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Landgericht Arnsberg·6 Qs 65/14·23.07.2014

Beschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach Zuständigkeitswechsel gegenstandslos

StrafrechtStrafprozessrechtFahrerlaubnisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte legte Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis ein. Nach Eingang eines Strafbefehls beim nunmehr zuständigen Amtsgericht Soest ist die Zuständigkeit für Entscheidungen über die vorläufige Entziehung gewechselt. Die ursprüngliche Beschwerde ist damit prozessual überholt und die Kammer sieht keine Entscheidung als veranlasst an.

Ausgang: Beschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach Zuständigkeitswechsel durch Strafbefehlsverfahren als gegenstandslos verworfen; Entscheidung der Kammer nicht veranlasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mit der Einreichung eines der Erhebung der öffentlichen Klage gleichstehenden Antrags (z. B. Strafbefehl) geht die Zuständigkeit für Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an das Gericht über, bei dem die Antragsschrift eingereicht ist.

2

Eine gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis eingelegte Beschwerde ist bei einem derartigen Zuständigkeitswechsel von dem nunmehr zuständigen Gericht als Antrag zu behandeln und im Sinne des Beschwerdevorbringens materiell zu entscheiden.

3

Erst die Entscheidung des in der Hauptsache zuständigen Gerichts über den als Antrag anzusehenden Beschwerdevortrag ist für eine Beschwerde gegen diese Entscheidung beschwerdefähig; vorherige Eingaben werden durch den Zuständigkeitswechsel gegenstandslos.

4

Ist die Beschwerde durch den Zuständigkeitswechsel gegenstandslos geworden, ist eine weitere Entscheidung der nachgeordneten Kammer nicht veranlasst.

Relevante Normen
§ 111a StPO, § 162 StPO§ 111a StPO§ 162 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Soest, 5 Gs 1180/154

Leitsatz

Eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach Erhebung der öffentlichen Klage von dem nunmehr zuständigen Gericht als Antrag zu behandeln, im Sinne des Beschwerdevorbringens zu entscheiden. Erst die dann ergehende Entscheidung ist beschwerdefähig. (Anschluss LG Arnsberg, 2. große Strafkammer, 2 Qs 87/09).

Tenor

Eine Entscheidung der Kammer ist nicht veranlasst.

Gründe

2

I.

3

Durch Beschluss des Amtsgerichts – Ermittlungsrichter – Arnsberg vom 03.07.2014 ist dem Beschuldigten gemäß § 111 a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 15.07.2014 beim Amtsgericht Arnsberg eingegangene Beschwerde des Beschuldigten. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Arnsberg hat das Amtsgericht Soest ebenfalls am 15.07.2014 Strafbefehl erlassen, der am 21.07.2014 zugestellt worden ist.

4

Das Amtsgericht – Strafrichter – Soest hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer vorgelegt.

5

II.

6

Die Beschwerde des Beschuldigten ist gegenstandslos geworden, da sie als solche prozessual überholt ist.

7

Mit dem der Erhebung der Anklage gleichstehenden Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wird für die zu treffenden Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis das Gericht zuständig, bei dem diese Antragsschrift eingereicht worden ist, hier das Amtsgericht Soest. Zugleich entfällt die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters bei dem Amtsgericht, das die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 162, Rdnr. 19; OLG Düsseldorf DAR 2001, 374).

8

Eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist bei einem solchen Zuständigkeitswechsel von dem nunmehr zuständigen Gericht als Antrag zu behandeln, im Sinne des Beschwerdebegehrens zu entscheiden. Erst die dann ergehende Entscheidung des in der Hauptsache zuständigen Richters ist beschwerdefähig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 111a, Rdnr. 19).

9

Es kann dahingestellt bleiben, ob der „Nichtabhilfebeschluss“ des Strafrichters eine anfechtbare Entscheidung in diesem Sinne darstellt. Denn gegen den Beschluss vom 22.07.2014 liegt eine Beschwerde jedenfalls nicht vor, so dass eine Entscheidung der Kammer nicht veranlasst ist (so auch LG Arnsberg, NZV 2010, 367).