Berufung zu Haftung bei Sturz über Deichsel eines abgestellten Imbisswagens
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte Schadensersatzansprüche geltend, nachdem er auf der Festwiese über die Deichsel eines abgestellten Imbisswagens gestürzt war. Das OLG Hamm verneint den für § 7 StVG erforderlichen Zurechnungszusammenhang, weil der Wagen als Verkaufsstand und nicht als Verkehrsmittel genutzt wurde. Eine besondere Markierung der Deichsel war nicht erforderlich; zudem schied Anspruch wegen überwiegenden Mitverschuldens des alkoholisierten Klägers aus. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG ist ein Zurechnungszusammenhang zwischen der von einem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr und dem Schaden erforderlich; fehlt dieser Zusammenhang, besteht keine Haftung.
Der Zurechnungszusammenhang ist zu verneinen, wenn ein Fahrzeug in der Unfalllage nicht als Verkehrsmittel, sondern ausschließlich als stationäre Arbeitsmaschine (z. B. Verkaufsstand) genutzt wird, sodass die typischen Betriebsgefahren in den Hintergrund treten.
Der Betreiber eines Imbisswagens ist nicht verpflichtet, eine aufgrund der Beschaffenheit des Fahrzeugs erwartbare und grundsätzlich erkennbare Zugdeichsel gesondert zu kennzeichnen oder abzusichern.
Ein erhebliches Mitverschulden des Geschädigten, insbesondere bei deutlicher Alkoholisierung und fehlender Aufmerksamkeit, kann einen etwaigen Schadensersatzanspruch ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 9 O 72/12
Leitsatz
1. Der für die Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG erforderliche Zurechnungszusammenhang ist zu verneinen, wenn ein Schützenfestbesucher über die Zugdeichsel eines auf dem Festplatz abgestellten Imbisswagens stolpert. Diese Gefahr steht in keinem Zusammenhang zu den vom Fahrbetrieb des Anhängers ausgehenden typischen Betriebsgefahren.
2. Der Betreiber eines Imbisswagens ist nicht verpflichtet, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten eine gut erkennbare Zugdeichsel, mit deren Existenz aufgrund der Beschaffenheit des Wagens zudem zu rechnen ist, besonders zu markieren oder sonst abzusichern. Jedenfalls aber führt das erheblich überwiegende Mitverschulden bzw. Eigenverschulden eines Schützenfestbesuchers, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,4 Promille hierüber stolpert, zu einem Ausschluss etwaiger Schadensersatzansprüche.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.10.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld (9 O 72/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 26.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Zwar ist die Berufung zulässig, insbesondere folgt aus dem vom Kläger im Original vorgelegten Empfangsbekenntnis vom 06.11.2012, dass sie auch fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.
Allerdings hat die Berufung nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 15.03.2013 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers zu diesem Hinweis stellt die Rechtsauffassung des Senats nicht in Frage.
Die Ausführungen des Klägers dazu, dass eine Haftung der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG entgegen der in dem Beschluss dargestellten Rechtsauffassung des Senats gegeben sei, vermögen nicht zu überzeugen.
Die in dem Senatsbeschluss angeführten Zweifel daran, ob die Festwiese während des Schützenfestes für den öffentlichen Verkehr bestimmt war, beziehen sich auf die vom Kläger insoweit darzulegenden tatsächlichen Umstände. Es geht dabei nicht um eine zweifelhafte Rechtsfrage, die einer grundsätzlichen Klärung bedarf.
Letztlich ist dieser Gesichtspunkt jedoch - wie in dem Beschluss vom 15.03.2013 ausgeführt - nicht entscheidend, weil jedenfalls der für eine Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG erforderliche Zurechnungszusammenhang fehlt. Der für eine Haftung erforderliche Zurechnungszusammenhang ist zu verneinen, wenn bei einem Kraftfahrzeug oder Anhänger die Fahrzeugeigenschaft gegenüber der Verwendung als Arbeitsmaschine keine Rolle gespielt hat (vgl. BGH, NZV 1995, 185f, 186; OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.11.2009, Az.: 4 U 238/09; OLG Hamburg, Urteil vom 23.07.1999, Az.: 14 U 91/98; Burmann, in: Burmann / Heß / Jahnke / Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Auflage 2012, § 7 StVG Rdn. 13). Dass ein Besucher des Schützenfestes auf der Festwiese über die Zugdeichsel des Imbisswagens stolpert, steht in keinem Zusammenhang zu den vom Fahrbetrieb des Anhängers ausgehenden typischen Betriebsgefahren. Allein der Umstand, dass der Anhänger mit der Deichsel im Straßenverkehr gezogen wird, begründet diesen Zusammenhang nicht. Entscheidend ist insoweit, dass die Deichsel in der Unfallsituation gerade nicht zur Fortbewegung des Anhängers genutzt wurde. Vielmehr war der Imbisswagen in dieser Situation auf der Festwiese abgestellt und wurde dort nur als Verkaufsstand genutzt, so dass die von ihm als Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr vollständig in den Hintergrund trat. Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger insoweit zitierten Entscheidung des OLG Saarbrücken (Urteil vom 03.11.2009, Az.: 4 U 238/09). Auch dieser Entscheidung liegt die oben dargestellte Differenzierung zugrunde. Die Argumentation des OLG Saarbrücken, dass der Zurechnungszusammenhang "erst recht" scheitere, wenn die Durchführung der verkehrsfremden Funktion keine Einrichtung nutze, die üblicherweise dem Transport oder der Fortbedienung diene, lässt - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht den Umkehrschluss zu, dass der Zurechnungszusammenhang immer dann gegeben ist, wenn die verkehrsfremde Funktion eine Einrichtung nutzt, die üblicherweise dem Transport oder der Fortbildung dient. Entscheidend ist vielmehr, ob das Fahrzeug in der Unfallsituation als Verkehrsmittel oder lediglich als Arbeitsmittel genutzt wird, wobei der Imbisswagen hier - wie bereits ausgeführt - lediglich als Arbeitsmittel genutzt wurde. Die vom Kläger insoweit außerdem zitierte Rechtsprechung (BGHZ 29, 163; OLG Brandenburg, Urteil vom 08.07.2010, Az.: 12 U 13/10; LG Erfurt, Urteil vom 06.06.2008, Az.: 2 S 287/07) steht dem ebenfalls nicht entgegen. Diesen Entscheidungen lagen Sachverhalte zugrunde, in denen Fahrzeuge im Verkehrsraum liegen geblieben oder geparkt waren. Diese Sachverhalte sind jedoch nicht mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar, in dem der Imbisswagen auf einer Schützenfestwiese abgestellt und nur noch als Verkaufsstand genutzt wurde.
Auch der Hinweis des Klägers auf § 10 AKB verhilft der Berufung nicht zu Erfolg. Abgesehen davon, dass die AKB lediglich das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherunsnehmer regeln, sind die Begriffe des "Gebrauchs" i.S.v. § 10 AKB und des "Betriebs" i.S.v. § 7 StVG unterschiedlich. Der Begriff des "Gebrauchs" des Fahrzeugs schließt zwar den Bereich des § 7 StVG ein, er geht jedoch darüber hinaus (vgl. Knappmann, in: Prölls / Martin, VVG, 28. Auflage 2010, AKB 2008 A.1.1 Rdn. 7).
Ebenso wenig vermögen die Ausführungen des Klägers dazu, dass die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt seien, zu überzeugen.
Wie in dem Senatsbeschluss vom 15.03.2013 ausgeführt, hat der Beklagte zu 2) nicht die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. Dass die Deichsel, mit deren Existenz zu rechnen war, gar nicht erkennbar war, ist - zumals sich zumindest der helle Kopf deutlich abhob - vom Kläger weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Im Ergebnis kann dies jedoch auch dahinstehen, denn jedenfalls überwiegt das Eigenverschulden des Klägers eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten so erheblich, dass diese dahinter vollständig zurücktritt und ein Schadensersatzanspruch des Klägers jedenfalls aus diesem Grund ausgeschlossen ist. Der Kläger hat die Sorgfalt, die erforderlich ist, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, in ganz erheblichem Umfang verletzt.
Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte er die Zugdeichsel des Imbisswagens ohne weiteres erkennen und den Sturz vermeiden können.
Die vom Imbisswagen abstehende Zugdeichsel war - wie in dem Senatbeschluss ausgeführt - aufgrund ihrer Größe und Gestaltung ohne weiteres zu erkennen. Auch wenn es zur Unfallzeit bereits dunkel und lediglich die Seitenteile des Imbisswagens aufgeklappt und hell erleuchtet gewesen sein sollten, war die Deichsel - wie der Kläger selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt und durch eine Skizze verdeutlicht hat - dem Haupteingang zum Festzelt und der Kasse zugewandt. Der Kläger hat insoweit außerdem erklärt, dass zum Zeitpunkt des Unfalls das Schützenfest in vollem Gange gewesen sei. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sich im Eingangs- und Kassenbereich - also in unmittelbarer Nähe zu dem Imbisswagen - verschiedene Lichtquellen befanden, deren Licht auch in den Bereich der Deichsel fiel. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Insbesondere behauptet er nicht, dass es zum Unfallzeitpunkt auf dem Festplatz so dunkel gewesen sei, dass die Deichsel überhaupt nicht zu sehen gewesen sei. Vielmehr hat der Kläger selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, er habe die Deichsel in dem Moment nicht wahrgenommen, er habe auch nicht nach unten geguckt. Wenn der Kläger aufmerksam gewesen wäre und seinen Blick nach unten gerichtet hätte, hätte er die Deichsel ohne weiteres erkennen und den Sturz vermeiden können.
Hierzu hätte der Kläger auch deshalb besonderen Anlass gehabt, weil zum einen allgemein bekannt ist, dass Zugwagen mit Deichseln ausgestattet sind, und weil er sich zum anderen in einen abgelegenen Bereich der Festwiese begeben hat. Selbst wenn dieser Bereich für den Publikumsverkehr nicht gesperrt war, so war er nicht für den Publikumsverkehr zum Festzelt bestimmt. Vielmehr ging der Publikumsverkehr nach der vom Kläger selbst angefertigten Skizze an der Vorderseite des Imbisswagens vorbei zum Haupteingang des Festzelts, hinter dem Wagen lag lediglich der Personaleingang. Beim Betreten dieses abgelegenen Bereichs hätte der Kläger dementsprechend besondere Aufmerksamkeit walten lassen und sich über Unebenheiten - insbesondere auch die Deichsel - durch einen Blick nach unten vergewissern müssen.
Selbst wenn der Bereich - wovon allerdings nach den eigenen Angaben des Klägers nicht auszugehen ist - entgegen den obigen Ausführungen vollständig dunkel gewesen sein sollte, hätte der Kläger ihn bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt meiden können und müssen. Dies gilt insbesondere, weil der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht selbst keinen Anlass angeben konnte, weshalb er den Bereich betreten hat. Der Kläger hat insoweit lediglich angegeben, dass er von dem Gedränge in Richtung Haupteingang weg gewollt habe, eine genaue Vorstellung zum Zeitpunkt des Unfalls jedoch nicht gehabt habe.
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass - wie der Kläger geltend macht - auf Schützenfesten mit einer Alkoholisierung der Besucher zu rechnen ist. Dies entbindet den Kläger nicht von den oben beschriebenen Sorgfaltspflichten sich selbst gegenüber. Vielmehr hätte er sich gerade wegen seiner Alkoholisierung und den damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Wahrnehmungsfähigkeit und Körperbeherrschung besonders vorsichtig verhalten müssen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.