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Landgericht Bochum·I-8 S 24/15·02.12.2015

Berufung zu Abmahnkosten bei Filesharing: Gegenstandswert und Lizenzschätzung

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen angeblichen Filesharings eines Films. Zentral war die Bemessung des Gegenstandswerts für Abmahnkosten; das Landgericht hob die Abmahnkosten an und schätzte die Lizenz auf 600 EUR (Gegenstandswert 1.200 EUR). Die Berufung wurde insoweit teilweise stattgegeben, der restliche Klageantrag abgewiesen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Erhöhung der Abmahnkosten auf 130,50 EUR und Zahlung weiterer 29,10 EUR, die restliche Klage abgewiesen; Revision zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing ist der Streitwert eines Unterlassungsbegehrens nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich anhand der doppelten Lizenzgebühr zu bemessen.

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Zur Bestimmung der Anspruchshöhe kann die Lizenzgebühr für das illegale Anbieten eines Filmwerks pauschal geschätzt werden; die Kammer hält zur Vermeidung von Überkompensation eine Schätzung von 600 EUR als angemessene Lizenzbasis für durchschnittliche Filmwerke für vertretbar.

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Abmahnkosten sind nach § 97a UrhG erstattungsfähig; der Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet für die Abmahnkosten, wobei ein bloßes pauschales Bestreiten der Inanspruchnahme unbeachtlich ist, wenn die Klägerin substantiiertes Ermittlungsvorbringen vorlegt.

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Die Bemessung des Gegenstandswerts bei Filesharing-Abmahnungen kann grundsätzliche Bedeutung haben und rechtfertigt die Zulassung der Revision zur Klärung einheitlicher Rechtsgrundsätze.

Relevante Normen
§ 97a UrhG§ 531 ZPO§ 288, 291 ZPO§ 92 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 67 C 650/14

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.01.2015 verkündete Teilversäumnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Bochum teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, über die erstinstanzlich bereits zuerkannten Beträge hinaus an die Klägerin weitere 29,10 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2014 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Klägerin zu 47 % und der Beklagte zu 53 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 92 % und der Beklagte zu 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

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I.

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Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte den Film „E“ im Wege des „Filesharings“ über eine Tauschbörse am 19.10.2011 um 22.42 Uhr und 23.38 Uhr sowie am 20.10.2011 um 00.42 Uhr zur Verfügung gestellt hat und die Klägerin daraus Schadensersatz und Abmahnkosten von ihm verlangen kann.

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Die Klägerin ist Produzent und Vermarkter von digitalen Entertainment-Produkten. An dem Film „E“ hat die Klägerin die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte inne.

5

Nach Ermittlungen der von der Klägerin eingeschalteten Firma M und einem von der Klägerin betriebenen Gestattungsverfahren vor dem Landgericht Köln teilte die Deutsche U AG der Klägerin mit, dass die von der Firma M benannte IP-Adresse ### dem Beklagten zuzuordnen sei.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.12.2011 mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte diesen auch zugleich unter Fristsetzung auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

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              den Beklagten zu verurteilen,

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1.       an sie einen Betrag von 460,00 Euro nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2.       an sie 3,66 Euro nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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3.       an sie einen weiteren Betrag von 300,00 Euro nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 zu zahlen.

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.01.2015 ist für den Beklagten niemand erschienen.

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Mit Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 21.01.2015 hat das Amtsgericht Bochum den Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 101,40 Euro, zur Zahlung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3,66 Euro und zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 300,00 Euro, insgesamt daher zu einer Zahlung von 405,06 Euro, verurteilt. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass für die Höhe der Abmahnkosten lediglich ein Gegenstandswert von 600,00 zugrunde zu legen sei. Der Gegenstandswert ergebe sich aus der doppelten Lizenzgebühr, die das Gericht auf 300,00 Euro schätze.

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Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen.

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Gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum, das am 02.02.2015 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.03.2015 Berufung eingelegt und diese mit einem am 16.04.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

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Die Klägerin greift das erstinstanzliche Urteil nur insoweit an, als das Amtsgericht die Ansprüche mit Blick auf die Höhe der Abmahnkosten teilweise abgewiesen hat. Sie ist der Ansicht, das Amtsgericht habe für die Berechnung der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Abmahnkosten einen zu geringen Gegenstandswert angenommen. Es sei mindestsens ein Gegenstandswert von 6.000,00 Euro zugrunde zu legen.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des am 21.01.2015 verkündeten und am 13.02.2015 zugestellten Urteils des Amtsgerichts Bochum (Az.: 67 C 650/14) den Beklagten zu verurteilen,

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1.       an sie einen Betrag von 460,00 Euro nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2.       an sie 3,66 Euro nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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3.       an sie einen weiteren Betrag von 300,00 Euro nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Berufung zurückzuweisen.

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Im Schriftsatz vom 01.12.2015, bei Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2015 eingereicht, bestreitet der Beklagte den streitgegenständlichen Film heruntergeladen zu haben. Weiter bestreitet der Beklagte die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten sowie die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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II.

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Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Die Klägerin hat – entgegen der Ansicht des Amtsgerichts – einen Anspruch auf Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 130,50 Euro gemäß § 97 a UrhG.

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Das Amtsgericht hat den Anspruch zu Recht dem Grunde nach bejaht. Der Beklagte haftet als Täter für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung und ist daher auch zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet. Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren ist zum einen nach § 531 ZPO verspätet, zum anderen aber auch unerheblich. Der Beklagte hat zwar im Berufungsverfahren bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Im Hinblick auf den konkreten Tatsachenvortrag der Klägerin, insbesondere das detaillierte Vorbringen zur Ermittlung der IP-Adresse und die Bezifferung der Schadenshöhe, ist das pauschale Bestreiten des Beklagten unsubstantiiert.

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Die Höhe der zuerkannten Abmahnkosten ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

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Nach ständiger Rechtsprechung des OLG Hamm wird der Streitwert eines Unterlassungsbegehrens bei Urheberrechtsverletzungen mit der doppelten Lizenzgebühr beziffert, so dass vorliegend ein Gegenstandswert in Höhe von 1.200,00 Euro für die Abmahnkosten zugrundezulegen ist.

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Die Kammer schätzt in ständiger Rechtsprechung die für das illegale Anbieten des Downloads eines Filmwerks im Internet zu zahlende Lizenz auf 600,00 Euro. Um die Lizenz zu bestimmen, ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht (BGH, NJW-RR 2009, 1053). Im Fall von Urheberrechtsverletzungen durch das Filesharing in Tauschbörsen besteht indes die Problematik, dass es für die angemaßte Benutzung der kostenlosen und unkontrollierten Weiterverbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes keine marktübliche Lizenz gibt. Dem entspricht, dass die bisherigen Ergebnisse der Rechtsprechung sich durch eine gewisse Beliebigkeit auszeichnen, deren Begründungen nicht wirklich zu überzeugen vermögen, sondern die bestehende Schwierigkeit der Bezifferung einer faktisch nicht verfügbaren Lizenz widerspiegeln. Die Kammer sieht deswegen davon ab, einzelfallabhängige Schadensersatzbeträge zuzusprechen, denn der Graubereich zwischen kommerziell eindeutig sehr erfolgreichen Werken und solchen, die nur ein geringes Publikumsinteresse erzielen ist erheblich. Die Kammer beschränkt sich auf eine Schätzung, die bei dem Massenphänomen des Filesharing sowohl das berechtigte Interesse der Rechteinhaber als auch das Anliegen der Inanspruchgenommenen an der Vermeidung einer Überkompensation berücksichtigt. Angesichts der durchschnittlichen Marktpreise für aktuelle Filme erachtet die Kammer einen Betrag von 600,00 Euro als geboten.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 ZPO.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Die Bemessung des Gegenstandswerts einer Abmahnung bei Verletzungen durch Filesharing betrifft keinen Einzelfall und bedarf der Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung.