Beschlussfeststellungsklage: Kosten dem Kläger bei Erledigung auferlegt
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit nach mündlicher Verhandlung für erledigt. Das Landgericht entscheidet nach § 91a ZPO nur noch über die Kosten und legt sie nach billigem Ermessen regelmäßig der voraussichtlich unterlegenen Partei auf. Es stellte fest, dass die Feststellungsklage unbegründet wäre, da ein Mitgesellschafter nicht verpflichtet war, einem sofortigen Kündigungsantrag zuzustimmen. Daher sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
Ausgang: Feststellungsklage wäre unbegründet; Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 91a ZPO ist bei Erledigung des Rechtsstreits über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden; regelmäßig werden die Kosten der Partei auferlegt, die bei Durchführung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre.
Die nachträgliche Erledigung durch ein Ereignis berührt die Kostenentscheidung nicht, wenn die Parteien im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis übereinstimmend die Erledigung erklärt haben; maßgeblich ist der bisherige Sach- und Streitstand.
Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet, einem Beschlussantrag zuzustimmen, der eine sofortige Kündigung von für das Unternehmen wichtigen Dienstverhältnissen verlangt, wenn dies zu unabweisbaren, schwerwiegenden Nachteilen für die Gesellschaft führen würde.
Bei langfristigen, fachlich gebundenen Dienstleistungen (z. B. steuerliche Beratung) können die berechtigten Interessen der Gesellschaft an einem gleitenden Übergang oder an einer Einarbeitung neuer Berater ein sofortiges Ende des Mandats rechtfertigterweise verhindern und deshalb ein zustimmungsfreies Abweichen rechtfertigen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
werden die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt.
Gründe
Die Parteien haben nach der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2015 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Damit ist nach § 91a ZPO lediglich noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es regelmäßig, die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die sie zu tragen hätte, wenn der Rechtsstreit durchgeführt worden wäre, also der voraussichtlich unterlegenen Partei. Hingegen spielt es keine Rolle, ob sich der Rechtsstreit tatsächlich durch ein nachträglich eingetretenes Ereignis erledigt hat, nachdem die Parteien im Rahmen ihrer Dispositionsbefugbnis übereinstimmend eine dahingehende Erklärung abgegeben haben.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen, da seine Klage abzuweisen gewesen wäre.
Zwar war die von ihm erhobene Beschlussfeststellungsklage grundsätzlich zulässig, da die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung vom 04.06.2013 einen Beschluss gefasst haben, dessen Inhalt streitig ist, weil zum einen ein Beschlussinhalt nicht förmlich festgestellt worden ist und zum anderen zwischen den Gesellschaftern, nämlich dem Kläger und seinem Onkel D. U. sen., Streit darüber herrscht, ob die den Beschlussantrag ablehnende Stimmabgabe des letzteren treuwidrig und nichtig und seine Stimme deshalb bei dem Abstimmungsergebnis nicht mitzuzählen ist, was zur Folge hätte, dass der Beschluss entsprechend dem Antrag allein mit der Stimme des Klägers gefasst worden wäre. Da es um einen Beschluss der Beklagten geht, ist der Zweifel darüber, welcher Beschluss gefasst worden ist, in einem Feststellungsprozess des Klägers mit der Beklagten zu klären.
Die Feststellungsklage war aber unbegründet.
Der Kläger hat für seine Auffassung, dass die Verträge mit der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch mit der steuerlichen Beratung der Beklagten und der U. Holding GmbH & Co. KG sowie weiterer Gesellschaften der U.-Gruppe beauftragten T. GbR zwingend sofort zu kündigen seien und der Mitgesellschafter bei der Beschlussfassung daher zu einer zustimmenden Stimmabgabe verpflichtet gewesen sei, zahlreiche Umstände angeführt, die nach seiner Auffassung Verfehlungen des Herrn T. und der T. GbR im Verhältnis zum Kläger sowie zur Beklagten darstellen. Es geht dabei teilweise um Handlungen T.s in seiner (inzwischen beendeten) Eigenschaft als Testamentsvollstrecker; insoweit erhebt der Kläger den Vorwurf, dass T. gegen die Interessen der Erben, die er zu vertreten hatte, gehandelt und dem Mitgesellschafter D. U. sen. Vorteile verschafft habe. Auch habe er, so die Darstellung des Klägers, zu dessen Nachteil gesellschaftsrechtliche Verteilungsregeln missachtet. Schließlich habe er aber auch bei der steuerlichen Beratung der U.-Gruppe fachliche Fehlleistungen und Defizite gezeigt, was der Kläger näher darlegt.
Die Kammer hat diese Vorwürfe nicht im einzelnen geprüft. Denn selbst wenn diese Vorwürfe zum Teil oder sogar gänzlich berechtigt wären, gibt es keine Verpflichtung des Mitgesellschafters D. U. sen., dem Beschlussantrag des Klägers zuzustimmen, da dieser Antrag eine sofortige Kündigung des Vertragsverhältnisses verlangt, eine sofortige Kündigung aber mit schwerwiegenden Nachteilen für die Beklagte verbunden wäre, die zu verursachen dem Mitgesellschafter D. U. sen. nicht zuzumuten war. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass der Beschlussantrag statt der Kündigung der Verträge „mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund“ hilfsweise eine „ordentliche Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ zulässt; denn bürgerlich-rechtlich macht dieses keinen Unterschied, weil die Steuerberatung eine Dienstleistung höherer Art im Sinne des § 627 BGB darstellt, die auch ohne wichtigen Grund die fristlose Kündigung erlaubt.
Wie die Beklagte überzeugend dargelegt hat, hat das Steuerbüro T., das seit vielen Jahren für die U.-Gruppe tätig ist, eine intime Kenntnis der die Gruppe betreffenden Sachverhalte, die nicht übergangslos ersetzbar ist. Diese intime Sachverhaltskenntnis spielt eine große Rolle, weil die Dokumentation relevanter Vorgänge in der U.-Gruppe eher unterdurchschnittlich ist.
Diese unabweisbaren Interessen der Beklagten an einem gleitenden Übergang im Falle einer Neuvergabe der steuerberatenden Tätigkeit und somit an einer Einarbeitung der neuen Berater durch die alten Berater ist auch Gegenstand der Diskussion in der Gesellschafterversammlung vom 04.06.2013 gewesen, in der der anwesende Geschäftsführer der Beklagten E. O. erklärt hat, die Beklagte beabsichtige den Aufbau einer eigenen Steuerabteilung, die den Aufgabenbereich der Kanzlei T. übernehmen und diese sukzessive substituieren solle; außerdem finde seit einiger Zeit eine ergänzende Steuerberatung durch die Steuerberatungsgesellschaft M. + Company bei der laufenden Betriebsprüfung und bei besonders komplexen steuerrechtlichen Themen statt. Insoweit wurde in der Gesellschafterversammlung über eine Reduktion und eine schließliche Beendigung des Mandates der Kanzlei T. zum 30.06.2015, eventuell schon zum 31.12.2014, gesprochen. In der Versammlung erklärte auch der Kläger seine grundsätzliche Zustimmung zu diesem Verfahren, allerdings nur unter der Bedingung, dass im Falle nicht rechtzeitiger Installierung der eigenen Steuerabteilung und der dann erforderlichen Neuausschreibung des Mandates die Kanzlei T. nicht berücksichtigt werden dürfe. An diesem streitig bleibenden letztgenannten Punkt scheiterte eine Einigung der Gesellschafter in der Versammlung vom 04.06.2013.
Für den Ausgang des Rechtsstreits und die daraus abzuleitende Kostenentscheidung spielt es allerdings keine Rolle, welcher der Gesellschafter der „Schuldige“ ist, an dem die damals fast zustande gekommene Einigung scheiterte. Für die Kostenentscheidung der Kammer ist vielmehr entscheidend, dass der Kläger den damaligen Beschlussentwurf, so wie er war, nämlich als Anweisung zu einer sofortigen Kündigung ohne eine gleitende Übergangsregelung, in der Gesellschafterversammlung zur Abstimmung gestellt und im Wege der Beschlussfeststellungsklage der Kammer unterbreitet hat. Diesem Beschlussentwurf brauchte der Mitgesellschafter nicht zuzustimmen, weil er mit den unabweisbaren Interessen der Beklagten an einer lückenlosen Steuerberatung unvereinbar war.
Somit wäre die Klage abzuweisen gewesen. Die Kosten fallen dementsprechend dem Kläger zur Last (§ 91a ZPO).