Zurückweisung von Wiedereinsetzung und erneutem PKH-Antrag wegen Rechtsmissbrauchs
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte Wiedereinsetzung und hilfsweise erneut Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Schadensersatzklage, nachdem frühere PKH-Anträge 2010 zurückgewiesen und Beschwerdeentscheidungen des OLG erfolglos geblieben waren. Das Landgericht weist beide Anträge zurück: Wiedereinsetzung sei nach § 586 ZPO nicht fristgerecht, der erneute PKH-Antrag missbräuchlich, weil keine neuen Tatsachen, Beweismittel oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen werden. Pauschale Vorwürfe einer Gehörsverletzung genügen nicht.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung und erneuter PKH-Antrag als verspätet bzw. missbräuchlich zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 586 ZPO ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der dort vorgeschriebenen Monatsfrist nach Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gestellt wird.
Die Wiederholung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich zulässig, endet jedoch im Rechtsmissbrauch, wenn keine neuen Tatsachen, Beweismittel oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die die Erfolgsaussichten konkret verbessern könnten.
Die bloße Behauptung, ein Gericht habe frühere rechtliche Bewertungen fehlerhaft vorgenommen, begründet ohne neue entscheidungserhebliche Anknüpfungspunkte keinen Anspruch auf erneute Prozesskostenhilfe.
Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs muss konkret dargelegt werden; pauschale oder unkonkrete Rügen, ohne Benennung übergangener entscheidungserheblicher Vorbringungen, sind unbeachtlich.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 15.05.2013 werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller hatte bereits unter dem 10.03.2009 unter Bezugnahme auf einen Klageentwurf vom gleichen Tage Prozesskostenhilfe beantragt. Er macht Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche wegen eines von dem Antragsgegner in dem Rechtsstreit 10 C 335/03 Amtsgericht Gütersloh erstellten Gutachtens zu seiner Prozessfähigkeit geltend.
Den seinerzeitigen Prozesskostenhilfeantrag hatte das Landgericht Bielefeld durch Beschluss vom 15.02.2010 zurückgewiesen.
Wegen der Ausführungen des Landgerichts Bielefeld in seinem Beschluss vom 15.02.2010 wird auf Bl. 57 ff. d. A. Bezug genommen.
Gegen diesen ihm am 19.02.2010 zugestellten Beschluss hatte der Antragsteller mit Schreiben vom 22.02.2010 Beschwerde eingelegt, die er umfassend begründet hat.
Das Landgericht Bielefeld hatte der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 26.02.2010 dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.
Das Oberlandesgericht Hamm hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22. Februar 2010 durch Beschluss vom 27.04.2010 zurückgewiesen, und zwar unter Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit den ebenfalls zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts Bielefeld vom 26.02.2010, denen sich der Senat angeschlossen hat und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen hat.
Mit Schreiben vom 15.05.2013 stellt der Antragsteller nunmehr Antrag auf Wiedereinsetzung, hilfsweise PKH, die mit dem Entwurf der Klageschrift vom 10.03.2009, die wesentlicher Bestandteil des Antrages vom 15.05.2013 sein soll, begründet wird.
Er macht das Vorliegen von Verfahrensfehlern, insbesondere die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend.
II.
Das erkennende Gericht versteht das Begehren des Antragstellers dahin, dass er primär die Wiederaufnahme des seinerzeitigen Prozesskostenhilfeverfahrens begehrt und für den Fall, dass diesem Begehren nicht nachgekommen wird, erneut Prozesskostenhilfe beantragen will.
Beide Begehren bleiben ohne Erfolg:
I.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Beschlüsse, die im Prozesskostenhilfeverfahren ergangen sind, einem Wiederaufnahmeverfahren überhaupt zugänglich sind, obwohl sie jederzeit aufgrund eines neuen Prozesskostenhilfeantrages korrigierbar sind. Denn selbst wenn die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens auch im Rahmen von Prozesskostenhilfeverfahren zulässig wäre, wäre der Wiederaufnahmeantrag, den das Gericht hier in dem Begehren des Antragstellers auf Wiedereinsetzung sieht, schon deshalb unzulässig, weil er nicht innerhalb der gem. § 586 ZPO vorgeschriebenen Monatsfrist gestellt ist. Die Monatsfrist des § 586 ZPO beginnt mit dem Tag, an dem der Beteiligte von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat. Dass der Antragsteller diese Frist gewahrt hätte, ist nicht erkennbar. Die von ihm beanstandeten Beschlüsse datieren aus der ersten Hälfte des Jahres 2010. Die im Rahmen der Wiederaufnahmeantrages geltend gemachten Argumente des Antragstellers sind offenkundig rein rechtlicher Natur und beruhen nicht etwa auf neuen tatsächlichen Erkenntnissen, die der Antragsteller erst binnen Monatsfrist vor Antragstellung erlangt haben könnte. Wieso er diese Gesichtspunkte nicht zu einem früheren Zeitpunkt hat einführen können, ist nicht ersichtlich.
2.
Aber auch der hilfsweise gestellte erneute Prozesskostenhilfeantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Wiederholung eines Prozesskostenhilfeantrages ist zwar grundsätzlich zulässig. Die Zulässigkeit der Wiederholung findet jedoch ihre Grenze im Verbot des Rechtsmissbrauchs. Dieser liegt vor, wenn mit dem Wiederholungsantrag keine neuen Tatsachen, Beweismittel oder rechtlichen Gesichtspunkten vorgetragen werden, die bei verständiger Würdigung Veranlassung zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten. An neuen Tatsachen oder Beweismitteln fehlt es hier. Der Antragsteller trägt mit seiner Eingabe vom 15.05.2013 keinerlei tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte vor, die nicht schon im Rahmen der Beschlüsse des Landgerichts Bielefeld und des Oberlandesgerichts Hamm berücksichtigt worden wären, sondern rügt lediglich die Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen des früheren Prozesskostenhilfeverfahrens.
Wodurch genau diese stattgefunden haben soll, bleibt allerdings offen. Tatsächlich hat sich der seinerzeit erkennende Richter im Rahmen seines Beschlusses vom 15. Februar 2010 unter Hinzuziehung der Akte 10 C 335/03 Amtsgericht Gütersloh umfassend mit dem durch den Klageentwurf vom 10.03.2009 eingeführten Anliegen des Antragstellers auseinander gesetzt. Der Antragsteller hatte Gelegenheit, sich mit der Argumentation des Landgerichts auseinanderzusetzen und hat von dieser Möglichkeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 22. Februar 2010 auch Gebrauch gemacht. Mit dieser Eingabe haben sich wiederum sowohl der erkennende Richter des Landgerichts Bielefeld im Rahmen seines Nichtabhilfebeschlusses vom 26.02.2010 als auch das Oberlandesgericht Hamm im Rahmen der getroffenen Beschwerdeentscheidung vom 27.04.2010 auseinandergesetzt. Der Antragsteller will dementsprechend offenbar auch nicht geltend machen, dass er nicht oder nicht umfassend genug Gelegenheit hatte, seine Argumentation zu Gehör zu bringen, sondern meint vielmehr, dass die von ihm vorgetragenen Ausführungen (rechtlich) falsch gewürdigt worden sein sollen. Rechtliche Gesichtspunkte, die bei verständiger Würdigung Veranlassung zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage führen könnten, sind damit aber nicht eingeführt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bleibt aus den Gründen der Beschlüsse des Landgerichts Bielefeld vom 15.02.2010 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.04.2010 weiterhin ohne Aussicht auf Erfolg.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.