Rückzahlung einer Investition wegen Formnichtigkeit (§125 BGB) - Klage teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die Rückzahlung von 2 Mio. US$, die er aufgrund einer nicht notariell beurkundeten Verpflichtungsvereinbarung zahlte. Die Vereinbarung zur Übertragung von GmbH-Anteilen ist nach §125 BGB wegen Verstoßes gegen §15 Abs.4 GmbHG nichtig. Das LG verurteilt den Beklagten zur Rückzahlung der 2 Mio. US$; weitergehende Zinsforderungen werden abgewiesen, da beim Empfang kein Kenntnis des Bereicherungsmangels vorlag und Verzugszinsen erst mit Zugang der Mahnung geltend sind.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 2 Mio. US$ stattgegeben; weitergehende Zinsforderungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Leistung ist nach § 812 Abs.1 Satz1 Alt.1 BGB herauszugeben, wenn der zugrunde liegende Vertrag aufgrund Formnichtigkeit nach §125 BGB nichtig ist.
§125 BGB führt zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Form (hier §15 Abs.4 GmbHG) nicht eingehalten wurde; nachträgliche Heilung erfordert eine wirksame Verfügung des Berechtigten.
Ein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs nach §814 BGB setzt positive Kenntnis des Leistenden von der Rechtslage beim Zeitpunkt der Leistung voraus; die Kenntnis bloßer Tatsachen genügt nicht.
Der Einwand des Entreicherungswegs nach §818 Abs.3 BGB scheitert, wenn der Empfänger die erhaltenen Mittel zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten verwendet und damit eine fortdauernde Bereicherung eintritt.
Verzugszinsen nach der bis 30.04.2000 geltenden Rechtslage (§288 BGB a.F.) beginnen erst mit Eintritt des Verzugs durch Zugang einer Mahnung; ein weitergehender Zinsanspruch aus §819 Abs.1 BGB setzt Kenntnis des Empfängers vom fehlenden Rechtsgrund bei Empfang voraus.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000.000,00 US-Dollar nebst 4 % Zinsen seit dem 07.03.2002 zu zahlen. Wegen der weiter gehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung einer von ihm getätigten Investition.
Mitte des Jahres 1999 traten die Parteien in Verhandlungen über eine kurzfristige Investition des Klägers in Gesellschaften, an denen der Beklagte wesentlich beteiligt ist.
Die Parteien planten, dass die Z. Holding GmbH zunächst mit der Z. Electronics GmbH verschmolzen werden sollte und sodann die Z. Holding GmbH als Sacheinlage in eine noch zu bildende Aktiengesellschaft „Z. New Technologies AG“ eingebracht werde. Diese AG sollte dann an die Börse gebracht werden, wobei der Kläger die von ihm erworbenen GmbH Anteile in Aktien tauschen wollte, um diese nach dem Börsengang mit Gewinn zu veräußern.
Unter dem 10.08.1999 unterzeichneten die Parteien eine nicht notariell beurkundete allgemeine Verpflichtungsvereinbarung. Die Nummern 2 und 3 der Verpflichtungsvereinbarung lauten:
2. „M. Z. verpflichtet sich, 3 % seiner Anteile der Z. Holding GmbH zu einem Preis von 2,0 Millionen US $ zu übertragen, vorausgesetzt, dass Herr B. M. die nachfolgenden Bedingungen erfüllt.
3. B. M. garantiert unwiderruflich die Zahlung von 2,0 Millionen US $ am Mittwoch, den 11. August 1999.
Beide Parteien gehen davon aus und vereinbaren, dass die Bedingungen und Termine der Verpflichtung fest sind und nicht mehr verhandelt werden.“
Weitere Einzelheiten sollten gem. Nr.4 der Vereinbarung nach der Zahlung geregelt werden.
Auf den weiteren Inhalt der allgemeinen Verpflichtungsvereinbarung wird im übrigen Bezug genommen. Der Kläger überwies dem Beklagten 2 Millionen US Dollar am 11.08.1999.
Unter dem 16.08.1999 schlossen der Beklagte und ein vollmachtloser Vertreter für den Kläger einen notariellen Gesellschaftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag, wonach sich der Beklagte verpflichtete, die oben genannten Anteile zu einem Kaufpreis von 3,6 Mio. DM zu übertragen. Diesen Vertrag genehmigte der Kläger nicht.
Der Beklagte verwandte das von dem Kläger überwiesene Geld zur Begleichung von ihm geschuldeter Stammeinlagen.
In der Folgezeit ist die Z. Holding GmbH mit der Z. Electronics GmbH verschmolzen, in eine AG wurde letztere nicht eingebracht. Das Stammkapital der Z. Electronics GmbH ist aufgebraucht, der Beklagte entließ alle Mitarbeiter; die Einbringung der Z. Electronics GmbH in eine AG ist aus wirtschaftlichen Gründen nunmehr unmöglich.
Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 04.03.2002 zur Rückzahlung der 2 Mio. US $ aufgefordert.
Er ist der Ansicht, der Beklagte sei hinsichtlich seiner Bereicherung bösgläubig gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.000.000,00 US $ nebst 4 % Zinsen seit dem 16.08.1999 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich auf Entreicherung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gem. § 812 Abs. 1 Satz. 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm an den Beklagten geleisteten 2 Millionen US-Dollar zu.
I.
Die Zahlung erfolgte ohne rechtlichen Grund im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.1 BGB; die allgemeine Verpflichtungserklärung vom 10.08.1999, die Grund für die Leistung des Klägers war, ist gem. § 125 BGB nichtig. Entgegen der Formvorschrift nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG wurde die Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung seiner Geschäftsanteile nicht notariell beurkundet. Der Formfehler wurde auch nicht nachträglich gem. § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG geheilt, da der am 16.08.1999 abgeschlossene notariell beurkundete Abtretungsvertrag mangels Genehmigung des Klägers nicht wirksam wurde.
Der Anspruch des Klägers ist nicht ausgeschlossen nach § 814 BGB. Ein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs kommt danach nur in Betracht, wenn der Leistende positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung hatte. Hierzu genügt die Kenntnis der zugrundeliegenden Tatsachen nicht, der Leistende muss wissen, dass er nicht zur Leistung verpflichtet ist (Palandt-Sprau, BGB, 61. Auflage, § 814, Rz.3).
Bereits die Zahlung des Klägers unmittelbar nach Vertragsschluss am 11.08.1999 spricht dafür, dass er von einer wirksamen Vereinbarung ausging. Darüber hinaus ergibt sich die Unwirksamkeit der Vereinbarung nach § 125 BGB i.V.m. § 15 Abs.4 GmbHG für den juristischen Laien, auch wenn er geschäftserfahren ist, nicht auf den ersten Blick. Schließlich trägt der Beklagte aber selbst vor, dass er von der Wirksamkeit der Vereinbarung ausging, gleiches muss deshalb auch für den Kläger angenommen werden.
Der Beklagte kann sich nicht gem. § 818 Abs.3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da er den vom Kläger an ihn überwiesenen Betrag zur persönlichen Schuldentilgung gegenüber der GmbH nutzte, indem er seine Stammeinlage leistete. Die Befreiung von dieser Verbindlichkeit stellt eine fortwährende Bereicherung des Beklagten dar.
II.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB in der Fassung des vor dem 1.05.2000 geltenden Rechts. Danach kann der Kläger Zinsen erst ab dem 07.03.2002 verlangen, denn Verzug ist gem. § 284 Abs.1 BGB erst mit Zugang der Mahnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 04.03.2002 eingetreten.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs ist die Klage abzuweisen. Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ab Empfang der Leistung kann sich nur aus § 819 Abs.1 BGB ergeben. Diese Vorschrift setzt aber die Kenntnis des Empfängers von dem Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang der Leistung voraus. Wie bereits ausgeführt gingen beide Parteien von der Wirksamkeit des Vertrages und somit davon aus, dass die Leistung des Klägers mit Rechtsgrund erfolgte.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr.1, 709 ZPO.
Streitwert: 1.757.600,00 Euro