Berufung abgewiesen: Kein Schadensersatz für fehlerhafte Versicherungsberatung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte fehlerhafte Beratung durch einen Versicherungsagenten und begehrte Schadensersatz wegen eines Diebstahls im Ausland. Zentral war, ob der Agent oder dessen Versicherungsunternehmen für eine angeblich falsche Auskunft haftet. Das OLG Köln weist die Berufung zurück: Es fehlt an einer tragfähigen Haftungsgrundlage, weil kein besonderes Eigeninteresse oder besondere Vertrauensstellung des Vertreters und kein konkreter Vertragsbezug der Auskunft vorliegt.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Eigenhaftung des Vertreters für Verschulden bei der Vertragsanbahnung setzt entweder ein besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse des Vertreters am Vertragsschluss oder eine besondere persönliche Vertrauensstellung gegenüber dem Vertragspartner voraus.
Die Erteilung von Ratschlägen in der Eigenschaft als Vertreter begründet nur dann ein selbständiges Auskunfts- oder Beratungsverhältnis, wenn objektiv erkennbar mit dem Angebot eines solchen Vertrages gerechnet werden durfte.
Eine Haftung des Unternehmens nach § 278 BGB für fehlerhafte Auskünfte der Verhandlungsvertreter kommt nur in Betracht, wenn die Pflichtverletzung in Zusammenhang mit der Beratung über Art und Umfang eines mit dem Unternehmen abzuschließenden oder tatsächlich abgeschlossenen Vertrags steht.
Fehlinformationen, die nur allgemein und ohne konkreten Bezug zur Anbahnung eines Vertrags erteilt werden und die der Geschädigte leicht durch Einsichtnahme oder Rückfrage überprüfen konnte, begründen keine schutzwürdige Vertrauenslage und damit regelmäßig keinen Schadensersatzanspruch.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 329/93
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 7. Februar 1994 - 9 O 329/93 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
- Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. -
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nämlich fehlt es an einer tragfähigen Rechtsgrundlage.
Der Kläger meint, die Beklagten hätten ihn so zu stellen, wie er stünde, wenn er - vom Beklagten zu 1), einem Generalagenten der Beklagten zu 2), richtig beraten - bei einer anderen Versicherungsgesellschaft eine zusätzliche Deckung für das Inventar seines Wohnwagens während eines Auslandsaufenthaltes beantragt gehabt hätte. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Der Sachvortrag des Klägers füllt einen Haftungstatbestand, der eine Einstandspflicht des Beklagten zu 1) begründen könnte, nicht aus. Die Eigenhaftung des Vertreters wegen Verschuldens bei der Vertragsanbahnung greift nur ein in Fällen, in denen der Vertreter ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Abschluß des Vertrages hat, sowie in solchen, in denen er in den Vertragsverhandlungen in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (vgl. etwa BGH VersR 1990, 157 ff.; VersR 1991, 1052 f., jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die erstgenannte Alternative ist ersichtlich nicht einschlägig. Den nachgesuchten Versicherungsschutz konnte der Kläger bei der Beklagten zu 2) nicht erlangen, weil sie ihn in ihrer Angebotspalette nicht führte. An dem Zustandekommen eines Versicherungsvertrages mit einem anderen Unternehmen aber hatte der Beklagte zu 1) nicht einmal ein Provisionsinteresse, erst recht kein besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse i.S.d. vorzitierten Rechtsprechung.
Der Kläger legt darüber hinaus nicht dar, inwiefern der Beklagte zu 1) ihm gegenüber, der er unbestritten ein "Neukunde" war, ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen haben soll. Dazu reicht es nämlich nicht aus, daß der Kläger dem Beklagten zu 1) als Versicherungskaufmann eine spezielle Sachkunde in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten zugetraut haben mag. Um eine Eigenhaftung des Vertreters zu begründen, ist vielmehr erforderlich, daß er über das allgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriösität und die Erfüllung des Geschäftes übernommen hatte. Daß das hier der Fall gewesen wäre, läßt sich auf der Grundlage des Sachvortrages des Klägers nicht feststellen.
Von daher ist für die Annahme einer Eigenhaftung des Beklagten zu 1) aus Vertreterhandeln kein Raum.
Eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen diesen beiden Prozeßparteien ist nicht zustande gekommen. Soweit der Beklagte zu 1) dem Kläger Rat in versicherungsrechtlichen Fragen erteilt hat, geschah dies offenkundig in seiner Eigenschaft als Agent der Beklagten zu 2). Davon, daß er ihm den Abschluß eines selbständigen Auskunftsvertrages anbieten wolle, konnte der Kläger, auch wenn man auf die Sicht des objektiven Erklärungsempfängers abstellt, nicht ausgehen. Ein derartiges Verständnis seiner bloßen Raterteilung war völlig fernliegend.
Auch dieser rechtliche Gesichtspunkt trägt den klageweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1) nicht.
Vom rechtlichen Ansatz her könnte die Beklagte zu 2) zwar für fehlerhafte Auskünfte, Beratungen und Belehrungen ihrer Verhandlungsvertreter nach § 278 BGB einzustehen haben. Dies kann aber nur dann gelten, wenn Pflichtverletzungen in Rede stehen, die in Zusammenhang mit der Beratung über Art und Umfang des abzuschließenden oder später tatsächlich abgeschlossenen Vertrages mit der Beklagten zu 2) begangen werden. Darum aber geht es hier gar nicht.
Soweit der Beklagte zu 1) dem Kläger eine "Camping-Versicherung" angeboten hat, ist über den mangelnden Auslandsdeckungsschutz aufgeklärt worden. Im Zusammenhang damit wirft der Kläger dem Beklagten zu 1) einen Pflichtenverstoß auch nicht vor.
Vielmehr lastet er ihm an, daß er eine unrichtige Auskunft über die Reichweite des Deckungsschutzes einer Hausratversicherung gegeben habe. Eine derartige Versicherung aber unterhielt der Kläger weder bei der Beklagten zu 2) noch beabsichtigte er, eine solche Vertragsbeziehung mit ihr einzugehen, da er dieses Risiko bereits anderweit in Deckung gegeben hatte. Die angebliche Falschauskunft stand demnach in keinem inneren Zusammenhang mit der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses, sondern wurde nur gelegentlich einer Besprechung mit dem Beklagten zu 1) in allgemeiner Form ohne einen konkreten Vertragsbezug erteilt.
Dadurch hat kein schutzwürdiges Vertrauen beim Kläger begründet werden können. Für ihn war nämlich ohne weiteres erkennbar, daß es sich um einen allgemein gehaltenen Hinweis, allenfalls eine unverbindliche Rechtsauskunft handelte. Dies ergab sich zweifelsfrei daraus, daß der Beklagte zu 1) die individuelle vertragliche Ausgestaltung der bei einem fremden Versicherungsunternehmen unterhaltenen Hausratversicherung nicht kannte und er auch gar nicht weiter danach gefragt hatte. Zudem ist das angebliche Vertrauen des Klägers in die Richtigkeit der behaupteten Auskunft deswegen nicht schutzwürdig, weil es ihm unschwer möglich war, sich durch Rückfrage bei seinem Hausratversicherer bzw. durch Einsichtnahme in seine Versicherungsunterlagen Gewißheit über den soweit bestehenden Deckungsschutz zu verschaffen.
Folglich braucht auch die Beklagte zu 2) für den behaupteten Diebstahlsschaden, der dem Kläger am 5.9.1992 entstanden sein soll, nicht aufzukommen.
Somit erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als zutreffend, so daß das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Klägers hat zurückgewiesen werden müssen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 14.860,32 DM.