GmbH-Beschlussfeststellung: Keine Stimmpflicht zur Kündigung des Steuerberaters
KI-Zusammenfassung
Ein GmbH-Gesellschafter begehrte die Feststellung, es sei beschlossen worden, das Mandat einer WP-/Steuerberatungsgesellschaft wegen behaupteter Interessenkonflikte zu beenden und neu auszuschreiben. Da der Mitgesellschafter dagegen stimmte, kam der Beschluss nur zustande, wenn dessen Stimme wegen Treuwidrigkeit nichtig wäre. Das LG Bielefeld verneinte eine aus Treu und Glauben folgende positive Stimmpflicht zur Zustimmung, weil die Beraterwahl grundsätzlich Geschäftsführungsangelegenheit ist und kein zwingender Neutralitätskonflikt bzw. gravierendes Fehlverhalten des Beraters feststand. Die Klage wurde daher als unbegründet abgewiesen.
Ausgang: Beschlussfeststellungsklage zur Anweisung der Kündigung des Steuerberatermandats als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschlussfeststellungsklage ist zulässig, wenn in der Gesellschafterversammlung kein verbindliches Beschlussergebnis festgestellt wurde und zwischen den Beteiligten Streit über das Abstimmungsergebnis besteht.
Ist die Stimmabgabe eines Gesellschafters treuwidrig oder satzungswidrig, ist die Stimme nichtig und bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit nicht mitzuzählen.
Eine aus Treu und Glauben folgende positive Stimmpflicht eines Gesellschafters besteht nur ausnahmsweise, wenn der beantragte Beschluss im objektiven Interesse der Gesellschaft und der Mitgesellschafter erforderlich und dem widerstrebenden Gesellschafter zumutbar ist.
Soll durch Gesellschafterweisung eine grundsätzlich der Geschäftsführung zugewiesene Angelegenheit (hier: Auswahl/Kündigung eines Beraters) an sich gezogen werden, sind an das Vorliegen einer positiven Stimmpflicht besonders hohe Anforderungen zu stellen.
Ein bloß abstraktes Risiko gesellschaftsinterner Interessengegensätze genügt für die Annahme einer zwingenden Mandatsbeendigung eines Unternehmenssteuerberaters nicht, wenn kein konkretes, dem Unternehmen zurechenbares parteiliches Handeln oder eine relevante Interessenkollision im Mandatsverhältnis festgestellt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Im vorliegenden Prozess will der Kläger als Gesellschafter der Beklagten eine Beendigung des Steuerberatungsverhältnisses der Beklagten mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M. + Company durchsetzen.Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten mit zwei Geschäftsanteilen im Nennbetrag von zusammen 25.000,00 Euro. Das Stammkapital der Beklagten beträgt 50.000,00 Euro. Weiterer Gesellschafter der Beklagten ist der Onkel des Klägers, Herr D. U. senior mit drei Geschäftsanteilen im Nennbetrag von zusammen ebenfalls 25.000,00 Euro.Die Beklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin ohne Stimmrecht und ohne Beteiligung am Vermögen der U. Holding GmbH & Co. KG, der Konzernobergesellschaft der U. Gruppe mit Sitz in S.. An dieser sind der Kläger und sein Onkel als Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage (Haftsumme) von je 127.822,98 Euro beteiligt. Ein weiterer persönlich haftender Gesellschafter der U. Holding GmbH & Co. KG ist Herr H. E., ebenfalls ohne Stimmrecht und ohne Beteiligung am Vermögen; durch Vereinbarung im Innenverhältnis ist er von der Geschäftsführung ausgeschlossen und zur Vertretung nicht befugt.Der Kläger und sein Onkel sind zerstritten. Der Streit führte zu zahlreichen Prozessen, teils zwischen dem Kläger und seinem Onkel, teils zwischen dem Kläger und der Beklagten. Ferner gibt es Prozesse mit dem früheren Testamentsvollstrecker K. T., dem der Kläger vorwirft, in der Zeit der Testamentsvollstreckung entgegen seinen Pflichten nicht die Interessen des Klägers und seines Bruders D. U. jun., sondern die des Onkels D. U. sen. vertreten zu haben. Die Steuerberatungskanzlei T. GbR hat auch ein Steuerberatungsmandat für die Gesellschaften der U. Gruppe.Der vorliegende Rechtsstreit hat folgende Vorgeschichte:Im März 2013 forderte der Kläger durch seine Anwälte die Geschäftsleitung der „Firma U. Holding GmbH & Co. KG“ auf, das damals bestehende Steuerberatungsmandat der Steuerberatungskanzlei T. unverzüglich zu beenden und eine andere, möglichst international erfahrene Steuerberatungskanzlei mit der Steuerberatung der U. Gruppe zu beauftragen. Dieses Begehren wies der „Vorstand“ der U. Holding GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 08.04.2013 zurück. Auf Antrag des Klägers fand sodann eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Beklagten statt, in der über den Beschlussvorschlag des Klägers abgestimmt werden sollte, die Geschäftsführer der Beklagten anzuweisen, die Steuerberatungsverträge zwischen der Beklagten sowie der U. Holding GmbH & Co. KG einerseits und der T. GbR sowie Herrn K. T. und Frau T. T.-C. sowie Gesellschaften, an denen diese Personen beteiligt sind, andererseits mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. In der Gesellschafterversammlung, die am 04.06.2013 stattfand, und an der der Kläger mit Beratern sowie ein Vertreter des Gesellschafters D. U. senior sowie Geschäftsführer der Beklagten teilnahmen, wurde über einen Kompromiss gesprochen, der letztlich nicht zustande kam. Bei der Abstimmung stimmte der Kläger für den Beschlussvorschlag, der Bevollmächtigte des Gesellschafters D. U. dagegen. Der Vertreter des letzteren vertrat sodann die Auffassung, der Beschluss sei nicht zustande gekommen; der Kläger erklärte hingegen, die Ablehnung des Beschlussvorschlages durch seinen Onkel sei treuwidrig und der Beschluss deshalb zustande gekommen (Anlage K 24). Eine Beschlussfeststellung erfolgte nicht. Daraufhin hat der Kläger unter dem 01.07.2013 eine Beschlussfeststellungsklage gegen die Beklagte erhoben mit dem Antrag, dass in der Gesellschafterversammlung vom 04.06.2013 ein Beschluss, wie von ihm beantragt, gefasst worden sei. Dieser Antrag ist Gegenstand des Rechtsstreits 17 O 85/13 LG Bielefeld.
Nunmehr erhebt der Kläger eine weitere Beschlussfeststellungsklage im Anschluss an die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 16.12.2013. Diese wurde von den Geschäftsführern der Beklagten mit Schreiben vom 27.11.2013 auf Antrag des Klägers vom 14.11.2013 einberufen zu dem TOP „Neuvergabe des Mandates zur steuerlichen Beratung“. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Im Rahmen der Gespräche in der o.g. Gesellschafterversammlung vom 04.06.2013 teilte der Geschäftsführer der Beklagten E. O. mit, dass die Beklagte den Aufbau einer eigenen Steuerabteilung anstrebe und bereits begonnen habe, hierfür geeignetes Personal zu suchen. Dieses solle unter Einarbeitung durch das Büro T. schrittweise die von diesem bislang versehenen Aufgaben übernehmen. Ergänzend sei seit einigen Monaten die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M. + Company GmbH tätig, die die Betreuung der laufenden Betriebsprüfung und besonders komplexer steuerlicher Aufgaben übernommen habe. In diesem Zusammenhang stellte in der damaligen Gesellschafterversammlung der Kläger die Frage, ob M. + Company auch Herrn D. U. senior oder diesem nahe stehende Unternehmen berate. Die Frage konnte nicht beantwortet werden. Der Kläger erklärte damals seine Auffassung, dass M. + Company als Berater der U. Gruppe neutral im Verhältnis zu deren Gesellschaftern sein müsse, was nicht gewährleistet wäre, wenn M. + Company im Verhältnis zu einem Gesellschafter persönlich oder zu ihm nahe stehenden Unternehmen geschäftliche Beziehungen pflegen würde, insbesondere Beratungsleistungen erbrächte. Der Vertreter von D. U. senior vertrat die Auffassung, eine solche Neutralitätspflicht bestehe nicht.Am 21.08.2013 trafen sich der Kläger und sein persönlicher Steuerberater K. I. sowie Frau Steuerberaterin Dr. F. I. mit dem Gründer und Seniorpartner der Fa. M. + Company, Herrn Prof. Dr. B. M., der von dem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer L. S. begleitet wurde, in Bielefeld zu einem 2-stündigen Gespräch. Der Kläger formulierte am Schluss des Gesprächs eine Aktennotiz, die von allen Gesprächsteilnehmern außer Herrn S. unterschrieben wurde. Diese lautete (Anlage K 25):
„Im Rahmen der Besprechung wurden verschiedene Themen aus der steuerlichen Beratung und zukünftigen Steuergestaltung bei der U. Gruppe diskutiert.S. U. [Kläger] legt darauf Wert, dass die steuerliche Beratung der U. Gruppe durch einen von den Gesellschaftern absolut unabhängigen und objektiven Berater erfolgt.Herr Prof. M. führte aus, dass M. + Company erst seit Ende des Jahres 2012 für die U. Gruppe tätig ist und ihm der Grund nicht bekannt sei, wie der Kontakt zwischen M. + Company und der U. Gruppe zustande gekommen ist, er vermutet jedoch, dass dies durch eine Empfehlung geschehen sein müsste.Herr Prof. M. bestätigt seine Unabhängigkeit und versichert, dass neben der Beratung der U.-Gruppe keinerlei Geschäftsbeziehungen zwischenM. + Company und den Gesellschaftern der U.-Gruppe und/oder ihnen nahestehenden Personen besteht.“
Der Kläger versuchte in der Folgezeit, näheres „über die Auftragserteilung an Prof. M.“ zu erfahren, und fragte darüber mit Schreiben seiner Anwälte vom 18.09.2013 bei der Beklagten im Rahmen eines mehrere Fragen umfassenden Auskunftsersuchens nach § 51a GmbHG nach. Er erhielt zur Antwort, dass der Kontakt zu M. + Company von der U.-Gruppe Anfang Dezember 2012 hergestellt worden sei; es sei damals um die Betreuung der laufenden Betriebsprüfung gegangen. Der Kontakt sei aufgrund einer Empfehlung zustande gekommen. Der Kläger wandte sich ferner mit einem eigenen Schreiben vom 23.09.2013 anProf. M. persönlich und fragte, ob Prof. M. in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen D. U. sen. wegen der liechtensteinischen Stiftungen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Ferienhauses auf Mallorca schriftsätzlich Stellung genommen habe und, wenn ja, inwieweit er das für vereinbar halte mit seiner Verpflichtung als Steuerberater der U.-Gruppe zur Neutralität gegenüber beiden Gesellschaftern, ferner fragte er, ob Prof. M.s Statement noch gelte, dass er vor seiner Mandatierung keinerlei Geschäftsbeziehungen zu Gesellschaftern der U.-Gruppe oder diesen nahestehenden Personen unterhalten habe. Auf dieses Schreiben erhielt der Kläger zunächst keine Antwort. Nachdem die Anwälte des Klägers am 18.10.2013 erinnert hatten, antworteteProf. M. für die M. + Company mit Schreiben vom 25.10.2013 (Anlage K 31) auf die ebenfalls gestellte Frage nach Steuereinsparungsmaßnahmen und erklärte zu der Frage nach der steuerlichen Beratung von Gesellschaftern: „Hier verweisen wir auf die gegenüber Herrn S. U. abgegebene Erklärung, die Herr S. U. textlich vorgegeben hat.“ Sodann rief der Kläger Herrn Prof. M. am 07.11.2013 auf dessen Mobiltelefon an; in diesem Gespräch erklärte Prof. M., dass er persönlich Herrn D. U. sen. vertrete.
Aufgrund dieses Sachverhaltes hat der Kläger eine außerordentliche Gesellschafterversammlung auf den 16.12.2013 einberufen lassen mit dem Ziel eines Gesellschafterbeschlusses, der die Geschäftsführer der Beklagten anweisen soll, die Verträge mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M. + Company zu kündigen und das Steuerberatungsmandat neu auszuschreiben. Die Geschäftsführer der Beklagten haben vor der Versammlung mit Schreiben vom 22.11.2013 gegen die Geschäftsführer erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen und erklärt, sie würden – vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der Gesellschafter – die Zusammenarbeit mit M. + Company fortsetzen, da deren Optimierungsvorschläge und Auftreten im Rahmen der Betriebsprüfung der U.-Gruppe bereits Vorteile gebracht habe und da eine Trennung von ihnen gerade während der laufenden Betriebsprüfung zur Unzeit käme.
In der Gesellschafterversammlung, an der der Kläger persönlich sowie seine Berater und für Herrn D. U. sen. dessen Rechtsanwälte teilnahmen sowie für die Beklagte deren Geschäftsführer, wurden die Standpunkte kontrovers diskutiert. Der Kläger machte einen Kompromissvorschlag, dass das Auftragsverhältnis zuM. + Company mit der Maßgabe beendet werden solle, dass diese noch einzelne Angelegenheiten bis zu deren Abschluss weiter betreuen sollten. Der Kläger stellte sodann folgenden Beschlussantrag:
„I.Die Geschäftsführer der U. Holding-Unternehmensbeteilung GmbH werden angewiesen, die Verträge über die Erbringung steuerlicher Beratungsleistungen und gegebenenfalls damit im Zusammenhang stehender sonstiger Leistungen zwischen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M. + Company und der U. Holding-Unternehmensbeteiligung GmbH sowie der U. Holding GmbH & Co. KG frühestmöglich zu beenden mit der Maßgabe, dass M. + Company die folgenden Angelegenheiten noch weiter bis zu ihrem Abschluss betreut:
1.)Die bereits begonnene steuerliche Betriebsprüfung der Unternehmensgruppe für die Jahre bis einschließlich 2012 bis zur Vorlage des überprüften BP-Berichtes und der Änderungsbescheide,2.)Die aktuelle Verrechnungspreisdokumentation bis zur Vorlage und Freigabe durch die Geschäftsführung,3.)Stellung fristgebundener steuerlicher Anträge bis zum 31.12.2013,4.)sowie sonstige unaufschiebbare steuerliche Angelegenheiten bis zur Neuvergabe des Steuerberatungsmandates, längstens bis zum 31.03.2014.
Soweit Vertragsbeziehungen zwischen M. + Company und anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe U. bestehen, werden die Geschäftsführer der U. Holding-Unternehmensbeteiligung GmbH angewiesen, darauf hinzuwirken, dass auch diese in entsprechender Art und Weise beendet werden.II.Die Geschäftsführer werden ferner angewiesen, den Auftrag für die steuerliche Beratung der U. Holding-Unternehmensbeteiligung GmbH und der U. Holding GmbH & Co. KG sowie aller weiteren Gesellschaften der Unternehmensgruppe U. auszuschreiben und an eine neutrale, unbefangene und unvorbelastete renommierte Steuerberatungsgesellschaft neu zu vergeben.“
Der Kläger stimmte für diesen Antrag, der Rechtsanwalt von D. U. sen. dagegen. Letzterer äußerte die Auffassung, mangels Beschlussmehrheit sei der Beschluss nicht zustande gekommen; der Kläger äußerte hingegen die Auffassung, die Ablehnung der Beschlussvorschläge durch D. U. sen. sei treuwidrig und der Beschluss deshalb entsprechend dem Vorschlag zustande gekommen.
Der Kläger ist zum einen der Auffassung, als steuerlicher Berater der U.-Gruppe könne nur in Frage kommen, wer auch gegenüber den einzelnen Gesellschaftern der U.-Gruppe loyal und unbefangen sei und im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern strikte Neutralität wahre. Komme es zu einem Interessenwiderstreit zwischen den Gesellschaftern, so könne der steuerliche Berater der U.-Gruppe seine Tätigkeit nur fortsetzen, wenn er Willens und in der Lage sei, sich gegenüber allen Gesellschaftern neutral zu verhalten (§ 6 BOSTB). Andernfalls müsse er das Mandat als steuerlicher Berater der U.-Gruppe niederlegen. Genau das sei hier erforderlich wegen der Interessenwidersprüche zwischen dem Kläger und Herrn D. U. sen.
Diese bestünden insbesondere bei dem Themenkomplex „Liechtenstein“, in dem Prof. M. D. U. sen. im laufenden Steuerstrafverfahren vertreten habe. Bei diesem Themenkomplex gehe es um zwei noch vom Vater des Klägers, dem verstorbenen C. U., errichtete Stiftungen, über die mittelbar Beteiligungen an einem Schlachthof in Holland gehalten worden seien. Bei einer der Stiftungen namens H. hatte C. U. für den Fall seines Ablebens den Bruder D. U. sen. als Zweitbegünstigten eingesetzt, bei der anderen Stiftung namens P. sind der Kläger und sein Bruder Zweitbegünstigte. Nachdem die Beteiligung an dem Schlachthof H. veräußert worden sei, habe es Vermögensverschiebungen zwischen den beiden Stiftungen zugunsten von D. U. sen. und zu Lasten des Klägers und seines Bruders in Höhe von ca. 1,3 Millionen € gegeben, die der Finanzierung eines Ferienhauses von D. U. sen. auf Mallorca gedient hätten und bis heute nicht ausgeglichen seien. Dieser Sachverhalt sei Gegenstand zweier weiterer Prozesse 9 O 520/12 und9 O 287/13 LG Bielefeld. Anscheinend habe Prof. M. sich in dem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren betreffend liechtensteinische Stiftungen dahingehend geäußert, dass D. U. sen. aus dem Veräußerungserlös irgendwelche Vorabgewinne zugewiesen worden seien. Wenn Prof. M. sich so geäußert habe, habe er ohne weiteres eine dem Kläger schädliche Position eingenommen, denn die Annahme irgendwelcher Vorabgewinne stehe in grobem Widerspruch zu den Belangen des Klägers; sie setze eine dahingehende zivilrechtliche Qualifizierung voraus, für die es aber keine Grundlage gebe.
Auch unabhängig vom Liechtenstein-Komplex könne es Neutralitätskonflikte geben. So ermittle der steuerliche Berater auf der Basis der Bilanzen der U.-Holding GmbH & Co. KG das Gesamtergebnis der steuerlichen Mitunternehmerschaft; dieses werde im Rahmen der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung auf die einzelnen Gesellschafter verteilt; bei dieser Erklärung werde der Steuerberater nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht für die Personengesellschaft, sondern für die Gesellschafter tätig.
Einen offensichtlichen Interessenkonflikt gebe es auch bei der Behandlung der Aufwendungen für ein Jagdgebiet in S.. Diese Aufwendungen seien seit Jahren der U.-Gruppe mit Hilfe von Scheinrechnungen über Wildeinkäufe und –verkäufe berechnet worden. Die U.-Gruppe habe diese Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt als steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen erklärt mit der Folge, dass es sich handelsrechtlich um Betriebsausgaben handele, die von dem Kläger als Kommanditisten zu 50 % mitzutragen seien, obwohl er mit dem Jagdgebiet nichts zu tun habe. Prof. M. habe sich mit der Einordnung als steuerlich nicht absetzbarer Betriebsausgaben den Standpunkt von D. U. senior zu Eigen gemacht. Inzwischen habe er im Auftrage von D. U. senior der Erfassung der Jagdaufwendungen als Sonderbetriebseinnahmen bei D. U. sen. zugestimmt. Damit werde der Kläger zwar steuerlich entlastet; handelsrechtlich bleibe es aber bei der Behandlung der Jagdaufwendungen als Betriebsausgaben, die zur Hälfte zu Lasten des Klägers gingen.
Zum anderen habe Prof. M. durch seine Lüge das Vertrauensverhältnis zum Kläger unwiederbringlich zerrüttet. Denn es sei eine Lüge gewesen, dass keinerlei Geschäftsbeziehung zu einem Gesellschafter der U. Gruppe bestehe. Prof. M. selbst vertrete ja Herrn D. U. sen. Ob er das persönlich oder ob seine Gesellschaft Herrn D. U. sen. vertrete, sei im Hinblick auf die vom Kläger geforderte Neutralität und Unabhängigkeit gleichgültig. Prof. M.s schriftliche Erklärung sei zwar vom Kläger persönlich vorformuliert worden; Prof. M. habe sich aber am Ende des in entspannter Atmosphäre am 21.08.2013 geführten Gesprächs aus freien Stücken entschlossen, diese Erklärung abzugeben. Die Bedeutung der Erklärung sei Prof. M. klar gewesen, da er die Vorgeschichte der Mandatierung gekannt habe, insbesondere, dass der Kläger die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit der T. GbR forciert habe, weil er Herrn T. Pflichtverletzungen als Testamentsvollstrecker und fehlende Neutralität vorwerfe. Das müsse Prof. M. gewusst haben, weil es Gegenstand der Berichterstattung in mehreren Tageszeitungen gewesen sei. Prof. M. sei auch die Gesellschafterversammlung vom 04.06.2013 bekannt gewesen, auf der über ein entsprechendes Verlangen des Klägers Beschluss gefasst worden sei, ebenfalls die anschließende Klageerhebung des Klägers. Überdies müsse Prof. M. der Gesellschafterstreit über den damaligen Abschlussprüfer PWC bekannt gewesen sein, da in der Presse darüber berichtet worden sei. Prof. M. habe daher allen Grund für die Annahme gehabt, dass dem Kläger die Neutralität des steuerlichen Beraters wichtig sei und deshalb auch gerade Prof. M.s persönliche Neutralität. Diese Frage der Neutralität habe in dem Gespräch mit Prof. M., in dem der Kläger sich ein persönliches Bild von dem neuen steuerlichen Berater habe machen wollen, eine Dauer von etwa 30-45 Minuten beansprucht. Der Kläger sei nicht auf die Idee gekommen, dass Prof. M. ein persönliches Mandat erhalten habe, andernfalls hätte er die schriftliche Erklärung noch deutlicher formuliert.
Der Kläger beantragt:
Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 16. Dezember 2013 wie folgt Beschluss gefasst worden ist:
Die Geschäftsführer der U. Holding-Unternehmensbeteilung GmbH werden angewiesen, die Verträge über die Erbringung steuerlicher Beratungsleistungen und gegebenenfalls damit im Zusammenhang stehender sonstiger Leistungen zwischen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M. + Company und der U. Holding-Unternehmensbeteiligung GmbH sowie der U. Holding GmbH & Co. KG frühestmöglich zu beenden mit der Maßgabe, dass M. + Company die folgenden Angelegenheiten noch weiter bis zu ihrem Abschluss betreut:
1.)Die bereits begonnene steuerliche Betriebsprüfung der Unternehmensgruppe für die Jahre bis einschließlich 2012 bis zur Vorlage des überprüften BP-Berichtes und der Änderungsbescheide,2.)Die aktuelle Verrechnungspreisdokumentation bis zur Vorlage und Freigabe durch die Geschäftsführung,
3.)Stellung fristgebundener steuerlicher Anträge bis zum 31.12.2013,4.)sowie sonstige unaufschiebbare steuerliche Angelegenheiten bis zur Neuvergabe des Steuerberatungsmandates, längstens bis zum 31.03.2014.
Soweit Vertragsbeziehungen zwischen M. + Company und anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe U. bestehen, werden die Geschäftsführer der U. Holding-Unternehmensbeteiligung GmbH angewiesen, darauf hinzuwirken, dass auch diese in entsprechender Art und Weise beendet werden.II.Die Geschäftsführer werden ferner angewiesen, den Auftrag für die steuerliche Beratung der U. Holding-Unternehmensbeteiligung GmbH und der U. Holding GmbH & Co. KG sowie aller weiteren Gesellschaften der Unternehmensgruppe U. auszuschreiben und an eine neutrale, unbefangene Steuerberatungsgesellschaft neu zu vergeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zunächst darauf, dass die Entscheidung über Beratungsverträge einer Gesellschaft eine Geschäftsführungsangelegenheit sei. Stimmpflichten eines Gesellschafters, wie sie hier der Kläger geltend mache, würden schwerpunktmäßig bei Grundlagenentscheidungen diskutiert, etwa bei Änderungen des Gesellschaftsvertrages, etwa Kapitalerhöhungen oder Nachfolgeregelungen, und zwar dann, wenn ein bestimmter Beschluss dringend geboten sei und seine Beschlussfassung dem (nicht zustimmenden) Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen und der schützenswerten Belange der Gesellschaft zumutbar sei. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen könne eine solche Stimmpflicht angenommen werden, regelmäßig also nicht in Geschäftsführungsangelegenheiten. In solchen Angelegenheiten sei den Gesellschaftern bei der Frage, ob sie selbst über die Durchführung von Geschäftsführungsangelegenheiten beschließen wollten, ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen, der nur in dem seltenen Ausnahmefall, dass die Ablehnung der beantragten Handlung gesetz- oder satzungswidrig sei oder dass dem Unternehmen bestandsgefährdende Nachteile drohten, auf Null reduziert sei. Ein derartiger Fall liege hier nicht vor.
Prof. M. habe in dem Gespräch am 21.08.2013 keine Falschangabe gemacht. Prof. M. sei davon ausgegangen und habe auch davon ausgehen dürfen, dass dem Kläger die Stellungnahme von Prof. M. persönlich für D. U. sen. gegenüber der Steuerfahndung bekannt gewesen sei; denn dem Steuerberater und engen wirtschaftlichen Berater des Klägers, Herrn K. I., sei diese Stellungnahme spätestens seit Ende Juni 2013 bekannt gewesen; er werde das sicherlich an den Kläger weitergegeben haben.
Da der Kläger also hiervon schon gewusst habe, sei Herr Prof. M. davon ausgegangen, dass es dem Kläger bei der Frage der Mandatierung entsprechend dem Wortlaut gerade auf die Gesellschaft M. + Company angekommen sei. Der Verlauf des Gespräches habe keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung gegeben. Denn das Gespräch sei schwerpunktmäßig zur Behandlung wichtiger Themen der steuerlichen Beratung der U. Gruppe angesetzt gewesen und habe sich hiermit befasst. Der Kläger habe während des Gesprächs mehrfach den Raum verlassen, um Telefongespräche zu führen, könne deshalb von dem Gespräch nicht viel mitbekommen haben. Zum Ende des Gesprächs sei der Kläger dann zusammen mit Herrn I. aus dem Raum gegangen und habe Prof. M. ein bis dahin unbekanntes Papier vorgelegt mit der Bitte, dieses an Ort und Stelle zu unterzeichnen. Prof. M. habe sich dieses daraufhin durchgelesen und es unterzeichnet, weil es auch inhaltlich zutreffend gewesen sei. Das Mandat von Prof. M. im Steuerstrafverfahren sei ohnehin ohne jeden Einfluss auf Prof. M.s Unabhängigkeit.
Prof. M. sei damals auch keineswegs irgendeine „Vorgeschichte“ bekannt gewesen, insbesondere nicht, dass der Kläger schon dem Steuerberater T. fehlende Neutralität vorgeworfen habe, dass dieses Gegenstand einer Gesellschafterversammlung vom 04.06.2013 gewesen sei und dass der Kläger anschließend Klage erhoben habe. Hiervon habe Prof. M. erst am 23.09.2013 im Zuge eines Schriftwechsels mit Rechtsanwalt Dr. C. erfahren; vorher sei ihm nur bekannt gewesen, dass Herr T. „in Ungnade gefallen“ sei. Auch sei der Termin vom 21.08.2013 vom Kläger bzw. dessen Berater zum Zwecke der Erläuterung steuerlicher Strukturierungsvorschläge und zur Unterrichtung über Gestaltungen zur Verbesserung der steuerlichen Situation der U. Gruppe erbeten worden; es sei dabei der Eindruck erweckt worden, es gehe ausschließlich um steuerliche Fachthemen. Die Beklagte bestreitet, dass es dementgegen dem Kläger bei dem Gespräch um die Neutralität des Steuerberaters im Verhältnis zu den Gesellschaftern gegangen sei und dass er dies Prof. M. gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht habe.
Es gebe auch keine Interessenkollision zwischen mehreren Auftraggebern im Sinne des § 6 Abs. 2 BOSTB, und zwar schon deshalb nicht, weil Auftraggeber von M. + Company ausschließlich die Beklagte sei, nicht aber Herr D. U. sen. Jedenfalls sei der Kläger keiner der Auftraggeber, so dass dessen Interessen hier rechtlich unbeachtlich seien.
Ein allgemeines Neutralitätsgebot, das über § 6 BOSTB hinausgehe, gebe es für Steuerberater nicht. Der Einfluss des Unternehmenssteuerberaters reiche auch nicht weiter als die auf Unternehmensebene vorzunehmende Gewinnfeststellung. Auf die Ermittlung der individuellen Besteuerung der Gesellschafter habe er keinen Einfluss.
Was den Themenkomplex Lichtenstein angehe, so sei Prof. M. zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme im Steuerstrafverfahren nicht bekannt gewesen, dass dieser Komplex zwischen dem Kläger und D. U. sen. streitig ist. Seine Stellungnahme habe aber auch ausschließlich steuerliche Fragen betroffen und dazu geführt, wenn die entsprechende Sachverhaltsdarstellung des Klägers überhaupt richtig sei, dass sich eine höhere Steuerbelastung von D. U. sen. und eine niedrigere des Klägers und seines Bruders ergeben habe; die Stellungnahme sei also zum Vorteil des Klägers gewesen.
Unzutreffend sei schließlich, dass der Steuerberater einer Personengesellschaft anläßlich der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Gesellschafter tätig werde; der Bundesfinanzhof habe lediglich entschieden, in wessen Interesse die Kosten für die Einkommenssteuererklärung verursacht würden und bei wem sie steuerlich zu berücksichtigen seien.
Was das Jagdgebiet S. angehe, habe sich Prof. M. nur mit der steuerlichen Behandlung befasst, und zwar in zutreffender Weise, was auch der Kläger nicht in Abrede stelle. Mit der handelsrechtlichen Behandlung, an der sich der Kläger stoße, habe Prof. M. und die M. + Company nichts zu tun.
Nach alledem gebe es keine zwingende Notwendigkeit, den vom Kläger vorgeschlagenen Beschluss zu fassen, und deshalb keine entsprechende Stimmpflicht der Gesellschafter.
Es komme hinzu, dass hier Unternehmensbelange einer Mandatsbeendigung entgegen stünden, da der Beklagten hieraus Nachteile drohten. Denn die Gesellschaft M. + Company sei fachlich sehr kompetent, habe sich inzwischen in die Sachverhalte der U. Gruppe eingearbeitet und habe durch greifbare Erfolge in den laufenden Betriebsprüfungen ihre hohe Beratungsqualität bewiesen. Ein neuer Berater könnte nur mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand eingearbeitet werden; mit hoher Wahrscheinlichkeit entstünden Beratungslücken.
Der Kläger bestreitet demgegenüber, dass er vor dem Gespräch am 21.08.2013 etwas davon gewusst habe, dass Prof. M. von D. U. sen. mandatiert sei. Zwar habe der Berater des Klägers I. etwas davon gehört, dass Prof. M. mit dem Steuerstrafverfahren und der Liechtenstein Thematik befasst sei; er habe aber nicht gewusst, dass Prof. M. im Auftrage von D. U. sen. tätig geworden sei, und deshalb auch entsprechendes nicht dem Kläger mitgeteilt.
Im übrigen komme es darauf nicht an. Selbst wenn der Kläger Bescheid gewusst hätte, hätte dies Prof. M. nicht berechtigt, den Kläger zu täuschen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Feststellungsklage ist zulässig.
Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 256 ZPO an der Feststellung des Beschlussergebnisses.
In der Gesellschafterversammlung vom 16.12.2013 ist ein Beschlussergebnis nicht verbindlich festgestellt worden. Die Gesellschafter und die Beklagte streiten darüber, welcher Beschluss gefasst worden ist.
Der Kläger, der die Treuwidrigkeit der Stimmabgabe seines Mitgesellschafters D. U. sen. geltend macht, ist nicht auf eine Klage gegen diesen auf eine bestimmte Stimmabgabe angewiesen. Vielmehr hat, wenn die Stimmabgabe treuwidrig oder satzungswidrig gewesen sein sollte, dies die Nichtigkeit der abgegebenen Stimme zur Folge (herrschende Meinung; vgl. Scholz-Carsten Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 45 Rdn. 113). Diese dürfte sodann bei der Abstimmung nicht mitgezählt werden mit der Folge, dass durch die Stimmabgabe des Klägers der Beschlussantrag die erforderliche Stimmenmehrheit i.S.d. § 47 Abs. 1 GmbHG gefunden hätte.
II.
Die Klage ist aber unbegründet.
1.
Eine positive Stimmpflicht eines Gesellschafters ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn der beantragte Beschluss im objektiven Interesse der Gesellschaft und der Mitgesellschafter erforderlich und für den widerstrebenden Gesellschafter zumutbar ist.
Im allgemeinen kommt dies nur in Frage bei den Dingen, die von den Gesellschaftern zu bestimmen sind, weil sie kraft Satzung oder kraft Gesetzes nach § 46 GmbHG der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen oder weil es sich um die Änderung des Gesellschaftervertrages handelt. Im vorliegenden Fall ist die Wahl des steuerlichen Beraters hingegen an sich Sache der Geschäftsführer.
Um einen Gesellschafter zu verpflichten, dem Geschäftsführer eine Sache aus der Hand zu nehmen und den Geschäftsführer zu einem bestimmten Tun anzuweisen, sind besonders hohe Anforderungen an die Stimmpflicht zu stellen.
2.
Die Kammer verneint eine Pflicht des Mitgesellschafters D. U. sen., dem Beschlussantrag des Klägers vom 16.12.2013 zuzustimmen.
a)
Soweit der Kläger eine Zerrüttung seines Vertrauensverhältnisses zur Prof. M., dem Seniorchef von M. + Company geltend macht, lässt sich nicht feststellen, dass diese Zerrüttung durch ein gravierendes Fehlverhalten Prof. M.s, insbesondere eine mündliche oder schriftliche Lüge am 21.08.2013 begründet wäre.
Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass Prof. M. von einer Absicht des Klägers, in diesem Gespräch über die Neutralität des Steuerberaters zu sprechen, schon vor dem Gespräch informiert war. Denn wie die Beklagte unwidersprochen vorträgt, war das Gespräch von dem Kläger oder dessen Berater zur Besprechung steuerlicher Fragen erbeten worden. Diese nahmen denn auch in dem Gespräch einen breiten Raum ein. Nach Darstellung des Klägers wurde allerdings auch 30-45 Minuten über die Neutralität und Unabhängigkeit des Steuerberaters gesprochen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Befragen dies nicht näher substantiieren können, sondern nur erklärt, die „Neutralität“, auf die es ihm angekommen sei, sei von ihm angesprochen worden.
Die Kammer hat den Eindruck, dass der Kläger es grundsätzlich für treuwidrig hält, wenn ein Steuerberater sowohl für eine Personengesellschaft als auch für deren Gesellschafter tätig wird. Diese Frage ist noch an anderer Stelle zu erörtern. Im vorliegenden Zusammenhang ist dazu festzustellen, dass Prof. M. dieses Vorverständnis des Klägers nicht kennen konnte und deshalb nicht bei dem Stichwort „Neutralität“ von sich aus darauf hinweisen musste, dass diese bei ihm wegen einer Mandatierung durch D. U. sen. fehle; er durfte im Gegenteil seine Neutralität, wenn er keinen Widerstreit in steuerlichen Fragen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern sah, im mündlichen Gespräch bestätigen.
Das gilt zumal deshalb, als Prof. M. zum damaligen Zeitpunkt über die Streitigkeiten zwischen dem Kläger und Herrn D. U. sen. und deren Ausmaß nicht unterrichtet sein musste. Der Umstand, dass in einigen Zeitungen darüber berichtet wurde, belegt nicht die Vermutung des Klägers, dass Prof. M. die ganze „Vorgeschichte“ zum damaligen Zeitpunkt schon kannte.
Das Gericht sieht auch in der schriftlichen Erklärung Prof. M.s, die dieser unterzeichnet hat, keine Lüge.
Diese Erklärung ist vom Kläger formuliert und Prof. M. am Ende des Gesprächs mit der Bitte um Unterzeichnung vorgelegt worden. Eine Aussprache über diese Erklärung fand nicht statt. Bei dieser Sachlage kann der Erklärung Prof. M.s keine bewusste Täuschung des Klägers entnommen werden.
Soweit dort im ersten Absatz von einer Beratung durch einen von den Gesellschaftern absolut unabhängigen und objektiven Berater die Rede ist, brauchte Prof. M. das für seine Person nicht zu verneinen, da er die vom Kläger zuvor mündlich geforderte Neutralität für sich in Anspruch nehmen darf. Davon, dass er für keinen Gesellschafter tätig sei, ist in diesem Absatz nicht die Rede; eine solche Auslegung ergibt sich auch nicht aus den Worten „unabhängig und objektiv“.
Soweit im letzten Absatz der Erklärung dann Geschäftsbeziehungen zwischen M. + Company und den Gesellschaftern der U. Gruppe und/oder ihnen nahestehenden Personen verneint werden, kann auch dem eine Lüge nicht entnommen werden. Zwar mag eine Differenzierung zwischen Prof. M. persönlich und der M. + Company grundsätzlich spitzfindig erscheinen und nicht im Sinne der Frage des Klägers gewesen sein. Es ist jedoch zu bedenken, dass diese Formulierung Herrn Prof. M. erstmals mit der schriftlichen Erklärung vorgelegt wurde, während vorher allgemein von Neutralität und Objektivität gesprochen worden war. Es ist deshalb nicht vorwerfbar, wenn Prof. M. in dieser Situation die vom Kläger gewählte Formulierung wörtlich nahm und geschäftliche Beziehungen zwischen M. + Company und Gesellschaftern der U. Gruppe verneinte, wobei hinzukommt, dass er ein Mandat für Herrn D. U. sen., über das er grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet war, gar nicht ohne dessen Zustimmung, die er in dieser Situation nicht einholen konnte, offenbaren durfte.
Auch das nachfolgende zögerliche Verhalten Prof. M.s bei der Beantwortung der schriftlichen Anfrage des Klägers lässt keine Täuschungsabsicht erkennen; Prof. M. musste sich erst die Zustimmung von D. U. sen. einholen, um sein persönliches Mandat offenbaren zu dürfen.
b)
Die Tätigkeit Prof. M.s, soweit der Kläger sie beanstandet, zeigt keine Befangenheit gegenüber dem Kläger oder ein Handeln zu dessen Nachteil. Deshalb ist auch dies kein Grund, um eine Beendigung des Steuerberaterverhältnisses für die einzig mögliche Entscheidung der Gesellschafter zu halten. Im Gegenteil wäre die vom Kläger verlangte Kündigung trotz der von ihm zugestandenen Übergangsregelung für die Beklagte nachteilig.
Eine allgemeine Pflicht, nicht für eine Personengesellschaft und für deren Gesellschafter tätig zu werden, ergibt sich aus § 6 Abs. 2 BOSTB nicht. Auch die Pflicht aus § 6 Abs. 1 BOSTB, bei einer Interessenkollision nicht tätig zu werden, greift hier nicht ein. Denn selbst wenn es eine Interessenkollision zwischen dem Kläger und der Beklagten geben sollte, wird doch M. + Company nicht für den Kläger tätig, ebenso wenig Herr Prof. M. persönlich.
Die allgemeine Möglichkeit, dass eine steuerliche Tätigkeit von M. + Company für die Beklagte zugleich Auswirkungen auf die Gesellschafter im Zusammenhang mit der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Personengesellschafter haben kann, ist nicht hinreichend, um ein nicht neutrales Verhalten gegenüber dem Kläger befürchten zu lassen.
Auch die Behandlung der Aufwendungen für ein Jagdgebiet in S. lässt keine Benachteiligung des Klägers erkennen. Die Behandlung als nicht abzugsfähige Aufwendung, die im übrigen schon von den Vorgängern von M. + Company im Jahre 2010 eingeleitet worden war (Anlage K 52), ist steuerrechtlich für den Kläger nicht nachteilig, sondern vorteilhaft, ebenso die Behandlung als Sonderbetriebseinnahme von D. U. sen., die im übrigen vom Finanzamt vorgeschlagen war (Anlage K 54). Die gesellschaftsrechtliche Entscheidung, ob es sich um von beiden Gesellschaftern zu tragende Betriebsausgaben handelt, wird nicht vom Steuerberater getroffen, sondern muss zwischen den Gesellschaftern verhandelt werden. Dem Steuerberater kann insoweit kein Vorwurf der Parteilichkeit gemacht werden.
c)
Dasselbe gilt für das Thema Liechtenstein. Insoweit hat zwar nicht M. + Company, wohl aber Prof. M. eine Stellungnahme abgegeben.
Seine Stellungnahme, Herrn D. U. sen. seien Vorabgewinne zugewiesen worden, ist für den Kläger nicht steuerschädlich. Mit der zivilrechtlichen Frage, ob es bei der „Vermögensverschiebung“ zugunsten von D. U. sen. verbleibt oder ob diese ausgeglichen werden muss oder aber schon ausgeglichen worden ist, müssen sich letztlich die Gerichte befassen; in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren kann die Lösung dieser Frage nicht erwartet werden.
d)
Es kommt hinzu, dass die Beendigung des erst vor kurzer Zeit begonnenen Steuerberatungsmandates für die Beklagte erhebliche Nachteile brächte. M. + Company als Ende 2012 erstmals beauftragte Steuerberater hatten sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gerade in den Sachverhalt eingearbeitet und nach der überzeugenden Darstellung der Beklagten gute Arbeit geleistet, die zu greifbaren Erfolgen in der laufenden Betriebsprüfung geführt hat. Das stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Die erneute Auswechslung der Steuerberater nach ca. einem Jahr führt zu erheblichem Zeit- und Kostenaufwand und gefährdet auch den gleichzeitig von der Beklagten betriebenen Aufbau einer eigenen Steuerabteilung.
III.
Nach alledem war D. U. sen. nicht zur Zustimmung zu dem Beschlussantrag des Klägers verpflichtet. Seine Stimmabgabe war deshalb auch nicht nichtig. Der Beschlussfeststellungsantrag des Klägers ist deshalb abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.