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Landgericht Bielefeld·8 O 437/03·29.09.2004

Notarhaftung: Mitverschulden wegen unterlassener Genehmigung eines Anteilskaufvertrags

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom beklagten Notar Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer formnichtigen „Verpflichtungsvereinbarung“ über den Erwerb von GmbH-Anteilen und einer daraufhin geleisteten Zahlung von 2 Mio. US-Dollar. Das Gericht hielt eine Amtspflichtverletzung durch Unterzeichnung der formunwirksamen Vereinbarung ohne ausreichende Belehrung für naheliegend. Die Klage scheiterte jedoch, weil der Kläger die ihm übersandte Genehmigung des später notariell beurkundeten Anteilskauf- und Übertragungsvertrags unterließ und damit die Heilung und vollständige Kompensation seines Schadens vereitelte. Das überwiegende Mitverschulden ließ eine etwaige Ersatzpflicht des Notars entfallen.

Ausgang: Klage gegen den Notar auf Schadensersatz wegen überwiegenden Mitverschuldens des Klägers abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vertrag über die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG der notariellen Beurkundung; ein formnichtiger Vertrag ist nach § 125 BGB nichtig.

2

Ein Notar verletzt Amtspflichten, wenn er an einem erkennbar formunwirksamen, beurkundungspflichtigen Geschäft in notarieller Funktion mitwirkt und dadurch ohne ausreichende Belehrung einen Rechtsschein der Wirksamkeit erzeugt.

3

Für die Haftung nach § 19 Abs. 1 BNotO muss sich der geltend gemachte Schaden innerhalb des Schutzzwecks der notariellen Amtspflichten verwirklichen, insbesondere wenn eine vorhersehbare Vorleistung im Vertrauen auf die Wirksamkeit veranlasst wird.

4

Überwiegendes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB kann vorliegen, wenn der Geschädigte eine zumutbare, naheliegende Maßnahme zur Schadensabwendung oder -minderung unterlässt, insbesondere die Genehmigung eines schwebend unwirksamen, formgerechten Anteilskaufvertrags, durch die der Schaden vollständig kompensiert würde.

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Deliktische Ansprüche wegen Betrugs (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) setzen substantiierte Anhaltspunkte für vorsätzliche Täuschung und Schädigungsabsicht voraus; fehlt es daran, sind sie dem Grunde nach nicht schlüssig dargetan.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 Satz 1 1.Alt. BGB§ 125 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG§ 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG§ 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG§ 814 BGB§ 14 Abs. 2 Bundesnotarordnung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aus einer angeblichen Amtspflichtverletzung im Rahmen seiner Notartätigkeit sowie aus unerlaubter Handlung.

3

Der Kläger und sein Vater sind Kaufleute, die in R. /Marokko einen Fischhandel und einen Freitzeitpark betreiben. Im Sommer 1999 traten der Kläger, der eine Geldanlagemöglichkeit suchte, und der Zeuge Z. in Verhandlungen über eine kurzfristige Investition des Klägers in Gesellschaften, an denen der Zeuge Z. wesentlich beteiligt war. Der Kläger und der Zeuge Z. kamen anläßlich eines persönlichen Besuchs des Klägers in Deutschland am 09. und 10.08.1999 schließlich darin überein, dass der Kläger vom Zeugen Z. zum Preis von 2 Millionen US-Dollar 3 % der Anteile der Z. Holding GmbH erwirbt, die Z. Holding GmbH mit der Z. Electronics GmbH verschmolzen und die so entstandene GmbH als Sacheinlage in eine noch zu bildende Aktiengesellschaft „Z. New Technologies AG“ eingebracht werden sollte; diese AG sollte dann an die Börse gebracht werden, wobei der Kläger das Recht haben sollte, die von ihm erworbenen GmbH-Anteile in Aktien zu tauschen, um diese nach dem Börsengang mit Gewinn zu veräußern. Zu diesem Zweck unterzeichneten der Kläger und der Zeuge Z. sowie auch der am Nachmittag des 10.08.1999 zu den in englischer Sprache geführten Verhandlungen hinzugezogene Beklagte, der zuvor schon des Öfteren für den Zeugen Z. als Notar tätig gewesen war, eine Allgemeine Verpflichtungsvereinbarung. Diese in englischer Sprache verfasste Vereinbarung lautet in der vom Präsidenten des Landgericht Berlin allgemein beeidigten Dolmetscher für die englische Sprache O. A. am 04.04.2002 übersetzten Fassung:

4

„ 1.               M. Z. erklärt, dass er der Mehrheitseigentümer der Z. Holding GmbH, Amtsgericht Rahden HRB Nr. x, welche die Holdinggesellschaft von Z. Electronics GmbH, Amtsgericht Rahden HRB Nr. x, ist, von Z. Internet Solutions, Amtsgericht Rahden HRB Nr. x, und aller anderen Z.-Tochtergesellschaften ist.

6

2 M. Z. verpflichtet sich, 3 % der Anteile der Z. Holding GmbH zu einem Preis von 2,0 Millionen US $ zu übertragen, vorausgesetzt dass Herr B. M. die nachfolgenden Bedingungen erfüllt.

8

3 B. M. garantiert unwiderruflich die Zahlung von 2,0 Millionen US $ am Mittwoch, den 11. August 1999.Beide Parteien gehen davon aus und vereinbaren, dass die Bedingungen und die Termine der Verpflichtung fest sind und nicht mehr verhandelt werden können.

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4 Beide Parteien vereinbaren, dass nach der Anzahlung von 2,0 Millionen US $ die Urkunden der Übertragung ausgearbeitet und ausgefertigt werden, welche weitere Einzelheiten enthalten. Auf diese Verpflichtung findet das deutsche Recht Anwendung. Das gesetzliche Domizil ist Bielefeld/Deutschland.Die Unterzeichnung und die gesetzliche Durchsetzbarkeit dieser Urkunde werden weiterhin gewährleistet durch eine Bestätigung seitens eines Notars, der im Rahmen der Bundesgesetze Deutschlands zugelassen ist.Die Parteien sind beide in vollem Umfang haftbar für alle Schäden, die sich aus der Nichterfüllung der vorliegenden Vereinbarung nach deren Unterzeichnung ergeben.

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    Rahden, 10. August 1999               Rahden, 10. August 1999

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    Unterschrift               Unterschrift

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     M. Z.              B. M.

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     Unterschrift

15

      C. B., Notar“

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Im Übrigen wird wegen des gesamten Inhalts der Allgemeinen Verpflichtungsvereinbarung auf die in Kopie zu den Akten gereichte englische Urkunde vom 10. August 1999 (Bl. 20 und 21 d. A.) und deren deutsche Übersetzung  (Bl. 17 und 18 d. A.) Bezug genommen.

17

Der Kläger überwies dem Zeugen Z. am 11.08.1999 entsprechend der Ziffer 3 der Allgemeinen Verpflichtungsvereinbarung 2 Millionen US-Dollar.

18

Unter dem 16.08.1999 beurkundete der Beklagte in englischer Sprache einen Gesellschaftsanteilskauf- und Übertragungsvertrag zwischen dem Zeugen Z. und der Notariatsangestellten W., die laut Urkunde in Vollmacht und im Namen des Klägers handelte, tatsächlich aber vollmachtlos war. Hiernach vereinbarten die Vertragsparteien den Kauf und die Übertragung von Anteilen des Zeugen Z. an der Z. GmbH in Rahden zum Nennwert von 3,6 Millionen DM zu einem dem Nennwert entsprechenden Kaufpreis mit Wirkung vom 11. 08.1999, 24 Uhr, zugunsten des von der Notariatsangestellten vertretenen Kläger. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie zu den Akten gereichte Urkunde über den Kauf- und Übertragungsvertrag vom 16.08.1999, Nr. 146 der Urkundenrolle für 1999 B des Notars C. B. in Lübbecke (Bl. 30 - 35 d. A.) und deren deutsche Übersetzung (Bl. 22 – 19 d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 19.08.1999 übersandte der Beklagte dem Kläger die Urkunde vom 16.08.1999 mit vorbereiteter Genehmigungserklärung an dessen Adresse in Paris. Trotz mehrfacher Erinnerung genehmigte der Kläger diesen Vertrag jedoch in der Folgezeit nicht.

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Der Zeuge Z. verwandte das von dem Kläger überwiesene Geld zur Begleichung von ihm geschuldeter Stammeinlagen.

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In einer Besprechung am 13. Februar 2002, an welcher unter anderem die Parteien diese Rechtsstreits sowie der Zeuge Z. teilnahmen, wurde von diesen übereinstimmend festgestellt, dass der Zeuge Z. auch nach Erhalt der Zahlung des Klägers die Platzierung an der Börse und baldige Wiederveräußerung der Aktien nicht umgesetzt habe und einen Börsengang der AG aufgrund der Marktsituation nun nicht mehr sinnvoll erscheine, so dass das ursprünglich zwischen dem Zeugen Z. und dem Kläger vereinbarte kurzfristige Investitionsziel nicht mehr erreicht werden könne. Der Kläger forderte daraufhin vom Zeugen Z. die Rückzahlung seiner Investition nebst angemessener Verzinsung; der Zeuge Z. erklärte, hierzu infolge der Einbringung der Investition in die Z. Electronics GmbH und deren wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage zu sein. Wegen der Einzelheiten wird auf das vom Kläger in Kopie vorgelegte Kurzprotokoll vom 14.02.2002 über die im Hause der Z.gruppe geführt Besprechung am 13.02.2002 (Bl. 62 f. d. A.) verwiesen.

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Aufgrund dieses Sachverhaltes nahm der Kläger in dem Verfahren 8 O 172/02 vor dem Landgericht Bielefeld zunächst den Zeugen Z. auf Rückzahlung seiner Investition in Anspruch. In jenem Rechtsstreit verkündete er dem nunmehrigen Beklagten und damaligen Prozessbevollmächtigten des Zeugen Z. mit am 06.12.2002 zugestelltem Schriftsatz vom 29.11.2002 den Streit. Der nunmehrige Beklagte trat dem Rechtsstreit nicht bei. Am 10.03.2003 verurteilte die Kammer  unter teilweiser Klageabweisung im Übrigen den Zeugen Z.  zur Zahlung von 2 Millionen US-Dollar nebst 4 % Zinsen seit dem 07.03.2002. In diesem Urteil, auf welches beide Parteien Bezug nehmen, stellte die Kammer über den bereits zuvor beschriebenen Sachverhalt hinaus fest, dass die Z. Holding GmbH nach der Zahlung des Klägers zwar mit der Z. Electronics GmbH verschmolzen, aber nicht in eine AG eingebracht worden sei; dass Stammkapital der Z. Electronics GmbH sei aufgebraucht, der Beklagte habe alle Mitarbeiter entlassen; die Einbringung der Z. Electronics GmbH in eine AG erscheine aus wirtschaftlichen Gründen nunmehr unmöglich. In den Entscheidungsgründen führte die Kammer aus, dass der damalige Beklagte und nunmehrige Zeuge Z. aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1.Alt. BGB zur Rückzahlung der vom Kläger gezahlten 2 Millionen US-Dollar verpflichtet sei; die Leistungen des Klägers sei rechtsgrundlos geschehen, da die Allgemeine Verpflichtungserklärung vom 10.08.1999 gem. § 125 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG formnichtig sei und der Formfehler auch nicht gem. § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG geheilt worden sei, da der am 16.08.1999 abgeschlossene notariell beurkundete Abtretungsvertrag mangels Genehmigung des Klägers nicht wirksam geworden sei; der Bereicherungsanspruch des Klägers sei auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, da die Formnichtigkeit für einen juristischen Leihen auf den ersten Blick nicht erkennbar gewesen sei und daher keine Leistung in positiver Kenntnis der Rechtslage vorgelegen habe; auf den Wegfall der Bereicherung könne der damalige Beklagte (nunmehr der Zeuge Z.) sich nicht berufen, da er infolge der Verwendung des überwiesenen Betrages zur persönlichen Schuldentilgung gegenüber der GmbH fortwährend bereichert sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bielefeld 8 O 172/02 vom 10. März 2003 verwiesen. Diese Urteil ist seit dem 28. Mai 2003 rechtskräftig.

22

Durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bielefeld – 8 O 172/02 – vom 30.06.2003 wurden die vom Zeugen Z. dem damaligen Kläger zu erstattenden Kosten auf 37.303,40 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2003  festgesetzt.

23

Der Kläger betrieb gegen den Zeugen Z. aus dem rechtskräftigen Urteil vom 10.03.2003 und Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.06.2003 des Landgerichts Bielefeld erfolglos die Zwangsvollstreckung. Der Zeuge Z. gab am 28.05.2003 die eidesstattliche Versicherung ab. Aufgrund verschiedener vom Kläger ausgebrachter vorläufiger Zahlungsverbote und erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erfolgten Drittschuldnererklärungen der Hypovereinsbank vom 31.03.2003, der Delbrück & Co. vom 28.04.2003, der Deutschen Bank vom 24.06.2003, der Stadtsparkasse Rahden vom 05.06.2003 und der Firma SAL. Oppenheim Junior und CIE vom 01.07.2003, die im Tenor zusammengefasst ergaben, dass gegenüber diesen Drittschuldnern keine pfändbaren Forderungen des Zeugen Z. mehr bestünden.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die Drittschuldnererklärungen der vorgenannten Bankinstitute und Gesellschaften (Bl. 56 - 61 d. A.) verwiesen.

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Sodann  trat der Kläger an den Beklagten mit dem Begehren heran, den Schaden in Höhe von 2 Millionen US-Dollar wegen  Amtspflichtverletzung zu erstatten. Der Beklagte lehnte dies ab.

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Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe in mehrerlei Hinsicht gegen die ihm als Notar obliegenden Amtspflichten verstoßen:

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Hierzu behauptet der Kläger zunächst, der Beklagte habe weder im Gespräch vor noch bei der Unterzeichnung der Allgemeinen Verpflichtungsvereinbarung vom 10.08.1999 die Vertragsparteien darüber belehrt, dass der Vertrag in dieser Form nicht den gesetzlichen Formerfordernissen entspreche und daher keinen rechtlichen Bestand habe. Er – der Kläger – sei auch nicht darüber informiert worden, dass zur formwirksamen Umsetzung des vermeintlich wirksamen, tatsächlich aber formunwirksamen Vertrages vom 10.08.1999 eine erneute Beurkundung unter Einschaltung eines vollmachtlosen Vertreters für ihn sowie anschließend seine Genehmigung dieser weiteren Urkunde in wiederum notarieller Form erforderlich sei. Sowohl die Belehrung über die Formunwirksamkeit der Vereinbarung vom 10.08.1999 als auch die angeblich vorgeschlagene Vorgehensweise unter Einschaltung eines vollmachtlosen Vertreters hätten nach Auffassung des Klägers äußerst komplexe Rechtsfragen betroffen, zu deren Vermittlung – wie der Kläger des weiteren behauptet – der Beklagte nicht die erforderlichen Kenntnisse in und notwendige Beherrschung der englischen Sprache besitze.

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Nach Rechtsauffassung des Klägers liege eine weitere Amtspflichtverletzung des Beklagten darin, dass dieser mit dem Zusatz „public notary“ die Allgemeine Verpflichtungsvereinbarung neben den Vertragsparteien unterzeichnet habe. Hierzu behauptet der Kläger, aufgrund der Mitwirkung des Beklagten in dessen Funktion als Notar davon ausgegangen zu sein, dass die Allgemeine Verpflichtungserklärung vom 10.08.1999 rechtlich wirksam sei und durchsetzbare wechselseitige Verpflichtungen begründe. Hierdurch habe der Beklagte nach Auffassung des  Klägers  gegen das Redlichkeitsgebot gem. § 14 Abs. 2 Bundesnotarordnung und  seine Pflicht zur unparteiischen Betreuung der Beteiligten gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Bundesnotarordnung verstoßen sowie durch Anmaßung einer vom Gesetz und Berufsrecht nicht vorgesehenen Handlungsform gegenüber dem Kläger den Rechtsschein eines formgültig abgeschlossenen Kaufvertrages über GmbH-Anteile erzeugt.

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Des weiteren behauptet der Kläger, die Zahlung vom 11.08.1999 sodann im Vertrauen auf die Rechtswirksamkeit der so entstandenen Urkunde geleistet zu haben; durch sein Handeln vom 10.08.1999 habe der Beklagte zumindest fahrlässig diese Zahlung der bisher nicht einbringlichen Geldsumme veranlasst. Ohne Mitwirkung des Beklagten und bei ordnungsgemäßer Belehrung hätte er – der Kläger – weder  den Vertrag vom 10.08.1999 abgeschlossen noch die Zahlung vom 11.08.1999 veranlasst.

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Nach Auffassung des Klägers liegt eine weitere Amtspflichtverletzung des Beklagten zum einen darin, ihn anlässlich der Übersendung der Urkunde vom 16.08.1999 weder über die Rechtsunwirksamkeit der Allgemeinen Verpflichtungserklärung wegen Widerspruchs zu § 15 GmbHG noch in Bezug auf die Urkunde vom 16.08.1999 im erforderlichen Umfang belehrt, insbesondere nicht über das vom Beklagten getroffene Arrangement mit einer vollmachtlosen Vertreterin aufgeklärt zu haben. Insgesamt zeige das Verhalten des Beklagten eine einseitige Bevorzugung der Interessen des Zeugen Z. und eine Benachteiligung des Klägers. Durch dieses Verhalten habe der Beklagte ihm die Möglichkeit genommen, sich in voller Kenntnis der Rechtslage nach Übersendung der Urkunden vom 16.08.1999 in Bezug auf das Geschäft erneut und anders zu entscheiden. Zum anderen hätte der Beklagte sich wegen seines pflichtwidrigen Verhaltens am 10.08.1999 nach Auffassung des Klägers jeder weiterer notariellen Handlung enthalten müssen, um die Einschaltung eines nicht vorbefassten weiteren Notars zu ermöglichen, der sodann eine unparteiliche und umfassende Aufklärung des Klägers gewährleistet und so die vorherige unzulässige Einwirkung auf die Willensfreiheit des Klägers ausgeglichen hätte.

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Seinen Schaden sieht der Kläger darin, an den Zeugen Z. 2 Millionen US-Dollar gezahlt zu haben, ohne das dieser Zahlung ein rechtswirksamer Anspruch auf Übertragung der Anteile gegenüber gestanden habe; dieser Schaden werde auch nicht durch den vom Landgericht durch Urteil vom 10.03.2003 zuerkannten Bereicherungsanspruch ausgeglichen, da dieser Bereicherungsanspruch in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation des Zeugen Z. völlig wertlos sei; darüber hinaus seien die aus dem Verfahren 8 O 172/02 resultierenden uneinbringlichen Kosten zu erstatten.

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Nach Auffassung des Klägers bestehe zwischen der Amtspflichtverletzung und diesem Schaden eine ausreichende Kausalität, da der Beklagte durch sein Verhalten voraussehbar die Zahlung der 2 Millionen US-Dollar durch den Kläger veranlasst habe. Schließlich behauptet der Kläger in diesem Zusammenhang, dass eine anderweitige Ersatzmöglichkeit für ihn nicht bestehe. Seiner Meinung nach sei es ihm nicht mehr zumutbar, gegen den Zeugen Z. weitere Zwangsvollstreckungsversuche zu unternehmen; vielmehr sei nun der Beklagte gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Bundesnotarordnung für den Schaden heranzuziehen.

33

Schließlich behauptet der Kläger sinngemäß, der Beklagte habe mit dem Zeugen Z. zusammenwirkend in betrügerischer Absicht ihn zum Vertragsabschluss am 10.08.2004 überrumpelt, in dem er unter Inanspruchnahme des im Berufsstand des Notars verkörperten Vertrauens ihn - den Kläger - zum Geschäftsabschluss überhaupt erst bewegt habe. Darin liegen nach Auffassung des Klägers eine unzulässige Einwirkung auf seine Willensfreiheit.

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Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

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1.   an ihn 2 Millionen US-Dollar nebst 4 % Zinsen seit dem 07.03.2003 sowie 37.303,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2003 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen M. Z. aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10.03.2003,

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2.   - hilfsweise - an ihn 2 Millionen US-Dollar nebst 4 % Zinsen seit dem 07.03.2003 sowie 37.303,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2003 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, zum Zeitpunkt seiner Hinzuziehung sei die Vereinbarung zwischen dem Zeugen Z. und dem Kläger bereits getroffen gewesen, dass Commitment General Agreement habe zu dem Zeitpunkt vollständig in englischer Sprache abgefasst vorgelegen; Grund seiner Hinzuziehung sei lediglich der gewesen, dass er die notarielle Umsetzung der zwischen dem Kläger und dem Zeugen Z. getroffene Vereinbarung durch in der Folgezeit zu erstellende Urkunden veranlassen sollte. Er habe dann im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Allgemeinen Verpflichtungserklärung ausdrücklich und ausführlich darüber belehrt, dass diese nach deutschem Recht keine Sicherheit für eine Beteiligung an einer deutschen GmbH biete und das durch die Zahlung des Betrages, die schon am Folgetag erfolgen sollte, die Übertragung der GmbH-Anteile nicht gesichert werde, sondern hierzu vielmehr eine förmliche notarielle Vertragsurkunde erforderlich sei; er sei selbstverständlich bereit gewesen, die erforderliche notarielle Urkunde kurzfristig zu erstellen, habe jedoch darauf hingewiesen, dass diese zunächst in deutscher Sprache erstellt und sodann in die englische Sprache übersetzt werden müsse und dass allein schon deshalb ein Zeitbedarf von 2 - 3 Tagen bestehe; der Kläger habe jedoch nach seinen eigenen Angaben sofort aus Deutschland wieder abreisen wollen und für eine Beurkundung in Deutschland nicht mehr zur Verfügung gestanden; daher sei besprochen worden, dass der vom Beklagten zu entwerfende Vertrag für den Kläger von einem vollmachtlos handelnden Vertreter geschlossen werden und der Kläger diesen Vertrag sodann in notarieller Form genehmigen sollte; in diesem Zusammenhang habe er - der Beklagte - erneut auf die Risiken der ungesicherten Vorleistung durch die Zahlung des Betrages von 2 Millionen US-Dollar hingewiesen; der Kläger habe dies jedoch damit abgetan, dass er zum Zeugen Z. volles Vertrauen habe. Er - der Beklagte - habe die Allgemeine Verpflichtungserklärung auch deshalb mit unterzeichnet, um zu bestätigen, dass er die besprochene notarielle Urkunde schnellst möglich fertigen werden. Nach dem Verlauf des Gespräches habe der Kläger keinerlei Zweifel daran haben können, dass der Vertrag vom 10.08.1999 noch keine Bindungswirkung entfalte, sondern dass es hierzu eines zusätzlich notariell zu beurkundeten Vertrages bedürfe. Aufgrund dieser Sachlage meint der Beklagte, keinen Rechtsschein eines formgültig abgeschlossenen Kaufvertrages über GmbH-Anteile erzeugt zu haben; es sei ihm auch nicht verwehrt, im Rahmen von Unterzeichnungen seine Amtsbezeichnung zu verwenden. Des Weiteren ist der Beklagte der Auffassung, dass wegen der ausreichenden Hinweise und Belehrungen am 10.08.1999 anlässlich der Beurkundung vom 16.08.1999 keine weitere Belehrung über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit vorangegangener Absichtsvereinbarungen erforderlich gewesen seien. Des Weiteren behauptet er - insoweit unbestritten - dass der Vertrag vom 16.08.1999 inhaltlich exakt den getroffenen Vereinbarungen der Beteiligten entsprochen habe und die Wirksamkeit des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 16.08.1999 nur noch von der Genehmigung des Klägers abgehangen habe; der Zeuge Z. sei auch weiterhin zur Erfüllung Willens gewesen. Seiner Meinung nach beruhe der vom Kläger geltend gemachte Schaden daher ausschließlich darauf, dass der Kläger den Vertrag vom 16.081999 in der Folgezeit nicht genehmigt habe; sollte die Verweigerung der Genehmigung darauf beruhen, dass der Zeuge Z. nichts dazu beigetragen habe, die Einbringung des zu verkaufenden GmbH-Anteils in die zu gründende AG möglich und realistisch erscheinen zu lassen, hafte er - der Beklagte - für dieses Verhalten des Zeugen jedenfalls nicht. Aufgrund dessen sei eine eventuelle Amtspflichtverletzung seinerseits für den angeblichen Schaden des Klägers jedenfalls nicht kausal.

40

Hilfsweise bestreitet der Beklagte die Schadenshöhe und die Aktivlegitimation des Klägers. In diesem Zusammenhang behauptet er - insoweit unwidersprochen -, dass nach dem Inhalt der Strafanzeige des Klägers gegen den Zeugen Z. die 2 Millionen US-Dollar vom Kläger und seinem Vater geleistet worden seien.

41

Des Weiteren meint der Beklagte, dass der Kläger eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gehabt habe; wenn der Kläger mit der Abwicklung durch den Zeugen Z. nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er noch im Jahre 1999, spätestens jedoch im Jahre 2000 den Zeugen auf Rückzahlung in Anspruch nehmen müssen. Hierzu behauptet der Beklagte, dass der Zeuge Z. zu diesem Zeitpunkt noch leistungsfähig gewesen wäre.

42

Weiterhin meint der Beklagte, der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er in dem Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld 8 O 172/02 einen Vergleich mit dem Zeugen Z. widerrufen habe, wonach der Zeuge Z. bis Ende des Jahres 2002 an den Kläger 2 Millionen US-Dollar zahlen sollte. Zumindest liege ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers darin, dass er die ihm gebotene Möglichkeit zum formgerechten Abschluss eines Vertrages über den Erwerb von Gesellschaftsanteilen nicht wahrgenommen habe; der Zeuge Z. sei durch den Vertrag vom 16.08.1999 jedenfalls formwirksam verpflichtet gewesen, im Fall der Genehmigung durch den Kläger die Geschäftsanteile der GmbH auf diesen zu übertragen; der Kläger selbst habe aufgrund der Ziffer 4 der Allgemeinen Verpflichtungserklärung auch gewusst, dass nach der Anzahlung von 2 Millionen US-Dollar noch die Urkunden der Übertragung ausgearbeitet und ausgefertigt werden musste. In diesem Zusammenhang behauptet der Beklagte, dass das gesamte Verhalten des Klägers, in dem sozusagen eine Vertragsreue zum Ausdruck komme, nur vor dem Hintergrund verständlich sei, dass die weitere wirtschaftliche Entwicklung der Z.gruppe in den folgenden Jahren nicht den erhofften Verlauf genommen haben und er nun versuche, nach Scheitern eines Investitionsprojektes das wirtschaftliche Risiko auf den Beklagten abzuwälzen.

43

Schließlich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.

44

Der Kläger meint replizierend, dass der Beklagte infolge der Streitverkündung im Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld 8 O 172/02 mit dem Einwand, am 10.08.1999 ordnungsgemäß belehrt zu haben, nicht mehr gehört werden könne. Soweit der Beklagte den Standpunkt vortrage, ein Schaden sei wegen der ausbleibenden Genehmigung des Klägers allein verursacht, stelle dies eine unzulässige Berufung auf eine hypothetische Ersatzkausalität dar. Er - der Kläger - sei auch aktivlegitimiert, da nicht sein Vater, sondern nur er allein Vertragspartner des Zeugen Z. werden sollte; wäre die Beteiligung des Vaters eine Schenkung an ihn gewesen, so wäre sein Vermögen unzweifelhaft insoweit bereichert gewesen; wäre die Beteiligung des Vaters eine stille Beteiligung an den zu erwerbenden Anteilen gewesen, so liege sein Schaden darin, dass er keinen Gegenwert für das investierte Geld erlangt habe und seinem Vater dafür haftbar gewesen wäre, diesem kein werthaltiges Äquivalent verschafft zu haben. Auf den Mitverschuldenseinwand könne der Beklagte sich unter Treuwidrigkeitsgesichtspunkten nicht berufen, da er unter Inanspruchnahme des im Berufsstand des Notars verkörperten Vertrauens den Kläger zum Geschäftsabschluss überhaupt erst bewegt habe und wegen dieser unzulässigen Einwirkung auf die Willensfreiheit ihn - den Kläger - in den Genuß einer unparteilichen Beratung hätte versetzen müssen; wer so weit außerhalb berufsrechtlich vorgeschriebener Formen handele, könne sich schlecht auf Normzweckerwägungen zur Schadensbegrenzung berufen. Zudem sei eine Obliegenheit, dass Geschäft formwirksam erneut zu vollziehen, durch die Art der Pflichtverletzung des Beklagten unzumutbar, zumal einerseits hierdurch die Formvorschriften des § 15 GmbHG umgangen würden und zum anderen eine Aufklärung über das berufswidrige Verhalten nicht erfolgt sei; ihm - dem Kläger - sei daher zu keinem Zeitpunkt die Gelegenheit gegeben worden, sich ohne Druck aufgrund unparteilicher Beratung zu entscheiden.

45

Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die Schriftsätze des Klägers vom 04.07.2003, 11.11.2003, 19.02.2004, 01.03.2004, 11.03.2004, 23.03.2004, 16.04.2004, 20.04.2004 und 08.09.2004 sowie des Beklagten vom 02.10.2003, 04.12.2003, 02.03.2004, 10.03.2004, 19.03.2004, 01.09.2004 sowie auf die Erklärungen der Parteien und Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2004.

46

Das Gericht hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2004 persönlich angehört. Hierbei hat der Kläger unter anderem erklärt:

47

Hinsichtlich der Ziffer 4 der Allgemeinen Verpflichtungsvereinbarung vom 10.08.1999 habe er sich vorgestellt, dass er zunächst Unterlagen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens erhalte; die Urkunde vom 16.08.1999 habe er seiner Erinnerung nach 10 Monate bis 1 Jahre nach dem Treffen bekommen, aber nicht unterschrieben, weil er durch häufige und unregelmäßige Anrufe hierzu gedrängt worden sei und aufgrund des so entstandenen Drucks Zweifel an der Ordnungsgemäßheit und Seriosität gehegt; für ihn sei das erste Dokument vom 10.08.1999 aber verbindlich gewesen.

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Das Gericht hat zu den Umständen und den Inhalt der Verhandlungen am 10.08.1999 und insbesondere der Art und des Umfangs der Belehrungen und Hinweise des Beklagten hierbei Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Z.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 09.03.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch weder aus § 19 Abs. 1 S. 1 Bundesnotarordnung noch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB zu, weil eine eventuelle begründete Ersatzpflicht des Beklagten infolge eines überwiegenden Mitverschuldens des Klägers im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB entfallen ist.

51

1.    

52

Zwar erscheint nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme ein Schadensersatzanspruch aus § 19 Abs. 1 Bundesnotarordnung grundsätzlich gerechtfertigt.a) Die Allgemeine Verpflichtungsvereinbarung zwischen dem Zeugen Z. und dem Kläger vom 10.08.1999 entspricht nicht der für ein solches Rechtsgeschäft nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG erforderlichen Form einer notariellen Beurkundung im Sinne der §§ 8 - 16 Beurkundungsgesetz und ist daher nach § 125 BGB nichtig.b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auch davon auszugehen sein, dass der Beklagte zumindest fahrlässig seine Amtspflichten verletzte, indem er diesen nichtigen Vertrag mit einem auf seine notarielle Funktion hinweisenden Zusatz unterschrieb, ohne die Vertragsparteien mit der erforderlichen Ausdrücklichkeit über die Rechtsunwirksamkeit dieser Vereinbarung zu belehren, und dadurch den Anschein eines wirksamen Rechtsgeschäftes sowie der daraus sich ergebenden Verpflichtung des Klägers zur Vorleistung erweckte.

53

Bei verständiger Würdigung des Inhalts des formnichtigen Vertrages und seiner Begleitumstände lagen Sinn und Zweck gerade der Unterzeichnung des Beklagten darin, durch seine Mitwirkung in notarieller Funktion die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung sicherzustellen.

54

Dies ergibt sich zum einen unmittelbar aus Ziffer 4 Abs. 2 des formnichtigen Vertrages vom 10.08.1999; hiernach sollte die Unterzeichnung (wohl der Vertragsparteien) und  die gesetzliche Durchsetzbarkeit „dieser Urkunde“ durch eine Bestätigung eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Notars gewährleistet werden. Der Wortlauf dieser Vertragsklausel wie auch der Wortlautvergleich mit den übrigen Absätzen der Vertragsziffer 4 erlaubt nur den Rückschluss, dass mit „dieser Urkunde“ nur der Vertrag vom 10.08.1999 gemeint gewesen sein kann. Anders als in Ziffer 4 Abs. 1 des Vertrages, der in der deutschen Übersetzung die noch anzufertigenden „Urkunden der Übertragung“ im Plural bezeichnet, verwendet die hier fragliche Klausel den Urkundsbegriff nur im Singular; dass die Vertragsparteien in den beiden ersten Absätzen der Vertragsziffer 4 nicht dieselben Urkunden, sondern in Absatz 1 die noch anzufertigenden künftigen Urkunden und in Absatz 2 die vorliegende Vertragsurkunde vom 10.08.1999 gemeint haben, tritt noch deutlicher im  unterschiedlichen Sprachgebrauch in der englischen Originalfassung des Vertrages hervor: Während in Absatz 1 von den „legal instruments of the transfer“ gesprochen wird, heißt es in Absatz 2 „this document“. Nach ihrer Gesamtregelung befasst sich die Vertragsziffer 4 auch nicht nur mit den künftig noch anzufertigenden Urkunden zur Übertragung der GmbH-Anteile; so regelt Abs. 3 dieser Vertragsziffer die Folgen der Nichterfüllung (in der deutschen Übersetzung:)  „der vorliegenden Vereinbarung“, was im englischen Originaltext ebenfalls mit dem Begriff „this Document“ bezeichnet ist. Unter Berücksichtigung des so verstandenen Inhalt der Vertragsziffer 4 Abs. 2 macht die Unterzeichnung des Vertrages durch den am Geschäft völlig unbeteiligten Beklagten Sinn. Er sollte – unabhängig von eventuell weiteren Motiven - gerade in seiner notariellen Funktion hier handeln, um die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages für die Vertragsparteien zu bestätigen und Rechtsklarheit sowie Rechtssicherheit schaffen.

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Entgegen dem tatsächlichen Vorbringen des Beklagten ergibt sich aus der schriftlichen Fassung des Vertrages kein Hinweis darauf, dass ihm lediglich eine  zeugenschaftliche Funktion zukam; auch das tatsächliche Vorbringen des Beklagten, er habe mit seiner Unterschrift auch die Annahme der Beauftragung zur Anfertigung der nachfolgenden Urkunden erklären wollen, erscheint in Anbetracht der Geschäftserfahrenheit des Beklagten und der auch ihm geläufigen Verkehrsüblichkeiten sowie mit Rücksicht auf die Vertragsziffer 4 Abs. 2 nicht nachvollziehbar.

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Da der Beklagte - wovon auch aufgrund seines eigenen Vorbringens auszugehen ist - erkannte, dass dieser schriftliche Vertrag den Erfordernissen der §§ 8 ff. Beurkundungsgesetz nicht entsprach und daher formunwirksam sein dürfte, hätte der Beklagte gem. § 14 Abs. 1 und 2 Bundesnotarordnung seine Mitwirkung in Gestalt der Unterzeichnung grundsätzlich ablehnen müssen. Als Glied der Rechtspflege ist es die Aufgabe des Notars, auf den seiner Betreuung zugewiesenen Rechtsgebieten den Rechtsfrieden zu sichern und für Klarheit der Rechtsverhältnisse zu sorgen; in diesem Sinne hat er ein von den ihn ersuchenden Vertragsparteien gewolltes beurkundungspflichtiges Geschäft richtig zu beurkunden und wahr zu bezeugen.

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Zu erwägen ist allerdings, ob bei dieser Sachlage die Mitwirkung in notarieller Funktion dann keine Amtspflichtverletzung darstellt, wenn der Notar die Vertragsparteien ausreichend über die Unwirksamkeit des Vertrages belehrt hat und die Vertragsparteien dennoch eine Vertragsniederschrift in dieser Gestalt unter seiner Mitwirkung gewollt hätten. Letztlich kann dies dahin gestellt bleiben, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass der Beklagte den Vertragsparteien diese notwendige Aufklärung und Kenntnis nicht verschafft hat.

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Der Zeuge Z. hat zwar bestätigt, dass der Vertragsentwurf nicht aus der Feder des Beklagten stammte, sondern von ihm - dem Zeugen - in englischer Sprache entworfen und erstellt worden sei; der Zeuge hat sich jedoch nicht daran zu erinnern vermocht, ob der Beklagte ausdrücklich oder zumindest hinreichend erkennbar auf die fehlende Rechtsverbindlichkeit des Commitment General Agreements hingewiesen habe; ausdrücklich hat der Zeuge auf die entsprechende Frage bekundet, sich nicht daran erinnern zu können, dass er - der Beklagte - dies so direkt getan habe; des Weiteren hat der Zeuge Z. nur zu bekunden vermocht, dass aufgrund der Erklärungen des hinzugezogenen Beklagten allen Beteiligten klar gewesen sei, dass noch weitere Arbeitsschritte in Gestalt notarieller Urkunden erforderlich seien, „um die Sache endgültig umzusetzen“. Die Bekundungen des Zeugen Z. können insgesamt nur dahin verstanden werden, dass zumindest für ihn aufgrund des Gespräches mit dem Kläger und dem Beklagten die Verbindlichkeit des Vertrages vom 10.08.1999 als Rahmenvereinbarung festgestanden habe. Damit übereinstimmend hat auch der Kläger sinngemäß behauptet, nach diesem Gespräch von der Verbindlichkeit des Vertrages ausgegangen zu sein. Bei verständiger Würdigung des tatsächlichen Vorbringens des Klägers und der Aussage des Zeugen Z. bleibt daher für das Gericht die Schlussfolgerung, dass eine für die Vertragsparteien sprachlich und inhaltlich ausreichende Belehrung über die Unwirksamkeit dieses Rahmenvertrages unterblieben ist.

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Aufgrund dessen verstieß der Beklagten gegen seine ihm aus §§ 14 Abs. 1 und 2, 15 Bundesnotarordnung sowie auch allgemein obliegenden Amtspflichten gegenüber den ihn um Beurkundung ersuchenden Vertragsparteien, auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts in der ihm unterbreiteten Form ausreichend hinzuweisen, auf eine ordnungsgemäße Beurkundung hinzuwirken, sich einer Mitwirkung in Gestalt einer Unterzeichnung dieses formnichtigen Rechtsgeschäftes zu enthalten und den durch seine Mitwirkung damit entstandenen falschen Rechtsschein eines formwirksamen Rechtsgeschäfts zu vermeiden. Wegen der mit dem formnichtigen Rechtsgeschäfts verbundenen Vorleistungspflicht des Klägers, der sich mangels ausreichender Belehrung über die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts hierzu auch verpflichtet sah, setzte der Beklagte durch seine Mitwirkung an dem von der Regel abweichenden Beurkundungsverfahren den Anschein der Parteilichkeit zugunsten des Zeugen Z.; aufgrund dessen verstieß er auch gegen seine Pflicht zur Unparteilichkeit gem. § 14 Abs. 1 Bundesnotarordnung, die gegenüber beiden Vertragsparteien bestand.c) Der Schaden des Klägers liegt darin, im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages vom 10.08.1999 2 Millionen US-Dollar an den Zeugen Z. gezahlt zu haben, ohne aus dem tatsächlich formnichtigen Vertrag einen wirksamen (Gegen-) Rechtsanspruch gegen den Zeugen Z. auf Übertragung der GmbH-Anteile und damit einen seiner Zahlung entsprechenden Gegenwert in seinem Vermögen gehabt zu haben.

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d) Unter Ausschaltung der Amtspflichtverletzung wäre es zu diesem Schaden nicht gekommen. Hätte der Beklagte ausreichend auf die Rechtsunwirksamkeit des Vertrages hingewiesen und sich der Mitwirkung in Gestalt der Unterzeichnung mit einem auf seine notarielle Funktion hinweisenden Zusatzes enthalten, hätte der Kläger nicht gezahlt. Dies ergibt sich nicht nur aus dem vom Beklagten als verspätete gerügten tatsächlichen Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 08.09.2004, mit welchem er vorgetragen hat, ohne die Einwirkung des Beklagten das Geschäft überhaupt jemals abgeschlossen geschweige denn, irgendeine Zahlung an den Zeugen Z. geleistet zu haben. Bereits aus der Ziffer 4 Abs. 2 des Vertrages ergibt sich, dass der Kläger nur aufgrund eines wirksamen Vertrages, welches ihm die Kompensation seiner Zahlung durch den Rechtsanspruch auf die Übertragung von GmbH-Anteilen sicherstellt, leisten wollte; ansonsten ist nicht erklärlich, warum die Vertragsparteien in dieser Vertragsklausel die Rechtssicherheit im Bezug auf diesen Vertrag durch die Bestätigung eines deutschen Notars vereinbarten. Das die Vertragsparteien mit der Rahmenvereinbarung vom 10.08.1999 einen wirksamen Rechtsgrund gerade auch für die Vorleistung des Klägers schaffen wollten, wird auch in der Aussage des Zeugen Z. deutlich, der bekundet hat, dass die Vertragsparteien den Inhalt des Vertrages mit dem Beklagten besprachen und den schriftlichen Vertrag erst in dessen Anwesenheit unterzeichneten. Der Schaden war auch voraussehbar und nach gewöhnlichem Laufe der Dinge auch zu erwarten, da - für den Beklagten erkennbar - aufgrund dieses formnichtigen Vertrages am nächsten Tag eine Vorleistung des Klägers erfolgen sollte, noch bevor die - den Formmangel heilenden - Übertragungsukunden erstellt werden sollten. Der auf die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gerichtete Schutzzweck der Amtspflichten des Beklagten umfasst auch gerade diesen Schaden.

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2.

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Letztlich kann dies alles jedoch dahingestellt bleiben, weil die eventuell begründete Schadensersatzpflicht des Beklagten aus § 19 Abs. 1 S. 1 Bundesnotarordnung infolge eines überwiegenden Mitverschuldens des Klägers nach § 254 Abs. 2 BGB entfällt.Nach § 254 Abs. 2 BGB kann das Mitverschulden auch darin bestehen, dass der Geschädigte es unterläßt, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt keinen Verstoß gegen eine besondere Rechtspflichtverletzung voraus; ein Mitverschulden im Sinne dieser Vorschrift ist vielmehr gegeben, wenn der Geschädigte die Maßnahme unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben zur Schadensabwendung oder -minderung ergreifen würde (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 254 Rdnr. 32 mit weiteren Nachweisen). Da die Rechtsordnung die Selbstgefährdung und Selbstschädigung nicht verbietet, ist damit ein vorwerfbarer Verstoß gegen Gebote des eigenen Interesses („Verschulden gegen sich selbst“) erforderlich. Dies beruht auf dem Rechtsgedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seines Schadensersatzanspruches hinnehmen muss.

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Dies ist hier der Fall. Denn der Kläger unterließ die Genehmigung des für ihn durch einen vollmachtlosen Vertreter formgerecht geschlossen Vertrages vom 16.08.1999 über die Übertragung von GmbH-Anteilen im Nennwert von 3,6 Millionen DM und verhinderte damit die vollständige Kompensation seines in Gestalt der Vorleistung von 2 Millionen US-Dollar entstandenen Schadens.Der Kläger wusste bereits aus dem von ihm wirksam erachteten, tatsächlich jedoch formnichtigen Vertrag vom 10.08.1999, dass zu der Übertragung der vermeintlich gekauften GmbH-Anteile an der Z. Holding GmbH noch die Erstellung weiterer notarieller Urkunden erforderlich war. Aufgrund dessen musste er auch gewusst haben, dass er nur durch diese weiteren Urkunden den wirtschaftlichen Gegenwert für seine Leistung erhalten konnte. Unter Anwendung der Sorgfalt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten an den Tag gelegt hätte, muss er auch gewusst haben, dass insoweit seine Mitwirkung an weiteren Beurkundungen erforderlich ist, um seinen vermeintlichen Anspruch auf Übertragung der GmbH-Anteile zu realisieren. Aufgrund dessen kann der Kläger nicht damit gehört werden, nach seiner Vorstellung sei allein durch den Vertrag vom 10.08.1999 schon alles „perfekt“ gewesen. Neben der eindeutigen Regelung in Ziffer 4 Abs. 1 des Vertrages vom 10.08.1999 ergibt sich dies auch aus der insoweit glaubhaften Bekundung des Zeugen Z.. Dieser hat – insoweit glaubhaft - bekundet, dass der Beklagte auch zur Sicherstellung der notwendigen Nachbearbeitung der Transaktion hinzugezogen worden sei und aufgrund seiner Äußerungen für die Vertragsparteien in jedem Fall klar gewesen sei, dass noch eine Urkunde zur Umsetzung des Geschäftsziels, nämlich der Anteilsübertragung erforderlich sei. Für die Richtigkeit dieser Aussage insoweit spricht, dass der Zeuge Z. den Gang des Gespräches insoweit nachvollziehbar und detailliert geschildert hat: Er habe Zeitdruck gemacht, aber auch der Kläger habe es mit dem Abschluss des Vertrages eilig gehabt; im Zusammenhang mit der noch erforderlichen weiteren Beurkundung sei die Frage aufgetaucht, ob der Kläger nochmals kurzfristig in Deutschland sein würde; da der Zeitpunkt eines erneuten Besuches des Klägers in Deutschland jedoch unsicher gewesen sei, sei besprochen worden, dass der Beklagte die Urkunde mit einer Bürovertreterin als vollmachtlose Vertreterin für den Kläger erstellen sollte und die Urkunde dem Kläger zur Genehmigung zugeschickt werden sollte. Diese plausible Schilderung ist gegenüber dem Vortrag des Beklagten individuell durchgezeichnet und detaillreicher. Eine Begünstigungstendenz zugunsten des Beklagten vermag das Gericht insoweit nicht zu erkennen, zumal der Zeuge Z. die nicht minder wichtige und aus Sicht eines Rechtsleihen sogar gewichtigere Behauptung des Beklagten, auf die Rechtsunwirksamkeit des Vertrages ausdrücklich hingewiesen zu haben, nicht positiv bestätigt hat. Wäre es dem Zeugen darum gegangen, eine dem Beklagten günstige Aussage zu machen, wäre insgesamt ein viel eindeutigeres Aussageverhalten zu erwarten gewesen.

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Schließlich behauptet auch der Kläger selbst nicht, keine Kenntnis von einem Mitwirkungserfordernis gehabt zu haben. 

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Der Beklagte übersandte dem Kläger mit Anschreiben vom 19.08.1999 die in englischer Sprache und somit für den Kläger auch verständlich abgefasste Vertragsurkunde vom 16.08.1999 mit vorbereiteter Genehmigungserklärung. In der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2004 hat der Kläger selbst eingeräumt, diese Unterlagen damals bekommen zu haben; für ihn sei es unwichtig gewesen, welche Dokumente kamen oder nicht.  Soweit er in diesem Zusammenhang bekundet hat, diese Unterlagen erst Monate später bekommen zu haben, ist dies zum einen mit Rücksicht auf den unstreitigen Umstand des Zugangs, dem Datum des Begleitschreibens vom 19.08.1999, das vom Kläger selbst eingeräumte Desinteresse betreffenden Inhalt eventueller Zusendungen, die sich aus den Bekundungen des Zeugen Z. ergebenden weiteren geschäftlichen Kontakte zwischen diesem und dem Kläger nach dem 10.08.1999 hinsichtlich anderer Investitionsmöglichkeiten und schließlich die fehlenden Plausibilität, warum der an einem kurzfristigen Realisierung seiner Investition interessierte Kläger nahezu ein Jahr auf die Übertragung der Anteile still gewartet haben soll, so zweifelhaft, dass das Gericht dem nicht zu folgen vermag; zum anderen würde dies nichts an der Genehmigungsmöglichkeit ändern, zumal der Kläger selbst nicht behauptet, dass bereits im Zeitpunkt der Übersendung die wirtschaftliche Realisierung seiner Investition wegen der wirtschaftlichen Lage der Z.gruppe nicht mehr möglich erschienen wäre.

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Durch die Genehmigung des – schwebend unwirksamen - notariell beurkundeten Vertrages vom 16.08.1999 wäre der Schaden des Klägers, den er in Gestalt der Zahlung von 2 Millionen US-Dollar an den Zeugen Z. erlitten hatte, vollständig kompensiert worden. Die Wirksamkeit der Anteilsübertragung hing nur noch von der Genehmigung des Klägers ab. Der Zeuge Z. hatte in dem notariell beurkundeten Vertrag vom 16.08.1999 bereits die seinerseits erforderliche Willenserklärung zur Übertragung persönlich erklärt und war hieran gebunden. Die nach dem Gesellschaftsvertrag der GmbH erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Veräußerung der Anteile war laut Vertragsurkunde vom 16.08.1999 erteilt; dies hat der Kläger nicht bestritten und auch nicht behauptet, dass die GmbH-Anteile zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr werthaltig gewesen seien. Mit Rücksicht auf § 5 Abs. 2 Satz 1 Beurkundungsgesetz stand der wirksamen Beurkundung auch nicht entgegen, dass die Originalurkunde in englischer Sprache beurkundet wurde; der Kläger behauptet ja selbst, sämtliche Unterlagen in englischer Sprache verlangt zu haben; zudem war - wie schon der Vertrag vom 10.08.1999 zeigt - die von den Vertragsparteien gewählte Vertragssprache Englisch.Trotz mehrfacher Erinnerung unterließ der Kläger es, die Genehmigung zu diesem Vertrag zu erteilen. Nach dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers und insbesondere seiner Erklärungen anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2004 ist davon auszugehen, dass der Grund für die Nichterteilung der Genehmigung allein darin lag, dass er einerseits sich durch die wiederholte Erinnerung an die Genehmigung zu sehr unter Druck gesetzt sah und andererseits zuvor noch Informationen über den Wirtschaftswert der Z.gruppe gerne gesehen hätte, wie sich insbesondere aus dem von ihm zu den Akten gereichten Kurzprotokoll vom 14.02.2002 über die Besprechung am 13.02.2002 ergibt. Letzteres kann in keinem Fall zu Lasten des Beklagten gehen, da dieser insoweit keine Einwirkungsmöglichkeiten besaß, und zudem  der Kläger auch nicht behauptet hat, nach außen erkennbar  hiervon die Erteilung der Genehmigung abhängig gemacht zu haben.  Ersteres erscheint nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger sich doch aufgrund des für verbindlich gehaltenen Rahmenvertrages vom 10.08.1999 mit den Zeugen Z. geschäftlich verbunden sah - wie er vorgetragen hat - und hieraus ein weiteres Mitwirkungserfordernis kannte. Der Kläger behauptet auch selbst nicht, wegen seiner Zweifel insoweit Rechtsrat eingeholt zu haben. Diese Vorgehensweise entspricht nicht den Anforderungen, die nach Treu und Glauben von einem ordentlichen und verständigen Menschen zu erwarten sind. Vielmehr verhielt der Kläger sich hierdurch selbst widersprüchlich zum Inhalt des vermeintlich verbindlichen, tatsächlich aber formunwirksamen Vertrages vom 10.08.1999, da er durch sein schlichtes Stillhalten die Erreichung des mit dem fomunwirksamen Vertrag vom 10.08.1999 beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs verhinderte. 

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Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte bei Übersendung des Vertrages vom 16.08.1999 weder über die Unwirksamkeit des Rahmenvertrages vom 10.08.1999 belehrte noch auf die Amtspflichtwidrigkeit seiner Mitwirkung am 10.08.1999 hinwies und es so unterließ, den Kläger erneut in die Lage zu versetzen, über den Abschluss des Geschäftes zu entscheiden.

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Die damit allenfalls verbundene Aufrechterhaltung der Unkenntnis des Klägers bezüglich der Unwirksamkeit der Rahmenvereinbarung vom 10.08.1999 forderte den Kläger nicht zu dessen schlichten Untätigkeit heraus; vielmehr wäre aufgrund dessen nur die Genehmigung des Vertrages vom 16.08.1999 voraussehbar und zu erwarten  gewesen.

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Insoweit ist auch keine treuwidrige Willensbeeinflussung ersichtlich. Der Kläger behauptet selbst nicht, zum damaligen Zeitpunkt schon das Geschäft bereut zu haben, sich aber in Anbetracht des vermeintlich rechtswirksamen Vertrages vom 10.08.1999 gegen seinen Willen gebunden gesehen zu haben. Sein tatsächliches Vorbringen kann nur dahin verstanden werden, dass er jedenfalls in 1999 die Beteiligung einer GmbH noch gewünscht hat. Auch sein Vorbringen im Schriftsatz vom 08.09.2004 kann nur dahin verstanden werden, dass er jedenfalls ohne wirksamen Rahmenvertrag nicht in Vorleistung getreten wäre. Eine unzulässige Beeinflussung des klägerischen Willens durch den Beklagten, den mit dem Zeugen Z. besprochenen Handel ohne Mitwirkung des Beklagten am 10.08.1999 und bei – nachträglicher - gehöriger notarieller Aufklärung, wie sie im Rahmen der Verhandlung eines Anteilskaufs zu erwarten gewesen wäre,  niemals getätigt zu haben, hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Vielmehr ist gerade sein tatsächliches Vorbringen dahin zu verstehen, dass er das Geschäft, an dessen Anbahnung der Beklagte auch nicht beteiligt war, wollte. Er hielt es sogar - wenn auch mit Rücksicht auf Ziffer 4 des Vertrages vom 10.08.1999 nicht objektiv nachvollziehbar – aufgrund des Rahmenvertrages  vom 10.08.1999 für perfekt und behauptet auch selbst keine Rechtsunsicherheit aufgrund der Übersendung des Vertrages vom 16.08.1999. Ausweislich des Kurzprotokolls vom 14.02.2002 diskutierte der Kläger noch im Jahr 2002 eine Lösungsmöglichkeit dergestalt, immer noch Aktienanteile an der Z. AG für seine Zahlung von 2 Millionen US-Dollar zu erreichen.

70

Bei dieser Sachlage vermag das Gericht weder in der Mitwirkung des Beklagten am 10.08.1999 noch in seinem weiteren Verhalten eine  die klägerische Mitverantwortlichkeit im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB aufhebende Treuwidrigkeit zu erkennen.

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Mit Rücksicht auf die Heilungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG erschien die Umgehung der Formvorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG dem Kläger auch nicht unzumutbar.  In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der notariell beurkundete Vertrag vom 16.08.1999 neben der Anteilsübertragung als dingliches Rechtsgeschäft auch den schuldrechtlichen Kaufvertrag umfasste.

72

Folge der Mitverantwortlichkeit ist hier nach Würdigung und Abwägung aller Umstände des Falles der Entfall der Ersatzpflicht des Beklagten. Letztlich hatte der es in der Hand, den mit dem formnichtigen Rechtsgeschäft beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg in vollem Umfang herbeizuführen und einen Ausgleich für seine rechtsgrundlose Leistung zu erlangen sowie in objektiver Hinsicht die Heilung des Formmangels herbeizuführen. Dem gegenüber hatte der Beklagte mit Übersendung eines formgerechten Vertrages und vorbereiteter Genehmigungserklärung alles seinerseits Erforderliche getan, in wirtschaftlicher Hinsicht die Realisierung des klägerischen Schadens dergestalt, dass der Kläger für seine Leistung keine GmbH-Anteile erwirkt, zu verhindern. Die Vorgehensweise des Beklagten entsprach auch dem von den Vertragsparteien in dem formnichtigen Vertrag vom 10.08.1999 Gewolltem; hiernach sollte der Kläger mit der Leistung von 2 Millionen US-Dollar in Vorleistung treten, bevor die zur Übertragung erforderlichen Urkunden gefertigt würden, wobei für die Vertragsparteien auf der Hand gelegen haben muss, dass an den zur Übertragung erforderlichen Rechtsgeschäften eine weitere Mitwirkung des Klägers erforderlich ist. Wegen der Voraussehbarkeit der weiteren erforderlichen Mitwirkung des Klägers bestand aus seiner Sicht auch kein Anlass, im Vertrauen auf eine umfassende Regelung im Vertrag vom 10.08.1999 nunmehr untätig bleiben zu dürfen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung realisierte sich der Schaden daher allein in der vom Kläger unterlassenen Genehmigung des Übertragungsvertrages vom 16.08.1999.Nichts anderes gilt auch für den darüber hinaus verfolgten Schaden in Gestalt der unanbringlichen Prozesskosten im Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld 8 O 172/02, da es zu diesem Verfahren nicht gekommen wäre, wenn unter Mitwirkung des Klägers die Übertragung der GmbH-Anteile durchgeführt worden wäre und so die Vorleistung von 2 Millionen US-Dollar ausgeglichen worden wäre.

73

3.

74

Ein deliktischer Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StBG oder gar § 826 BGB ist dem Grunde nach schon nicht hinreichend dargetan. Insoweit ergeben sich aus dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte allein oder in kollusivem Zusammenwirken mit dem Zeugen Z. den Kläger über die Wirksamkeit des Vertrages vom 10.08.1999 vorsätzlich unter Inkaufnahme einer Schädigung des klägerischen Vermögens und Bereicherungsabsicht getäuscht oder die Willenentschließung des Klägers in sittenwidriger Weise beeinflusst hätte.

75

Im Übrigen stünde auch einem deliktischen Anspruch der Mitverschuldenseinwand entgegen. 

76

4.

77

Nach alledem war die Klage abzuweisen.Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.