Staatshaftung wegen verspäteter Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt wegen des Ausfalls eines Festgeldes bei einer nicht einlagengesicherten Bank Schadensersatz vom Bund aus unionsrechtlicher Staatshaftung sowie Amtshaftung wegen Bankenaufsicht. Das LG bejaht einen gemeinschaftsrechtlichen Entschädigungsanspruch wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Richtlinie 94/19/EG und spricht 90 % des Guthabens einschließlich bis zum Moratorium aufgelaufener Zinsen zu. Die Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Konkursforderung, soweit sie den nicht gedeckten Eigenanteil übersteigt. Ein weitergehender Anspruch aus Amtshaftung wegen Aufsichtsversagens scheitert am fehlenden Drittschutz nach § 6 Abs. 4 KWG; Mitverschulden wird verneint.
Ausgang: Zahlung von 36.135 DM nebst Zinsen wegen verspäteter Richtlinienumsetzung zugesprochen; weitergehende Klage (insb. Amtshaftung) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG bezweckt auch die Verleihung hinreichend bestimmbarer individueller Rechte an Einleger, insbesondere eines Entschädigungsanspruchs in der in Art. 7 vorgegebenen Mindesthöhe.
Die nicht fristgerechte Umsetzung einer Richtlinie innerhalb der Umsetzungsfrist stellt grundsätzlich einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht dar; eine während der Frist erhobene Nichtigkeitsklage gegen die Richtlinie beseitigt die Umsetzungspflicht nicht und hat keine aufschiebende Wirkung.
Zwischen der Nichtumsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie und dem Ausfall einer Einlage besteht Kausalität, wenn bei rechtzeitiger Umsetzung das Institut einem Sicherungssystem hätte angehören müssen oder andernfalls keine Einlagen mehr hätte annehmen dürfen.
Der unionsrechtliche Entschädigungsanspruch umfasst das Guthaben einschließlich bis zum Entschädigungsfall aufgelaufener Zinsen, ist jedoch durch den zulässigen Selbstbehalt (z.B. 10 %) sowie die Höchstgrenze der Richtlinie begrenzt.
Amtshaftungsansprüche wegen unterlassenen oder verspäteten Einschreitens der Bankenaufsicht setzen eine drittschützende Amtspflicht voraus; § 6 Abs. 4 KWG bestimmt die Wahrnehmung der Aufsicht ausschließlich im öffentlichen Interesse und schließt einen Drittschutz gegenüber einzelnen Bankkunden aus.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.135 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.03.1998 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der der Klägerin in dem Konkursverfahren über das Vermögen der C Bank für W AG vor dem Amtsgericht E, Aktenzeichen: ## N ###/## zustehenden, am 03.02.1998 festgestellten sowie in die Tabelle der angemeldeten Forderungen eingetragenen Forderung, soweit diese einen Betrag von 4.165 DM übersteigt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
3.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000 DM vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank oder Genossenschaftsbank erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatz wegen verspäteter Umsetzung der EG-Richtlinie vom 30.05.1994 über Einlagensicherungssysteme sowie aus Amtshaftung wegen unterlassenen Tätigwerdens des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen geltend.
Die Mutter der am ##.##.19## geborenen Klägerin eröffnete unter dem ##.06.1996 bei der C Bank für W AG in E (C Bank) ein Konto auf den Namen der Klägerin (Kontonummer: ##### ######). Im August 1997 war auf diesem Konto für die Klägerin ein Betrag von 40.000 DM als Festgeld für die Zeit vom ##.07. bis ##.10.1997 zu einem Zinssatz von 3 % p.a. angelegt.
Die C Bank .AG wurde 198# gegründet und im Handelsregister eingetragen. Im November 198# erteilte ihr das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften nach § 32 KWG, verbunden mit der Auflage, das Einlagengeschäft nur dann zu betreiben, wenn eine Mitgliedschaft in der Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute bestehe. Solange und soweit eine solche Mitgliedschaft nicht bestehe, müssten alle Kunden hiervon informiert werden. Die C Bank AG gehörte keinem Einlagensicherungssystem an. In den Jahren 198# bis 199# bewarb sie sich vergeblich um die Aufnahme in den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V., seit 199# betrieb sie das Aufnahmeverfahren sodann nicht weiter, da sie die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllte.
Der Kontoeröffnungsantrag für das Konto der Klägerin enthielt keine Belehrung in der Form des § 23 a KWG darüber, -daß die C Bank keiner Einlagensicherungseinrichtung angehörte. Die Mutter der Klägerin hatte aber bereits 199# für sich selbst und ihren Sohn Konten bei der C Bank eröffnet. Der Kontoeröffnungsantrag für ihr Konto enthielt eine entsprechende Belehrung, die die Mutter der Klägerin auch gesondert unterzeichnet hatte. Der Kontoeröffnungsantrag für den Sohn der Klägerin enthält lediglich mit Maschinenschrift den Hinweis, daß die Bank keiner Einlagensicherungseinrichtung angehört. Diesen Hinweis hat die Mutter der Klägerin nicht gesondert unterzeichnet.
Veranlasst durch starke Verluste der C Bank AG führte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in den Jahren 1991 und 1995 Sonderprüfungen nach § 44 KWG durch, bei denen sich die Liquiditäts- und Vermögenslage der C Bank bereits als ungeordnet darstellte. Als Ergebnis einer dritten· Sonderprüfung ordnete das Bundesaufsichtsamt mit Wirkung vom ##.08.1997 ein Moratorium gem. § 46 a KWG an; am ##.11.1997 stellte das Bundesaufsichtsamt Konkursantrag und entzog der C Bank die Lizenz zum Betreiben von Bankgeschäften. Das Konkursverfahren wurde am ##.12.1997 vor dem Amtsgericht E eröffnet (## N ###/##). Die Klägerin meldete ihre Ansprüche auf Rückzahlung ihrer Einlagen einschließlich Zinsen im Konkursverfahren an, der Anspruch wurde am ##.02.1998 mit 40.300 DM zur Konkurstabelle festgestellt. Ob und in welcher Höhe sich im Konkursverfahren eine Quote für nichtbevorrechtigte Gläubiger ergibt, steht noch nicht fest.
Am ##.05.1994 wurde die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union über Einlagensicherungssysteme (Einlagensicherungsrichtlinie) erlassen (Amtsblatt EG v. 31.05.194 - L 135/5, Anl. K 10). Nach Art. 3 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie darf ein Kreditinstitut nur dann Einlagen annehmen, wenn es einem Einlagensicherungssystem angeschlossen ist. Nach Art. 7 Abs. 1 sind die Einlagen für den Fall des Verlustes bis zu einem Betrag von 20.000 ECU (dies entsprach nach dem Wechselkurs vom ##.08.1997, dem Tag der Schließung der C Bank aufgrund des vom Bundesaufsichtsamt angeordneten Moratoriums, einem Betrag von 39.450 DM) abzudecken. Die Mitgliedsstaaten sind berechtigt, den Entschädigungsbetrag auf 90 % der Einlagen des jeweiligen Anlegers zu beschränken, Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie. Diese Richtlinie war von den Mitgliedsstaaten bis zum ##.06.1995 umzusetzen;·Art. 14 der Richtlinie lautete:
"Die Mitgliedsstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. Juli 1995 in Kraft."
Die Bundesrepublik setzte die Richtlinie zunächst nicht um, sondern reichte am 18.08.1994 Nichtigkeitsklage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein. Die Klage wurde durch Urteil vom 13.05.1997 (ZIP 1997,1016) abgewiesen. Durch das "Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie" vom 16.07.1998 (BGBl. I, S. 1842) wurde die Richtlinie umgesetzt, aber erst mit Wirkung ab 01.08.1998 und für Entschädigungsfälle, die nach dem 25.09.1998 eingetreten sind (Art. 1 § 18).
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei ihr zum Schadensersatz verpflichtet, und zwar zum einen wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie, zum anderen wegen Untätigbleibens des Bundesaufsichtsamtes für Kreditwesen. Dieses habe zu spät auf die erkennbare wirtschaftliche Situation der C Bank reagiert, es hätte früher eingreifen müssen. Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 KWG, derzufolge das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die ihm zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnehme, sei unwirksam, da diese Regelung sowohl gegen das Grundgesetz als auch gegen Gemeinschaftsrecht verstoße.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.300 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.03.1998 zu zahlen;
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.300 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.03.1998 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der der Klägerin in dem Konkursverfahren vor dem Amtsgericht E, Aktenzeichen ## N ###/##, zustehenden, am 3.2.1998 festgestellten sowie in die Tabelle der angemeldeten Forderungen eingetragenen Forderung in Höhe von 40.300 DM;,
hilfsweise
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den, Schaden zu ersetzen, der ihr aus der nicht fristgemäßen Umsetzung der Richtlinie 94/19/EWG über, die Einlagensicherungsrichtlinie (ABl. 1994 L 135/5 ff.) in Zusammenhang mit dem von ihr bei der C Bank für W AG eröffneten und auf einen Betrag in Höhe von 40.300 DM inklusive Zinsen lautenden Termingeldkonto (Konto-Nr.: ##########) entstanden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß ein, Amtshaftungsanspruch wegen des Verhaltens des Bundesaufsichtsamtes für, das Kreditwesen an § 6 Abs. 4 KWG scheitere.
Auch eine Haftung wegen verspäteter Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie bestehe nicht. Hinsichtlich der verspäteten Umsetzung der Richtlinie liege kein "qualifizierter Verstoß" gegen Gemeinschaftsrecht vor, da die Bundesrepublik die Richtlinie für nichtig gehalten habe und gegen die Richtlinie Nichtigkeitsklage erhoben habe. Sie habe die Entscheidung des EuGH abwarten dürfen. Denn durch die Umsetzung der Richtlinie würden Rechtspositionen begründet, die auch bei einer Nichtigkeitserklärung der Richtlinie nicht mehr ohne weiteres rückgängig gemacht werden könnten.
Auch habe die Richtlinie nicht zum Ziel, einzelnen Bankkunden konkrete Rechte zu verleihen.
Die Beklagte ist, ferner der Auffassung, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, da ihrer für sie handelnden Mutter aufgrund der Aushänge und AGBs der C Bank sowie der Unterlagen über die Eröffnung ihres eigenen Kontos und des Kontos für ihren Sohn bekannt gewesen sei, daß diese Bank keiner Einlagensicherungseinrichtung angeschlossen gewesen sei; schließlich müsse sie sich die erwartete Konkursquote von 14,53 % anrechnen lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein gemeinschaftsrechtlicher Entschädigungsanspruch gemäß Art. 189 Abs. 3 EGV i.V.m. § 839 BGB, Art. 34 GG in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang aufgrund der verspäteten Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie zu.
Die Mitgliedsstaaten sind in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht aus Art. 5 EGV verpflichtet, dem einzelnen Gemeinschaftsbürger die Schäden zu ersetzen, die ihm durch zurechenbare Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen; dies folgt aus dem Wesen der mit dem EG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung und ist erforderlich, um Art. 189 Abs. 3 EGV volle Wirksamkeit zu verleihen. Dieser Entschädigungsanspruch ist unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet; Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach § 839 BGB.
Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH hängt die Gewährung des Entschädigungsanspruchs von drei Voraussetzungen ab: Die in Rede stehende gemeinschaftsrechtliche Norm, hier die EG- Einlagensicherungsrichtlinie, bezweckt die Verleihung hinreichend bestimmter Rechte an die Geschädigten, der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem dem Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (EuGH ZIP 1996; 561, 565 - Brasserie du pêcher und Factorame -, Tz. 50 und 51; ZIP 1996, 1832, 1834 - Dillenkofer -, Tz. 21). Im Falle der Nichtumsetzung einer EG-Richtlinie muss Ziel dieser Richtlinie (auch) die Verleihung von Rechten an einzelne beinhalten, deren Inhalt auf Grundlage der Richtlinie bestimmt werden kann.
Diese Voraussetzungen sind gegeben.
l.
Das Ziel der Einlagensicherungsrichtlinie umfasst (auch) die Verleihung hinreichend konkret bestimmbarer Rechte an die Bankkunden und damit auch an die Klägerin.
Die Richtlinie hat u.a. zum Ziel, die Einlagen der Bankkunden für den Fall ihrer Nichtverfügbarkeit zu sichern.
Hierzu sieht die Richtlinie die Errichtung von Einlagensicherungssystemen vor; gegen die der Sparer einen Zahlungsanspruch für den Fall der Nichtverfügbarkeit seiner Einlage in dem in Art. 7 festgelegten Umfang erhält. Nach Art. 7 der EG- Einlagensicherungsrichtlinie sind die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers bis zu einem Betrag von 20.000 ECU abzudecken, wobei nach Art. 4 ein Selbstbehalt von 10 % vorgesehen werden darf. Gem. Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie haben die Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen, daß der Einleger die Möglichkeit hat, hinsichtlich seines Entschädigungsanspruchs gegen das Einlagensicherungssystem mit einem Abhilfeersuchen vorzugehen.
Art. 3 der Richtlinie schreibt vor, daß die Mitgliedsstaaten für die Errichtung und Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme zu sorgen haben. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie darf - vorbehaltlich in der Richtlinie zugelassener, hier nicht einschlägiger Ausnahmen - ein in einem Mitgliedsstaat zugelassenes Kreditinstitut Einlagen nur annehmen, wenn es einem dieser Systeme angeschlossen ist.
Diese Vorschriften zeigen, daß nach der Zielsetzung der Richtlinie jedes Kreditinstitut, welches Einlagen annimmt, einem Einlagensicherungssystem angeschlossen sein soll und daß der Kunde einen individuellen Anspruch gegen das Einlagensicherungssystem erhalten soll. Damit sollen nach der' Richtlinie dem einzelnen Bankkunden Rechte verliehen werden. Diese Rechte sind in der Richtlinie auch hinreichend konkret bestimmt. Art. 7 der Richtlinie enthält detaillierte Regelungen betreffend die Mindesthöhe des Entschädigungsanspruchs.
Dieses Ergebnis wird durch die Begründungserwägungen der Richtlinie bestätigt. Gemäß ihrer ersten Begründungserwägung dient die Richtlinie dazu, die harmonische Entwicklung der Tätigkeiten der Kreditinstitute in der Gemeinschaft durch die Aufhebung aller Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zu fördern und gleichzeitig die Stabilität des Bankensystems '"und .den Schutz der Sparer" zu erhöhen. Neben dem Gesichtspunkt der Harmonisierung des Bankensystems in den Mitgliedsstaaten ist auch in der 2.; 9., 10. und 14. Begründungserwägung der Verbraucherschutz erwähnt und ausgeführt, daß aus Gründen des Verbraucherschutzes ein gewisses Mindestdeckungsniveau vorzusehen ist.
Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Richtlinie lediglich auf Art. 57 des EG-Vertrages, der den Erlass von Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger 'Tätigkeiten (sog. Harmonisierungsrichtlinien) und nicht auch auf Art. 100 und Art. 129 a EG- Vertrag, die den Verbraucherschutz zum Gegenstand haben, gestützt ist.
Der Umstand, daß die Richtlinie wie die Bankrechtskoordinierung der Europäischen Gemeinschaft insgesamt (vgl. Troberg in: Schimansky/Bunte/Lwoski, Bankrechtshandbuch, Bd. 111 § 134 Rdnr. 13) - ,in den Begründungserwägungen allein auf Art. 57 Abs. 2 EGV gestützt ist, schließt nicht aus, daß mit der Richtlinie auch andere Ziele verfolgt werden - wie den Schutz der Bankkunden - oder die Richtlinie auch die Einräumung bestimmter Rechte der Bankkunden zum Ziel hat.
Die Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Realisierung der Niederlassungsfreiheit und der Verbraucherschutz sind Ziele, die sich nicht ausschließen, sondern auch gleichzeitig verwirklicht werden. Vielmehr soll die Harmonisierung des Bankrechts auf einem bestimmten Mindestschutzniveau für den Bankkunden erfolgen. In den Begründungserwägungen der Einlagensicherungsrichtlinie heißt es dementsprechend:
"Zum einen sollte das in dieser Richtlinie festzusetzende Mindestdeckungsniveau so festgelegt werden, daß sowohl im Interesse des Verbraucherschutzes als auch der Stabilität des Finanzsystems, möglichst viele Einlagen erfasst werden. Zum anderen wäre es unangebracht, gemeinschaftsweit ein Schutzniveau vorzuschreiben, das in manchen Fällen eine unsolide Geschäftsführung der Kreditinstitute fördern könnte."
Auch der EuGH hat in seiner Entscheidung über die Nichtigkeitsklage des Bundes festgestellt, daß mit der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr im Bankensektor ein "hohes Verbraucherschutzniveau der Gemeinschaft" einhergehen muss (ZIP 1997, 1016, 1020, Tz. 48). Ferner hat der EuGH unter Bezugnahme auf die erste Begründungserwägung festgestellt, daß die Richtlinie mehrere Zielsetzungen, darunter auch den Schutz der Sparer, verfolgt (EuGH, aaO, Tz. 13).
Es ist schließlich auch nicht erforderlich, daß in einer Richtlinie alle möglichen Rechtsgrundlagen genannt werden, vielmehr reicht es aus, wenn die Richtlinie auf eine einschlägige Rechtsgrundlage gestützt wird (EuGH ZIP 1997,1016, 1018 zu Tz. 10 ff, insb. Tz. 20 betreffend die EG-Einlagensicherungsrichtlinie) .
2.
In der nicht rechtzeitigen Umsetzung der Richtlinie durch den Bund liegt ein qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht.
Nicht jeder Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht begründet bereits einen Entschädigungsanspruch, vielmehr muss der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert sein.
Entscheidendes Kriterium hierbei ist, ob ein Mitgliedsstaat oder Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen bzw. den ihm eingeräumten Befugnissen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehören das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Vorschrift den nationalen oder Gemeinschaftsbehörden belässt, die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder nicht vorsätzlich begangen oder der Schaden vorsätzlich oder nicht vorsätzlich zugeführt wurde, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und der Umstand,. daß die Verhaltensweisen eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen haben, daß nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden (EuGH ZIP 1996, .561, 566 Brasserie du pêcher und Factorame – Tz. 55 f).
Unter Zugrundelegung dieser, vom EuGH in mehreren Entscheidungen entwickelten Kriterien, liegt ein die Haftung begründender qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor.
Nach Art. 14 der EG-Einlagensicherungsrichtlinie hatten die Mitgliedsstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. Juli 1995 in Kraft zu setzen.
Die Beklagte hat innerhalb dieser Frist keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie getroffen. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt schon hierin ein qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht, da die Beklagte hiermit offenkundig und erheblich die Grenzen, die der Ausübung ihrer Befugnisse gesetzt sind, überschritten hat. Nach § 189 Abs. 3 EGV i.V.m. Art. 14 der EG-Einlagensicherungsrichtlinie musste der Bund innerhalb der gesetzten Frist tätig werden.
Dem steht nicht entgegen, daß der Bund die Richtlinie für nichtig gehalten und kurz nach Erlass der Richtlinie noch innerhalb der Umsetzungsfrist Nichtigkeitsklage vor dem EuGH erhoben hat. Denn auch die Erhebung der Nichtigkeitsklage ließ die Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie nicht entfallen, vielmehr hatte die Beklagte ungeachtet der von ihr eingereichten Klage von der Rechtswirksamkeit und Bindung der Richtlinie auszugehen und diese fristgerecht umzusetzen. Die Richtlinie ist nicht unwirksam, wie sich aus dem Urteil des EuGH vom 13.05.1997 (ZIP 1997, 1016), durch das die Nichtigkeitsklage abgewiesen wurde, ergibt. Die Erhebung der Nichtigkeitsklage führte auch nicht zu einem Aufschub. Nach Art. 185 EGV haben Klagen vor dem EuGH - und damit auch die Nichtigkeitsklage nach Art. 177 S. 1 lit. c) EGV keine aufschiebende Wirkung.
Zwar kann der EuGH die Durchführung einer angegriffenen Maßnahme einstweilen aussetzen (Art. 185 S. 2 EGV), eine solche einstweilige Anordnung hat der EuGH aber nicht erlassen.
Die Beklagte kann sich ferner nicht darauf berufen, daß ihr eine Umsetzung der Richtlinie im Hinblick auf die erhobene Nichtigkeitsklage nicht zumutbar gewesen sei, weil durch eine Umsetzung bereits Fakten geschaffen worden wären. Durch die Umsetzung der Richtlinie würden Rechtspositionen begründet, die auch bei einer Nichtigkeitserklärung der Richtlinie nicht mehr ohne weiteres zurückgenommen werden könnten.
Diese Schwierigkeiten bei der fristgerechten Umsetzung der Richtlinie vermögen die Beklagte indes nicht zu entlasten. Denn nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH kann sich ein Mitgliedsstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (EuGH, ZIP 1996, 1832, 1836 Dillenkofer Tz. 53). Vielmehr besteht bei berechtigten Schwierigkeiten mit der fristgerechten Umsetzung der Richtlinie der einzige mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende Weg darin, die geeigneten Schritte auf Gemeinschaftsebene zu unternehmen, um das zuständige Gemeinschaftsorgan zu der notwendigen Verlängerung der Frist zu veranlassen (EuGH, aaO, Tz. 54 m.w.Nachw.). Daneben hätte die Beklagte auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim EuGH beantragen können.
Die Beklagte hat; nicht vorgetragen, daß sie solche Schritte überhaupt unternommen hat. Die Erhebung der Nichtigkeitsklage reichte nicht aus, um die Beklagte von der Pflicht zur fristgerechten Umsetzung der Richtlinie zu befreien, da die Erhebung der Klage keine aufschiebende Wirkung hat.
Schließlich ist auch unerheblich, daß die Entscheidungen des EuGH, in denen dieser die Haftungsvoraussetzung des qualifizierten Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht näher präzisiert hat (Brasserie du pêcher und Factorame) und festgestellt hat, daß allein schon die nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie einen solchen qualifizierten Verstoß darstellt (Dillenkofer ): erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist ergangen sind. Denn diese Entscheidungen betreffen lediglich die Voraussetzungen eines eventuellen Entschädigungsanspruchs, nicht aber die hier entscheidende Frage, ob die Beklagte zur fristgerechten Umsetzung der Richtlinie verpflichtet war. Für die Frage des qualifizierten Verstoßes kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte das Haftungsrisiko erkennen konnte, sondern darauf, ob ihr Rechtsirrtum, wonach sie im Hinblick auf die erhobene Nichtigkeitsklage zur Umsetzung der Richtlinie (zunächst) nicht verpflichtet gewesen sei, möglicherweise unverschuldet war. Da die Nichtigkeitsklage nach der ausdrücklichen Regelung des Art. 185 EGV keine auf schiebende Wirkung hat, durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, daß sie zur Umsetzung der Richtlinie nicht verpflichtet war.
Mithin liegt auch in der vorliegenden Konstellation in der nicht fristgerechten Umsetzung der Richtlinie ein qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht.
3.
Die nicht fristgerechte Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie war auch grundsätzlich kausal für den der Klägerin entstandenen Schaden.
Bei rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie hätte die C Bank einem Einlagensicherungssystem angehört oder ihre Tätigkeit einstellen müssen. Im ersten Fall hätte die Klägerin einen Entschädigungsanspruch gegen die Einlagensicherungseinrichtung gehabt, im letzteren Fall das Geld bei einer anderen Bank angelegt.
4.
Die Klägerin kann eine Entschädigung aber lediglich in Höhe von 36.135 DM verlangen, da ihr auch bei rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie ein Entschädigungsanspruch nur in dieser Höhe zugestanden hätte.
Bei der Berechnung des der Klägerin entstandenen Schadens ist auszugehen von der von ihr eingezahlten Einlage zuzüglich der bis zum Entschädigungsfall angefallenen Zinsen.
Der Schaden der Klägerin besteht nicht nur darin, daß sie ihr Geld bei der C Bank angelegt hat, sondern darin, daß die Bank ihrer Rückzahlungsverpflichtung nicht nachkommen kann. Der Rückzahlungsanspruch umfasst aber auch die versprochenen Zinsen. Nach Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie ist "Einlage" nicht der eingezahlte Betrag, sondern das "Guthaben" auf dem Konto, dieses umfasst auch die bis zum Eintritt des Entschädigungsfalles angefallenen Zinsen. Das gleiche ergibt sich aus § 4 Abs. 3 EinlagensicherungsG. Auch nach dieser Vorschrift berechnet sich der Entschädigungsanspruch unter Einschluss der aufgelaufenen Zinsen.
Als Zeitpunkt des Entschädigungsfalles ist der 19.08.1997, der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des vom Bundesaufsichtsamt angeordneten Moratoriums und damit der Einstellung der Geschäftstätigkeit der C Bank, auszugehen. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Einlage vor diesem Zeitpunkt nicht verfügbar gewesen ist.
Damit sind die bis zum 19.08.1997 angefallenen Zinsen von 150 DM, mit zu berücksichtigen. Zinsen in Höhe von 300 DM, d.h. die bis zum 2.10.1997, dem vereinbarten Fälligkeitstermin, anfallenden Zinsen, kann die Klägerin nicht geltend machen, da der Entschädigungsanspruch sich nach der Höhe des Guthabens zum Zeitpunkt des Entschädigungsfalles, mithin dem 19.08.1997, richtet. Ein eventueller weitergehender Schaden ist von der Richtlinie nicht geschützt.
Von diesem Betrag ist noch ein Selbstbehalt von 10 % abzuziehen.
Denn der Bund war nach der Einlagensicherungsrichtlinie, nur verpflichtet, die Einlagen bis zu diesem Betrag abzusichern. Nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie können die Mitgliedsstaaten die Haftung neben dem Betrag von 20.000 ECU auch auf 90 % der Einlage beschränken. Von dieser Option hat die Beklagte in Art. 1 § 4 Abs. 2 des EinlagensicherungsG Gebrauch gemacht.
Damit stehen der Klägerin nur 90 % von 40.150 DM (Einlage inkl. Zinsen), mithin 36.135 DM, zu. Dieser Betrag liegt innerhalb der Haftungshöchstgrenze von 20.000 ECU bzw. 39.540 DM.
5.
Dieser Entschädigungsbetrag ist nur Zug um Zug gegen Abtretung der der Klägerin wegen dieses Betrages zustehenden Forderung gegen die Konkursmasse zu zahlen.
Die Klägerin muss sich im Ergebnis die Konkursquote anrechnen lassen, da ihr nur insoweit ein Schaden entstanden ist, als sie im Konkursverfahren ausfällt. Es ist auch nicht ersichtlich, daß sie bei Umsetzung der Richtlinie sich die Konkursquote nicht hätte anrechnen lassen müssen. Allerdings ist die Konkursquote nur insoweit anzurechnen, wie sie den Selbstbehalt der Klägerin von 10 % ihrer Einlage sowie den verbleibenden Zinsschaden von 150 DM, mithin den ihr verbleibenden Schaden übersteigt. · Die Klägerin muss sich die Konkursquote nur hinsichtlich des Teils ihres Schadens entgegenhalten lassen, den sie von der Beklagten ersetzt erhält.
Da die Konkursquote noch nicht feststeht, und der Klägerin auch nicht zuzumuten ist, das Konkursverfahren abzuwarten, muss sie lediglich - entsprechend ihrem ersten Hilfsantrag - in analoger Anwendung von § 255 BGB ihren Anspruch gegen die Konkursmasse an die Beklagte abtreten, soweit ihr Anspruch den nicht abgesicherten Anteil der Einlage, mithin 4.015 DM (die 10 %, mit denen die Klägerin nach dem EinlagensicherungsG ausfällt), sowie die nicht berücksichtigungsfähigen weiteren Zinsen von 150 DM übersteigt.
6.
Der sich danach ergebende Entschädigungsanspruch ist nicht durch ein Mitverschulden der Klägerin eingeschränkt oder ausgeschlossen.
Grundsätzlich kann die Beklagte auch gegenüber dem gemeinschaftsrechtlichen Entschädigungsanspruch den Mitverschuldenseinwand geltend machen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei der Bestimmung des ersatzfähigen Schadens zu prüfen, ob sich der Geschädigte in angemessener Form um die Verhinderung des Schadenseintritts oder die Begrenzung des Schadensumfangs bemüht hat (EuGH, ZIP 1996, 561 - Brasserie du pêcher und Factorame Tz. 84 f; EuGH, ZIP 1996, 1832 Dillenkofer Tz. 72). Ein derartiges Mitverschulden der Klägerin ist aber nicht gegeben.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mutter der Klägerin als ihrer gesetzlichen Vertreterin aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der C Bank, eines Aushangs in den Geschäftsräumen oder der Unterlagen der weiteren Konten bei der C Bank bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, daß die C Bank keinem Einlagensicherungssystem angehörte. Denn eine entsprechende Kenntnis würde zur Begründung eines haftungsmindernden Mitverschuldens nicht ausreichen. Allein der Umstand, daß die Klägerin bei einer nicht einem Einlagensicherungssystem angehörenden Bank eine Einlage geleistet hat, begründet noch kein Mitverschulden, da die Klägerin bzw. ihre Mutter davon ausgehen durften, daß die Bank zur Durchführung von Bankgeschäften zugelassen war und seinerzeit die Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem auch nicht vorgeschrieben war.
Das Mitverschulden kann auch im Hinblick auf den Schutzzweck der EG-Richtlinie nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Denn die Richtlinie soll den Kunden gerade davor schützen, daß er sein Geld bei einem nicht einem Einlagensicherungssystem angehörenden Kreditinstitut anlegt. Nach der Richtlinie ist eine Belehrung des Kunden insoweit gerade nicht ausreichend.
Darüber hinaus wäre die Kenntnis der Mutter der Klägerin aber auch im Hinblick auf § 23 a KWG nicht als Mitverschulden anzusehen. In § 23 a KWG hat der Gesetzgeber festgelegt, daß die Bank den Kunden vor der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen durch einen besonders gestalteten schriftlichen Hinweis über die fehlende Mitgliedschaft in einer Einlagensicherungseinrichtung informieren und der Kunde diesen Hinweis gesondert unterschreiben muss. Der Kontoeröffnungsantrag für das Konto der Klägerin enthielt unstreitig keinen den Anforderungen des § 23 a KWG genügenden Hinweis. Eine eventuell auf anderem Wege erlangte Kenntnis, ist unbeachtlich, da § 23 a KWG ein formalisiertes Informationsverfahren normiert. Sinn der Formvorschrift ist gerade, sicherzustellen, daß der Kunde ausdrücklich auf die besonderen Risiken hingewiesen und sich dieser bewusst wird. Dem entspricht es, daß die Kenntnis dem Kunden nur dann entgegengehalten werden kann, wenn er entsprechend den strengen Verfahrensvorgaben der Vorschrift unterrichtet wurde und dies durch seine Unterschrift betätigt hat.
7.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.
8.
Es bedarf keiner Vorlage der Sache an den EuGH, vielmehr kann die Kammer selbst darüber befinden, ob die Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanspruchs gegeben sind.
Nach Art. 177 EGV ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zulässig zur Auslegung des EG-Vertrages sowie der "Handlungen der Organe der Gemeinschaft".
Ein Gericht ist zur Vorlage einer solchen (Auslegungs-) Frage verpflichtet, wenn sich die Frage in einem Verfahren bei einem Gericht stellt, "dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können".
Danach besteht jedenfalls keine Verpflichtung, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, da gegen die Entscheidung der Kammer ein Rechtsmittel gegeben ist.
Die Kammer hält auch eine Vorlage nach Art. 177 S. 2 EGV nicht für angezeigt.
Die Vorabentscheidung des EuGH kann nur zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts eingeholt werden (= Bildung des Obersatzes), nicht aber zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts d.h. dazu, ob der konkrete Sachverhalt unter die Norm zu subsumieren ist (Geiger, EG-Vertrag, Art .177 Rdnr. 5, Bleckmann, Europarecht, 6. AufI., Rdnr.950).
Da der EuGH mittlerweile in mehreren Entscheidungen (ZIP 1991, 1610 - Francovitch -; Z I P 1996, 561 - Brasserie du pêcher und Factorame ZIP 1996, 1832 Dillenkofer -) die Voraussetzungen des Haftungsanspruchs und auch des "qualifizierten Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht" hinreichend differenziert· entwickelt hat (diese Kriterien sind zwischen den Parteien auch nicht streitig), bedarf es hierzu keiner Vorlage an den EuGH mehr (ebenso Streinz/Leible, ZIP. 1996, 1932). Die Frage, ob ein qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht bei Nichtumsetzung einer Richtlinie auch dann vorliegt, wenn, der Mitgliedsstaat gegen die Richtlinie Nichtigkeitsklage erhebt, ist nicht mehr eine Frage der Auslegung der Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanspruchs, sondern eine Frage der Anwendung der vom EuGH entwickelten und präzisierten Kriterien.
Dementsprechend hat auch der EuGH klargestellt, daß für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, um eine Haftung auszulösen, allein die nationalen Gerichte zuständig sind (EuGH, ZIP 1996, 561, 566 - Brasserie du pêcher und Factorame, Tz. 58).
Das gleiche gilt für die Frage der Verleihung von Rechten an einzelne durch die Richtlinie.
II.
Die weitergehende Klage ist nicht begründet.
Insbesondere ergibt sich ein weitergehender, den gesamten Betrag der Einlage umfassender Schadensersatzanspruch nicht aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB, i.V.m. Art. 34 GG) wegen unterlassenen bzw. verspäteten Einschreitens des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen.
Dabei kann dahinstehen, ob das Bundesamt die ihm als Amtspflicht obliegenden Aufsichtspflichten dadurch verletzt hat, daß es nicht früher auf die finanzielle Situation der C Bank reagiert und früher ein Moratorium angeordnet hat.
Denn ein Schadensersatzanspruch setzt die Verletzung einer gerade dem Geschädigten gegenüber bestehenden Amtspflicht voraus. Hieran fehlt es.
Die Amtspflichten des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen bestehen nicht gegenüber den einzelnen Kunden der Banken.
Vielmehr wird das Bundesaufsichtsamt gem. der ausdrücklichen Vorschrift des § 6 Abs. 4 KWG ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig. Diese Vorschrift wurde als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im sog. "Wetterstein- Urteil" vom 15.02.1979 (BGHZ 74, 144 ff) und im Herstatt-Urteil vom 12.07.1979 (BGHZ 75, 120 ff) durch die 3. KWG-Novelle 1984 in das Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen (vgl. Fischer, in: Schimansky/Bunte/Lwoski, Bankrechtshandbuch, Band 111, § 125 Rdnr. 13). Der BGH hatte in den' genannten Entscheidungen entgegen der bis dahin herrschenden Meinung und den beiden Vorinstanzen den Zweck der Bankenaufsicht nicht auf die Interessen der Allgemeinheit und die Funktionsfähigkeit des Kreditgewerbes beschränkt, sondern auch auf den Schutz der Gläubiger einzelner Kreditinstitute vor Verlusten erstreckt (vgl. Fischer, aaO; BGH, aaO). Der BGH hat dies mit der Entwicklungs- und Entstehungsgeschichte des Kreditwesens und der Qualifikation der Bankenaufsicht als "spezialpolizeiliche Aufgabe" begründet (BGHZ 74, 144, 152)
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist; diese Vorschrift wirksam, da sie weder gegen Verfassungs- noch gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Der entgegenstehenden Auffassung von Schenke und Ruthig in NJW 1994, 2324, auf die die Klägerin sich bezieht, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.
Der Gesetzgeber hat dadurch, daß er in Reaktion auf die Rechtsprechung des BGH in § 6 Abs. 4 KWG klargestellt hat, daß das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen lediglich im öffentlichen Interesse tätig werde, seine Haftung für Schäden aufgrund einer eventuellen Amtspflichtverletzung nicht grundgesetzwidrig ausgeschlossen.
Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gewaltenteilungsprinzip verstoßen (so aber Papier in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. , § 839 Rdnr. 251). Ein unzulässiger Eingriff in die Kompetenzen der Rechtsprechung ist nicht gegeben. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, ob eine Behörde ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse oder auch im Interesse einzelner Dritter wahrnimmt. Soweit der Bundesgerichtshof die Drittgerichtetheit der Amtspflichten des Bundesaufsichtsamtes bejaht hat, hat er dies auf die Auslegung der gesetzlichen Regelungen der Bankenaufsicht und die Entstehungsgeschichte des KWG gestützt. Dann kann der Gesetzgeber aber auch klarstellen, daß das System der Bankenaufsicht gerade nicht auch die Interessen des einzelnen Anlegers schützen soll. Der Gesetzgeber hat durch die Einführung des § 6 Abs. 3 KWG (jetzt § 6 Abs. 4 KWG) nicht eine bestimmte Auslegung der Verfassung vorgegeben, sondern· die Zweckrichtung eines· einfachen Gesetzes klargestellt, die bei der Ermittlung der Drittbezogenheit zu berücksichtigen ist.
Aus dem gleichen Grund liegt auch kein Verstoß gegen Art. 34 GG in Form eines "formenmißbräuchlichen Haftungsausschlusses" vor (so aber Papier, aaO). Ein Haftungsausschluss läge nur vor, wenn unabhängig von der Entscheidung des Gesetzgebers eine Staatshaftung gegeben wäre. Art. 34 GG begründet aber nicht den Drittbezug der Amtspflichten, sondern setzt dessen anderweitige Begründung voraus (Schenke/Ruthig, NJW 1994, 2326).
Schließlich verstößt die Regelung des § 6 Abs. 4 KWG auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Die Vorschrift greift nicht in eine bereits bestehende, eigentumsähnliche Rechtsposition der Klägerin ein. Denn zum Zeitpunkt der Einführung dieser Norm hatte sie die Einlage noch nicht geleistet.
Es kann auch dahinstehen, inwieweit sich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG eine Verpflichtung des Staates zur Einrichtung einer funktionsfähigen Bankenaufsicht ableiten lässt. Jedenfalls gebietet es Art. 14 GG nicht, die staatliche Bankenaufsicht so zu organisieren, daß die Amtspflichten auch dem einzelnen Bankkunden gegenüber bestehen.
Der Gesetzgeber ist einem - von Verfassungswegen etwa bestehenden - Schutzauftrag durch Erlass des KWG und die Schaffung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen jedenfalls in ausreichendem Maße nachgekommen, Angesichts der grundsätzlichen Funktionstüchtigkeit des bundesdeutschen Aufsichtssystems 'ist diese Lösung nicht völlig ungeeignet oder unzulänglich. Bei der Schaffung des § 6 Abs. 4 KWG ist der Gesetzgeber auch nicht von sachwidrigen Erwägungen ausgegangen. Die objektive Aufgabe zur Aufsicht bei Aberkennung subjektiver Rechte sollte der dem KWG zugrundeliegenden "marktwirtschaftskonformen Aufsichtskonzeption" dienen (Amt. Begr. der 3. KWG- Novelle, wiedergegeben bei Schorck, KWG, 1992, § 6). Nach Einschätzung des Gesetzgebers hätte die Anerkennung subjektiver Rechte die Gefahr zu weitgehender Maßnahmen durch die die Aufsicht ausübenden Personen mit sich gebracht. Die Regelung des § 6 Abs. 4 KWG beeinträchtige hierbei die Einleger nicht unangemessen, da durch die Einlagensicherungssysteme des Kreditgewerbes ein weitgehender Schutz erreicht sei (Amtl. Begr. der 3. KWG-Novelle, aaO).
Der Gesetzgeber hat damit die betroffenen Rechte beider Seiten ohne sachfremde Erwägungen gegeneinander abgewogen ohne, dabei die Grenzen seines ihm zustehenden Einschätzungsspielraumes zu überschreiten.
Schließlich ist die Norm auch nicht wegen Verstoßes gegen EG- Recht unwirksam.
Es kann dahinstehen, ob die Norm gegen Regelungen der EG- Richtlinie 92/30/EWG vom 06.04.1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (Konsolidierungsrichtlinie) verstößt (so Schenke/Ruthig, NJW 194, 2324, 2326). Denn diese Richtlinie erfasst nur Kreditinstitute auf konsolidierter Basis, d.h. solche, bei denen ein Verbund von Mutter- und Tochtergesellschaften durch das bankenaufsichtsrechtliche Zusammenfassungsverfahren der Konsolidierung erfasst wird. Die C Bank unterlag nicht dieser Richtlinie.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 40.300 DM