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Landgericht Bochum·8 O 57/19·29.12.2019

Gaststättenübertragung von Pay-TV-Fußball als öffentliche Wiedergabe i.S.d. § 15 Abs. 3 UrhG

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtWettbewerbsrecht (UWG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Pay-TV-Anbieterin) verlangte vom Gaststättenbetreiber Schadensersatz nach Lizenzanalogie wegen einer ohne Gewerbeabonnement gezeigten Bundesliga-Liveübertragung. Streitpunkt war, ob die Vorführung trotz verschlossenem und verdunkeltem Lokal nur im „persönlich verbundenen“ Kreis erfolgte oder öffentlich war. Das LG Bochum bejahte eine öffentliche Wiedergabe, weil der Schankbetrieb fortgeführt wurde und jedenfalls nicht alle Anwesenden persönlich verbunden waren. Es sprach der Klägerin Lizenzschaden sowie Dokumentations-, Auskunfts- und Abmahnkosten zu.

Ausgang: Zahlungsklage wegen unlizenzierter öffentlicher Pay-TV-Wiedergabe in der Gaststätte vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedergabe ist nach § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, die nicht durch persönliche Beziehungen mit dem Verwerter oder untereinander verbunden sind.

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Persönliche Verbundenheit setzt einen überschaubaren Personenkreis mit engem gegenseitigem Kontakt voraus, der bei den Beteiligten das Bewusstsein persönlicher Verbundenheit hervorruft.

3

Die Fortführung eines Gaststättenbetriebs während einer Vorführung spricht gegen eine Beschränkung auf einen privaten bzw. persönlich verbundenen Personenkreis und kann eine öffentliche Wiedergabe begründen.

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Bei der Verletzung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe kann der Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie anhand der angemessenen Vergütung für eine erforderliche Nutzungslizenz berechnet werden.

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Verwerter haben sich vor einer Nutzung grundsätzlich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten zu erkundigen; andernfalls kommt eine fahrlässige Rechtsverletzung in Betracht.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG§ 97a Abs. 3 S. 1 UrhG§ 15 Abs. 2 Nr. 5 UrhG§ 22 UrhG§ 15 Abs. 3 UrhG§ 249 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.980,20 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin betreibt das verschlüsselte Bezahlfernsehen "T Sport", das insbesondere Fußballsendungen live ausstrahlt. Im Rahmen einer solchen Liveübertragung wird das Spielgeschehen von mindestens 19 Kameras aus verschiedenen Blickwinkeln aufgezeichnet, wobei mindestens 3 Zeitlupenaufnahmen machen, von einem Reporter kommentiert, mit Fachkommentaren und Hintergrundinformationen versehen und vor Ort geschnitten, wobei Szenen auch wiederholt werden können. In der Vor-/ Halbzeit- und Nachberichterstattung werden Interviews mit Spielern, Trainern und Experten sowie Studioanalysen eingespielt.

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Die Wiedergabe des verschlüsselten Programmangebots der Klägerin ist nur bei Abschluss eines Lizenzvertrages im Rahmen eines Abonnements möglich. Nach Abschluss eines solchen Vertrages stellt die Klägerin dem jeweiligen Kunden einen Decoder zur Verfügung mit dem die Entschlüsselung des Sendesignals für das abonnierte Programm möglich ist und so über einen Fernsehbildschirm das Programm angesehen werden kann. Gewerblichen Kunden ist es im Gegensatz zu Privatkunden im Rahmen des Abonnements für Gewerbe gestattet, das Programmangebot der Klägerin in der Öffentlichkeit wahrnehmbar zu machen. Hierfür zahlen die gewerblichen Kunden ein höheres Entgelt. Dieses ist abhängig von der Größe der jeweiligen Betriebstätte und der Dauer der Nutzung. Auf die Anlage K 1 zur Klageschrift wird verwiesen.

4

Die Beklagte betreibt die Gaststätte "L" in X. Ein gewerblicher Abonnementvertrag besteht zwischen den Parteien nicht.

5

Am 21.04.2018 besuchte auch der Zeuge C zum wiederholten Male gegen 16.00 und 16:20 Uhr das Lokal des Beklagten. Er schenkte dem Beklagten kleine Werbebiergläser der Firma „I“. Nachdem der Beklagte gegen 18.15 Uhr den Eingang verschlossen und die Rollläden heruntergelassen hatte, sah er sich zusammen mit den verbliebenen, anwesenden Personen, deren Anzahl zwischen den Parteien streitig ist, das Spiel der 1. Fußballbundesliga zwischen C1 und C2 über den Sender T Sport Bundesliga.

6

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die streitgegenständliche Spielbegegnung öffentlich wahrnehmbar gemacht. Zwar sei das Lokal vor Beginn des Spiels verdunkelt und abgeschlossen worden, jedoch seien 10 Personen im Schankraum anwesend gewesen, die alle keine persönliche Verbundenheit zum Beklagten aufwiesen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.980,20 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, er habe nur ihm und einander nahestehende Personen in seiner Betriebsstätte das streitgegenständliche Spiel mit ansehen lassen. Zwischen ihm und dem Zeugen C habe ein nahezu freundschaftliches Verhältnis entwickelt; jedenfalls habe der Zeuge ihm ein solches Verhältnis, gerade durch das Geschenk, vorgespielt. Auch habe das Lokal in den Wochen vor dem 21.04.2018 fast jeden Abend besucht. Er sei darüber hinaus mit den weiteren Gästen des Abends befreundet gewesen. Als er an diesem Abend das Lokal für normale Gäste verschlossen habe, habe er mit der Zeugin T1 beraten, ob er den Zeugen C bitten solle zu gehen, sich aufgrund der persönlichen Beziehung und im Hinblick auf das Geschenk jedoch dagegen entschieden. Die Herrn C in Rechnung gestellten Getränke, seien überwiegend in der Zeit zwischen vier und sechs Uhr nachmittags bestellt und verzehrt worden.

12

Die Akten des Landgerichts Bochum Az. 8 O 206/18 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen C, T2, T1, C3, C4 und X1. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 30.09.2019 und 09.12.2019 verwiesen.

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Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG ist die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin eine Lizenz i.H.v. 6.774,00 € zu zahlen; darüber hinaus war er zur Erstattung der Dokumentationspauschale, der Kosten für die Gewerbeauskunft sowie nach § 97 a Abs. 3 S. 1 UrhG der vorprozessualen Kosten der Rechtsverfolgung zu verurteilen.

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Der Beklagte hat das Recht der Klägerin auf öffentliche Wahrnehmbarmachung ihrer Sendung nach §§ 15 Abs. 2 Nr. 5, 22 UrhG durch Ausstrahlung der Spielbegegnung C1 gegen C2 am 21.04.2018 verletzt.

18

Nach § 15 Abs. 3 UrhG ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Entscheidend sind damit die wissentliche und willentliche Veröffentlichung des Werkes durch den Nutzer, die Anzahl der Konsumenten und deren Verbundenheit sowie die Frage, ob die Veröffentlichung einem Erwerbszweck dient.

19

Der Begriff der persönlichen Verbundenheit ist dabei nicht eng im Sinne nur familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen zu verstehen. Denn eine Widergabe ist nicht schon dann öffentlich, wenn sie außerhalb der privaten Sphäre stattfindet, sondern auch, wenn eine Verbundenheit durch persönliche Beziehungen besteht (vgl. v. Ungern Sternberg in: Schricker/Loewenheim, UrhR, 5. Aufl. 2017, § 15 Rn. 375). Entscheidend wird auf den engen gegenseitigen Kontakt abgestellt, der bei den Beteiligten das Bewusstsein hervorruft, persönlich miteinander verbunden zu sein. Der notwendige engere persönliche Kontakt setzt aber voraus, dass es sich um einen überschaubaren Personenkreis handelt, dessen Mitglieder sich überhaupt persönlich kennen (LG Bielefeld, Urteil v. 14.12.2015- Az. 4 O 282/15 – beckRS).

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Der Beklagte hat die Sendung nicht nur einem ihm persönlich verbunden Personenkreis vorgeführt. Denn während des Fußballspiels ist der Schankbetrieb aufrechterhalten worden. Auch bestand zu den in dem Lokal verbliebenen Personen nicht durchweg eine persönliche Verbundenheit untereinander oder zu dem Beklagten. Dass der Beklagte eine gewisse Auswahl getroffen hat, wohl um nicht von der Klägerin bei der Wiedergabe ihres Programms entdeckt zu werden, steht dem nicht entgegen.

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Die Fortführung des Schankbetriebs steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen C, der nachvollziehbar ausgesagt, dass am streitgegenständlichen Tag etwa 10 Personen anwesend waren, die alle miteinander vertraut wirkten. Sich selbst, den Beklagten und dessen Lebensgefährtin, die Zeugin T1, habe er dabei nicht mit eingerechnet. Nachdem das Fußballspiel begonnen habe, habe er für seinen Bekannten, den Zeugen X1, Bier bestellt und für sich selbst Cola oder Wasser. Er wie den anderen Anwesenden konnten an der Theke bei der Zeugin T1 Getränke bestellen, die jeweils auf einem Bierdeckel notiert worden seien. Dafür spricht weiter das in Augenschein genommene Foto des Bierdeckels von jenem Abend, Anlage Ziffer 4 zum Protokoll vom 30.09.2019. Insgesamt sind dort Getränke für 45,30 € notiert. Es ist bei den vom Beklagten angegebenen Preisen zwischen 1,40 € für eine Flasche Wasser oder ein Glas Cola und 3,50 € für ein Weizenbier nicht nachvollziehbar, dass die Zeuge C und X1 die entsprechenden Getränke in knapp zwei Stunden verzehrt haben sollen wie der Beklagte es behauptet.

22

Außerdem ist auf den Bildern der Anlage AS 4 des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.05.2018, Bl. 44 d. BA, ersichtlich, dass auch zwei weitere am Tresen sitzenden Gäste Biergläser vor sich stehen hatten und mitnichten selbst mitgebrachtes Flaschenbier.

23

Die Aussage des Zeugen C3 war unergiebig. Auch der Zeuge T2 konnte sich, trotz der von ihm abgegeben eidesstattlichen Versicherung, Anlage AG 3 des Schriftsatzes vom 11.09.2018, Bl. 87 d. BA, erstaunlicherweise nicht mehr an den Tattag erinnern. Die Zeugin T1 konnte sich lediglich an die Übergabe der Gläser erinnern und hatte ansonsten keine konkrete Erinnerung an den streitgegenständlichen Abend mehr, insbesondere welche Gäste anwesend waren wusste sie nicht zu sagen. Im Hinblick darauf, dass bereits eine mündliche Verhandlung im Rahmen des Erlasses der einstweiligen Verfügung stattgefunden hat und der Kreis der Personen, die im Lokal ihres Lebensgefährten regelmäßig Fußball gucken, sich nach ihrer Aussage auf 10 Leute aus dem gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis beschränkt, ist dies schon nicht glaubhaft. Die Zeugin hat weiter ausgesagt, an diesen Fußballabenden würden Getränke mitgebracht und auch Runden von den Zuschauern oder ihr und ihrem Lebensgefährten ausgegeben, wobei sie pro Getränk i.d.R. 1,00 € berechne. Das widerspricht dem Vortrag des Beklagten, der in seiner persönlichen Anhörung selbst eingeräumt hat, der Zeuge C habe auch nach Beginn des Spiels weiter Getränke bestellt. Diese habe er, der Beklagte, jedoch nur zum Einkaufspreis berechnet. Auch der Beklagte war sich sicher, dass nicht 10 bis 15 Personen anwesend waren, sondern allenfalls 4 bis 7, die er jedoch nicht namentlich aufzählen konnte, obwohl sie alle aus seinem Freundeskreis oder Kegelclub stammen sollen.

24

Die Aussage des Zeugen C4 ist in sich widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Nachdem der Zeuge zunächst ausgesagt hat, dass er sich an den Tresen gesetzt und Bier bestellt habe, hat er seine Aussage revidiert und angegeben, vielleicht habe er Bier mitgebracht. Es könne auch sein, dass sein Bruder Bier mitgebracht habe; es werde reihum etwas mitgebracht. Er habe nicht mitbekommen, ob andere Personen etwas beim Beklagten bestellt hätten, er jedenfalls habe sich an dem (mitgebrachten) Bier auf dem Tresen bedient. Ihm habe der Beklagte auch noch nie ein Bier in Rechnung gestellt. Im Schnitt gucke man bei dem Beklagten mit acht Personen Fußball, aber ob unter diesen wenigen Menschen Personen seien, die sonst nicht mitguckten, könne er nicht sagen. Da der Zeuge andererseits ausgesagt hat, jedes Auswärtsspiel seit dem Jahr 2016 in der Kneipe des Beklagten gesehen zu haben und die Anzahl der nach ihm dort Fußballguckenden sehr übersichtlich sein soll, müsste er inzwischen jedenfalls die Vornamen der anderen Gäste mitbekommen haben und ihm eine fremde Person in einer Runde immer gleicher Bekannter aufgefallen sein.

25

Der Beklagte ist jedenfalls mit dem Zeugen X1 auch nicht persönlich vertraut. Der Zeuge X1 hat bis zu der Aussage des Zeugen C keine Erwähnung in der Akte gefunden, was gegen eine Bekanntschaft des Beklagten mit dem Zeugen X1 spricht. Der Zeuge, selbst nicht mit der Klägerin verbunden, konnte sich an kein Gespräch mit dem Beklagten erinnern. Der Beklagte hat erklärt, man habe sich mehrmals gesehen und einmal über Fußball gesprochen, außerdem sei er an dem Abend ebenfalls anwesend gewesen. Auch die weiteren Gäste der Kneipe konnte der Beklagte nicht namentlich benennen, so dass nicht von einer persönlichen Verbundenheit ausgegangen werden kann. Der Beklagte hat nicht einmal aufgezählt, welche Personen aus dem laut seiner Lebensgefährtin 10 Personen umfassenden Kreis als Gäste dieses Abeds in Frage kämen.

26

Der Beklagten ist wenigstens der Vorwurf der fahrlässigen Verletzung des oben genannten Rechts zu machen. Verwerter müssen sich insoweit grundsätzlich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten erkundigen (vgl. von Wolff in: Wandtke/Bullinger UrhR, 5. Aufl. 2019, § 97 Rn. 52).

27

Der Klägerin kann daher den entstandenen Schaden im Wege der Lizenzanalogie ersetzt verlangen. Maßgebend ist danach der Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Übertragung des streitgegenständlichen Spiels eingeholt hätte. Dies läuft auf eine Fiktion eines Lizenzvertrages hinaus. Gerichtsbekannt schließt die Klägerin nur Jahresverträge ab, so dass sich die Lizenz auf den zuerkannten Betrag bemisst. Aufgrund der Verletzung des Urheberrechts schuldet die Beklagte auch die Kosten der Gewerbeamtsanfrage und die Dokumentationspauschale nach § 249 BGB.

28

Den Parteien war keine weitere Stellungnahmefrist zu gewähren. Zur Stellungnahme zu der Beweisaufnahme am 30.09.2019 war bereits bis zum Termin am 09.12.2019 ausreichend Zeit. Im Übrigen hatten die Parteien Gelegenheit sich im Termin am 09.12.2019 zu erklären.

29

Die Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 97 a Abs. 3 S. 1 UrhG. Der Anspruch der Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.