Unterhaltsrente nach tödlichem Verkehrsunfall: Fixkosten, Rücklagen und Naturalunterhalt
KI-Zusammenfassung
Die Witwe verlangt nach einem allein vom Schädiger verursachten Verkehrsunfall Ersatz des Unterhaltsschadens als Geldrente (§ 844 Abs. 2 BGB). Streitig war, welche Haushaltskosten als „fix“ ersatzfähig sind und ob Naturalunterhalt (Gartenarbeit, Wagenpflege, Schönheitsreparaturen) sowie Rücklagen (u.a. Pkw/Einrichtung) zu berücksichtigen sind. Das LG bejahte u.a. Pkw‑Rücklagen, Rücklagen für Wohnungseinrichtung/sonstigen Hausrat sowie anteilig erforderliche Gartenpflege und Wagenpflege, verneinte aber eine Auslandskrankenversicherung mangels Substantiierung. Es sprach Nachzahlung für 11/1998–08/2001 und eine laufende monatliche Mehrzahlung zu; im Übrigen wies es die Klage ab.
Ausgang: Klage auf Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB teilweise zugesprochen (Nachzahlung und laufende Mehrzahlung), im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB ist der gesetzlich geschuldete Unterhalt maßgeblich; hierzu zählen auch nicht teilbare, nicht personengebundene und nach dem Tod weiterlaufende fixe Haushaltskosten.
Rücklagen für die wegen Abnutzung erforderliche Neuanschaffung eines zum bisherigen Lebensstandard gehörenden und im Alltag benötigten Pkw sind als fixe Haushaltskosten nach § 844 Abs. 2 BGB ersatzfähig und stellen keine (nicht ersatzfähige) Vermögensbildung dar.
Rücklagen zur Erhaltung und Ersatzbeschaffung von Wohnungseinrichtung sowie sonstigem Hausrat (einschließlich Elektrogeräte/Geschirr) können als personenunabhängige, weiterlaufende Haushaltskosten im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB ersatzfähig sein; die Höhe kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Der nach § 844 Abs. 2 BGB ersatzfähige Unterhalt umfasst auch Naturalunterhalt (Haushaltsführung) wie Wagenpflege, Gartenpflege und Schönheitsreparaturen, soweit diese nach der konkreten ehelichen Lebensgestaltung als erforderlicher Beitrag zum Haushaltsunterhalt erbracht wurden; eine generelle Qualifizierung solcher Leistungen als überobligatorisch scheidet aus.
Soweit Tätigkeiten zugleich hobbybedingt sind, ist bei der Bemessung des ersatzfähigen Naturalunterhalts der erforderliche Anteil vom nicht erforderlichen (hobbybedingten) Anteil abzugrenzen; auch dies unterliegt der tatrichterlichen Schätzung nach § 287 ZPO.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 17.814,62 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 17.05.2001 aus 9.434,47 DM und seit dem 05.09.2001 auch aus 8.383,55 DM zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über den bereits anerkannten Betrag von 853,60 DM beginnend ab dem 01.09.2001 monatlich weitere 492,95 DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80 % und die Beklagten 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin hinsichtlich des Betrages von 7.400,00 DM aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 DM. Im übrigen dürfen die Beklagten die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 43.300,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.800,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer als Steuer- und Zollbürgen zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten nach einem Verkehrsunfall, bei dem ihr Ehemann getötet wurde, Schadensersatz in Form einer Geldrente.
Am 18.07.1998 kam es zwischen Kornelimünster und Aachen-Brand zu einem schweren Verkehrsunfall. Die Klägerin befand sich als Beifahrerin im Pkw ihres Ehemannes. Der Beklagte zu 1) verlor bei einen Überholvorgang mit überhöhter Geschwindigkeit in einer scharfen Rechtskurve die Kontrolle über sein Fahrzeug und geriet ins Schleudern. Der Wagen des Beklagten zu 1) geriet auf die linke Fahrbahnhälfte und prallte dort mit dem Fahrzeug des Ehemanns der Klägerin zusammen. Dieser verstarb noch an der Unfallstelle. Die Klägerin wurde schwer verletzt. Das Fahrzeug des Beklagte zu 1) war bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass allein der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfalls verursacht hat und die Beklagten daher zu 100 % haften.
Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann bewohnten gemeinsam das Haus W-straße ### in T. Nunmehr bewohnt die Klägerin dieses Haus allein. Das Haus ist schuldenfrei. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten in den Jahren vor dem tödlichen Unfall des Ehemanns stets einen Pkw der Mittelklasse. Der von der Klägerin bewohnte Ortsteil in T verfügt weder über Einkaufsmöglichkeiten noch über eine Apotheke.
Das durchschnittliche Nettoeinkommen des bei dem Unfall zu Tode gekommenen Ehemanns der Klägerin betrug zuletzt 3.762,88 DM. In der Zeit von August 1998 bis Oktober 1998 erhielt die Klägerin von der M eine Witwenrente von monatlich 2.316,19 DM. Ab November 1998 bezog die Klägerin dann nur noch eine Witwenrente in Höhe von monatlich 1.389,72 DM.
Zum Haus der Klägerin gehört ein großer Garten mit Gemüsebeeten, Wiesenflächen, Obstbäumen und Hecken sowie einen Zierteich. Bis zu seinem Tode verrichtete der Ehemann der Klägerin alle im Zusammenhang mit dem Garten stehenden Arbeiten selbst. Die Kläger ist aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen nicht in der Lage, die Gartenarbeit zu verrichten. Auch die Wagenpflege und Wagenwäsche hatte der Ehemann übernommen. Weiterhin hatte der Ehemann der Klägerin Schönheitsreparaturen durchgeführt.
Die Beklagte zu 2) zahlt monatlich einen Betrag von 853,58 DM an die Klägerin.
Die Klägerin behauptet, ihr entstünden monatliche Fixkosten in Höhe von 579,75 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Klageschrift verwiesen. Die Klägerin behauptet weiter, die Gartenarbeit müsse nunmehr durch ein Fachunternehmen durchgeführt werden, wobei Kosten von 1.729,37 DM monatlich anfielen. Für die Wagenpflege und die Wagenwäsche seien weitere 86,67 DM aufzuwenden. Ihr entstünden des weiteren Kosten von 14,61 DM monatlich für die Pflege des Gartenteichs. Weitere 6,17 DM müssten für die Teppichreinigung aufgewandt werden. Ferner behauptet sie, dass der Verkehrswert des Hauses 500.000,00 DM betrage und Rücklagen für die Instandhaltung des Hauses von monatlich 833,35 DM erforderlich seien. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe Anspruch auf Ersatz der Rücklagen für die Neuanschaffung eines Pkw und behauptet hierzu, dass ein Betrag von monatlich 313,85 DM erforderlich sei. Weiter behauptet sie, für die Instandhaltung und Neuanschaffung der Wohnungseinrichtung in einem Gesamtwert von 101.377,37 DM entstehe bei einem Erneuerungsturnus von 20 Jahren eine monatliche Belastung durch Rücklagen in Höhe von 422,21 DM. Die Klägerin behauptet, für die Erneuerung der darüber hinaus zum Haushalt gehörenden Elektrogeräte, Geschirr etc. sei bei einem Erneuerungsturnus von 10 Jahren und einem Gesamtwert von 23.253,70 DM ein Betrag von 193,78 DM erforderlich. Weiter behauptet die Klägerin, für die Renovierung der Wohnung seien Rücklagen in Höhe von 307,76 DM monatlich erforderlich. Schließlich behauptet die Klägerin, ihr entstünden Kosten von 5,00 DM für die Auslandskrankenversicherung. Weiter ist die Klägerin der Ansicht, bei der Bemessung des Unterhalsbedarfs der Klägerin müsse von ihrem Ehemann bis zu dessen Tode erbrachter Naturalunterhalt berücksichtigt werden. Hierzu behauptet sie, der Ehemann habe 80 Stunden jährlich auf Schönheitsreparaturen und Renovierungsarbeiten innerhalb des Hauses verwandt. Weiter behauptet die Klägerin, der Ehemann habe 500 Stunden jährlich mit Gartenarbeit zugebracht. Ferner habe ihr Ehemann vier Stunden im Monat der Gartenpflege gewidmet. Ein Stundenlohn von 18 DM/Stunde sei hierfür angemessen, was einen monatlichen Betrag von 960,00 DM insgesamt für diese Tätigkeiten entspreche.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 46.840,99 DM nebst 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Zustellung zu zahlen.
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 54.511,69 DM abzüglich 14.510,86 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Zustellung zu zahlen.
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie über den bereits anerkannten Betrag von 853,60 DM monatlich weitere 2.354,70 DM beginnend ab dem 01.09.2001 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die sonstigen Tätigkeiten des Ehegatten seien der Ausübung eines Hobbys zuzuordnen. Darüber hinaus habe die Klägerin einige Positionen doppelt in ihrer Berechnung eingestellt. Sie sind der Ansicht, es handele sich bei der Arbeit im Garten und den Schönheitsreparaturen um überobligatorische Leistungen des allein verdienenden Verstorbenen, die sich nicht erhöhend auf die zu leistende Unterhaltsrente auswirken könnten.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 13.10.2000 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L, Q und L2. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.01.2001 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Klägerin steht gemäß § 844 II BGB ein Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 17.824,98 DM für den Zeitraum von November 1998 bis August 2001 zu, sowie ab 01.09.2001 ein monatlicher Betrag von weitere 493,23 DM.
Im Rahmen des § 844 II BGB ist grundsätzlich die Höhe des gesetzlich geschuldeten Unterhalts des Hinterbliebenen maßgeblich (Palandt/Thomas, 59. Aufl., § 844 BGB Rdnr. 8). Der Unterhaltsanspruch umfasst die sog. fixen Haushaltskosten (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., 8. Kap., Rdnr. 64). Fixe Kosten sind alle nicht teilbaren, nicht personengebundenen Kosten der Haushaltsführung, die auch nach dem Tode des Unterhaltsverpflichteten weiterlaufen (Palandt/Thomas, 59. Aufl., § 844 BGB Rdnr. 9).
Der Klägerin steht zunächst ein monatlicher Betrag von 579,75 DM an fixen Kosten und 6,17 DM an Teppichreinigungskosten zu, was einem monatlichen Gesamtbetrag von 585,92 DM entspricht. Nach der Überzeugung der Kammer ist dieser Betrag angemessen.
Zu den nach § 844 II BGB ersatzfähigen fixen Haushaltskosten zählen darüber hinaus auch die Rücklagen für die Anschaffung eines Pkw (vgl. Becker-Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflichtschäden, 21. Aufl., Rdnr. D 225). Bei dem Betrag für den Pkw handelt es sich nicht um Kosten für die Vermögensbildung, sondern um Rücklagen, welche die im Hinblick auf die Abnutzung erforderlich werdende Neuanschaffung ermöglichen sollen. Der Wagen ist in der dörflichen Umgebung erforderlich ist. Die Klägerin ist darauf angewiesen, Einkäufe und Apothekengänge mit dem Pkw zu erledigen. Die Haltung eines Mittelklassewagens gehörte auch zum üblichen Lebensstandard des Ehepaars (vgl. hierzu Palandt/Brudermüller, 59. Aufl., § 1360 a BGB Rdnr. 2).
Die Kammer schätzt gemäß § 287 ZPO die Höhe der Rücklagen für eine Neuanschaffung eines gleichwertigen Pkw auf 313,85 DM monatlich. Wie sich aus einer von der Klägerin vorgelegten Rechnung ergibt, beträgt der Kaufpreis für den Pkw der Klägerin 30.130,00 DM. Die Kammer schätzt die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Pkw auf 8 Jahre. Die monatliche Rücklage beträgt damit 313,85 DM (= (30.130,00 DM / 8 Jahre) / 12 Monate).
Auch die Rücklagen für die Unterhaltung und Anschaffung der Wohnungseinrichtung sind fixe Kosten (BGH NJW 1988, 2365 [2366]). Die Rücklagen werden gemäß § 287 ZPO auf 250,00 DM geschätzt. Die Klägerin hat unter den Begriff der Wohnungseinrichtung den Hausrat einschließlich Tischdecken, Federbetten, Bettwäsche, Gardinen etc. aber ausschließlich der Elektrogeräte und des Geschirrs gefasst. Bei einer Rücklage von 250,00 DM pro Monat ergibt sich auf 10 Jahre eine Summe von 30.000,00 DM. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei Wohnungseinrichtung um langlebige Gegenstände handelt, ist nach der Überzeugung der Kammer ein Betrag von 30.000,00 DM auf 10 Jahre zum Erhalt eines Haushalts ausreichend, bei dem der allein verdienende Ehemann ein Einkommen in der Größenordnung von 4.000,00 DM hat.
Weiter kann die Klägerin die Rücklagen für Elektrogeräte, Geschirr und sonstigen Hausrat als personenunabhängige weiterlaufende Kosten geltend machen. Die Rücklagen werden gemäß § 287 ZPO auf 100,00 DM monatlich geschätzt.
Die Auslandskrankenversicherungkosten sind dagegen nicht erstattungsfähig. Der Vortrag hierzu ist unsubstantiiert geblieben, da nicht vorgetragen und belegt wurde, dass die Kosten regelmäßig und nicht nur bei Bedarf anfielen.
Auch der Naturalunterhalt (Wagenpflege, Gartenarbeit und Schönheitsreparaturen) war zu berücksichtigen. Das Einkommen des erwerbstätigen Ehegatten bildet nicht notwendig die Obergrenze für die Bemessung des Unterhalts des Hinterbliebenen (MüKo, 3 Aufl., § 844 BGB Rdnr. 39). Es kommt grundsätzlich auf den Unterhalt an, den der Verstorbene gesetzlich zu leisten verpflichtet war. Der nach § 1360 BGB zu gewährende angemessene Unterhalt umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und ihre persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen. Die Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestimmt die Art und Weise der Unterhaltsleistung. Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sind beides Formen der Unterhaltsleistung und nach § 844 II BGB ersatzfähig. Auch eine Leistung des ehelichen Unterhalts teils in Form von Geld und teils in Form von Naturalunterhalt ist möglich. Maßgeblich sind die Vereinbarungen der Ehegatten bzw. deren praktizierte Übung. Die Grenze der danach möglichen Absprachen liegt in der Erforderlichkeit der Aufwendungen für den Haushalt. Eine Regel dergestalt, dass alle Arbeiten im Haushalt, die von einem allein verdienenden Ehegatten erbracht werden, automatisch als nicht ersatzfähige überobligatorische Leistungen anzusehen sind, kann nicht erkannt werden. Entscheidend für den Unterhaltsanspruch ist letztlich der Zuschnitt des Haushalts im Einzelfall.
Nach der Absprache der Ehegatten übernahm der Ehemann die Wagenpflege. Die Wagenpflege ist dem Haushalt zuzuordnen, da es sich um einen von der Lebensgemeinschaft genutzten Gebrauchsgegenstand handelt. Nach den nachvollziehbaren, detailierter und in sich widerspruchsfreien Bekundungen der Zeugin Nicol Keischgens pflegte der Ehemann jeden Samstag den Wagen. Bei einem geschätzten Arbeitsaufwand von 1 Stunde wöchentlich und einem Stundenlohn von 18,00 DM ergibt sich ein monatlicher Betrag von 72,00 DM. Hierbei handelt es sich auch nicht etwa um eine überobligatorische Leistung. Die Wagenpflege ist grundsätzlich erforderlich und die Übernahme dieser Arbeiten durch den Ehemann, der bereits durch sein Einkommenen zum Lebensunterhalt beiträgt, ist auch keineswegs unüblich.
Weiterhin betreute der Ehemann bis zu seinem Tode den Garten. Die Klägerin kann die Kosten für die Pflege des Gartens gemäß § 844 II BGB verlangen. Nach glaubhaften Aussagen der Zeugen L und L2 wirkte der Ehemann in hohem Umfang im Garten, wobei dieser teilweise als Nutzgarten eingesetzt wurde. Auch der Gartenteich wurde gesäubert und die Wasserpflanzen versorgt. Nach den Zeugenaussagen von L und L2 erfolgte die Tätigkeit teils zum Zwecke der Ausübung eines Hobbys. Daher ist vom Zeitaufwand derjenige Teil abzuziehen, welcher nicht unbedingt zum Erhalt des Gartens erforderlich war. Bei einem geschätzten Stundenlohn von 18,00 DM und einem Tätigkeitsumfang von 4 Stunden für den Garten ergibt sich ein Betrag von 312,00 DM (= (4 Std. x 18,00 DM x 52 Wochen) / 12 Monate). Bei der Schätzung des durchschnittlichen Arbeitsaufwandes von 4 Stunden wurde von der Kammer auch berücksichtigt, dass der Arbeitsaufwand saisonbedingt unterschiedlich groß ist und in den Wintermonaten kaum Arbeiten anfallen. Zusammen mit den Kosten für die Teichpflege ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von 330,- DM monatlich.
Nach den Bekundungen von L und L2 führte der Ehegatte bis zu seinem Tode weitgehend die Schönheitsreparaturen und Reparaturen am Haus aus. Dies entspricht bei 80 Arbeiststunden á 8,00 DM jährlich einem monatlichen Betrag von 120,00 DM.
Zusammenfassend ergeben sich mithin folgende Fixkosten:
| Versicherungen, Wasser, Müll, Straßenreinigung etc. | 579,75 DM | |
| Teppichreinigung | 6,17 DM | |
| Rücklagen für Anschaffung eines Pkw | 313,85 DM | |
| Rücklagen für die Wohnungseinrichtung | 250,00 DM | |
| Rücklagen für Elektrogeräten, Geschirr etc | 100,00 DM | |
| Gartenpflege einschließlich Gartenteich | 330,00 DM | |
| Wagenpflege | 72,00 DM | |
| Schönheitsreparatur | 120,00 DM | |
| Gesamt: | 1.771,77 DM |
Zur Berechnung der monatliche Geldrente gemäß § 844 II BGB werden zunächst die fixen Kosten abgezogen. Das so ermittelte verfügbare Einkommen wird nach Quoten aufgeteilt, wobei eine nicht berufstätige Witwe 45 % erhält. Sodann werden die fixen Kosten wieder dazu gerechnet.
| Nettoeinkommen | 3.762,88 DM | ||
| abzgl. Fixkosten | -1.772,02 DM | ||
| 1.990,86 DM | |||
| Witwenanteil | 895,86 DM | ||
| zzgl. Fixkosten | 1.771,77 DM | ||
| 2.667,63 DM |
Im Wege des Vorteilsausgleichs wird zuletzt die bezogene Rente abgerechnet.
Die Klägerin hat für die Zeit ab 01.08. bis 31.10.1998, d.h. für die Dauer von drei Monaten von der Rentenversicherung Zahlungen in Höhe von monatlich 2.316,19 DM erhalten. Zieht man diesen Betrag von 2.316,19 DM von 2.667,63 DM ab, so verbleibt ein noch offener Betrag von 351,44 DM. Für 3 Monate ergibt sich damit ein Betrag von 1.054,32 DM.
Für den Zeitraum von November 1998 bis März 2000 ist von dem Betrag in Höhe von 2.667,63 DM die M-Rente von 1.321,08 DM und die gezahlten Beträge von monatlich 853,60 DM abzuziehen, so dass sich noch ein Fehlbetrag von 492,95 DM ergibt. Für 17 Monate errechnet sich damit ein Betrag von 8.380,15 DM.
Für den Zeitraum von April 2000 bis August 2001 hat die Beklagten ebenfalls pro Monat 492,95 DM nachzuzahlen. Für die 17 Monate errechnet sich damit wiederum ein Betrag von 8.380,15 DM.
Insgesamt ist somit ein Betrag von 17.814,62 DM (= 1.054,32 DM. + 8.380,15 DM + 8.380,15 DM) nachzuzahlen.
Für die Zukunft sind die Beklagten ebenfalls verpflichtet, über den von ihnen bereits gezahlten Betrag von 853,58 DM weitere 492,95 DM zu zahlen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 8, 711, 108 ZPO.
Der Streitwert wird gemäß §§ 12, 17 II GKG i.V.m. §§ 3 f. ZPO wie folgt festgesetzt:
a) bis 30.08.2001
| Antrag zu 1): | 46.840,99 DM | ||
| Antrag zu 2): | 113.025,60 DM | (= 2.354,70 DM x 12 Monate x 5 Jahre - 20 %) | |
| Gesamt | 159.866,59 DM |
b) ab 31.08.2001
| Antrag zu 1): | 46.840,99 DM | ||
| Antrag zu 2): | 40.000,83 DM | ||
| Antrag zu 3): | 141.282,00 DM | (= 2.354,70 DM x 12 Monate x 5 Jahre) | |
| Gesamt | 228.123,82 DM |
| N | H | Dr. C |