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie 94/19/EWG (Einlagensicherung) sowie hilfsweise aus Amtshaftung wegen angeblich unzureichender Bankenaufsicht. Das LG Bonn sprach einen gemeinschaftsrechtlichen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zu, begrenzte ihn jedoch auf 90 % der Einlage einschließlich Zinsen und höchstens 20.000 ECU (39.450 DM). Die Zahlung erfolgt nur Zug um Zug gegen Abtretung von Konkursforderungen, soweit diese den nicht abgesicherten Teil übersteigen. Ein weitergehender Anspruch aus Bankenaufsichts-Amtshaftung wurde wegen fehlender Drittbezogenheit (§ 6 Abs. 4 KWG) verneint; Mitverschulden wurde nicht angenommen.

Ausgang: Klagen überwiegend nur in Höhe der EU-Einlagensicherung (90 % bis 20.000 ECU) zugesprochen, im Übrigen (insbes. Amtshaftung Bankenaufsicht) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen Nichtumsetzung einer Richtlinie setzt voraus, dass die Richtlinie hinreichend bestimmte Individualrechte verleiht, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zum Schaden besteht.

2

Bei verspäteter Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie ist für die Kausalität nicht auf Kontoeröffnung oder Einzahlung, sondern auf den Eintritt des Entschädigungsfalls (Nichtverfügbarkeit der Einlage) abzustellen; geschützt ist das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Guthaben.

3

Der Umfang des ersatzfähigen Schadens aus der verspäteten Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie ist auf 90 % der Einlage einschließlich bis zum Entschädigungsfall aufgelaufener Zinsen und auf die Deckungsgrenze von 20.000 ECU begrenzt.

4

Der Entschädigungsanspruch ist im Wege der Vorteilsausgleichung nur Zug um Zug gegen Abtretung der Konkursforderung zu erfüllen, soweit diese den nicht abgesicherten Anteil übersteigt, wenn die Konkursquote noch ungewiss ist.

5

Amtshaftungsansprüche wegen behaupteter Aufsichtspflichtverletzungen der Bankenaufsicht scheitern, wenn die Aufsicht nach § 6 Abs. 4 KWG ausschließlich im öffentlichen Interesse ausgeübt wird und damit keine drittgerichtete Amtspflicht gegenüber einzelnen Bankkunden besteht.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 23a KWG§ 32 KWG§ 44 KWG§ 46a KWG§ Art. 3 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie§ Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger zu 1) 39.450 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.02.1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der ihm in dem Konkursverfahren vor dem Amtsgericht E, Aktenzeichen: ## N ###/## zustehenden, am ##.##.1998 festgestellten sowie in die Tabelle der angemeldeten Forderungen eingetragenen Forderung, soweit diese einen Betrag von 92.005,80 DM übersteigt;

2. an den Kläger zu 2) 23.283,91 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.02.1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der ihm in dem Konkursverfahren vor dem Amtsgericht E, Aktenzeichen: ## N ###/## zustehenden, am ##.##.1998 festgestellten sowie in die Tabelle der angemeldeten Forderungen eingetragenen Forderung, soweit diese einen Betrag von 2.587,10 DM übersteigt;

3. an die Kläger zu 3) und 4) als Gesamtgläubiger 15.489,35 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.02.1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der ihnen in dem Konkursverfahren vor dem Amtsgericht E, Aktenzeichen: ## N ###/## zustehenden, am ##.##.1998 festgestellten sowie in die Tabelle der angemeldeten Forderungen eingetragenen Forderung, soweit diese einen Betrag von 1.721,04 DM übersteigt;

4. an die Klägerin zu 5) 39.450 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.02.1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der ihr in dem Konkursverfahren vor dem Amtsgericht E, Aktenzeichen: ## N ###/## zustehenden, am ##.##.1998 festgestellten sowie in die Tabelle der angemeldeten Forderungen eingetragenen Forderung, soweit diese einen Betrag von 62.212,51 DM übersteigt;

5. an die Kläger zu 6) und 7) als Gesamtgläubiger 27.876,78 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.02.1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der ihnen in dem Konkursverfahren vor dem Amtsgericht E, Aktenzeichen: ## N ###/## zustehenden, am ##.##.1998 festgestellten sowie in die Tabelle der angemeldeten Forderungen eingetragenen Forderung, soweit diese einen Betrag von 3.097,42 DM übersteigt;

6. an den Kläger zu 8) 11.519,32 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.05.1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der ihm in dem Konkursverfahren vor dem Amtsgericht E, Aktenzeichen: ## N ###/## zustehenden, am ##.##.1998 festgestellten sowie in die Tabelle der angemeldeten Forderungen eingetragenen Forderung, soweit diese einen Betrag von 1.279,92 DM übersteigt;

7. an den Kläger zu 9) 9.769,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.08.1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der ihm in dem Konkursverfahren vor dem Amtsgericht E, Aktenzeichen: ## N ###/## zustehenden, am ##.##.1998 festgestellten sowie in die Tabelle der angemeldeten Forderungen eingetragenen Forderung, soweit diese einen Betrag von 1.085,49 DM übersteigt;

8. an die Klägerin zu 11) 39.450 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.04.1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der ihr in dem Konkursverfahren vor dem Amtsgericht E, Aktenzeichen: ## N ###/## zustehenden, am ##.##.1998 festgestellten sowie in die Tabelle der angemeldeten Forderungen eingetragenen Forderung, soweit diese einen Betrag von 27.526,20 DM übersteigt.

Im übrigen werden die Klagen der Kläger zu 1) bis 9) und 11) abgewiesen.

II.

1.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen

der Kläger zu 1) zu 22 %

der Kläger zu 2) zu 0,6 %

der Kläger zu 3) und 4) zu 0,4 %

der Klägerin zu 5) zu 15 %

der Kläger zu 6) und 7) zu 0,7 %

der Kläger zu 8) zu 0,3 %

der Kläger zu 9) zu 0,3 %

der Klägerin zu 11) zu 6,5 %

die Beklagte zu 54,2 %

2.)

Die Beklagte trägt die außerordentlichen Kosten

des Klägers zu 1) zu 30 %

des Klägers zu 2) zu 90 %

der Kläger zu 3) und 4) zu 90 %

der Klägerin zu 5) zu 39 %

der Kläger zu 6) und 7) zu 90 %

des Klägers zu 8) zu 90 %

des Klägers zu 9) zu 90 %

der Klägerin zu 11) zu 59 %

Im übrigen tragen die Kläger ihre außerordentlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für

den Kläger zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000 DM,

den Kläger zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.000 DM,

die Kläger zu 3) und 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000 DM,

die Klägerin zu 5) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 44.000 DM,

die Kläger zu 6) und 7) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000 DM,

den Kläger zu 8) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000 DM,

den Kläger zu 9) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 DM und

die Klägerin zu 11) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 43.000 DM.

Der Kläger zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger zu 2) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Kläger zu 3) und 4) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin zu 5) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Kläger zu 6) und 7) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung In Höhe von 100 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger zu 8) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger zu 9) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin zu 11) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Geltungsbereich der ZPO zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden;

Tatbestand

2

Die Kläger machen gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz wegen verspäteter Umsetzung der EG-Richtlinie vom 30.05.1994 über Einlagensicherungssysteme sowie aus Amtshaftung wegen Verletzung der Bankenaufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen geltend.

3

Sie bzw. ihre Erblasser waren Kunden der C AG in E (C), die 199# in Konkurs fiel.

4

Die Kläger bzw. der Erblasser der Kläger zu 3) und 4) unterhielten bei der C Festgeldkonten, die zum Zeitpunkt des Konkurses der C die in den Klageanträgen geltend gemachten Guthaben einschließlich Zinsen aufwiesen. Diese Forderungen wurden zur Konkurstabelle angemeldet und am #.#.1998 festgestellt. Die Konten waren zwischen dem ##.##.1989 und dem #.#.1995 eröffnet worden.

5

Die Kontoeröffnungsanträge der Kläger zu 1) bis 9) und 11), bzw. deren Erblasser, enthielten folgenden Hinweis:

6

"Hinweis auf das Gesetz über das Kreditwesen (KWG)

7

Gemäß § 23 a des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) weisen wir darauf hin, dass die C AG zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung noch nicht Mitglied einer inländischen Einrichtung zur Sicherung der Einlagen (Sicherungseinrichtung) ist."

8

Der Kontoeröffnungsantrag der Klägerin zu 10) enthielt einen solchen Hinweis nicht.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag auf Bl. 9 bis 12 der Klageschrift nebst Anlagen 1 bis 14 Bezug genommen.

10

Die C AG wurde 198# gegründet und im Handelsregister eingetragen. Im November 198# erteilte ihr das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften nach § 32 KWG, verbunden mit der Auflage, das Einlagengeschäft nur dann zu betreiben, wenn eine Mitgliedschaft in der Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute bestehe. Solange und soweit eine solche Mitgliedschaft nicht bestehe, müssten alle Kunden hiervon informiert werden. Die C AG gehörte keinem Einlagensicherungssystem an. In den Jahren 198# bis 1992 bewarb sie sich vergeblich um die Aufnahme in den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V., seit 1992 betrieb sie das Aufnahmeverfahren sodann nicht weiter, da sie die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllte.

11

Veranlasst durch starke Verluste der C AG führte das Bundesaufsichtsamt für "das Kreditwesen in den Jahren 1991 und 1995 Sonderprüfungen nach § 44 KWG durch, bei denen sich die Liquiditäts- und Vermögenslage der C bereits als ungeordnet darstellte. Als Ergebnis einer dritten Sonderprüfung ordnete das Bundesaufsichtsamt mit Wirkung vom ##.##.199# ein Moratorium gem. § 46 a KWG an; am ##.##.199# stellte das Bundesaufsichtsamt Konkursantrag und entzog der C die Lizenz zum Betreiben von Bankgeschäften. Das Konkursverfahren wurde am ##.##.199# vor dem Amtsgericht E eröffnet (## N ###/##).

12

Ob und in welcher Höhe sich im Konkursverfahren eine Quote für nichtbevorrechtigte Gläubiger ergibt, steht noch nicht fest.

13

Am 30.05.1994 wurde die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union über Einlagensicherungssysteme (Einlagensicherungsrichtlinie) erlassen (Amtsblatt EG v. 31.05.194 - L 135/5, Anl. KlO). Nach Art. 3 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie darf ein Kreditinstitut nur dann Einlagen annehmen, wenn es einem Einlagensicherungssystem angeschlossen ist. Nach Art. 7 Abs. 1 sind die Einlagen für den Fall des Verlustes bis zu einem Betrag von 20.000 ECU (dies entsprach nach dem Wechselkurs vom ##.##.199#, dem Tag der Schließung der C aufgrund des vom Bundesaufsichtsamt angeordneten Moratoriums, einem Betrag von 39.450 DM) abzudecken. Die Mitgliedsstaaten sind berechtigt, den Entschädigungsbetrag auf 90 % der Einlagen des jeweiligen Anlegers zu beschränken, Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie. Diese Richtlinie war von den Mitgliedsstaaten bis zum 30.06.1995 umzusetzen; Art. 14 der Richtlinie lautete:

14

"Die Mitgliedsstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. Juli 1995 in Kraft."

15

Die Bundesrepublik setzte die Richtlinie zunächst nicht um, sondern reichte am ##.##.199# Nichtigkeitsklage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein.

16

Die Klage wurde durch Urteil vom 13.05.1997 (Z I P 1997, 1016) abgewiesen. Durch das "Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG- Anlegerentschädigungsrichtlinie" vom 16.07.1998 (BGBl. I, S. 1842) wurde die Richtlinie umgesetzt, aber erst mit Wirkung ab 01.08.1998 und für Entschädigungsfälle, die nach dem 25.09.1998 eingetreten sind (Art. 1 § 18)

17

Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei ihnen zum Schadensersatz verpflichtet, und zwar zum einen wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie, zum anderen wegen Untätigbleibens des Bundesaufsichtsamtes für Kreditwesen. Dieses habe zu spät auf die erkennbare wirtschaftliche Situation der C reagiert, es hätte früher eingreifen müssen. Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 KWG, derzufolge das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die ihm zugewiesenen Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrnehme, sei unwirksam, da diese Regelung sowohl gegen das Grundgesetz als auch gegen Gemeinschaftsrecht verstoße.

18

Die Kammer hat hinsichtlich der Klägerin zu 10) Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren über eine Forderung von 25.012,50 DM erlassen. Nachdem die Beklagte hiergegen Berufung eingelegt hat, ist zwischen ihr und der Klägerin zu 10) eine außergerichtliche Einigung auf Basis von 90 % der Klageforderung bei entsprechender Kostenquote zustande gekommen. Im Hinblick hierauf hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen.

19

Die Kläger zu 1) bis 9) und 11) beantragen,

20

1. die Beklagte zu verurteilen,

21

an den Kläger zu 1) DM 131.455,80 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21. Februar 1998 zu zahlen;

22

an den Kläger zu 2) DM 25.871,01 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21. Februar 1998 zu zahlen;

23

an die Kläger: zu 3) und 4) als Gesamtgläubiger DM 17.210,39 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21. Februar 1998 zu zahlen;

24

an die Klägerin zu 5) DM 101.662, 51 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21. Februar 1998 zu zahlen;

25

an die Kläger zu 6) und 7) als Gesamtgläubiger DM 30.974,20 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21.Februar 1998 zu zahlen;

26

an den Kläger zu 8) DM 12.799,24 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16. Mai 1998 zu zahlen;

27

an den Kläger zu 9) DM 10.854,87 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 04. August 1998 zu zahlen;

28

an die Klägerin zu 11) DM 66.976,20 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 17. April 1999 zu zahlen.

29

2. Hilfsweise

30

die Beklagte zu verurteilen,

31

an den Kläger zu 1) DM 131.455,80 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21. Februar 1998 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger in dem Konkursverfahren vor dem Amtsgericht E, Aktenzeichen: ## N ###/## zustehenden, am ##. Februar 1998 festgestellten sowie in die Tabelle der angemeldeten und eingetragenen Forderung in Höhe von DM 131.455,80;

32

an den Kläger zu 2) DM 25.871,01 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21. Februar 1998 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger in dem Konkursverfahren vor dem Amtsgericht E, Aktenzeichen: ## N ###/## zustehenden, am ##. Februar 1998 festgestellten sowie in die Tabelle der angemeldeten und eingetragenen Forderung in Höhe von DM 25.871,01;

33

an die Kläger zu 3) und 4) als Gesamtgläubiger DM 17.210,39 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21. Februar 1998 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger in dem Konkursverfahren vor dem Amtsgericht E, Aktenzeichen: - ## N ###/## - zustehenden, am ##. Februar 1998 festgestellten sowie in die Tabelle der angemeldeten und eingetragenen Forderung in Höhe von DM 17.210,39;

34

an die Klägerin zu 5) DM 101.662,51 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21. Februar 1998 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger in dem Konkursverfahren vor dem Amtsgericht E, Aktenzeichen: - ## N ###/## - zustehenden, am ##. Februar 1998 festgestellten sowie in die Tabelle der angemeldeten und eingetragenen Forderung in Höhe von DM 101.662,51;

35

an die Kläger zu 6) und 7) als Gesamtgläubiger DM 30:974,20 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21. Februar 1998 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger in dem Konkursverfahren vor dem Amtsgericht E, Aktenzeichen: - ## N ###/## - zustehenden, am ##. Februar 1998 festgestellten sowie in die Tabelle der angemeldeten und eingetragenen Forderung in Höhe von DM 30.974,20;

36

an den Kläger zu 8) 12.779,24 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21. Februar 1998 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger in dem Konkursverfahren vor dem Amtsgericht E, Aktenzeichen: ## N ###/## zustehenden, am ##. Februar 1998 festgestellten sowie in die Tabelle der angemeldeten und eingetragenen Forderung in Höhe von DM 12.779,24;

37

an den Kläger zu 9) DM 10.854,87 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21. Februar 1998 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger in dem Konkursverfahren vor dem Amtsgericht E, Aktenzeichen: ## N ###/## zustehenden, am ##. Februar 1998 festgestellten sowie in die Tabelle der angemeldeten und eingetragenen Forderung in Höhe von DM 10.854,87;

38

an die Klägerin zu 11) DM 66.976,20 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 17. April 1999 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger in dem Konkursverfahren vor dem Amtsgericht E, Aktenzeichen: - ## N ###/## - zustehenden, am ##. Februar 1998 festgestellten sowie in die Tabelle der angemeldeten und eingetragenen Forderung in Höhe von DM 66.976,20.

39

3. Hilfsweise zu den unter 1.) und 2.) gestellten Anträgen festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

40

dem Kläger zu 1) den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der nicht fristgemäßen Umsetzung der Richtlinie 94/19/EWG über die Einlagensicherungsrichtlinie (Abl 1974 L 135/5 ff) in Zusammenhang mit dem von ihm bei der C AG angelegten Geldern nebst Zinsen in Höhe von DM 131.445,80 inklusive Zinsen entstanden ist;

41

dem Kläger zu 2) den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der nicht fristgemäßen Umsetzung der Richtlinie 94/19/EWG über die Einlagensicherungsrichtlinie (Abl 1974 L 135/5 ff) in Zusammenhang mit dem von ihm bei der C AG angelegten Geldern nebst Zinsen in Höhe von DM 25.871,01 inklusive Zinsen entstanden ist;

42

den Klägern 3) und 4) als Gesamtgläubiger den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der nicht fristgemäßen Umsetzung der Richtlinie 94/19/EWG über die Einlagensicherungsrichtlinie (Abl 1974 L 135/5 ff) in Zusammenhang mit dem von ihm bei der C AG angelegten Geldern nebst Zinsen in Höhe von DM 17.210,39 inklusive Zinsen entstanden ist;

43

der Klägerin zu 5) den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der nicht fristgemäßen Umsetzung der Richtlinie 94/19/EWG über die Einlagensicherungsrichtlinie (Abl 1974 L 135/5 ff) in Zusammenhang mit dem von ihm bei der C AG angelegten Geldern nebst Zinsen in Höhe von DM 101.662,51 inklusive Zinsen entstanden ist;

44

den Klägern zu 6) und 7) als Gesamtgläubiger den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der nicht fristgemäßen Umsetzung der Richtlinie 94/19/EWG über die Einlagensicherungsrichtlinie (Abl 1974 L 135/5 ff) in Zusammenhang mit dem von ihm bei der C AG angelegten Geldern nebst Zinsen in Höhe von DM 30.974,20 inklusive Zinsen entstanden ist;

45

dem Kläger zu 8) den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der nicht fristgemäßen Umsetzung der Richtlinie 94/19/EWG über die Einlagensicherungsrichtlinie (Abl 1974 L 135/5 ff) in Zusammenhang mit dem von ihm bei der C AG angelegten Geldern nebst Zinsen in Höhe von DM 12.779,24 inklusive Zinsen entstanden ist;

46

dem Kläger zu 9) den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der nicht fristgemäßen Umsetzung der Richtlinie 94/19/EWG über die Einlagensicherungsrichtlinie (Abl 1974 L 135/5 ff) in Zusammenhang mit dem von ihm bei der C AG angelegten Geldern nebst Zinsen in Höhe von DM 10.854,87 inklusive Zinsen entstanden ist;

47

der Klägerin zu 11) den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der nicht fristgemäßen Umsetzung der Richtlinie 94/19/EWG über die Einlagensicherungsrichtlinie (Abl 1974 L 135/5 ff) in Zusammenhang mit dem von ihm bei der C AG angelegten Geldern nebst Zinsen in Höhe von DM 66.976,20 inklusive Zinsen entstanden ist.

48

Die Beklagte beantragt,

49

die Klagen abzuweisen.

50

Sie ist der Auffassung, dass ein Amtshaftungsanspruch wegen des Verhaltens des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen an § 6 Abs. 4 KWG scheitere.

51

Ihre grundsätzliche Haftung wegen verspäteter Umsetzung der EG- Einlagensicherungsrichtlinie bestreitet sie nicht, nachdem die Kammer durch Urteil vom 16.4.1999 (ZIP 1999, 952) der Klage einer Kundin der C insoweit stattgegeben hat. Sie ist aber der Auffassung, dass der Anspruch durch Mitverschulden ausgeschlossen oder zumindest eingeschränkt sei, da den Klägern aufgrund des Hinweises in den jeweiligen Kontoeröffnungsanträgen bekannt gewesen sei, dass die C keinem Einlagensicherungssystem angehört habe. Diese Hinweise entsprächen den Erfordernissen des § 23 a KWG. Die sich hieraus ergebenden Risiken hätten die Kläger im Hinblick auf besonders günstige Konditionen - insbesondere eine nicht unerheblich über dem Marktzins liegenden Verzinsung - bewusst in Kauf genommen. Schließlich sei die Beklagte lediglich Zug um Zug gegen Abtretung der entsprechenden Ansprüche der Kläger aus dem Konkursverfahren zur Zahlung verpflichtet.

52

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

54

Die Klagen sind teilweise begründet.

55

1.

56

Den Klägern steht gegen die Beklagte ein gemeinschaftsrechtlicher Entschädigungsanspruch gemäß Art. 189 Abs. 3 EGV a.F. (= Art. 249 Abs. 3 n.F.) i.V.m. § 839 BGB, Art. 34 GG in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang aufgrund der verspäteten Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie zu.

57

Die Mitgliedsstaaten sind in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht aus Art. 5 EGV a.F. (= Art. 10 EGV n.F.) verpflichtet, dem einzelnen Gemeinschaftsbürger die Schäden zu ersetzen, die ihm durch zurechenbare Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen; dies folgt aus dem Wesen der mit dem EG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung und ist erforderlich, um Art. 249 Abs. 3 EGV n.F. volle Wirksamkeit zu verleihen. Dieser Entschädigungsanspruch ist unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet; Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach § 839 BGB.

58

l.

59

Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH hängt die Gewährung des Entschädigungsanspruchs von drei Voraussetzungen ab: Die in Rede stehende gemeinschaftsrechtliche Norm - hier die EG-Einlagensicherungsrichtlinie – bezweckt die Verleihung hinreichend bestimmter Rechte an die Geschädigten, der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem dem Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (EuGH ZIP 1996, 561, 565 - Brasserie du pecheur und Factortame -, Tz. 50 und 51; ZIP 1996, 1832, 1834 - Dillenkofer -, Tz. 21). Im Falle der Nichtumsetzung einer EG-Richtlinie muss Ziel dieser Richtlinie (auch) die Verleihung von Rechten an einzelne beinhalten, deren Inhalt auf Grundlage der Richtlinie bestimmt werden können. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wie die Kammer bereits in den beiden Urteilen vom 16.04.1999 (ZIP 1999, 959 und 1 O 152/98), ausgeführt hat. Auf die Begründung dieser den Parteien bekannten - Entscheidungen wird verwiesen.

60

2.

61

Die nicht fristgerechte Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie war grundsätzlich kausal für den den Klägern entstandenen Schaden.

62

Bei rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie hätte die C einem Einlagensicherungssystem angehört oder ihre Tätigkeit einstellen müssen.

63

Die erforderliche Kausalität ist auch insoweit gegeben, als die Einlagen vor Ablauf der Umsetzungsfrist geleistet wurden. Es ist nicht auf den Zeitpunkt der Leistung der Einlage abzustellen, sondern auf den Eintritt des Entschädigungsfalles.

64

Anders als im Falle der EG-Reiserichtlinie, die nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nur nach Ablauf der Umsetzungsfrist geschlossene Reiseverträge schützt, kommt es für die Kausalität im vorliegenden Fall nicht auf den Zeitpunkt der Kontoeröffnung oder der Leistung der Einlage an, sondern auf den Eintritt des Entschädigungsfalles . Die Einlagensicherungsrichtlinie schützt alle Einlagen, die zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens, d.h. zu dem Zeitpunkt, zu dem die Richtlinie hätte umgesetzt werden müssen, noch verfügbar waren.

65

Hierfür spricht die Definition des Einlagenbegriffs in der Richtlinie. Nach Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie ist "Einlage" nicht der eingezahlte Betrag, sondern "das Guthaben" auf dem Konto. Damit wird nicht auf den Zeitpunkt der Einzahlung abgestellt, sondern den jeweiligen Saldo. Dies ist auch allein sachgerecht, da Einlagen in der Regel für einen längeren Zeitraum geleistet werden und sich der Saldo auch zumindest im Hinblick auf die Verzinsung laufend ändert.

66

Schließlich ergibt sich dieses Ergebnis auch aus § 18 des EinlagensicherungsG, wonach der zeitliche Anwendungsbereich sich nicht nach der Leistung der Einlage richtet, sondern nach dem Eintritt des Entschädigungsfalles. Eintritt des Entschädigungsfalles ist· nach § 1 Abs. 5 die Feststellung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, dass ein Institut aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, die Einlage zurückzuzahlen. Auch nach dem EinlagensicherungsG sind somit Einlagen geschützt, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geleistet wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass hierin eine überobligationsmäßige Umsetzung der Richtlinie liegt.

67

Es ist davon auszugehen, dass der Entschädigungsfall, d.h. die Nichtverfügbarkeit der Einlage, erst nach dem 01.07.1995, dem Zeitpunkt, zu dem die Richtlinie hätte umgesetzt werden müssen, eingetreten ist . Anhaltspunkte dafür, dass die Einlagen der Kläger bereits am 01.07.1995 nicht mehr verfügbar waren, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

68

3.

69

Die Klagen sind in der Höhe nur teilweise begründet.

70

Die Kläger können eine Entschädigung lediglich in Höhe von 90 % ihrer Einlage zum Zeitpunkt des Entschädigungsfalls, höchstens aber 20.000 ECU (39.450 DM) verlangen, da ihnen auch bei rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie ein Entschädigungsanspruch gegen die Sicherungseinrichtung nur in dieser Höhe zugestanden hätte.

71

3.1. Bei der Berechnung des den Klägern entstandenen Schadens ist auszugehen von den zur Konkurstabelle festgestellten Beträgen. Diese entsprechen der eingezahlten Einlage zuzüglich der bis zum Entschädigungsfall angefallenen Zinsen.

72

Der Schaden der Kläger besteht nicht nur darin, dass sie ihr Geld bei der C angelegt hat, sondern darin, dass die Bank ihrer Rückzahlungsverpflichtung nicht nachkommen kann. Der Rückzahlungsanspruch umfasst aber auch die versprochenen Zinsen. Einlage im Sinne der Richtlinie ist das Guthaben auf dem Konto, dieses umfasst auch die bis zum Eintritt des Entschädigungsfalles angefallenen Zinsen. Das gleiche ergibt sich aus § 4 Abs. 3 EinlagensicherungsG. Auch nach dieser Vorschrift berechnet sich der Entschädigungsanspruch unter Einschluss der aufgelaufenen Zinsen.

73

Als Zeitpunkt des Entschädigungsfalles ist der 19.08.1997, der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des vom Bundesaufsichtsamt angeordneten Moratoriums und damit der Einstellung der Geschäftstätigkeit der C, auszugehen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Einlage vor diesem Zeitpunkt nicht verfügbar gewesen ist.

74

3.2. Von diesem Betrag ist aber ein Selbstbehalt von 10 % abzuziehen.

75

Denn der Bund war nach der Einlagensicherungsrichtlinie nur verpflichtet, die Einlagen bis zu diesem Betrag abzusichern. Nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie können die Mitgliedsstaaten die Haftung neben dem Betrag von 20.000 ECU auch auf 90 % der Einlage beschränken. Von dieser Option hat die Beklagte in Art. 1 § 4 Abs. 2 des EinlagensicherungsG Gebrauch gemacht.

76

Die Kammer hält auch nach der von Gratias (NJW 2000, 878) geäußerten Kritik daran fest, dass der Entschädigungsanspruch lediglich in Höhe von 90 % der Einlage bestehen kann. Entgegen der Auffassung von Gratias liegt hierin keine unzulässige rückwirkende Anwendung des EinlagensicherungsG auf einen bereits entstandenen Entschädigungsanspruch. Vielmehr war der gemeinschaftsrechtliche Entschädigungsanspruch von vornherein auf 90 % der Einlage beschränkt, da die Mitgliedsstaaten wegen Art. 7 Abs. 4 der Einlagensicherungsrichtlinie nicht verpflichtet waren, eine weitergehende Absicherung zu schaffen.

77

Insoweit fehlt es daher schon an einem Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht. Der Umsetzung der Richtlinie durch das EinlagensicherungsG kommt nur insoweit Bedeutung zu, als ein Verzicht der Bundesrepublik auf diese Begrenzung der Einlagensicherung im Interesse der Gleichbehandlung zu einem höheren Entschädigungsanspruch geführt hätte.

78

Damit stehen den Klägern höchsten 90 % ihrer Einlage (inkl. Zinsen) als Entschädigungsbetrag zu.

79

Ferner ist die Deckungsgrenze von 20.000 ECU (dies entsprach zum Zeitpunkt des Entschädigungsfalles 39.450 DM) zu berücksichtigen.

80

Soweit die Kläger daher einen höheren Betrag als 90 % ihrer Einlage, höchstens aber 39.450 DM geltend machen, besteht kein gemeinschaftsrechtlicher Schadensersatzanspruch.

81

4.

82

Der sich danach ergebende, aus dem Tenor ersichtliche Entschädigungsbetrag ist nur Zug um Zug gegen Abtretung der den Klägern zustehenden Forderung gegen die Konkursmasse zu zahlen. Die Kläger müssen sich im Ergebnis die Konkursquote anrechnen lassen, da ihnen nur insoweit ein Schaden entstanden ist, als sie im Konkursverfahren mit ihrer Forderung ausfallen. Auch bei rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie hätten sie sich die Konkursquote anrechnen lassen müssen. Allerdings ist die Konkursquote nur insoweit anzurechnen, wie sie den den Klägern unter Berücksichtigung ihres Entschädigungsanspruchs gegen die Beklagte noch verbleibenden Schaden übersteigt. Die Kläger müssen sich die Konkursquote nur hinsichtlich des Teils ihres Schadens entgegenhalten lassen, den sie von der Beklagten ersetzt erhalten.

83

Da die Konkursquote noch nicht feststeht, und es den Klägern auch nicht zuzumuten ist, das Konkursverfahren abzuwarten, müssen sie lediglich - entsprechend ihrem Hilfsantrag in analoger Anwendung von § 255 BGB ihren Anspruch gegen die Konkursmasse an die Beklagte abtreten, soweit der Anspruch im Konkursverfahren den nicht abgesicherten Anteil ihrer jeweiligen Einlage übersteigt.

84

Auch nach erneuter Überprüfung bleibt die Kammer bei dieser Auffassung, wonach die Beklagte Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Abtretung der den Geschädigten erwachsenen Ansprüche im Konkursverfahren leisten muss. Als Grundsatz der Vorteilsausgleichung ist dieser Gedanke auch dem Schadensrecht nicht fremd.

85

5.

86

Der Entschädigungsanspruch ist nicht durch ein Mitverschulden der Kläger bzw. deren Erblasser eingeschränkt oder ausgeschlossen.

87

Die Kammer hat hierzu in einem Parallelrechtsstreit (1 O 55/99 = ZIP 1999, 2051 ff), in dem es ebenfalls um einen Schadensersatzanspruch eines Kunden der C ging, dessen Kontoeröffnungsantrag die oben genannte Belehrung enthielt, folgendes ausgeführt:

88

"Grundsätzlich kann die Beklagte auch gegenüber dem gemeinschaftsrechtlichen Entschädigungsanspruch den Mitverschuldenseinwand geltend machen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei der Bestimmung des ersatzfähigen Schadens zu prüfen, ob sich der Geschädigte in angemessener Form um die Verhinderung des Schadenseintritts oder die Begrenzung des Schadensumfangs bemüht hat (EuGH, ZIP 1996, 561 - Brasserie du pecheur und Factortame - Tz. 84 f; EuGH, ZIP 1996, 1832 - Dillenkofer - Tz. 72) Ein derartiges Mitverschulden der Klägerin ist aber nicht gegeben.

89

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der C oder eines Aushangs in den Geschäftsräumen bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass die C keinem Einlagensicherungssystem angehörte. Denn eine entsprechende Kenntnis würde zur Begründung eines haftungsmindernden Mitverschuldens nicht ausreichen. Allein der Umstand, dass die Klägerin bei einer nicht einem Einlagensicherungssystem angehörenden Bank eine Einlage geleistet hat, begründet noch kein Mitverschulden. Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann hierin nicht gesehen werden, da die Klägerin davon ausgehen durfte, dass die C zur Durchführung von Bankgeschäften zugelassen war und seinerzeit die Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem auch nicht vorgeschrieben war.

90

Ein solches Mitverschulden kann auch im Hinblick auf den Schutzzweck der EG-Richtlinie nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Denn die Richtlinie soll den Kunden gerade davor schützen, dass er sein Geld bei einem nicht einem Einlagensicherungssystem angehörenden Kreditinstitut anlegt. Nach der Richtlinie ist weder die Einrichtung von Sicherungssystemen auf freiwilliger Basis noch eine Belehrung des Kunden darüber, dass das Kreditinstitut keiner Sicherungseinrichtung angehört, zum Schutz des Verbrauchers ausreichend. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann es aber noch nicht als eine den Mitverschuldenseinwand begründende Nachlässigkeit angesehen werden, wenn der Verbraucher solche Maßnahmen unterlässt, die schon nach der Richtlinie nicht als ausreichend angesehen werden (EuGH, ZIP 1996, 1832 - F - Tz. 73) Der EuGH hat es in der Entscheidung "F" gerade abgelehnt, ein Mitverschulden im Unterlassen von nach der Richtlinie unzureichenden - Maßnahmen zu sehen. Vielmehr schützt die Einlagensicherungsrichtlinie auch den Verbraucher, der in Kenntnis des Fehlens einer Sicherungseinrichtung eine Einlage leistet.

91

Dies gilt - wie bereits in den Urteilen der Kammer vom 16.04.1999 (1 O 152/98 und 1 O 186/98) angedeutet - auch dann, wenn eine Belehrung in der Form des § 23 a KWG erfolgt ist."

92

An dieser Auffassung hält die Kammer fest.

93

6.

94

Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.

95

7.

96

Es bedarf keiner Vorlage der Sache an den EuGH, vielmehr kann die Kammer selbst darüber befinden, ob die Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanspruchs gegeben sind.

97

Nach Art. 177 EGV a. F. (Art. 234 EGV n. F.) ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zulässig zur Auslegung des EG- Vertrages sowie der "Handlungen der Organe der Gemeinschaft".

98

Ein Gericht ist zur Vorlage einer solchen (Auslegungs) Frage verpflichtet, wenn sich die Frage in einem Verfahren bei einem Gericht stellt, "dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können".

99

Danach besteht jedenfalls keine Verpflichtung, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, da gegen die Entscheidung der Kammer ein Rechtsmittel gegeben ist.

100

Die Kammer hält auch eine Vorlage nach Art. 234 S. 2 EGV n.F. nicht für angezeigt.

101

Die Vorabentscheidung des EuGH kann nur zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts eingeholt werden (= Bildung des Obersatzes), nicht aber zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts d.h. dazu, ob der konkrete Sachverhalt unter die Norm zu subsumieren ist (Geiger, EG-Vertrag, Art. 177 Rdnr. 5, Bleckmann, Europarecht, 6. AufI., Rdnr. 950).

102

Der EuGH hat in der Entscheidung "F" die Prüfung eines eventuellen Mitverschuldens im Rahmen der Bestimmung des ersatzfähigen Schadens ausdrücklich den nationalen Gerichten überlassen (ZIP 1996, 1832 - F - Tz. 72).

103

II.

104

Die weitergehenden Klagen sind nicht begründet.

105

Insbesondere ergibt sich ein weitergehender, den gesamten Betrag der Einlagen umfassender Schadensersatzanspruch nicht aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) wegen unterlassenen bzw. verspäteten Einschreitens des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen.

106

Dabei kann dahinstehen, ob das Bundesamt die ihm als Amtspflicht obliegenden Aufsichtspflichten dadurch verletzt hat, dass es nicht früher auf die finanzielle Situation der C reagiert und früher ein Moratorium angeordnet hat.

107

Denn ein Schadensersatzanspruch setzt die Verletzung einer gerade dem Geschädigten gegenüber bestehenden Amtspflicht voraus. Hieran fehlt es.

108

Die Amtspflichten des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen bestehen nicht gegenüber den einzelnen Kunden der Banken. Vielmehr wird das Bundesaufsichtsamt gem. der ausdrücklichen Vorschrift des § 6 Abs. 4 KWG ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig. Diese Vorschrift wurde als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im sog. "X-Urteil" vom 15.02.1979 (BGHZ 74, 144 ff) und im I-Urteil vom 12.07.1979 (BGHZ 75, 120 ff) durch die 3. KWG-Novelle 1984 in das Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen (vgl. Fischer, in: Schimansky/Bunte/Lwoski, Bankrechtshandbuch, Band III, § 125 Rdnr. 13). Der BGH hatte in den genannten Entscheidungen - entgegen der bis dahin herrschenden Meinung und den beiden Vorinstanzen - den Zweck der Bankenaufsicht nicht auf die Interessen der Allgemeinheit und die Funktionsfähigkeit des Kreditgewerbes beschränkt, sondern auch auf den Schutz der Gläubiger einzelner Kreditinstitute vor Verlusten erstreckt (vgl. Fischer, aaO; BGH, aaO). Er hat dies mit der Entwicklungs- und Entstehungsgeschichte des Kreditwesengesetzes und der Qualifikation der Bankenaufsicht als "spezialpolizeiliche Aufgabe" begründet (BGHZ 74, 144, 152).

109

Entgegen der Auffassung der Kläger ist diese Vorschrift wirksam, da sie weder gegen Verfassungs- noch gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Der entgegenstehenden Auffassung von Schenke und Ruthig in NJW 1994, 2324, auf die die Kläger sich beziehen (ebenso auch Gratias, NJW 2000, 786), vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.

110

Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er in Reaktion auf die Rechtsprechung des BGH in § 6 Abs. 4 KWG klargestellt hat, dass das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen lediglich im öffentlichen Interesse tätig werde, seine Haftung für Schäden aufgrund einer eventuellen Amtspflichtverletzung nicht grundgesetzwidrig ausgeschlossen.

111

Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gewaltenteilungsprinzip verstoßen (so aber Papier in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 839 Rdnr. 251). Ein unzulässiger Eingriff in die Kompetenzen der Rechtsprechung ist nicht gegeben. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, ob eine Behörde ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse oder auch im Interesse einzelner Dritter wahrnimmt. Soweit der Bundesgerichtshof die Drittgerichtetheit der Amtspflichten des Bundesaufsichtsamtes bejaht hat, hat er dies auf die Auslegung der gesetzlichen Regelungen der Bankenaufsicht und die Entstehungsgeschichte des KWG gestützt. Dann kann der Gesetzgeber aber auch klarstellen, dass das System der Bankenaufsicht gerade nicht auch die Interessen des einzelnen Anlegers schützen soll. Der Gesetzgeber hat durch die Einführung des § 6 Abs. 3 KWG (jetzt § 6 Abs. 4 KWG) nicht eine bestimmte Auslegung der Verfassung vorgegeben, sondern die Zweckrichtung eines einfachen Gesetzes klargestellt, die bei der Ermittlung der Drittbezogenheit zu berücksichtigen ist.

112

Aus dem gleichen Grund liegt auch kein Verstoß gegen Art. 34 GG in Form eines "formenmissbräuchlichen Haftungsausschlusses" vor (so aber Papier, aaO). Ein Haftungsausschluss läge nur vor, wenn - unabhängig von der Entscheidung des Gesetzgebers - eine Staatshaftung gegeben wäre. Art. 34 GG begründet aber nicht den Drittbezug der Amtspflichten, sondern setzt dessen anderweitige Begründung voraus (Schenke/Ruthig, NJW 1994, 2326).

113

Schließlich verstößt die Regelung des § 6 Abs. 4 KWG auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Die Vorschrift greift nicht in eine bereits bestehende, eigentumsähnliche Rechtsposition der Kläger ein. Denn zum Zeitpunkt der Einführung dieser Norm hatten sie die Einlage noch nicht geleistet.

114

Es kann auch dahinstehen, inwieweit sich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG eine Verpflichtung des Staates zur Einrichtung einer funktionsfähigen Bankenaufsicht ableiten lässt. Jedenfalls gebietet es Art. 14 GG nicht, die staatliche Bankenaufsicht so zu organisieren, dass die Amtspflichten auch dem einzelnen Bankkunden gegenüber bestehen. Aus der Eigentumsgarantie lässt sich weder ein Anspruch auf eine individual- schützende Bankenaufsicht ("Grundrecht auf Bankenaufsicht") noch ein Anspruch auf einen Entschädigungsanspruch bei einem Versagen der Bankenaufsicht herleiten.

115

Der Gesetzgeber ist einem von Verfassungswegen etwa bestehenden Schutzauftrag durch Erlass des KWG und die Schaffung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen jedenfalls in ausreichendem Maße nachgekommen. Angesichts der grundsätzlichen Funktionstüchtigkeit des bundesdeutschen Aufsichtssystems ist diese Lösung nicht völlig ungeeignet oder unzulänglich. Bei der Schaffung des § 6 Abs. 4 KWG ist der Gesetzgeber auch nicht von sachwidrigen Erwägungen ausgegangen. Die objektive Aufgabe zur Aufsicht bei Aberkennung subjektiver Rechte sollte der dem KWG zugrundeliegenden "marktwirtschaftskonformen Aufsichtskonzeption" dienen (Amt. Begr. der 3. KWG- Novelle, wiedergegeben bei Schorck, KWG, 1992, § 6). Nach Einschätzung des Gesetzgebers hätte die Anerkennung subjektiver Rechte die Gefahr zu weitgehender Maßnahmen durch die die Aufsicht ausübenden Personen mit sich gebracht. Die Regelung des § 6 Abs. 4 KWG beeinträchtige hierbei die Einleger nicht unangemessen, da durch die Einlagensicherungssysteme des Kreditgewerbes ein weitgehender Schutz erreicht sei (Amtl. Begr. der 3. KWG-Novelle, aaO)

116

Der Gesetzgeber hat damit die betroffenen Rechte beider Seiten ohne sachfremde Erwägungen gegeneinander abgewogen ohne dabei die Grenzen seines ihm zustehenden Einschätzungsspielraumes zu überschreiten.

117

Schließlich ist die Norm auch nicht wegen Verstoßes gegen EG- Recht unwirksam.

118

Es kann dahinstehen, ob die Norm gegen Regelungen der EG-Richtlinie 92/30/EWG vom 06.04.1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (Konsolidierungsrichtlinie) verstößt (so Schenke/Ruthig, NJW 194, 2324, 2326). Denn diese Richtlinie erfasst nur Kreditinstitute auf konsolidierter Basis, d. h. solche, bei denen ein Verbund von Mutter- und Tochtergesellschaften durch das bankenaufsichtsrechtliche Zusammenfassungsverfahren der Konsolidierung erfasst wird. Die C unterlag nicht dieser Richtlinie.

119

Darüber hinaus lässt sich den EG-Richtlinien zum Bankenwesen lediglich die Pflicht zur Bankenaufsicht entnehmen, nicht aber gleichzeitig die Verpflichtung, die Bankenaufsicht auch individualschützend auszugestalten und dem Bürger bei einem Versagen der Bankenaufsicht einen Schadensersatzanspruch gegen den Staat zuzubilligen. Wie die Kammer bereits in Bezug auf die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (WPD-Richtlinie) vom 10.3.1993, 93/22/EWG (LG Bonn, ZIP 1999, 1592 ff) und die Kapitaladäquanzrichtlinie vom 15.3.1993, 93/6/EWG (LG Bonn, ZIP 1999, 1595) entschieden hat, verleiht die in diesen Richtlinien enthaltene Verpflichtung zur staatlichen Aufsicht über Wertpapierfirmen dem einzelnen Bankkunden keine individuellen Rechte, wie sie zur Begründung des gemeinschaftsrechtlichen Schadensersatzanspruchs erforderlich sind.

120

Auch insoweit hält die Kammer eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht für erforderlich.

121

III.

122

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 708 N r. 11, 711 Z PO.

123

Streitwert: 422.816, 72 DM (der auf die einzelnen Kläger entfallende Streitwert ergibt sich aus deren Klageantrag)