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Oberlandesgericht Hamm·9 U 238/12·08.04.2013

Berufung zurückgewiesen mangels Erfolgsaussichten (§522 Abs.2 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Bochum ein. Das Oberlandesgericht Hamm weist die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurück, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besteht. Eine Stellungnahme des Klägers zu Hinweisen des Senats blieb aus. Die Kosten trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Bochum nach §522 Abs.2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers, vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist nach §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat oder unzulässig ist.

2

Das Berufungsgericht kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies nicht erfordern.

3

Die Kosten der Berufung sind dem unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen (§97 ZPO).

4

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§708 Nr.10 Satz 2, 713 ZPO und kann im Beschlussantrag entsprechend getroffen werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 3 O 150/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.10.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (I-3 O 150/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 7.000,- € festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

3

Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 01.02.2013 Bezug genommen. Eine Stellungnahme zu den Hinweisen des Senats hat der Kläger nicht abgegeben.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.