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Landgericht Arnsberg·2 Qs 87/09·02.11.2009

Zuständigkeitswechsel bei vorläufiger Fahrerlaubnisentziehung – Beschwerde gegenstandslos

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KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte legte Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ein. Mit der Einreichung eines der Erhebung der öffentlichen Klage gleichstehenden Antrags (Strafbefehl) geht die Zuständigkeit für die Entscheidung über die vorläufige Entziehung an das Gericht über, bei dem der Antrag eingereicht wurde. Deshalb ist die bislang erhobene Beschwerde prozessual überholt. Das LG erklärte die Beschwerde für gegenstandslos und gab die Sache an den zuständigen Strafrichter ab; das Verfahren ist beschleunigt zu führen.

Ausgang: Beschwerde gegen vorläufige Fahrerlaubnisentziehung als gegenstandslos erklärt; Sache an den zuständigen Strafrichter abgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Mit der Einreichung eines Antrags, der der Erhebung der öffentlichen Klage gleichsteht (z.B. Antrag auf Erlass eines Strafbefehls), geht die Zuständigkeit für die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an das Gericht über, bei dem die Antragsschrift eingereicht worden ist.

2

Die Zuständigkeit des ursprünglich angeordneten Ermittlungsrichters für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt bei einem solchen Zuständigkeitswechsel.

3

Eine gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtete Beschwerde ist vom nunmehr zuständigen Gericht als Antrag zu behandeln und im Sinne des Beschwerdevorbringens zu entscheiden.

4

Erst die Entscheidung des in der Hauptsache zuständigen Richters über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist selbständig beschwerdefähig.

5

Strafverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wird, sind mit besonderer Beschleunigung durchzuführen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 111 a, 162 StPO§ 111a StPO§ 162 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Werl, 3 Cs 555/09

Leitsatz

Eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach Erhebung der öffentlichen Klage von dem nunmehr zuständigen Gericht als Antrag zu behandeln, im Sinne des Beschwerdevorbringens zu entscheiden. Erst die dann ergehende Entscheidung ist beschwerdefähig.

Tenor

Eine Entscheidung der Kammer ist nicht veranlasst.

Die Sache wird an den für die Durchführung des Hauptverfahrens zuständigen Strafrichter des Amtsgerichts Werl abgegeben.

Rubrum

1

I.

2

Durch Beschluss des Amtsgerichts – Ermittlungsrichter – Arnsberg vom 29.07.2009 ist dem Beschuldigten gemäß § 111 a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 01.10.2009 eingegangene Beschwerde des Beschuldigten vom 30.09.2009. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Arnsberg hat das Amtsgericht Werl am 01.10.2009 Strafbefehl erlassen, gegen den der Beschuldigte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.

3

Das Amtsgericht – Strafrichter – Werl hat der Beschwerde am 29.10.2009 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer vorgelegt.

4

II.

5

Die Beschwerde des Beschuldigten vom 30.09.2009 ist gegenstandslos geworden, da sie als solche prozessual überholt ist.

6

Mit dem der Erhebung der Anklage gleichstehenden Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wird für die zu treffenden Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis das Gericht zuständig, bei dem diese Antragsschrift eingereicht worden ist, hier das Amtsgericht Werl. Zugleich entfällt die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters bei dem Amtsgericht, das die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 162, Rdnr. 19; OLG Düsseldorf DAR 2001, 374).

7

Eine Beschwerde gegen die Entscheidung zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist bei einem solchen Zuständigkeitswechsel von dem nunmehr zuständigen Gericht als Antrag zu behandeln, im Sinne des Beschwerdebegehrens zu entscheiden. Das gilt selbst dann, wenn bei demselben Amtsgericht sich lediglich die Zuständigkeit vom Ermittlungsrichter zum Strafrichter verschiebt (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Celle, StraFo 2001, 134). Erst die nunmehr ergehende Entscheidung des in der Hauptsache zuständigen Richters ist beschwerdefähig (vgl. OLG Celle a.a.O. m. w. N.). Es kann dahingestellt bleiben, ob der "Nichtabhilfebeschluss" des Strafrichters vom 29.10.2009 eine anfechtbare Entscheidung in diesem Sinne darstellt, weil er in Verkennung der eigenen originären Zuständigkeit ergangen ist. Denn gegen den Beschluss vom 29.10.2009 liegt eine Beschwerde nicht vor, so dass eine Entscheidung der Kammer nicht veranlasst ist.

8

Nur vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass Strafverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wird, mit besonderer Beschleunigung durchgeführt werden sollen.