Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall mangels Eigentumsnachweis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall und behauptet, Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs zu sein. Die Beklagten bestreiten Eigentum, Unfallhergang und Schaden. Das Gericht weist die Klage ab, weil der Kläger die Aktivlegitimation nicht nachgewiesen und die für die Besitzesvermutung relevanten Erwerbsumstände nicht dargelegt hat. Die Entscheidung stützt sich auf §1006 BGB und die Anforderungen an die Beweisführung.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz aus Verkehrsunfall mangels Nachweis der Eigentümerschaft abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1006 Abs. 1 BGB wird vermutet, dass der Besitzer Eigentümer ist; diese Vermutung entbindet den Vermutungsbegünstigten jedoch nicht von der Darlegung der Umstände des Erwerbs, wenn sein Eigentum bestritten wird.
Wer Ansprüche aus der Verkehrshaftung geltend macht (z.B. nach § 7 StVG) muss seine Aktivlegitimation darlegen und notfalls nachweisen; ohne Eigentumsnachweis ist der Anspruch unbegründet.
Derjenige, der die Besitzesvermutung bestreitet, trägt die Beweislast für das Gegenteils und muss den Hauptbeweis führen; eine bloße Wahrscheinlichkeit genügt nicht.
Verschweigt der vermeintliche Eigentümer die Umstände des Besitzerwerbs, kann er sich nicht auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB berufen; in diesem Fall ist der geltend gemachte Anspruch mangels Substantiierung abzulehnen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Ereignis vom 04.07.2011 in Herten.
Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Pkw Mercedes Benz 320 cdi mit dem amtlichen Kennzeichen RE-BY 674. Dieses Fahrzeug habe er am 04.07.2011 ordnungsgemäß an der Ewaldstraße in Herten geparkt. Der Beklagte zu 1) habe mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Fahrzeug der Beklagten zu 2) beabsichtigt, eine Parklücke zu verlassen. Dabei habe er das klägerische Fahrzeug beschädigt.
Bezüglich der Bezifferung des geltend gemachten Schadens wird auf Seite 3 der Klageschrift (Bl. 3 der Akte) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 5.534,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit
Zustellung zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm künftige Folgeschäden aus dem Verkehrsunfall vom
14.07.2011 zu ersetzen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von der Gebührenforderung der Rechtsanwaltskanzlei Englert vom 22.11.2011 in
Höhe von 603,93 € anlässlich des Verkehrsunfalls freizuhalten.
Die Beklagte zu 3), gleichzeitig als Streithelferin für die Beklagten zu 1) und 2), beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des Fahrzeugs gewesen ist. Sie bestreitet den Unfallverlauf und behauptet, der Unfall sei nicht oder jedenfalls nicht so, wie vom Kläger geschildert, geschehen. Sie bestreitet den geltend gemachten Schaden.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von den Beklagten nicht gem. §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 Abs. 1 VVG Schadensersatz aus dem Vorfall vom 04.07.2011 verlangen. Er hat nicht nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt des Geschehens Eigentümer des Fahrzeuges war.
Zwar wird gem. § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB vermutet, dass der Besitzer des Pkw auch gleichzeitig dessen Eigentümer ist, auf diese Vermutung kann sich der Kläger jedoch nicht berufen.
Für den Beweis des Gegenteils der Vermutung, also für das fehlende Eigentum reicht es nicht aus, dass die beweisbelastete Beklagte zu 3) eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dartut, dass der vermutungsbegünstigte Kläger nicht Eigentümer ist bzw. war. Sie hat als beweisbelastete Partei den Hauptbeweis zu führen (Gursky in Staudinger, Auflage 2006, § 1006, Rz. 43 a.E.). Dieser Behauptungs- und Beweislast kann der Vermutungsgegner jedoch nur dann gerecht werden, wenn der Vermutungsbegünstigte nicht über die Umstände seines Besitzerwerbs schweigt, sondern über die konkreten Erwerbsumstände Auskunft gibt. Dabei kann dahinstehen, ob diese Verpflichtung aus der prozessualen Wahrheitspflicht gem. § 138 BGB als Aufklärungsobliegenheit abgeleitet wird oder ob die Vermutungswirkung aufgrund der Verweigerung des Vermutungsbegünstigten entfällt, etwa unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs. Maßgeblich ist, dass sich der Vermutungsbegünstigte nicht allein auf die Behauptung seines Eigentums beschränken kann, sondern bei Streit über sein Eigentum die Umstände darzutun hat, unter denen er das Eigentum erworben hat (Gursky, a.a.O., Rz. 49).
Zu dem Erwerbsvorgang des Fahrzeuges hat der Kläger keine Angaben gemacht. Weder in der Klageschrift noch in dem Schriftsatz vom 29.10.2012 (im Termin überreicht) werden Umstände des Fahrzeugerwerbes dargestellt. Auch im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung erneut gemachten Hinweis auf den fehlenden Nachweis der Aktivlegitimation ist kein ergänzender Vortrag des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten erfolgt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.