Berufung: Kein Neuwagenwert bei ca. 6 Wochen/3.300 km gefahrenem Fahrzeug
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld über die Neuwagenabrechnung eines verunfallten Fahrzeugs ein. Streitpunkt war, ob ein etwa sechs Wochen zugelassenes Fahrzeug mit rund 3.300 km noch als Neuwagen zu bewerten ist. Das OLG Hamm verneint dies und weist die Berufung als offensichtlich chancenlos zurück. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld als unbegründet abgewiesen; Kosten der Berufung der Klägerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fahrzeug, das seit etwa sechs Wochen zum Straßenverkehr zugelassen ist und eine Laufleistung von etwa 3.300 km aufweist, kann unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der heutigen wirtschaftlichen Verkehrsanschauung nicht mehr als Neuwagen angesehen werden.
Die Eigenschaft als Firmenfahrzeug, das zu Repräsentationszwecken genutzt wird, steht eine Neuwagenabrechnung nicht von vornherein entgegen; sie kann jedoch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände einer Neuwagenbewertung entgegenstehen.
Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist.
Die Kosten der Berufung sind der unterliegenden Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 2 O 47/17
Leitsatz
Auch unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der heutigen wirtschaftlichen Verkehrsanschauung kann ein ca. 6 Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 3.300 km nicht mehr als Neuwagen angesehen werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.12.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (2 O 47/17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 12.149,82 € festgesetzt
Gründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 10.04.2018 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 23.05.2018 zeigt keine relevanten neuen Gesichtspunkte auf und gibt dem Senat nach nochmaliger Beratung letztlich keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Auch wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass ihr verunfalltes Firmenfahrzeug zu Repräsentationszwecken genutzt wurde und deshalb einer Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht schon die Eigenschaft als Firmenfahrzeug entgegensteht, scheidet eine solche Abrechnung – auch bei dem hier in Rede stehenden hochwertigen/-preisigen, aber keineswegs außergewöhnlich seltenen Serienfahrzeug – aus den sonstigen in dem Hinweisbeschluss des Senats angeführten und letztlich auch nur tragenden Erwägungen aus. Zu einer Revisionszulassung sieht der Senat aus den bereits im Hinweisbeschluss genannten Gründen einstimmig weiterhin keinen Anlass.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.