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Amtsgericht Bochum·67 C 650/14·20.01.2015

Teilweise Stattgabe: Lizenzanaloger Schadensersatz und Abmahnkosten bei Upload eines Films

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtLizenzanaloger SchadensersatzTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin als Rechteinhaberin machte lizenzanalogen Schadensersatz und vorgerichtliche Abmahnkosten geltend, nachdem ihr Film mehrfach über eine Tauschbörse angeboten wurde. Der Beklagte erschien nicht; das Gericht verurteilte ihn im Versäumnisurteil zur Zahlung von 405,06 € und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Schätzung des Schadens berief sich das Gericht auf § 287 ZPO (DVD-Preis, Umfang des Angebots). Für die Abmahnkosten setzte das Gericht den doppelten Lizenzschaden und berücksichtigte das alte RVG an.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 405,06 € zugesprochen, übrige Zahlungsforderungen abgewiesen; Berufung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei lizenzanalogem Schadensersatz ist gemäß § 287 ZPO der Kaufpreis der entsprechenden DVD und der Umfang der Urheberrechtsverletzung maßgeblich; bei mehrfachen Uploads kann der Schaden höher anzusetzen sein.

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Bei vorgerichtlichen Abmahnkosten kann der Streitwert nach ständiger Rechtsprechung als doppelte Lizenzgebühr des geschätzten Schadens bemessen werden.

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Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren bei Abmahnungen ist die zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Fassung des RVG maßgeblich.

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Erscheint der Beklagte nicht zur Verhandlung, kann im Wege des Versäumnisurteils über schlüssig geltend gemachte Ansprüche entschieden werden; der Einspruch gegen das Versäumnisurteil unterliegt der gesetzlich bestimmten Notfrist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 3 - 5 ZPO§ 287 ZPO§ RVG§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 8 S 24/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 405,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 300 € seit dem 20.12.2011 und aus 105,06 € seit dem 15.01.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt gem. §§ 3 - 5 ZPO bis 28.08.2014: 1000,00 €. Danach: 763,66 €.

Tatbestand

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Die Klägerin ist unter anderem Rechteinhaberin für den Film „X“. Nach den Ermittlungen der Klägerin wurde der vorgenannte Film in drei Einzelfällen am 19. Und 20. Oktober 2011 über eine Tauschbörse im Internet angeboten.

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Die Klägerin errechnet sich wegen der Tat einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 300 €, Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3,66 € und vorgerichtliche Abmahnkosten für die Abmahnung nebst Unterlassungsverlangen in Höhe von 460 €.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Klägerin zur Rechteinhaberschaft, zu den Ermittlungen der IP des Internetanschlusses des Beklagten sowie zu den Wertvorstellungen wegen der Abmahnkosten und des lizenzanalogen Schadensersatzanspruchs wird auf den Inhalt der Klagebegründungsschrift vom 29.08.2014 nebst Anlagen (Blatt 7 ff. d. A.) verwiesen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 460 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie weitere 366 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit und schließlich 300 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 zu zahlen.

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.01.2014 ist für den Beklagten niemand erschienen.

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Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten im Sinne des oben genannten Klageantrags im Wege des Versäumnisurteils zu verurteilen. Im Übrigen regt die Klägerin die Zulassung der Berufung an.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Soweit das Gericht den Beklagten im Wege des Versäumnisurteils verurteilt hat, war die Klage schlüssig.

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Im Übrigen war die Klage allerdings unbegründet.

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Bei dem Schadensersatzanspruch ist das Gericht bei seiner Schätzung gemäß § 287 ZPO der Wertvorstellung der Klägerin gefolgt, weil es sich um einen Film von erheblichem künstlerischem Wert handelt.

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In diesem Fall kann der lizenzanaloge Schaden auch höher als bei Einfachstfilmen geschätzt werden. Maßgeblich für die Schätzung ist hier stets der Kaufpreis für die entsprechende DVD des Films und dem Umfang der Urheberrechtsverletzung. Die Schätzung in Höhe von 300 € beruhte hier auch darauf, dass der Uploadvorgang, das heißt das Anbieten im Internet, nicht nur in einem Fall, sondern in drei Fällen an zwei Tagen festgestellt worden ist.

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Damit liegt ein längeres Anbieten des Filmwerks vor als in vielen anderen Fällen, in denen nur ein Sekundenbruchteil feststellbar ist.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts in Übereinstimmung mit der des Landgerichts Bochum war damit ein Streitwert für die vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 600 € zu veranschlagen.

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Dabei handelt es sich nämlich um die doppelte Lizenzgebühr, die hier das Gericht 600 € ausgehend von einem Schaden von 300 € annimmt.

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Daraus errechnen sich Rechtsanwaltskosten inklusive Postauslagen in Höhe von 16,90 € und bei Einsatz einer Rechtsanwaltsgebühr von 1,3 auf insgesamt 101.40 €.

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Ausschlaggebend ist hier das alte RVG, weil die Abmahnung vor Neufassung des RVG erfolgte.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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Bei der Kostenentscheidung hat das Gericht berücksichtigt, dass ein etwa hälftiges Unterliegen des Beklagten vorlag.

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Im Übrigen war hier die Berufung zuzulassen, denn bei den Wertvorstellungen des Gerichts zum Abmahnwert handelt es sich um eine grundsätzliche Sache, die der obergerichtlichen Klärung bedarf.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

28

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bochum, Viktoriastr. 14, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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C) Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum, Viktoriastr. 14, 44787 Bochum, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

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Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

35

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.