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Landgericht Bielefeld·23 T 23/09·11.10.2010

Aufhebung der Zwischenverfügung: Grundbuchberichtigung zugunsten Religionsgemeinschaft

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte beantragte Berichtigung des Grundbuchs zugunsten einer Religionsgemeinschaft aufgrund eines religionsrechtlichen Verwaltungsakts. Das Amtsgericht beanstandete fehlende Löschung des bisherigen Vereins im Vereinsregister und unzureichende Publizität. Das Landgericht hob die Zwischenverfügung auf: Der Verwaltungsakt und seine Veröffentlichung (inkl. Verweis auf Internet) genügten als Nachweis; die Vereinslöschung war nicht zwingend Voraussetzung.

Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung erfolgreich: Aufhebung der Verfügung und Anweisung an das Grundbuchamt, Bedenken zurückzunehmen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Berichtigung des Grundbuchs zugunsten einer Religionsgemeinschaft genügt der Nachweis des Vermögensübergangs durch einen feststellenden religionsrechtlichen Verwaltungsakt in beglaubigter Abschrift.

2

Die Löschung des bisherigen als Eigentümer eingetragenen Vereins im Vereinsregister ist nicht zwingend Voraussetzung für die Grundbuchberichtigung, sofern der Vermögensübergang anderweitig rechtskräftig und hinreichend nachgewiesen ist.

3

Die Veröffentlichung eines Verwaltungsakts in einem allgemein zugänglichen Publikationsorgan ist auch dann ausreichend, wenn das Amtsblatt auf eine frei zugängliche Internetadresse verweist, auf der die Verwaltungsakte einsehbar sind; diese Form erfüllt den Publizitätsgrundsatz.

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Weitere Nachweise über Veröffentlichung oder Rechtsübergang sind nicht zu verlangen, wenn die vorgelegten amtlichen Unterlagen den Anforderungen des Publizitätsgrundsatzes und der Grundbuchordnung entsprechen.

Relevante Normen
§ 71 Abs. 1 GBO

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, von den in der Zwischenverfügung und Nichtabhilfeentscheidung vom 09.01.2009 genannten Bedenken gegen den Antrag der Beteiligten auf Berichtigung des Grundbuchs vom 22.08.2008 Abstand zu nehmen.

Gründe

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Die Beteiligte hat unter dem 22.08.2008 die Berichtigung des Grundbuchs dahin beantragt, dass sie als Eigentümerin der im Rubrum bezeichneten Grundstücke eingetragen wird. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der bisher als Eigentümer eingetragene Verein, J., religionsrechtlich selbständige Untergliederung der Beteiligten geworden ist. Denn in Folge der Verleihung der Körperschaftsrechte an ihre Religionsgemeinschaft im Land Berlin sei eine Neuordnung in vermögensrechtlicher Hinsicht vorgenommen worden. Das Vermögen der Versammlung, einschließlich des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes, sei durch religionsrechtliche (kirchengesetzliche) Anordnung auf die Beteiligte übertragen worden. Zum Nachweis dieses Vorgangs war dem Berichtigungsantrag eine beglaubigte Fotokopie des religionsrechtlichen Verwaltungsaktes, Aktenzeichen 18317 1/2008 vom 22.07.2008 sowie Kopien der Amtsblätter von Jehovas Zeugen in Deutschland Nr. 1 und 2 Jahrgang 2006, Nr. 1 2008 und eine Kopie der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin, Nr. 33/14.07.2006, Seite 2428, beigefügt.

3

Das Amtsgericht hat durch Zwischenverfügung vom 12.11.2008 beanstandet, dass der bisher als Eigentümer eingetragene Verein noch existiere und nicht im Vereinsregister gelöscht worden sei. Ferner sei noch nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Anordnung über die Zuweisung des Grundbesitzes in einem allgemein zugänglichen Publikationsorgan veröffentlich worden ist. Zur Behebung des Eintragungshindernisses wurde eine Frist bis zum 09.01.2009 gesetzt.

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Dagegen richtet sich die als Beschwerde anzusehende Eingabe der Beteiligten vom 08.01.2009. Zur Begründung macht sie geltend, dass die registerrechtliche Umsetzung der Vereinslöschung nicht notwenige Grundlage für den Vermögensübergang sei und im Übrigen der Nachweis der Veröffentlichung ausreichend geführt worden sei.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und ergänzend geltend gemacht, es müssten für den Rechtsübergang entsprechende Feststellungen in der Registereintragung des Vereins enthalten sein.

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Die Beschwerde der Beteiligten ist nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft und im Übrigen zulässig eingelegt worden.

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Das Rechtsmittel ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die in der angefochtenen Zwischenverfügung und der Nichtabhilfeentscheidung angenommenen Eintragungshindernisse nicht gegeben.

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Soweit die fehlende Löschung des bisher als Eigentümer eingetragenen Vereins im Vereinsregister beanstandet wird, ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdegericht durch Entscheidung vom 11.10.2010, Aktenzeichen 23 T 80/09 das Registergericht angewiesen hat, die Amtslöschung des Vereins unverzüglich vorzunehmen. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

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Auch der Rechtsübergang ist grundbuchrechtlich ausreichend nachgewiesen. Für den Nachweis des Vermögensübergangs und die Zugehörigkeit des Versammlungsvereins zu der Religionsgemeinschaft der Beteiligten genügt der mit dem Antrag vom 22.08.2008 in beglaubigter Fotokopie vorgelegte feststellende religionsrechtliche Verwaltungsakt vom 22.07.2008. Insoweit wird auf die Gründe des dem Grundbuchamt vorliegenden Beschlusses der Kammer vom 14.03.2008, Aktenzeichen 23 T 618/07, Bezug genommen.

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Auch die Veröffentlichung des Verwaltungsaktes vom 22.07.2008 in einem allgemein zugänglichen Publikationsorgan, in der Regel dem kirchlichen Amtsblatt, ist ausreichend erfolgt und durch Vorlage der Kopien der genannten Amtsblätter und öffentlichen Bekanntmachungen ausreichend nachgewiesen. Im Amtsblatt vom 26.03.2008 ist zwar ausdrücklich nur der allgemeine Inhalt der Zuweisung bekannt gemacht worden, über dieser allgemeinen Bekanntmachung befindet sich aber der ausdrückliche Hinweis, dass die einzelnen Verwaltungsakte unter der Internetadresse www. jehovas-zeugen.de einzusehen sind.

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Der Verweis auf die Internetadresse ist Bestandteil des Amtsblatts. Da das Internet jedem offensteht, genügt diese Form der Veröffentlichung in Verbindung mit dem Hinweis des Amtsblatts dem Publizitätsgrundsatz.

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Weitere Nachweise sind nicht zu verlangen.

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Demgemäß war die Zwischenverfügung aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, von seinen Bedenken gegen die Berichtigung des Grundbuchs Abstand zu nehmen.