Anweisung zur Amtslöschung eines Zweigvereins nach Verleihung von Körperschaftsrechten
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragt die Amtslöschung eines im Vereinsregister eingetragenen Vereins nach Verleihung von Körperschaftsrechten an die Jehovas Zeugen in Deutschland e. V. Das Landgericht hebt die angefochtene Zurückweisung auf und weist das Amtsgericht an, den Verein zu löschen. Es hält die Verleihung für überregional wirksam, wodurch der eingetragene Verein und seine Untergliederungen erloschen sind; ein einstimmiger schriftlicher Beschluss nach § 32 Abs. 2 BGB ist ausreichend.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Löschungsanmeldung stattgegeben; Amtsgericht angewiesen, den Verein von Amts wegen zu löschen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Amtslöschungsverfahren nach §§ 159 Abs. 1 Satz 2, 142 Abs. 1 FGG ist einzuleiten, wenn die Unzulässigkeit der Eintragung nach Überprüfung aller maßgeblichen Umstände ohne vernünftigen Zweifel zu bejahen ist.
Die Verleihung der Körperschaftsrechte an eine Religionsgemeinschaft führt zur Umwandlung des eingetragenen Vereins in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft; dadurch erlischt die privatrechtliche Vereinsverfasstheit des eingetragenen Vereins und die Wirkungen der Verleihung erstrecken sich grundsätzlich über das verleihende Bundesland hinaus.
Die Auflösung oder Umwandlung des Hauptvereins führt zum Erlöschen von Untergliederungen/Zweigvereinen, soweit deren Fortbestand von der Struktur des Gesamtvereins abhängt.
Ein Beschluss, dem nach § 32 Abs. 2 BGB alle Mitglieder schriftlich zustimmen, ist auch ohne Versammlung wirksam und kann die wirksame Anmeldung der Löschung im Vereinsregister begründen.
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den beteiligten Verein von Amts wegen zu löschen.
Gründe
Die Beschwerdeführerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie war zuvor der Jehovas Zeugen in Deutschland e. V. mit Sitz in Berlin, der im Jahr 1999 gegründet und im Vereinsregister eingetragen worden war. Diesem Verein wurden am 13.06.2006 durch das Bundesland Berlin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Der Beteiligte zu 2) ist seit 1967 im Vereinsregister eingetragen.
Einem Antrag der Beteiligten zu 1) vom 11.12.2006, den Beteiligten zu 2) im Vereinsregister zu löschen, wurde durch das Amtsgericht in der Folgezeit nicht entsprochen.
Um die Löschung des Vereins im Vereinsregister zu erreichen hat der Verein durch schriftlichen Beschluss aller Mitglieder auf seine Rechtsfähigkeit verzichtet und dieses unter dem 11.09.2007 zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet.
Das Amtsgericht hat zunächst durch Zwischenverfügung vom 09.10.2007 auf bestehende Löschungshindernisse hingewiesen und sodann durch Beschluss vom 12.01.2009, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, die Anmeldung vom 11.09.2007 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich nunmehr die Beschwerde der Beteiligten zu 1), welche die Löschung des Vereins von Amts wegen, hilfsweise die Eintragung der beantragten Anmeldung vom 11.09.2007 begehrt.
Wegen der Beschwerdebegründung wird auf das schriftsätzliche Vorbringen Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 22.01.2009 nicht abgeholfen und auch eine Eintragung des Löschens von Amts wegen abgelehnt.
Die Beschwerde ist nach §§ 19, 20 FGG zulässig, wobei die Beteiligte zu 1) durch die Ablehnung eines Amtslöschungsverfahrens auch in eigenen Rechten betroffen und damit beschwerdebefugt ist.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens sind gegeben. Dieses ist gemäß §§ 159 Abs. 1 Satz 2,
142 Abs. 1 FGG einzuleiten, wenn die Unzulässigkeit der Eintragung nach Überprüfung aller maßgeblichen Umstände ohne vernünftigen Zweifel zu bejahen ist.
Das ist hier der Fall.
Die Beteiligte zu 1) ist nach Verleihung der Körperschaftsrechte an den Jehovas Zeugen in Deutschland e. V. durch das Bundesland Berlin vom 13.06.2006 und mit Erlass des Statuts vom 08.07.2006 als eigenständiger Verein erloschen. Dieses Schicksal teilt auch der Beteiligte zu 2), weil er als Untergliederung der Jehovas Zeugen in Deutschland e. V. anzusehen ist.
§ 3 Abs. 2 des Statuts der Jehovas Zeugen in Deutschland e. V. in der Fassung vom 14.08.1999 sah vor, dass Untergliederungen der Religionsgemeinschaft der Jehovas Zeugen Deutschland e. V. die sogenannten örtlichen Versammlungen waren. Gemäß § 3 Abs. 3 wurden diese vom Präsidium gegründet oder aufgehoben. Weiter war geregelt, dass die bereits im Vereinsregister als Verein eingetragenen Versammlungen in ihrer rechtlichen Funktion ihren Vereinsnamen behalten sollten.
Dass sich der Beteiligte zu 2) auch als Untergliederung des Jehovas Zeugen in Deutschland e. V. verstanden hat, ergibt sich zunächst aus der von dem Beteiligten zu 2) am 18.02.2001 beschlossenen Satzungsänderung. § 11 Abs. 2 der Satzung ist dahin geändert worden, dass bei Auflösung des Vereins das Vereinsvermögen an die Religionsgemeinschaft der Jehovas Zeugen in Deutschland e. V. fallen soll. Weiterhin heißt es in dem, der Vereinsregisteranmeldung vom 11.09.2007 beigefügten Beschluss:
„Unser Versammlungsverein war auf Veranlassung unserer geistlich aufsichtführenden Körperschaft gegründet worden, um der Versammlung die Teilhabe am Rechtsverkehr zu ermöglichen. Der Verein war von Beginn an religiöser Verein, der auf der Grundlage des Religionsrechts von Jehovas Zeugen basierte und Teil der Religionsgemeinschaft war. Durch das Statut der Religionsgemeinschaft der Jehovas Zeugen in Deutschland e. V. aus dem Jahre 1999 war dies auch satzungsmäßig niedergelegt worden“.
Mit der Verleihung der Körperschaftsrechte erlosch der eingetragene Verein der Jehovas Zeugen in Deutschland e. V.. Dieses Schicksal teilt auch der Beteiligte zu 2) als Untergliederung. Er ist wie ein Zweigverein zu behandeln. Die Auflösung des
Hauptvereins zieht auch die Auflösung des Zweigvereins nach sich. Denn ihre Existenz als Untergliederung des Gesamtvereins wird dadurch unmöglich (vergl. Münchner Kommentar, vor §§ 21 ff. Rn. 146; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 329).
Soweit das Amtsgericht in Frage gestellt hat, ob die Verleihung der Körperschaftsrechte durch das Land Berlin sich auch auf die übrigen Bundesländer und damit auch auf den Beteiligten zu 2) erstreckt hat, teilt das Beschwerdegericht diese Bedenken nicht. Insoweit hat das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung vom 14.03.2008 (23 T 618/07) sich der in der Rechtsprechung verbreiteten Auffassung angeschlossen, dass die Verleihung des Körperschaftsstatus an eine Religionsgemeinschaft als überregionaler Akt zu verstehen ist, der über das verleihende Bundesland hinaus Wirkungen entfaltet. Die Umformung von einer Person des Privatrechts in die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erstreckt sich grundsätzlich auch auf den eingetragenen Verein.
Soweit das Amtsgericht Bedenken gegen die Wirksamkeit des der Anmeldung vom 11.09.2007 beigefügten Beschlusses hat, teilt das Beschwerdegericht diese Bedenken ebenfalls nicht. Durch den Wortlaut der notariell beglaubigten Anmeldung ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass alle Mitglieder des Beteiligten zu 2) diesen Beschluss gefasst haben. Nach § 32 Abs. 2 BGB ist auch ohne Versammlung der Mitglieder ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Mit Einverständnis aller Mitglieder konnte auf jegliche Förmlichkeiten verzichtet werden (Palandt, BGB § 32 Rn. 12).
Der Beteiligte zu 2) ist somit unverzüglich im Vereinsregister zu löschen.