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Landgericht Bielefeld·2 O 47/17·04.12.2017

Klage auf Neuwagenentschädigung nach Verkehrsunfall abgewiesen

ZivilrechtSchadenersatzrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert zusätzliche Schadensersatzleistungen (Neuwagen- oder reparaturkostenbasierte Abrechnung) nach einem Verkehrsunfall. Das Landgericht verneint einen Anspruch auf Neuwagenentschädigung, da Laufleistung und Erstzulassung die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen (1.000 km bzw. Ausnahmen bis 3.000 km; Erstzulassung ≈ 1 Monat) überschreiten. Auch ein Anspruch auf Reparaturkostenbasis und höhere vorgerichtliche Anwaltskosten wird abgelehnt, da das Fahrzeug verkauft wurde und kein gesteigertes Integritätsinteresse vorliegt.

Ausgang: Klage auf weitergehenden Schadensersatz (Neuwagen-/Reparaturkosten) als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Neuwagenentschädigung besteht in der Regel nur bei einer Fahrleistung von nicht mehr als etwa 1.000 km und einer Erstzulassung nicht länger als ungefähr einen Monat vor dem Unfall; Ausnahmen bis etwa 3.000 km bleiben eng begrenzt.

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Bei der Frage der maßgeblichen Laufleistung ist unerheblich, ob Kilometer bei Überführungsfahrten oder sonstigen Fahrten angefallen sind; entscheidend ist die insgesamt zurückgelegte Strecke.

3

Bei einer die Regelgrenze überschreitenden Laufleistung kommt eine Neuwertentschädigung nur in Betracht, wenn objektiv feststellbar ist, dass der frühere Zustand des Fahrzeugs auch annähernd nicht wiederhergestellt werden kann.

4

Ein gesteigertes Integritätsinteresse, das eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis rechtfertigt, setzt voraus, dass der Geschädigte das Fahrzeug reparieren lässt und dieses über einen relevanten Nutzungszeitraum (insbesondere mehrere Monate) weiter nutzt; ein Weiterverkauf schließt dieses Interesse in der Regel aus.

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Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur insoweit über den üblichen Erstattungsrahmen hinaus zu ersetzen, wie die Angelegenheit überdurchschnittlich schwierig oder außergewöhnlich aufwändig war.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht weitere Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 05.08.2016 auf der BAB 2 in der Nähe der Ausfahrt H. ereignet hat. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass die Beklagte für den durch einen ihrer Versicherungsnehmer mit dem PKW Fiat Punto xxx verursachten Schaden am PKW Porsche Macan der Klägerin xxx zu hundert Prozent aufzukommen hat.

3

Der vorgenannte PKW Porsche der Klägerin war am 22.06.2016 erstzugelassen worden und hatte zum Zeitpunkt des genannten Unfalls eine Laufleistung von 3.291 km.

4

Die Beklagte regulierte auf Grundlage eines von der Klägerin in Auftrag gegebenen Schadensgutachtens die Differenz zwischen Netto-Wiederbeschaffungswert in Höhe von 80.252,10 Euro und Netto-Restwert in Höhe von 55.088,24 Euro, somit einen Betrag von 25.163,86 Euro.

5

Die Klägerin hat den verunfallten PKW Porsche zu dem im Gutachten ermittelten Restwert verkauft und einen neuen PKW gleichen Typs zu einem Kaufpreis von 92.810,82 Euro angeschafft.

6

Der Kaufpreis des beschädigten PKW Porsche betrug laut Rechnung vom 20.06.2016 92.401,92 Euro netto.

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Die Klägerin verlangt Erstattung der Differenz zwischen dem von der Beklagten zugrunde gelegten Wiederbeschaffungswert und dem zuletzt genannten Kaufpreis in Höhe der Klageforderung.

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Die Klägerin meint, auf Neuwagenbasis abrechnen zu können, da die Laufleistung des verunfallten PKW Porsche nach Abzug der bei der Überführungsfahrt vom Porsche-Zentrum H. zurückgelegten Strecke unter 3.000 km liege und weil bei dem Unfall tragende Teile beeinträchtigt wurden, die Rückformungsarbeiten auf einer Richtbank erforderlich machten. Sie meint, das Fahrzeug sei auch bei Durchführung einer Reparatur nicht mehr neuwertig. Es gäbe im Übrigen Beeinträchtigungen im Falle von Gewährleistungsansprüchen.

9

Die Klägerin meint darüber hinaus, auch das Integritätsinteresse sei hoch, dass eine Abrechnung auf Neuwagenbasis gerechtfertigt sei.

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Hilfsweise macht die Klägerin geltend, sie könne zumindest auf Reparaturkosten- basis abrechnen, da kein Totalschaden vorliege. Die vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten liegen bei netto 21.093,88  Euro zuzüglich einer Wertminderung von 5.700,00 Euro, in der Summe also bei 26.793,88 Euro. Dieser Betrag übersteigt die von der Beklagten geleistete Zahlung.

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Die Klägerin beantragt,

12

1.

13

die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.149,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

14

2.

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die Beklagte zu verurteilen, ihr vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren 1.005,10 Euro zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Sie verweist auf die herrschende Rechtsprechung, wonach eine Neuwagenentschädigung in der Regel nur bei einer Laufleistung von maximal 1.000 km in Betracht komme und die Erstzulassung nicht deutlich über einem Monat vor dem Unfall liegen dürfe.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Neuwagenentschädigung liegen nicht vor.

23

Das Gericht schließt sich der herrschenden Rechtsprechung an, nach der ein Anspruch auf Neuwagenentschädigung in der Regel nur bei einer Fahrleistung von maximal 1.000 km und einer nicht länger als einen Monat zurückliegenden Erstzulassung in Betracht kommt. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Auch die von der Rechtsprechung in Ausnahmefällen gebilligte Fahrleistung von maximal 3.000 km für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist mit knapp 10 % deutlich überschritten. Dass dieser Wert möglicherweise nach Abzug der bei der Überführungsfahrt zurückgelegten Strecke leicht unterschritten wäre, ist ohne Bedeutung. Maßgeblich für die Frage einer Neuwertigkeit des Fahrzeugs kann nicht sein, ob die zurückgelegte Fahrleistung bei einer Überführungsfahrt oder einer sonstigen Fahrt angefallen ist.

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Ob die von der Rechtsprechung bislang gezogenen Grenzen im Hinblick auf die Fahrleistung änderungsbedürftig sind, wie die Klägerin meint, ist sehr fraglich, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Die Klägerin meint, auf Grund der technischen Entwicklung sei ein Fahrzeug, insbesondere ein so hochwertiges Fahrzeug wie das verunfallte, länger „neu“ als früher. Dieser Ansatz scheint sehr zweifelhaft. Es ist vielmehr gerade so, dass gerade bei besonders hochwertigen Neuwagen die Neuwertigkeit, wenn man diese auf den Marktwert bezieht, allein durch eine Zulassung des Fahrzeugs erheblich sinkt, ohne dass dieses überhaupt gefahren worden sein müsste. Wenn letzteres der Fall war, gilt dies in erhöhtem Maße.

25

Das Gericht sieht deshalb keinen Anlass, die bislang von der Rechtsprechung gesetzten Grenzen von 1.000 km Laufleistung bzw. 3.000 km Laufleistung in Ausnahmefällen zu verändern.

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Im Übrigen erscheinen auch die Ausnahmevoraussetzungen für einen Anspruch auf Neuwertentschädigung bei einer Laufleistung von bis zu 3.000 km nicht substantiiert vorgetragen. Allein der Umstand, dass das Fahrzeug zur Reparatur auf eine Richtbank muss, genügt noch nicht. Auch bei einer Laufleistung von unter 1.000 km ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Neuwagenentschädigung, dass das Fahrzeug erhebliche Beschädigungen erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, kommt auch dann eine Entschädigung auf Neuwagenbasis nicht in Betracht (vgl. BGH, NJW 2009, 3022; zitiert nach Juris).

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Bei einer die Grenze von 1.000 km übersteigenden Laufleistung kommt eine Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis nur in Betracht, wenn bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand des beschädigten KFZ auch nicht annähernd wieder hergestellt werden kann (vgl. BGH VersR 1984, 46; zitiert nach Juris).

28

Ob hiervon ausgegangen werden kann, scheint sehr fraglich.

29

Wie bereits dargelegt, kann diese Frage jedoch dahinstehen, da auch die Grenze der Laufleistung für solche Ausnahmefälle bei 3.000 km zu ziehen ist – die überschritten sind – und im Übrigen die Grenze einer Erstzulassung vor maximal einem Monat ebenfalls deutlich überschritten ist. Das Fahrzeug war bereits sechs Wochen lang zugelassen; die Monatsfrist ist daher nicht nur geringfügig überschritten.

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Auch die Voraussetzungen einer Abrechnung auf Reparaturkostenbasis liegen nicht vor, so dass der Klägerin auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiterer 1.630,02 Euro nicht zusteht. Ein gesteigertes Integritätsinteresse bezieht sich immer auf das verunfallte Fahrzeug, welches die Klägerin jedoch gerade nicht weiter nutzen wollte und verkauft hat. Voraussetzung wäre jedoch gewesen, dass sie es hätte reparieren lassen und zumindest weitere sechs Monate genutzt hätte.

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Mangels Hauptanspruch steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Die Angelegenheit war auch nicht so überdurchschnittlich schwierig, dass mehr als der von der Beklagten erstattete Gebührensatz von 1,3 erstattungsfähig wäre.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.