Themis
Anmelden
Landgericht Bielefeld·9 O 72/12·29.10.2012

Sturz über Anhängerdeichsel auf Festplatz: keine Halterhaftung, keine Verkehrssicherungspflicht

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Sturz über die Zugdeichsel eines als Imbissstand genutzten Verkaufsanhängers auf einem Schützenfest Schmerzensgeld, Rente sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht und erklärte den Verdienstausfall teilerledigt. Das LG verneinte eine Haftung aus § 7 StVG, weil der Anhänger außerhalb des öffentlichen Straßenraums abgestellt und nur „verkehrsfremd“ als Imbissbude genutzt wurde. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) sah das Gericht ebenfalls nicht; die Deichsel sei vorhersehbar und bei gebotener Aufmerksamkeit erkennbar gewesen. Jedenfalls trete ein etwaiges Verschulden hinter ein grobes Eigenverschulden des alkoholisierten Klägers zurück; die Klage blieb insgesamt ohne Erfolg.

Ausgang: Schmerzensgeld-, Renten- und Feststellungsanträge sowie die begehrte Erledigungsfeststellung bleiben mangels Haftung und wegen überwiegenden Eigenverschuldens ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein auf einer Festwiese abgestellter Anhänger, der ausschließlich als Verkaufsstand genutzt wird, befindet sich nicht „in Betrieb“ i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG, wenn kein Zurechnungszusammenhang zur Fortbewegungs- bzw. Transportfunktion besteht.

2

Die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Verkaufsanhängers auf einem Festplatz verlangt nur Schutz vor atypischen, nicht ohne Weiteres erkennbaren Gefahren; eine vollständige Unfallvermeidung ist nicht geschuldet.

3

Mit dem Vorhandensein einer Zugdeichsel an einem Verkaufsanhänger müssen Festplatzbesucher grundsätzlich rechnen; das begrenzt den Umfang erforderlicher Sicherungsmaßnahmen.

4

In Bereichen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr dienen, kann von Besuchern eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet werden; dies beeinflusst die Zumutbarkeit zusätzlicher Absicherungen.

5

Ein erheblicher Alkoholkonsum kann bei der Beurteilung des Mitverschuldens dazu führen, dass ein etwaiges geringes Sicherungsverschulden des Betreibers vollständig zurücktritt (§ 254 BGB).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 7, 11 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 2 Nr. 1 VVG§ 7 Abs. 1 StVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Unfallereignisses vom 30. Juli 2011  auf Schadenersatz in Anspruch.

3

Der Beklagte zu 2) ist der Eigentümer und Halter des Imbiss- und Verkaufsanhängers mit dem polizeilichen Kennzeichen xxx, der bei der Beklagten zu 1) kraftfahrzeughaftpflichtversichert ist.

4

Der vorgenannte Verkaufswagen war auf im Rahmen der Feierlichkeiten des Sommer-Schützenfests 2011 in Z. auf der dortigen Schützenwiese abgestellt. Am Abend des 30. Juli 2011 begab sich der Kläger, der selbst Mitglied des Schützenvereins ist, im Rahmen der Feierlichkeiten auf den Festplatz. Er beabsichtigte, im weiteren Verlauf des Abends gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern das dort aufgestellte Festzelt zu besuchen. Hierfür musste er vorab an einem neben dem Haupteingang in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Verkaufswagen des Beklagten zu 2) aufgestellten kleinen Kassenwagen im Design einer Getränkedose der Marke Coca-Cola für sich und seine Familie mehrere als Nachweis der Zugangsberechtigung dienende Armbänder erwerben. Wegen der Einzelheiten der räumlichen Verhältnisse wird auf die als Anlage zur Klageschrift vom 17. Februar 2012 und in der müdlichen Verhandlung vom 21. August 2012 zu den Akten gereichten Lichtbilder (Bl. 5 und 43 d.A.) Bezug genommen.

5

Zum Zwecke des Erwerbs der Armbänder stellte der Kläger sich gegen 23:00 Uhr an der Interessentenschlange an, die sich vor dem Kassenwagen gebildet hatte. Kurze Zeit nach dem Erwerb der Armbänder stolperte er über die Zugdeichsel des Verkaufsanhängers des Beklagten zu 2) und kam zu Fall. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Blutalkoholkonzentration des Klägers 1,4 o/oo. Die Einzelheiten des Sturzes, in dessen Folge sich der Kläger, eine Ellenbogenluxation links mit Radiuskopf- und Radiushalstrümmerfraktur zuzog, sind zwischen den Parteien streitig.

6

Angesichts der erlittenen Verletzungen forderte der Kläger vorprozessual die Beklagte zu 1) auf, ihre Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen. Die Beklagte zu 1) lehnte dies mit der Begründung ab, die Deichsel des Anhängers habe nicht in den Verkehrsraum hineingeragt und sei auf Grund der Beleuchtung des Verkaufswagens unschwer zu erkennen gewesen.

7

Der Kläger behauptet, sich nach dem Erwerb der Armbänder aus seiner Sicht nach links von dem Kassenwagen zur Seite in Richtung des Verkaufswagens des Beklagten zu 2) bewegt zu haben und sodann über die Zugdeichsel des Anhängers  gestolpert zu sein. Der Anhänger sei in einem Durchgangsbereich aufgestellt gewesen. Auf seiner Rückseite habe sich ein weiterer Imbissstand befunden, an dem u.a. Pommes Frites verkauft worden seien. Dieser weitere Imbissstand sei durch die Besucher des Schützenfestes auch durch den Zwischenraum zwischen dem Kassenhaus und dem Verkaufswagen des Beklagten zu 2) zu erreichen gewesen. Infolge der Lichtverhältnisse sei die dunkel lackierte Deichsel zum Zeitpunkt des Unfalls allenfalls schwer zu erkennen gewesen. Zu den Verletzungsfolgen behauptet der Kläger, vom Unfalltage an für 20 Tage in stationärer Behandlung gewesen zu sein. Ihm sei ein künstliches Armgelenk eingesetzt worden. Weil es in der Folgezeit zu Komplikationen gekommen sei, habe er in der Folgezeit noch einmal für 9 Tage stationär behandelt werden müssen. Es seien Ablagerungen entfernt und Nerven stillgelegt worden. Trotz dieser Maßnahmen leide er noch heute bei jeder Armbewegung unter Schmerzen. Er könne den linken Arm nur sehr eingeschränkt bewegen und die volle Beuge- und Steckfähigkeit des Armgelenks sei auf die Hälfte reduziert. Ein Anheben der linken Hand auf Kopfhöhe sei nicht möglich. Er sei nicht in der Lage, schwere Gewichte zu heben. Schon das Tragen einer Mineralwasserkiste mit der linken Hand sei ihm durch seinen Arzt untersagt worden. Es sei damit zu rechnen, dass er wegen Verschleißes des künstlichen Armgelenks in 10 bis 15 Jahren erneut operiert werden müsse. Darüber hinaus sei zu befürchten, dass das derzeit vorhandene künstliche Gelenk kurzfristig ausgetauscht werden müsse, da es auf Grund von Veränderungen am Arm nicht mehr optimal passe. Weiter behauptet er, seit dem Unfall berufsunfähig zu sein. Seine Tätigkeit im Baugewerbe habe er einstellen müssen. Vor diesem Hintergrund, so meint der Kläger, habe er gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in einer Mindesthöhe von 20.000,00 € sowie einer Schmerzensgeldrente in Höhe von 100,00 €. Weitere künftige materielle und immaterielle Schäden, so behauptet der Kläger weiter, seien nicht auszuschließen.

8

Mit der am 24. Februar 2012 bei Gericht eingegangenen und am 14. März 2012 der Beklagten zu 1) zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Verdienstausfall in einer Höhe von 9.000,00 € zu zahlen. Nachdem der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum Zahlungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung in die ursprüngliche Klageforderung übersteigender Höhe erhalten hat, hat er in der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2012 diesen Klageantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt.

9

Im Übrigen beantragt der Kläger nunmehr,

10

1.

11

Die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in angemessener Höhe, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Protokolls der mündlichen Verhandlung zu verurteilen,

12

2.

13

die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 100,00 € seit Rechtshängigkeit zu verurteilen und

14

3.

15

festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm allen weiteren materillen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 30. Juli 2011 gegen 23:00 Uhr auf dem Schützenplatz in Rietberg noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

16

Die Beklagten widersprechen der Teilerledigungserklärung des Klägers und beantragen,

17

              die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagten behaupten, die Anhängerdeichsel sei im Licht der Beleuchtung des Verkaufswagens des Beklagten zu 2) und der des Kassenwagens gut zu erkennen gewesen. Im Bereich des Deichselkopfes sei sie mit gelber Leuchtfarbe angestrichen. Zu dem Sturz des Klägers sei es deswegen gekommen, weil er unmittelbar vor dem Sturz in einen Streit und eine Rangelei verwickelt worden sei, in deren Verkauf er gegen die Deichsel geschubst oder auf andere Weise darüber zu Fall gekommen sei.

19

Wegen des weitergehenden Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

20

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Zech. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. August 2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

23

I.

24

Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des ursprünglich geltend gemachten Verdienstausfallschadens ist als Antrag auf die gerichtliche Feststellung auszulegen, dass sich der Rechtsstreit insoweit erledigt hat, verbunden mit der Nebenentscheidung, den Beklagten die diesbezüglichen Kosten aufzuerlegen. Mit diesem Antrag hat der Kläger in der Sache keinen Erfolg, weil die Klage von Anfang an unbegründet war. Dem Kläger stand der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens von Anfang an nicht zu.

25

1.

26

Ein solcher Anspruch ergab sich nicht aus §§ 7, 11 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 2 Nr. 1 VVG.

27

Denn der Anhänger des Beklagten zu 2) befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht in Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG. Es fehlt an dem hierfür erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen Anhängerbetrieb und Schaden. Zu dem Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls war der Anhänger auf der Festwiese des Sommer-Schützenfestes 2011 des Ortsteils Z. von Rietberg und damit außerhalb des öffentlichen Straßenraums abgestellt. Darüber hinaus diente er nicht als Fortbewegungsmittel, sondern als Imbissstand. In einer solchen Konstellation scheidet eine Zurechnung der Schadenverursachung zu den Haftungstatbeständen der Gefährdungshaftung insbesondere dann aus, wenn bei der Nutzung der verkehrsfremden Funktionen eines Verkehrsmittels keine seiner Einrichtungen in Gebrauch genommen werden, die üblicherweise dem Transport oder der Fortbewegung dienen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 3. November 2009, 4 U 238/09, zitiert nach juris, Rn. 32 ff.). So lagen die Dinge hier. Zum Zeitpunkt des Unfalls wurde der Verkaufsanhänger des Beklagten zu 2) nicht anders genutzt, als eine nicht fahrfähige Imbissbude.

28

2.

29

Ebenso wenig ergab sich ein Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens aus § 823 Abs. 1 BGB.

30

a)

31

Der Beklagte zu 2) hat die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Allerdings ist der Betreiber eines Verkaufsanhängers verpflichtet, diesen so aufzustellen, dass Gefahren für Festplatzbesucher weitgehend ausgeschlossen werden. Eine vollkommene Verkehrssicherheit, die jeden Unfall ausschließt, kann indessen nicht verlangt werden. Vielmehr muss der Betreiber Festplatzbesucher nur vor solchen Gefahren schützen, die über das übliche Risiko hinausgehen, von den Besuchern nicht vorhergesehen und nicht ohne Weiteres erkannt werden können. Vor diesem Hintergrund war eine weitere Absicherung der Zugdeichsel nicht erforderlich.

32

Dass sich an dem streitgegenständlichen Verkaufsanhänger eine solche Deichsel befand, war für die Festplatzbesucher und auch den Kläger vorhersehbar. Verkaufsanhänger sind üblicherweise mit Zugdeichseln ausgestattet, die nicht in jedem Fall entfernt werden können, weswegen Festplatzbesucher damit rechnen mussten, beim seitlichen Passieren des Anhängers auf eine solche Deichsel zu treffen. Dies galt um so mehr, als sich die Anhängerdeichsel nicht in einem als Durchgang für normale Festplatzbesucher dienenden Bereich befand. Vielmehr waren nach den eigenen Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2012 die Verkaufswagen auf dem Festplatz so aufgestellt, dass sie V-förmig auf den Haupteingang des Festzeltes zuliefen und sich vor dem Haupteingang des Festzeltes ein trichterförmiger Platz ergab, auf dem sich die Festplatzbesucher aufhielten, bevor sie das Zelt aufsuchten. Hinter dem Verkaufswagen des Beklagten zu 2) befand sich den Angaben des Klägers zufolge lediglich der Personaleingang zum Festzelt, der nicht für den allgemeinen Publikumsverkehr bestimmt war. Bei den auf dem als Anlage zur Klageschrift vom 17. Februar 2012 überreichten Lichtbild (Blatt 5 d.A.) sichtbaren Personen habe es sich, so hat der Kläger weiter angegeben (ohne, dass dies Eingang in das schriftliche Protokoll gefunden hätte) um Bedienungspersonal des Festzeltes gehandelt.

33

Allerdings muss der Betreiber eines Verkaufswagens auf einem Festplatz damit rechnen, dass Festplatzbesucher auch solche Platzbereiche aufsuchen, die nicht dem Durchgang dienen oder für den allgemeinen Publikumsverkehr bestimmt sind. Bei der Bestimmung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten ist indessen auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass von Festplatzbesuchern bei der Begehung solcher Platzbereiche eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet werden kann. Angesichts der Höhe, in der die Anhängerdeichsel angebracht war, und der an ihrem Kopf angebrachten, auf dem als Anlage zur Klageschrift vom 17. Februar 2012 überreichten Lichtbild (Blatt 5 d.A.) gut erkennbaren hellen, silbergrauen Kupplung durfte der Beklagte zu 2) vorliegend davon ausgehen, dass die Deichsel von Festplatzbesuchern bei Aufbietung der von ihnen zu erwartenden Aufmerksamkeit wahrzunehmen und leicht zu umgehen war. Vor diesem Hintergrund war er zur weiteren Sicherungsmaßnahmen nicht verpflichtet.

34

b)

35

Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten zu 2) auszugehen wäre, träfe den Kläger ein anspruchausschließendes Eigenverschulden.

36

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei einem Verkaufsanhänger der vorliegenden Art, wie bereits ausgeführt, mit dem Vorhandensein einer Zugdeichsel zu rechnen war. Der Kläger hätte vor diesem Hintergrund und angesichts seines vorangegangenen nicht unerheblichen Alkoholkonsums, als er sich in den Zwischenraum zwischen dem Verkaufsanhänger des Beklagten zu 2) und dem Kassenwagen begab, in gesteigertem Maße vorsichtig sein müssen. Dies gilt erst recht, wenn der betreffende Bereich, wie durch den Kläger behauptet, nur unzureichend ausgeleuchtet war. Bei Aufbietung der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte er die Deichsel ohne Weiteres wahrnehmen und die Gefahrenstelle meistern können. Dass er stattdessen zu Fall gekommen ist, spricht für einen groben Verstoß gegen die ihm obliegende Eigensorgfalt. Hinter dem sich daraus ergebenden Mitverschulden träte ein etwaiges angesichts der vorgenannten Umstände als eher gering zu bewertendes Verschulden des Beklagten zu 2) in jedem Fall zurück.

37

II.

38

Aus den vorgenannten Gründen hat der Kläger gegen die Beklagten auch keinen  Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente.

39

Auch hinsichtlich der begehrten Feststellung kann die Klage keinen Erfolg haben.

40

III.

41

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.