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Landgericht Aachen·9 O 329/93·06.02.1994

Klage wegen falscher Auskunft über Hausratdeckung bei Wohnwagen im Ausland abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil ihm ein Versicherungsvertreter angeblich zugesichert habe, die Hausratversicherung decke Einbruchdiebstahl im Ausland im Wohnwagen. Das Gericht hielt die Behauptung für nicht bewiesen; die Zeugenaussage überzeugte nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Vertreter ohne Kenntnis der Vertragsbedingungen eine derart weitreichende Auskunft erteilt habe. Daher wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage wegen behaupteter falscher Auskunft über Deckung von Einbruchdiebstahl im Wohnwagen abgewiesen; Kläger hat Pflichtverletzung nicht bewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen falscher Auskunft obliegt dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Auskunftspflichtigen eine schuldhafte, konkrete Falschaussage nachgewiesen ist.

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Bei der freien Beweiswürdigung ist auf den gesamten Verhandlungsinhalt abzustellen; ein einzelner Zeugenaussage kommt nur dann entscheidende Überzeugungskraft zu, wenn sie nicht durch überwiegende gegenteilige Umstände erschüttert wird (vgl. § 286 BGB).

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Ein Versicherungsvertreter kann ohne Kenntnis der konkreten Vertragsbedingungen keine verbindliche Zusage über den Deckungsumfang einer fremden Hausratversicherung treffen; die Annahme einer derartigen ‚ins Blaue‘ erteilten Auskunft ist nur bei hinreichenden Anhaltspunkten gerechtfertigt.

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Überwiegen Indizien gegen die Behauptung des Anspruchstellers, reicht die bloße Bekundung eines Zeugen ohne objektive Anknüpfungspunkte nicht aus, um die Darlegungs- und Beweislast des Klägers zu erfüllen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 278 BGB§ 286 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 S. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 2.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Erteilung einer falschen Auskunft in Anspruch.

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Der Beklagte zu 1) betreibt eine Generalagentur der Beklagten zu 2). Der Kläger schaffte sich im Jahre 1992 einen Wohnwagen an. Da er zum damaligen Zeitpunkt bei der Nato beschäftigt war, benötigte er eine dreifache Deckungskarte. Er schloß daraufhin durch Vermittlung des Beklagten zu 1) bei der Beklagten zu 2) eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für seinen Wohnwagen ab. Anläßlich dieses Vertragsschlusses kam es zwischen den Kläger und dem Beklagten zu 1) auch zu einen Gespräch, in dem es um Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstähle aus dem Wohnwagen ging. Die Einzelheiten dieses Gespräches sind zwischen den Parteien umstritten.

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Der Kläger fuhr im September 1992 mit seinem Wohnwagen nach Holland. Dort wurde der Wohnwagen aufgebrochen und des Reisegepäck und weitere Gegenstände gestohlen. Der Kläger wandte sich deswegen erfolglos an seine Hausratversicherung, die Versicherungsschutz ablehnte. Der Kläger behauptet, er habe sich mit der Bitte um umfassende Auskunft über optimalen Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstähle im Ausland an den Beklagten zu 1) gewandt. Dieser habe ihm daraufhin die Auskunft erteilt, die Hausratversicherung decke dieses Risiko ab, auch wenn sich der Wohnwagen auf einen ausländischen Campingplatz befinde. Diese Auskunft habe der Beklagte zu 1) auf eine telefonische Nachfrage bestätigt. Im Vertrauen auf diese Auskunft habe er, der Kläger, es unterlassen, einen weiteren Versicherungsvertrag abzuschließen. Da die Hausratversicherung nicht eintrittspflichtig sei, sei ihm durch das Entwenden ein Schaden entstanden. Wegen der Einzelheiten zum Umfang der entwendeten Sachen und zur Schadensberechnung wird Bezug genommen auf Bl. 6 ff d.A.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 14.860,32 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. 6. 1993 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, der Beklagte zu 1) sei es gewesen, der den Kläger auf Versicherungsschutz für den Inhalt des Wohnwagens angesprochen habe. Dabei sei der Kläger auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Campingversicherung angesprochen und hingewiesen worden. Der Beklagte zu 1) habe zu keinem Zeitpunkt eine Auskunft dahingehend abgegeben, daß die Hausratversicherung das Risiko eines Einbruchdiebstahls in einem Wohnwagen abdecke.

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Hilfsweise wenden sich die Beklagten gegen die Schadenshöhe. Dazu machen sie geltend: Eine Reihe der aufgeführten Gegenstände wäre auch bei Abschluß einer Reisegepäckversicherung nicht versichert gewesen. Im übrigen hätte der Kläger eine Obliegenheit verletzt, da er nicht unverzüglich die örtliche Polizei benachrichtigt habe.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 17. 1. 1994 (Bl. 55 ff d.A.).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten aus positiver Forderungsverletzung des Auskunftvertrages bzw. Verschulden bei Vertragsschluß in Verbindung mit § 278 BGB. Er hat nicht bewiesen, daß der Beklagte zu 1) ihm eine falsche Auskunft erteilt hat.

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Die Kammer ist auch nach der Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Gewißheit davon überzeugt, daß der Beklagte zu 1) dem Kläger die Auskunft erteilt hat, die Hausratversicherung decke das Risiko eines Einbruchs in den Wohnwagen im Ausland ab. Soweit der Zeuge Bittner in seiner Vernehmung bekundet hat, der Beklagte zu 1) habe die streitige Aussage anläßlich eines Telefonats gemacht, das dieser mit dem Kläger geführt habe, vermag das Gericht dem nicht zu folgen.

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Gemäß § 286 BGB ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht nur auf das Ergebnis einer Beweisaufnehme, sondern auf den gesamten Inhalt der Verhandlung zurückzugreifen. Grundlage der Würdigung ist damit euch des streitige Vorbringen der Prozeßbeteiligten.- Es ist durchaus nachvollziehbar, daß der Kläger an umfassenden Versicherungsschutz für seinen Wohnwagen -interessiert war. Angesichts der Tatsache, daß er den Wohnwagen dauerhaft im Ausland aufstellen wollte hat er plausibel dargelegt, daß er über die Voraussetzungen eines-optimalen Risiko-schutzes im Unklaren war. Es liegt deshalb nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger sich mit seinem Begehren an den Beklagten zu 1) gewandt hat.

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Gegen die Erteilung einer Auskunft des von dem Kläger behaupteten Inhalts sprechen aber aufgrund des Vortrages der Beklagten gewichtige Anhaltspunkte.

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Der Beklagte zu 1) hat in seiner Anhörung nicht in Abrede gestellt, daß bei dem Gespräch auch über eine Hausratversicherung gesprochen wurde. Er hat aber auch den Grund dafür glaubhaft gemacht. Es spricht vieles dafür, daß er einen Hausratversicherungsvertrag mit dem Kläger abschließen wollte und allein aus diesem Grund gefragt hat, ob der Kläger bereits hausratversichert sei. Das Interesse des Beklagten zu 1) geht, wie er dargelegt hat, dahin, neue Kunden zu werben und umfassend bei ihm zu versichern.

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Gegen die Erteilung einer Auskunft-des von dem Kläger behaupteten Inhalts spricht daneben noch ein anderer gewichtiger Umstand. Unstreitig ist der Kläger nicht bei der Beklagten zu 2) hausratversichert. Der Beklagte zu-1) hat in seiner persönlichen Anhörung einleuchtend dargelegt, daß ihm mangels Kenntnis des Hausratversicherungsvertrages über dessen Inhalt gar keine Aussagen möglich waren. Gleichzeitig hat der Kläger nicht behauptet, daß er dem Beklagten zu 1) Einzelheiten über den bestehenden Hausratversicherungsschutz – Alter des Vertrages,  Inhalt der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen, Umfang des Deckungsschutzes – mitgeteilt hat. Es erscheint der Kammer wenig wahrscheinlich, daß der Beklagte zu 1) in Unkenntnis der zugrunde liegenden Tatsachen und damit „ ins Blaue hinein“ eine derart weitreichende Auskunft erteilt hat. Es ist auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich.

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2.

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Spricht nach dem Vortrag der Parteien Überwiegendes gegen die Behauptung des Klägers, so ist die Aussage des Zeugen C nicht geeignet, der Kammer den notwendigen Grad an Überzeugung zu vermitteln.

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Zunächst ist zu beachten, daß der Zeuge C gar nicht mitbekommen hat, mit wem der Kläger das Telefonat, in dessen Verlauf die streitige Auskunft wiederholt worden sein soll, geführt hat. Der Zeuge hat bekundet, der Kläger habe die Mithörtaste erst gedrückt, nachdem sich der Gesprächspartner gemeldet habe. Zwar hat der Zeuge die Vermutung aufgestellt, dabei habe es sich um den Beklagten zu 1) gehandelt. Er hat jedoch für diese Vermutung keine objektiven Anknüpfungspunkte benennen können.

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Aber auch sonst spricht vieles gegen die Aussage des Zeugen C. Zunächst ist nicht dargetan, worum der Kläger noch einmal bei dem Beklagten zu 1) angerufen haben will, nachdem ihm doch, nach seinem Vortrag, eine erschöpfende Auskunft bereits erteilt worden ist. Soweit das mit der Skepsis des Zeugen C erklärt wird, vermag die Kammer dem keinen Glauben zu schenken. Aus der Sicht des Zeugen hätte nichts näher gelegen, als sich selbst über die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes zu erkundigen. Schließlich hat die Unsicherheit des Zeugen über diese Voraussetzungen ihn auch vorher nicht bewogen, sich selbst um optimalen Versicherungsschutz zu kümmern. Nach seiner Aussage war ihm zu diesem Zeitpunkt nur bekannt, daß seine Kaskoversicherung lediglich einen Betrag bis zu 1.000,00 DM abdeckt.

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Warum der Zeuge, wo er doch an optimalen Versicherungsschutz interessiert war, bis zu diesem Zeitpunkt und auch danach in dieser Hinsicht untätig geblieben ist, konnte er nicht sagen.

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Diese Unstimmigkeiten führen dazu, daß die Kammer der Aussage des Zeugen C keinen Glauben schenken kann.

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Dadurch ist in keiner Weise plausibel dargelegt, warum der Kläger den Beklagten zu 1) noch einmal telefonisch um Auskunftserteilung gebeten haben sollte. Schließlich ist zu beachten, daß der Zeuge C sich weder an die Fragen des Klägers, noch an die Antworten des Beklagten zu 1) erinnern konnte. Er ist sich aber sicher, daß es dabei um die Frage des Versicherungsschutzes im Ausland ging. Das erscheint aufgrund der bereits dargelegten Umstände wenig glaubhaft.

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Aus alledem folgt, daß der Kläger eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) nicht bewiesen hat. Dieses Ergebnis geht zu seinen Lasten, da er nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §-709 S. 1 ZPO.