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Landgericht Bielefeld·4 O 282/15·13.12.2015

Öffentliche Wiedergabe von Pay-TV-Fußball in Gaststätte ohne Gewerbeabo untersagt

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betreiberin eines Pay-TV-Senders begehrte im Eilverfahren Unterlassung wegen öffentlicher Wiedergabe von Bundesliga-Übertragungen in einer Gaststätte ohne Gewerbeabonnement. Die Antragsgegnerin wandte ein, es habe sich um eine „geschlossene Gesellschaft“ (Rottgaststätte) gehandelt. Das LG bestätigte die einstweilige Verfügung, weil die Sendungen als schutzfähige Filmwerke anzusehen seien und die Zutrittsbeschränkungen am Kontrolltag nicht effektiv umgesetzt wurden, sodass eine öffentliche Wiedergabe vorlag. Wiederholungsgefahr und Verfügungsgrund wurden bejaht.

Ausgang: Einstweilige Verfügung auf Unterlassung der öffentlichen Wiedergabe von Pay-TV-Fußball in der Gaststätte bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sportübertragungen mit aufwändiger redaktioneller Begleitberichterstattung und technischer Produktion können als Filmwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG urheberrechtlich geschützt sein.

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Eine Wiedergabe ist öffentlich i.S.d. § 15 Abs. 3 UrhG, wenn sie einer unbestimmten Mehrzahl potenzieller Personen zugänglich ist; maßgeblich sind u.a. die Rolle des Nutzers, Umfang/Struktur des Publikums, dessen Verbundenheit und ein Erwerbszweck.

3

Die öffentliche Wiedergabe kann auch dann vorliegen, wenn ein Werk in einer Gaststätte zwar für einen begrenzten Personenkreis bestimmt ist, der Betreiber aber nicht durch wirksame Maßnahmen verhindert, dass weitere Personen tatsächlich Zugang haben.

4

Das bloße Anbringen eines Hinweisschildes „geschlossene Gesellschaft“ reicht zur Verneinung der Öffentlichkeit nicht aus, wenn die Zutrittskontrolle tatsächlich nicht zuverlässig gewährleistet ist.

5

Eine bereits begangene Urheberrechtsverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr; sie entfällt regelmäßig erst durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder durch gleich wirksame Umstände.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 UrhG§ 22 UrhG§ 2 UrhG§ 15 Abs. 3 UrhG§ Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 21.10.2015 wird bestätigt.

Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch.

3

Bei der Verfügungsklägerin handelt es sich um die Betreiberin von dem Pay-TV Sender „T. Deutschland“, welche die Programme „T. Sport“ und „T. Fußball Bundesliga“ produziert, in denen sportliche Ereignisse vielfältiger Art ausgestrahlt werden, die unter anderem Liveübertragungen, Wiederholungen, Highlights und Zusammenfassungen der jeweiligen Sportereignisse und von ausgewählten Sportevents enthalten. Sportliches Geschehen wird mit verschiedenen Kamerawinkeln, gesetzten Zeitlupen und grafischen Einblendungen kommentiert und geschnitten. Ferner umfassen die Übertragungen der Fußballspiele Halb- und Nachberichterstattungen mit Spielerinterviews, Studioanalysen, Fachkommentaren, Hintergrundinformationen sowie Bilder, die mit Zusatzinformationen und redaktionell gestalteten Zusatzelementen wie Schaubildern und Logos angereichert werden. Bei zeitgleich stattfindenden Partien erfolgt eine Konferenzschaltung mit der jeweils spannendsten Partie.

4

Die Wiedergabe des verschlüsselten Programmangebotes ist nur bei Abschluss eines Lizenzvertrages im Rahmen eines Abonnements mit der Verfügungsklägerin möglich, die dem Vertragspartner einen Decoder zur Verfügung stellt, mit dem die Entschlüsselung des Sendesignals für das abonnierte Programm erfolgen kann. Nach den AGB der Verfügungsklägerin ist es nur Gewerbekunden im Rahmen des Gewerbeabonnements gestattet, das Programmangebot für Dritte in der Öffentlichkeit wahrnehmbar zu machen.

5

Die Verfügungsbeklagte ist Konzessionsinhaberin der Betriebsstätte „D. C.“ in C..

6

Die Verfügungsklägerin lässt regelmäßig durch beauftragte Dritte kontrollieren, ob Gaststätten ohne Abschluss eines entsprechenden Vertrages Spielberichterstattungen oder Konferenzen der deutschen Fußball-Bundesliga widerrechtlich öffentlich ausstrahlen.

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Ein Nutzungsvertrag über ein Gewerbeabonnement bestand und besteht zwischen den Parteien nicht.

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Mit Schreiben vom 02.10.2013 forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte vergeblich auf, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit Blick auf vermeintliche Urheberrechtsverletzungen abzugeben.

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Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht am 21.10.2015 eine einstweilige Verfügung erlassen, in der der Verfügungsbeklagten untersagt wird, die von der Verfügungsklägerin ausgestrahlten Fußballsendungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Die Gegnerin -die Verfügungsbeklagte- hat mit Schriftsatz vom 08.11.2015 (Bl. 52 d.A.) Widerspruch eingelegt.

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Die Verfügungsklägerin behauptet, bei einem Kontrollbesuch in der Gaststätte der Verfügungsbeklagten am 19.09.2015 seitens der Zeugen B. sei das Sportereignis SV Darmstadt 98 gegen Bayern München ausgestrahlt und öffentlich zugänglich gemacht worden. Die Zeugen B. hätten das D. ungehindert betreten können. Im Nachgang zu dem Kontrollbesuch habe der Zeuge U. B. ein Besuchsprotokoll gefertigt (Bl. 80 d.A.).

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Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Urheberrecht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG an den streitgegenständlichen Fußballsendungen zu, welches von der Verfügungsbeklagten durch unberechtigte öffentliche Wahrnehmbarmachung gem. §§ 15 Abs. 2, S. 2 Nr. 5, 22 UrhG verletzt worden sei. Ihr stehe daher ein Unterlassungsanspruch zu.

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Die Verfügungsklägerin beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 21.10.2015 aufrechtzuerhalten.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 21.10.2015 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Die Verfügungsbeklagte bestreitet, dass am 19.09.2015 ein Kontrolleur im Auftrag der Verfügungsklägerin die Betriebsstätte der Verfügungsbeklagten aufgesucht habe. Jedenfalls seien Fußballsendungen nicht öffentlich ausgestrahlt worden. Es habe sich am 19.09.2015 vielmehr um eine geschlossene Gesellschaft gehandelt. So hingen neben der Eingangstür in einem Schaukasten seit ca. vier Jahren  entsprechende Beschilderungen auf denen geschrieben stehe, „Geschlossene Gesellschaft - nur für Nelken“. Es handele sich um eine so genannte Rottgaststätte. Jeder der nicht zum Rott gehöre, werde unmittelbar wieder heraus gebeten.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen B. und E. sowie die Inaugenscheinnahme der Fotos der Kontrolle vom 19.09.2015. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 14.12.2015 sowie die Fotos auf Bl. 81 f. d.A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die einstweilige Verfügung ist auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hin auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen; dies führte zur Bestätigung.

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Die zulässige Klage ist begründet. Es bestehen sowohl Verfügungsanspruch, als auch Verfügungsgrund.

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Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungbeklagte ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung aus §§ 97 Abs. 1, 2, 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG zu. Die Verfügungsbeklagte hat ein Urheberrecht der Verfügungsklägerin widerrechtlich verletzt, wobei eine erneute Verletzung dieses Rechtes auch in Zukunft droht.

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Bei den von der Verfügungsklägerin ausgestrahlten Spielberichterstattungen handelt es wegen der aufwändigen Begleitberichterstattung, der technischen Produktion sowie der Vor- und Nachbereitungsarbeiten um gemäß § 2 I Nr. 6 UrhG schutzfähige Filmwerke, hinsichtlich derer ihr ein eigenes Urheberrecht zusteht (LG Bielefeld, BeckRS 2011, 24901). Die gem. § 2 UrhG schutzfähigen Rechte bestehen hier auch zu Gunsten der Verfügungsklägerin, die unwidersprochene Produzentin der urheberrechtlich geschützten Live-Berichterstattung von Spielen der Fußball-Bundesliga ist.

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Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist zur Überzeugung der Kammer zudem ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte in die danach bestehenden (Urheber-)Rechte der Verfügungsklägerin widerrechtlich eingegriffen hat indem sie am 19.09.2015 das Programm der Verfügungsklägerin öffentlich wahrnehmbar machte.

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Nach § 15 Abs. 3 ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

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Der Begriff der persönlichen Verbundenheit ist dabei nicht eng im Sinne nur familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen zu verstehen. Entscheidend wird auf den engen gegenseitigen Kontakt abgestellt, der bei den Beteiligten das Bewusstsein hervorruft, persönlich miteinander verbunden zu sein (BGH GRUR 1975, 33, 34). Der notwendige engere persönliche Kontakt setzt aber voraus, dass es sich um einen überschaubaren Personenkreis handelt, dessen Mitglieder sich überhaupt persönlich kennen. Auf die schiere Anzahl der Personen, denen das Werk wahrnehmbar gemacht oder zugänglich gemacht wird, kommt es dabei weniger an.

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§ 15 Abs. 3 UrhG ist, da es sich um vollständig harmonisiertes Recht handelt, im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen (BGH, Beschl. vom 16.5.2013 - Az. I ZR 46/10). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfordert die Auslegung dabei eine individuelle Beurteilung, bei der die nachfolgend dargestellten unselbstständigen und miteinander verflochtenen Kriterien einzeln und in ihrem Zusammenwirken miteinander zu berücksichtigen sind, da sie - je nach Einzelfall - in sehr unterschiedlichem Maße vorliegen können. Entscheidend sind damit die wissentliche und willentliche Veröffentlichung des Werkes durch den Nutzer, die Anzahl der Konsumenten und deren Verbundenheit sowie die Frage, ob die Veröffentlichung einem Erwerbszweck dient.

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Somit ist für die Beurteilung, ob ein Nutzer eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt, im Einklang mit der individuellen Herangehensweise, die Situation eines bestimmten Nutzers und sämtlicher Personen zu beurteilen, für die dieser das geschützte Recht wiedergibt.

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Als Erstes hat der Gerichtshof zunächst die zentrale Rolle des Nutzers hervorgehoben. So hat er in Bezug auf den Betreiber eines Hotels und einer Gaststätte festgestellt, dass dieser eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vornimmt, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Gästen Zugang zu einer Rundfunksendung zu verschaffen, die das geschützte Werk enthält. Ohne dieses Tätigwerden könnten die Gäste nämlich das ausgestrahlte Werk, obwohl sie sich innerhalb des Empfangsbereichs der genannten Sendung aufhalten, grundsätzlich nicht empfangen (EuGH, Urt. vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, Slg. 2011, I-9083, Randnr. 195).

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Als Zweites hat der Gerichtshof einige Gesichtspunkte erläutert, die mit dem Begriff „öffentlich“ untrennbar zusammenhängen. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass die „Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss (EuGH, Urt. vom 2. Juni 2005, Mediakabel, C-89/04, Slg. 2005, I-4891, Randnr. 30, vom 14. Juli 2005, Lagardère Active Broadcast, C-192/04, Slg. 2005, I-7199, Randnr. 31, und SGAE, Randnrn. 37 und 38). Hinsichtlich der „Unbestimmtheit“ der Öffentlichkeit geht es dabei entsprechend der Definition des Begriffs „öffentliche Sendung (öffentliche Wiedergabe)“ im Glossar der WIPO – diese Definition ist zwar nicht rechtsverbindlich, jedoch für die Auslegung des Begriffs der Öffentlichkeit hilfreich – um die „Zugänglichmachung eines Werkes … in geeigneter Weise für Personen allgemein, also nicht auf besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehören“. Sodann ist mit dem Kriterium „recht viele Personen“ gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle beinhaltet, womit dieser Begriff eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt.

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Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen hat der Gerichtshof die kumulativen Wirkungen berücksichtigt, die sich daraus ergeben, dass die Werke den potenziellen Leistungsempfängern zugänglich gemacht werden. In diesem Zusammenhang kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch darauf, wie viele von ihnen in der Folge Zugang zu diesem Werk haben.

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Drittens hat der Gerichtshof in seinem  Urteil "Football Association Premier League u. a." entschieden, dass es auch nicht unerheblich ist, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie Erwerbszwecken dient. Dies müsse daher in Bezug auf den Anspruch auf eine angemessene Vergütung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 in Anbetracht seiner im Wesentlichen wirtschaftlichen Natur erst recht gelten.

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Im Besonderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Tätigwerden des Betreibers eines Hotels, durch das dessen Gästen Zugang zu einem über Rundfunk ausgestrahlten Werk verschafft wird, als eine zusätzliche Dienstleistung anzusehen ist, die erbracht wird, um daraus einen gewissen Nutzen zu ziehen, da das Angebot dieser Dienstleistung sich auf den Standard des Hotels und damit den Preis der Zimmer auswirkt. Ähnlich hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Übertragung durch Rundfunk gesendeter Werke durch den Inhaber einer Gastwirtschaft zu dem Zweck erfolgt, sich auf deren Frequentierung und damit letztlich auch auf ihre wirtschaftlichen Ergebnisse auszuwirken, und dazu geeignet ist (EuGH, Urteile SGAE, Randnr. 44, und Football Association Premier League u. a., Randnr. 205).  Es wird also vorausgesetzt, dass sich der Nutzer gezielt an das Publikum wendet, für das die Wiedergabe vorgenommen wird, und dass es in der einen oder anderen Weise für diese Wiedergabe aufnahmebereit ist und nicht bloß zufällig „erreicht“ wird.

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Vor diesem Hintergrund kann die Kammer zunächst feststellen, dass die Verfügungsbeklagte als Gastwirtin bei der Wiedergabe der Sendungen absichtlich gehandelt hat. Wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile SGAE und Football Association Premier League u. a. ergangen sind, befinden sich die Besucher der Gaststätte sich zwar innerhalb des Empfangsgebiets des übermittelnden Signals befinden, jedoch nur aufgrund des absichtlichen Tätigwerdens der Verfügungsbeklagten als Gaststättenbetreiberin können sie in den Genuss des Livesignals kommen. Ein solcher Gastwirt wird daher bei der Wiedergabe dieser Tonträger absichtlich tätig. Zusätzlich ist vorliegend zum Empfang des Signals die bewusste Nutzung eines T.receivers bzw. –decoders erforderlich.

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Die streitgegenständliche Wiedergabe besitzt vor dem Hintergrund der zuvor erläuterten Kriterien zudem auch den Charakter eines Erwerbszwecks. Insoweit kann die Kammer feststellen, dass in einer Situation wie der der Verfügungsbeklagten, in der das Livesignal in Anwesenheit der Gäste wiedergegeben wird, vernünftigerweise kein Zweifel daran bestehen kann, dass diese Wiedergabe auch eine Steigerung der Gästeanzahl bereits allein aus dem Rott bewirken und die Preise der konsumierten Getränke erhöhen kann. Die Besucher der Gaststätte begeben sich nämlich unstreitig nicht nur zu dem einzigen Zweck eines Treffens der einzelnen Rottmitglieder in die Gaststätte, sondern eben auch, um dort bei kostenpflichtigen Getränken gemeinsam ein grds. kostenpflichtiges und nicht ohne weiteres zugängliches Fußballspiel anzusehen. Die Besucher genießen daher nicht nur zufällig und unabhängig von ihren Wünschen je nach dem Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Gaststäte und der Dauer ihres Aufenthaltes Zugang zu der ausgestrahlten Fußballsendung. Sie verabreden sich hierzu nach Aussage des Zeugen E. vielmehr ausdrücklich, ebenso wie zu anderen Anlässen wie Skatabenden und ähnlichem. Auch hat der Zeuge E. in seiner Vernehmung bekundet, dass der gewerbliche Betrieb des D. als Gäststätte ausdrücklich gewünscht sei, da die Immobilie bei Verlust der Gaststättenkonzession erheblich an Wert verlieren würde. Es werde auch demnach nachhaltig darauf geachtet, dass konsumierte Getränke zu jeder Zeit ordnungsgemäß abgerechnet würden.

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Sodann ist in Bezug auf die Besucher einer Rottgaststätte festzustellen, dass diese nach Ansicht der Kammer zwar vom Grundgedanken her üblicherweise eine Gesamtheit von Personen bilden, deren Zusammensetzung weitgehend stabil ist und dass sie somit eine bestimmte Gesamtheit potenzieller Leistungsempfänger darstellen, da andere Personen grundsätzlich keinen Zugang zur Gaststätte haben. Es ist hierbei nicht Voraussetzung, dass es sich um einen Kreis von Personen handelt, der in einem besonderen persönlichen Verhältnis steht. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union angenommen, dass eine Gruppe von Personen, die beispielsweise Kunden ein und desselben Arztes sind, eine Gesamtheit von Personen bildet, deren Zusammensetzung weitgehend stabil ist und das bereits hinsichtlich einer solchen bestimmten Gesamtheit potenzieller Leistungsempfänger nicht anzunehmen sei, dass es sich um "Personen allgemein" handelt, sondern um solche Personen, die einer privaten Gruppe angehören (EuGH, Beschluss vom 125.3.2012 - EUGH Aktenzeichen C13510 C-135/10 - SCF/Maro del Corso - Rn. 85, 95). Um eine solche Gesamtheit von Personen, die weitgehend stabil bleibt, handelt es sich grds. auch bei der Personengruppe, die nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten als Mitglieder eines Rotts anwesend waren, wenn die Verfügungsbeklagte die Fußballsendungen in ihrem Lokal wahrnehmbar machte.

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Allerdings spricht vorliegend im konkreten Fall bereits für die Einordnung der Gruppe von Personen, die zum Rott gehören, als "Personen allgemein" und damit Teil der Öffentlichkeit deren nicht geringe Anzahl. Sowohl nach der Angabe in der Klageschrift (30- 35 Mitglieder), als auch nach denen des Zeugen E. (62 Mitglieder), handelt es sich um eine Gruppe von mehr 20 Personen.

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Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob im konkreten Fall bei einer solchen Größenordnung noch von einer kleinen Anzahl betroffener Personen ausgegangen werden kann. Zur Überzeugung der Kammer hat die Klägerin jedenfalls bewiesen, dass die Verfügungsbeklagte entgegen ihrem Vortrag die Fußballsendungen nicht nur diesem Kreis von Personen zugänglich gemacht hat.

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So ist im Ergebnis eine öffentliche Wahrnehmbarmachung auch dann zu bejahen, wenn die Verfügungsbeklagte die Fußballsendungen an einen begrenzten Kreis von Personen zwar in ihrem Lokal und auch während der üblichen Öffnungszeiten wahrnehmbar machte, sie aber nicht durch andere Maßnahmen verhinderte, dass die Sendungen für eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten wahrnehmbar war. Insoweit steht der Verfügungsbeklagten die Wahl zwischen verschiedenen Maßnahmen offen, um zu verhindern, dass eine unbestimmte Zahl weiterer Personen bei der Sendung der Fußballspiele anwesend war. Dabei kann entgegen der im Rechtsstreit geäußerten Ansicht zwar als allein wirksame Maßnahme nicht gefordert werden, dass die Verfügungsbeklagten, die Tür der Gaststätte hätte abschließen müssen und jeweils nur den Mitgliedern auf Klopfen oder Klingeln den Zugang hätte gewähren dürfen. Soweit andere Maßnahmen - in Gestalt eines an der Tür aufgehängten Schildes und des Verweises anderer Gäste aus dem Lokal -es ermöglichen, dass lediglich der begrenzte Personenkreis das Fußballspiel wahrnehmen kann, kann dies genügen (OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2015, 05064).

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Da die Verfügungsklägerin die Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände trifft, oblag ihr auch der Beweis dafür, dass diese Maßnahmen entweder nicht durchgeführt wurden oder nicht geeignet waren, den Kreis der Personen, die die Spiele wahrnehmen konnten, zu begrenzen. Der Umstand, dass die Spiele in einem öffentlichen Lokal während der üblichen Öffnungszeiten gezeigt wurde, ohne dass das Lokal abgeschlossen war, hat dabei nicht automatisch zur Folge, dass der Verfügungsbeklagten der Beweis obläge, dass sie die erforderlichen Maßnahmen zur Eingrenzung der Anwesenden getroffen hätte (OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2015, 05064).

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Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ist nach Ansicht der Kammer glaubhaft gemacht, dass -wenn auch gegebenenfalls nur in einem geringeren Umfang- eine jederzeitige Verhinderung des Zutritts der Öffentlichkeit in das D. nicht gewährleistet ist und eine öffentliche Wahrnehmbarmachung eines geschütztes Rechtes der Verfügungsklägerin jedenfalls am 19.09.2015 stattgefunden hat. Eine jederzeitige Effektivität der von der Verfügungsbeklagten geschilderten Maßnahmen ist nicht gegeben. Dies folgt aus den Aussagen der Zeugen. Die Kammer folgt den Aussagen der Zeugen.

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Das Gericht ist im Rahmen der ihm analog § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO i.R.d. der Glaubhaftmachung i.S.d. § 920 Abs. 2 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die streitige Behauptung des der Verfügungsklägerin als glaubhaft gemacht anzusehen ist. Nach diesem Grundsatz ist ausreichend glaubhaft gemacht, wenn unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen der mündlichen Verhandlung  das Vorliegen einer Tatsache wahrscheinlicher ist als ihr Nichtvorliegen (OLG Hamm, FamRZ 1998, 68). Dies ist der Fall.

42

Zwar ist der Verfügungsklägerin vorliegend nicht der Beweis gelungen, dass die Verügungsbeklagte kein Schild das eine geschlossene Gesellschaft ausweist aufgehängt hat. Das Aufhängen eines Schildes allein kann nach Ansicht der Kammer jedoch im konkreten Fall nicht als ausreichend angesehen werden. Vor diesem Hintergrund war die vom Beklagtenanwalt beantragte Aktenbeiziehung unabhängig von der Tatsache, dass es sich nicht um ein präsentes Beweismittel handelte, nicht vorzunehmen. Nach den Aussagen aller vernommenen Zeugen steht jedenfalls fest, dass dieses Schild jedenfalls nicht immer zuverlässig Personen der Allgemeinheit von einem Zutritt zur Gaststätte ausgeschlossen hat. Der Zeuge E. hat in seiner Vernehmung insoweit eingeräumt, dass insbesondere Asylbewerber in letzter Zeit vermehrt Zutritt zur Gaststätte begehrten, weil sie das Schild nicht lesen könnten. Er müsse ihnen dann erst erklären, warum sie nicht bleiben könnten. Trotz dieser Vorfälle und bereits vorgehenden Kontrollen durch T. habe man an der grundsätzlichen Handhabung der Kontrolle eines Zutritts nur für Mitglieder jedoch nichts geändert. Man habe zwar erwogen eine feste Servicekraft anzustellen, dies sei bislang jedoch nicht geschehen. So sorge grds. er für die erforderlichen Kontrollen und schicke konsequent jeden heraus, der nicht zum Rott gehöre. Gleichzeitig räumte der Zeuge jedoch auch ein, dass er nicht immer in der Gaststätte sei, so wie auch am streitgegenständlichen Tage. Seine Aufgabe der Zutrittskontrolle und des Getränkeausschanks nähmen dann immer unterschiedliche Personen wahr. Am streitgegenständlichen Tage habe er hinterher erfahren, dass diese Wahrnehmung am streitgegenständlichen Tage von einer Freundin seiner Lebensgefährtin erfolgt sei. Es gäbe nur etwa 0,5 % Gelegenheiten in denen die Gästestätte überhaupt in seiner Abwesenheit geöffnet sei. Auch räumte der Zeuge ein, dass für die Mitglieder des Rotts nicht immer ohne Weiteres zu erkennen sei, ob es sich bei einem Besucher gegebenenfalls auch um ein Familienmitglied von ihm handelt.

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Die Zeugen B. habe weiterhin glaubhaft bekundet, am 19.09.2015 nicht der Gaststätte verwiesen, sondern anstandslos bedient worden zu sein. Übereinstimmend gaben beide Zeugen an, sich ca. 30 min in der Gaststätte befunden zu haben und auch nachdem sie sich zu erkennen gegeben hätten nicht unmittelbar durch die Bedienung und einen weiteren Anwesenden verwiesen worden zu sein. Sie hätten die Gaststätte erst nach dem Bezahlen der von ihnen konsumierten Colas aus eigener Initiative wieder verlassen. Insoweit spricht allein der Umstand, dass sich der Zeuge K. B. teilweise im Detail besser erinnern konnte als sein Bruder nicht gegen die Richtigkeit ihrer Aussagen. Insoweit gilt nicht verkennen, dass der Zeuge K. B. seinen Bruder an diesem Tag das erste Mal begleitet hat, wohingegen sein Bruder derartige Kontrollen regelmäßig vornimmt. Beide Zeugen schilderten das Innere der Gaststätte -wenn auch der Zeuge U. B. erst nach Einsicht des von ihm gefertigten Protokolls inkl. Fotos- und die Reaktion der Bedienung im Wesentlichen übereinstimmend. Erinnerungslücken räumten beide Zeugen B. auf Nachfrage ohne Weiteres ein. Entsprechend aller Zeugenaussagen war der Zeuge E. zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht anwesend.

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Zuletzt ist auch die erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. So indiziert eine bereits begangene Rechtsverletzung die Wiederholungsgefahr (BGH, NJW 1954, 1682). Auch hat die Verfügungsbeklagte bislang keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Weiterhin hat der Zeuge E. in seiner Vernehmung angegeben, an der bisherigen Handhabung nicht unmittelbar etwas ändern zu wollen.

45

Auch hat die Verfügungsklägerin einen ausreichenden Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Nach § 935 ZPO liegt ein Verfügungsgrund vor, wenn zu besorgen ist, dass durch eine bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot bestehen. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr durch die unerlaubte öffentliche Wahrnehmbarmachung der von ihr ausgestrahlten Fußballsendungen ein hoher wirtschaftlicher Schaden entsteht und das Lizenzmodell insgesamt gefährdet wird. Wie bereits ausgeführt, beabsichtigt die Verfügungsbeklagte in nächster nicht etwas an ihrem Geschäftsmodell zu ändern.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs über die sofortige Vollziehbarkeit der im Tenor angeordneten einstweiligen Verfügung bedarf es nicht, da sich dies aus der Natur der einstweiligen Verfügung von selbst versteht, dies umfasst auch die Kostenentscheidung.