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Oberlandesgericht Köln·11 U 186/01·22.08.2002

Unterhaltsschaden nach tödlichem Verkehrsunfall: Fixkosten, Rücklagen und Naturalunterhalt

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach dem Tod des Ehemanns der Klägerin bei einem Verkehrsunfall stritten die Parteien über die Höhe des Unterhaltsschadens nach § 844 Abs. 2 BGB, insbesondere über anzusetzende fixe Kosten (u.a. Heizung, Gartenpflege, Rücklagen). Das OLG Köln sprach der Klägerin weitere Nachzahlungen für die Vergangenheit sowie einen erhöhten monatlichen Betrag zu und änderte das LG-Urteil teilweise ab. Heizkosten und Gartenpflege wurden als fixe Kosten anerkannt, Rücklagen jedoch nur in einem am Nettoeinkommen ausgerichteten, begrenzten Umfang. Eine personengebundene Auslandskrankenversicherung wurde nicht berücksichtigt; den Naturalunterhalt bewertete der Senat im Rahmen der Fixkosten über § 287 ZPO.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise erfolgreich: höhere Nachzahlung und höherer monatlicher Unterhaltsschaden; im Übrigen Klage/weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Unterhaltsschaden nach § 844 Abs. 2 BGB umfasst solche fortlaufenden Kosten, die nach der (auch stillschweigenden) unterhaltsrechtlichen Vereinbarung der Ehegatten geschuldet und zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebenszuschnitts erforderlich sind.

2

Leistete der Getötete haushalts- oder wohnbezogene Arbeiten (Naturalunterhalt), sind die hierfür nach dem Tod erforderlichen, nunmehr fremd zu beschaffenden Leistungen als Fixkosten in die Unterhaltsschadensberechnung einzustellen; eine rechnerische Hinzurechnung zum Nettoeinkommen ist nicht geboten.

3

Fixkostenpositionen sind nach Eintritt des Schadensereignisses nur insoweit anzuerkennen, als sie der Höhe nach im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Haushalts liegen; eine Rücklagenbildung ist auf ein nach dem Nettoeinkommen realistisches Maß zu begrenzen.

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Aufwendungen für Gartenpflege können als fixe Kosten ersatzfähig sein, wenn die Pflege nach der ehelichen Aufgabenverteilung geschuldet war und der überlebende Ehegatte nicht zur Eigenleistung verpflichtet ist; übersteigende, luxuriöse Pflegeaufwendungen sind nicht ersatzfähig.

5

Personengebundene Versicherungen, die mit dem Tod des Versicherten entfallen, begründen regelmäßig keine fortlaufenden fixen Kosten des unterhaltsberechtigten Ehegatten im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB.

Relevante Normen
§ 844 Abs. 2 BGB, § 3 PflVG§ 844 Abs. 2 BGB§ 287 ZPO§ 291 BGB§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 158/00

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.11.2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 158/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.877,16 € (= 29.097,20 DM) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2001 aus 7.941,93 € (= 15.533,07 DM) und seit dem 05.09.2002 aus 6.935,23 € (= 13.564,13 DM) zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über den bereits anerkannten Betrag von 853,60 DM hinaus beginnend ab dem 01.09.2001 monatlich weitere 407,95 € (= 797,89 DM) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Sicherheitsleistung kann von den Parteien auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand

2

Am 18.07.1998 wurde der Ehemann der Klägerin bei dem in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils näher dargestellten Verkehrsunfall getötet. Die volle Haftung des Beklagten zu 1) als Halter und Fahrer des den Unfall verursachenden PKW und der Beklagten zu 2) als dessen Haftpflichtversicherer ist unstreitig. Das durchschnittliche Nettoeinkommen des Ehemanns betrug zuletzt 3.762,88 DM. Die Klägerin erhielt für die Monate August bis Oktober 1998 eine Witwenrente von monatlich 2.316,19 DM, seitdem erhält sie eine laufende monatliche Witwenrente von 1.389,72 DM. Die Beklagte zu 2) zahlt dazu einen monatlichen Schadensersatzbetrag von 853,58 DM. Mit der Klage macht die Klägerin die Zahlung eines weiteren monatlichen Betrages von 2.354,70 DM bzw. die bei Ansatz dieses Betrages sich für die Vergangenheit ergebenden Rückstände geltend.

3

Zur Begründung ihres Anspruchs bezieht sich die Klägerin auf die im Tatbestand des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufgeführten Berechnungen und den dort wieder gegebenen Sachvortrag dazu, warum es sich bei den streitigen Positionen (insbesondere auch dem Aufwand für die Gartenpflege und verschiedenen Rückstellungspositionen betreffend das Wohnhaus, dessen Einrichtung und den PKW) um zu berücksichtigende fixe Kosten handele. Darauf nimmt der Senat Bezug.

4

In der Klageschrift (Bl. 1 ff. d.A., zugestellt am 17.05.2001) hat die Klägerin zunächst für den Zeitraum bis einschließlich März 2000 unter Berücksichtigung von Zahlungen der Beklagten von 14.511,00 DM einen Betrag von 46.840,99 DM geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 28.08.2001 (Bl. 120 ff. d.A., zugestellt am 05.09.2001) hat die Klägerin für die Zeit von April 2000 bis August 2001 einen weiteren Betrag von 40.000,83 DM (54.511,69 DM abzüglich gezahlter 14.510,86 DM) geltend gemacht. Wegen der jeweils nachfolgenden Zeiträume hat die Klägerin zunächst Feststellungsanträge und anstelle derer in der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2001 (Bl. 131 f. d.A.) einen Antrag auf künftige Zahlung (ohne Zinsbegehren) gestellt.

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Die Klägerin hat demnach zuletzt beantragt,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 46.840,99 DM nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung zu zahlen,

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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 54.511,69 DM abzüglich 14.510,86 DM nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung zu zahlen,

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3. die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie über den bereits anerkannten Betrag von monatlich 853,60 DM hinaus beginnend ab dem 01.09.2001 monatlich weitere 2.354,70 DM zu zahlen.

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Die Beklagten haben beantragt,

10

die Klage abzuweisen

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Sie haben die einzelnen in die Berechnung der Klägerin eingestellten Positionen teilweise bestritten und teilweise geltend gemacht, dass es sich nicht um fixe Kosten im Rechtssinne handele.

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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachvortrages in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und ergänzend auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L., L1. und Q.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.01.2001 (Bl. 91 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Das Landgericht hat der Klage sodann durch das angefochtene Urteil teilweise, nämlich in Höhe von 9.440,07 DM nebst Zinsen und in Höhe eines monatlichen Zusatzbetrages von 493,23 DM stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

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Gegen das den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 28.11.2001 (Klägerin) und 22.11.2001 (Beklagte) zugestellte Urteil haben die Parteien mit am 28.12.2001 (Klägerin) und am 21.12.2001 (Beklagte) beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsätzen Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit am 21.03.2002 eingegangenen Schriftsätzen begründet.

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Mit den Berufungen tragen die Parteien jeweils Beanstandungen gegen das angefochtene Urteil hinsichtlich der einzelnen Kostenpositionen vor, soweit sie unterlegen sind. Die Klägerin führt jetzt noch die in erster Instanz nicht angeführten Heizkosten für das Haus als fixe Kosten ein. Die Klägerin wiederholt und ergänzt im Übrigen unter Vorlage weiterer Urkunden (Bl. 226 ff., 258 ff. d.A.) ihr erstinstanzliches Vorbringen.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen und Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten sowie

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen und

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

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Sie greifen das angefochtene Urteil an, soweit sie verurteilt worden sind, treten den Ausführungen der Klägerin entgegen und wiederholen und ergänzen ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen. Den Vortrag der Klägerin zu den neu eingeführten Heizkosten bestreiten die Beklagten.

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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze und die überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufungen sind zulässig. Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel der Parteien unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus § 844 Abs. 2 BGB, § 3 PflVG für die Monate August bis Oktober 1998 einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.969,08 DM (= 1.006,77 €) und ab November 1998 einen Anspruch auf Zahlung von zusätzlich 407,95 € (= 797,89 DM) monatlich.

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Hinsichtlich der grundsätzlichen rechtlichen Ausgangspunkte für die Ermittlung des Unterhaltsschadens nimmt der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug. Der vom Senat allein zu entscheidende Streit der Parteien geht lediglich darum, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die von der Klägerin in ihre Berechnung eingestellten Positionen als fixe Kosten zu berücksichtigen sind. Dazu ist Folgendes auszuführen:

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A. Allgemeine Ausgangspunkte

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Zunächst sei tabellarisch dargestellt, um welche Positionen es geht, was das Landgericht insoweit berücksichtigt hat, welche Forderung die Klägerin dem gegenüber erhebt und was die Beklagten dazu einwenden. Dabei wird – ausgehend von der Darstellung der Parteien und des Landgerichts - zwischen „fixen Kosten“ und „Naturalunterhalt“, d.h. den Beträgen, die die Klägerin für die von ihrem Ehemann erbrachten Arbeitsleistungen ansetzt, unterschieden.

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1. Fixe Kosten

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Positionvom Landgericht zuerkannt:von der Klägerin mit der Berufung geltend gemacht:
Versicherungen, Wasser, Müll u.a.580,00 DM579,75 DM
Teppichreinigung6,17 DM6,17 DM
Rücklage PKW313,85 DM313,85 DM
Rücklage Wohnungseinrichtung250,00 DM422,41 DM
Rücklage Hausrat100,00 DM193,78 DM
AuslandsKV0,00 DM1,33 DM
Heizkosten (neu)0,00 DM307,65 DM
Rücklage Haus0,00 DM833,35 DM
Rücklage Wohnungsrenovierung0,00 DM307,76 DM
Gartenpflege0,00 DM1.729,37 DM
Summe1.264,02 DM4.911,42 DM
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Die Beklagten verweisen darauf, dass die Positionen 5,6,8,13,18,21,28, 22, 23, 25, 26 und 27 der Klage, die in den Betrag von 580,00 DM eingeflossen sind, ausgehend von einem Betrag von 584,75 DM bestritten waren (Bl. 128 ff. d.A.). Nach ihrer Ansicht handelt es sich bei der Rücklage für den PKW nicht um fixe Kosten. Die Rücklagen für die Wohnungseinrichtung und den Haurat halten sie für übersetzt (insoweit komme insgesamt ein Ansatz von allenfalls 200,00 DM in Betracht), ebenso die Aufwendungen für die Gartenpflege, die sie im Übrigen bestreiten. Sie bestreiten ebenfalls die jetzt angesetzten Heizkosten. Die – der Höhe nach bestrittenen – Rücklagen für das Haus und die Wohnungsrenovierung halten sie für nicht berücksichtigungsfähig.

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Die Klägerin legt jetzt eine Aufstellung der allgemeinen Fixkosten zu Eurowerten vor nebst Belegen (Bl. 258 ff. d.A.). Es ergibt sich ein Betrag von 520,82 € bzw. mit Haushalts- und Elektrogeräten von 628,04 €.

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2. Naturalunterhalt

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Positionvom Landgericht zuerkannt:von der Klägerin mit der Berufung geltend gemacht:
Wagenpflege72,00 DM86,67 DM
Gartenpflege330,00 DM768,00 DM
Schönheitsreparaturen120,00 DM120,00 DM
Pflege Gartenteich0,00 DM14,61 DM
Summe522,00 DM1.205,28 DM
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Die Beklagten meinen, der Betrag für die Wagenpflege sei unterhaltsrechtlich unbeachtlich, allenfalls seien 30,00 bis 40,00 DM zu berücksichtigen. Auch die vom Ehemann geleistete Gartenpflege sei unterhaltsrechtlich unbeachtlich, der angesetzte Betrag sei übersetzt. Das Gleiche gelte für die Schönheitsreparaturen. Bei den – bestrittenen – Kosten für die Pflege des Gartenteichs nehme die Klägerin eine Doppelberechnung vor.

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3. Gesamtberechnung

39

Danach ergibt sich als

40

Summe beider Tabellenvom Landgericht zuerkannt:von der Klägerin mit der Berufung geltend gemacht:
1.786,02 DM6.116,70 DM
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Zur Berechnungsweise ist vorab festzustellen, dass das Landgericht den auf den Naturalunterhalt entfallenden Betrag zutreffend nicht dem Nettoeinkommen hinzu gerechnet hat. Hat der verstorbene Ehemann Leistungen erbracht, die – bei der Erbringung durch Dritte – als Fixkosten zu bewerten sind, so bleibt es dabei. Allerdings ist bei der rechnerischen Erfassung der Fixkosten für die Zeit nach dem Unfalltod zu berücksichtigen, dass nun kein Naturalunterhalt mehr geleistet wird, sondern die entsprechenden Leistungen gewerblich erbracht werden müssen. Nach Ansicht des Senats sind diese höheren Beträge, die die Klägerin in Zukunft aufbringen muss, in die Berechnung einzustellen. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass Leistungen, die aufgrund der Vereinbarung der Eheleute als unterhaltsrechtlich geschuldet anzusehen sind, bei der Berechnung der fixen Kosten zu berücksichtigen sind (zum Vorrang der Vereinbarung der Eheleute vgl. BGH, VersR 1984, 79). Das gilt auch dann, wenn für die gewerbliche Erbringung solcher Leistungen vor dem Tod des Ehemanns keine Geldmittel zur Verfügung gestanden hätten. Hier ist die Unterhaltsersatzfunktion des § 844 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen und zu verhindern, dass der geschädigte Ehegatte unfallbedingt erheblich schlechter steht als vor dem Unfallereignis.

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Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts waren die von dem verstorbenen Ehemann erbrachten Naturalleistungen unterhaltsrechtlich geschuldet, weil er sie nach der (stillschweigenden) Vereinbarung der Eheleute zu erbringen hatte. Die vom Landgericht angenommenen Beträge erscheinen dem Senat im Wesentlichen als angemessen (§ 287 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, denen er sich anschließt, Bezug. Lediglich der Betrag für die Wagenpflege erscheint als übersetzt; insoweit reichen 50,00 DM pro Monat aus, so dass der Naturalunterhalt insgesamt mit 500,00 DM pro Monat zu bewerten ist.

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B. Zu berücksichtigende fixe Kosten

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1. Zunächst sind die allgemeinen fixen Kosten (Bl. 4 d.A.) zu betrachten. Die Positionen 5, 6, 8, 13, 18, 21, 28, 22, 23, 25, 26, 27 der Klageschrift, die die Beklagten bestritten hatten (Bl. 128 ff. d.A.), machen insgesamt einen Betrag von 201,48 DM aus. Dazu ist Folgendes auszuführen:

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a) Die Beklagten beanstanden zunächst, dass sich die Verbrauchskosten durch den Tod des Unfallopfers verringert haben müssten. Nach der jetzigen Sachlage ergibt sich insoweit aufgrund der vorgelegten Unterlagen, zu denen die Beklagten konkret nichts eingewendet haben, folgende Kostenentwicklung:

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PositionKlageAufstellung Bl. 258 d.A.Veränderung
5. Müllabfuhr15,53 DM12,46 € = 24,37 DM+ 8,84 DM
6. Schmutzwasser pp.34,33 DM18,20 € = 35,60 DM+ 1,27 DM
8. Trinkwasser40,27 DM27,00 € = 52,80 DM+ 12,54 DM
28. Stromkosten91,77 DM60,00 € = 117,34 DM+ 25,58 DM
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Da die aktuellen Werte (Stand 2002) belegt sind, ergibt sich ungeachtet der seit dem Unfall (1998) erfolgten Preissteigerungen, dass sich diese fixen Kosten in ihrem Umfang durch den Tod des Unfallopfers nicht wesentlich geändert haben. Die Beanstandung der Beklagten erweist sich mithin als unbegründet. In Anbetracht der Kostenentwicklung kann – bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - auch durchgehend von den geltend gemachten Kosten ausgegangen werden.

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b) Die Positionen 13 (Illustrierte, 7,33 DM) und 18 (Beitrag Gymnastikverein, 8,50 DM) sind als fixe Kosten zu berücksichtigen. Der überlebende, unterhaltsberechtigte Ehegatte ist nicht verpflichtet, derartige Dauerbezüge bzw. –mitgliedschaften im Interesse des Schädigers zu kündigen.

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c) Die restlichen Positionen betreffen den PKW. Die Beklagten haben bestritten (Bl. 13 d.A.), dass ein PKW gehalten werde. Ursprünglich war ein Fahrzeug vorhanden, mit dem der Ehemann dann verunglückt ist. Aus den vorliegenden Unterlagen (Bl. 19 f., 140, 266, 268 ff. d.A.), gegen die die Beklagten keine konkreten Einwendungen erhoben haben, ergibt sich, dass die Klägerin ein Fahrzeug hält, das im November 1998 gekauft und zugelassen wurde (vgl. Bl. 19, 270 d.A.), also kurz nach dem Unfall (Juli 1998). Die Bedenken der Beklagten sind damit nach Ansicht des Senats ausgeräumt (§ 287 ZPO). Angesichts der vom Landgericht im Einzelnen dargestellten Wohnlage der Klägerin war die Vorhaltung eines PKW auch unterhaltsrechtlich geschuldet (vgl. BGH, VersR 1984, 79; OLG Celle, OLGR 2001, 227, 229).

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d) Ein Betrag von 6,17 DM monatlich für Teppichreinigung ist nicht zu beanstanden.

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e) Danach lässt sich festhalten, dass die Einwendungen der Beklagten gegen die (ursprünglich angesetzten und vom Landgericht berücksichtigten) allgemeinen fixen Kosten (lt. Klage 579,75 DM + 6,17 DM) insgesamt unbegründet sind.

52

2. Der Betrag von 1,33 DM für die Auslandskrankenversicherung ist nicht anzuerkennen, da es sich um eine personengebundene Versicherung handelt (vgl. OLG Celle, OLGR 2001, 227, 229).

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3. Die jetzt aufgezeigten Heizkosten sind ohne Frage fixe Kosten. Sie sind trotz ihrer „hilfsweisen“ Geltendmachung ohne Weiteres zu berücksichtigen, da sich der von der Klägerin erstrebte Betrag aufgrund der übrigen Positionen keinesfalls ergibt und es sich im Übrigen auch nur um einen unselbständigen Rechnungsposten der Gesamtschadensabrechnung handelt. Das pauschale Bestreiten der Heizkosten durch die Beklagten (Bl. 246 d.A.) hält der Senat – worauf er in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - angesichts der vorgelegten Gasjahresabrechnung vom 10.07.2001 (Bl. 226 = 262 d.A.) für unerheblich. Der mitgeteilte Betrag liegt auch für ein Einfamilienhaus im angemessenen Rahmen. Eine Klärung der Frage, wie hoch der Betrag in den Vorjahren lag, hält der Senat für nicht erforderlich, da sich angesichts der gerichtsbekannten Heizkostenentwicklung der Jahre seit 1998 insoweit keine nennenswerten Abschläge ergeben. Der Senat setzt einen als angemessen erscheinenden Betrag von durchgehend 290,00 DM pro Monat an (§ 287 ZPO).

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4. Aufwendungen für die ständige Gartenpflege sind fixe Kosten. Daran ändert es nichts, dass der verstorbene Ehemann den Garten früher selbst gepflegt hat. Diese Pflege ist aufgrund der vom Beklagten zu 1) verschuldeten Tötung des Ehemanns nicht mehr möglich. Dem nicht verdienenden Ehegatten wird die Gartenpflege auch unterhaltsrechtlich geschuldet. Wie bereits ausgeführt, entscheidet die Vereinbarung der Eheleute; hier gilt nichts anderes als für andere wohnungsbezogene Erhaltungskosten. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts waren die von dem verstorbenen Ehemann erbrachten Naturalleistungen für die Gartenpflege in dem zuerkannten Umfang unterhaltsrechtlich geschuldet, weil er sie nach der (stillschweigenden) Vereinbarung der Eheleute zu erbringen hatte. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zutreffend und der von ihm geschätzte Betrag (330,00 DM) erscheint dem Senat als angemessen (§ 287 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, denen er sich anschließt, Bezug.

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Der von der Klägerin eingesetzte Betrag von 1.729,37 DM kann hingegen nicht berücksichtigt werden. Er beruht auf dem Angebot der Firma T. vom 17.02.1999, wonach die jährliche Gartenpflege 20.752,40 DM kostet (Bl. 23 d.A.). Dieser Betrag ist nach Ansicht des Senats übersetzt. Zwar ist der Zuschnitt des Gartens so, dass ein erhöhter Bearbeitungsaufwand erforderlich ist. Es handelt sich aber nicht um eine parkähnliche Anlage mit der Notwendigkeit einer ständigen Rundumpflege, sondern um einen Hausgarten, in dem erfahrungsgemäß viele kleinere Arbeiten vom Hausbewohner und/oder unentgeltlich zugezogenen Helfern erledigt werden und auch erledigt werden können. Für die größeren Arbeiten mag man einen Stundenaufwand für Fremdarbeiten von 2 Stunden pro Woche (verteilt über das ganze Jahr) als realistisch ansehen können, so dass sich bei einem Stundensatz von geschätzt 60,00 DM ein Jahresbetrag von 6.240,00 DM, mithin ein Monatsbetrag von 520,00 DM – einschließlich des Gartenteichs - ergibt. Unterhaltsrechtlich geschuldet war ein solcher Aufwand allerdings bei den Einkommensverhältnissen des Ehemanns nicht. Der vom Landgericht angesetzte Betrag von 330,00 DM (das sind ca. 9% des Einkommens) bildet hier die Grenze dessen, was auch unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Unterhaltsersatzfunktion des § 844 Abs. 2 BGB als Fixkosten anerkannt werden kann. Einen überschießenden Aufwand muss die Klägerin durch eigene Maßnahmen ausgleichen, etwa dadurch, dass sie den Nutzgarten Dritten zur Bearbeitung überlässt.

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5. Die verschiedenen Rücklagen für Anschaffungen, Renovierungen pp. sind ebenfalls fixe Kosten;  sie werden unterhaltsrechtlich geschuldet (vgl. OLG Celle, OLGR 2001, 227, 229; OLG Hamm, VersR 1983, 927). Soweit das Landgericht keine Rücklagen für Schönheitsreparaturen und Hauserneuerung angesetzt hat – möglicherweise, weil es den Betrag für die Eigenleistungen des Ehemanns für Schönheitsreparaturen insoweit für ausreichend gehalten hat -, ist das angefochtene Urteil im Prinzip zu korrigieren. Die in der Klageschrift aufgeführten Rücklagen können allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe anerkannt werden. Der getötete Ehemann hat mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.762,88 DM ersichtlich keine Rücklagen von insgesamt 2.070,00 DM pro Monat bilden und mit dem Rest Familie, Haus und Auto unterhalten können. Schon die allgemeinen Fixkosten – einschließlich Heizung – belaufen sich auf ca. 900,00 DM. Zwar kann von einer gewissen Rücklagenbildung ausgegangen werden, weil die Eheleute im – offenbar abbezahlten – Eigenheim mietfrei wohnten. Unterhaltsrechtlich geschuldet waren aber lediglich solche Rücklagen, die nach den Einkommensverhältnissen der Eheleute auch möglich waren. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint dem Senat ein Betrag in Höhe von 25% des Nettoeinkommens, das sind 940,72 DM, aufgerundet 950,00 DM, als äußerste Grenze dessen, was der Ehemann der Klägerin an Rücklagen unterhaltsrechtlich schuldete (§ 287 ZPO).

57

Hinzu zu setzen ist nach den oben (zu 4) erörterten Grundsätzen allerdings noch der Betrag, mit dem die Naturralleistungen des Ehemanns für die Wohnungsrenovierung zu bewerten sind. Insoweit waren zwar zu Lebzeiten des Ehemanns im Hinblick auf seine Eigenleistungen keine Rücklagen zu bilden; dies ist aber nunmehr der Fall, weil die Arbeiten jetzt durch gewerbliche Unternehmen zu erledigen sind. Wegen der erörterten notwendigen Abstimmung des Gesamtbetrages der Fixkosten an den Rahmen des Gesamteinkommens, kann allerdings zusätzlich nicht der für ein gewerbliches Malerunternehmen aufzubringende Betrag berücksichtigt werden, sondern nur der Betrag, der sich bei einer angemessenen Bewertung der Eigenleistungen des Ehemanns ergibt. Das Landgericht hat insoweit einen Betrag von 120,00 DM für angemessen gehalten. Dem schließt sich der Senat unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil an (§ 287 ZPO).

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Insgesamt ergibt sich mithin ein zu berücksichtigender Betrag von 1.070,00 DM.

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6. Für die Pflege des PKW hält der Senat einen Betrag von 50,00 DM monatlich für angemessen und ausreichend.

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C. Naturalunterhalt

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Da, wie oben zu A und B bereits ausgeführt, die fixen Kosten auch die von dem Ehemann in natura erbrachten Leistungen (Wagenpflege, Gartenpflege einschließlich Gartenteich, Schönheitsreparaturen), soweit sie unterhaltsrechtlich geschuldet waren, erfassen, spielt der Naturalunterhalt als Abzugsposition keine gesonderte Rolle. Sämtliche fixen Kosten sind oben unter B erfasst, nachfolgend unter D verbleibt es bei dem rechnerischen Nettoeinkommen des verunfallten Ehemanns.

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D. Ergebnis

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Als fixe Kosten ergeben sich mithin:

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allgemeine Kosten585,92 DM
Heizkosten290,00 DM
Gartenpflege330,00 DM
Wagenpflege50,00 DM
Rücklagen insgesamt1.070,00 DM
Summe2.325,92 DM
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Damit ergibt sich folgende Abrechnung:

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Nettoeinkommen3.762,88 DM
davon sind abzuziehen die fixen Kosten2.325,92 DM
Zwischensumme1.436,96 DM
Witwenanteil 45%646,63 DM
zzgl. fixe Kosten2.325,92 DM
Summe2.972,55 DM
abzügl. LVA-Rente1.321,08 DM
gesamter Monatsbetrag1.651,47 DM
anerkannt853,58 DM
auszuurteilender Monatsbetrag (ab 1.11.1998 geschuldet)797,89 DM = 407,95 €
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Bei diesem Zahlenwerk ergibt sich für die Monate August bis Oktober 1998 ein Zahlungsbetrag von 3 x 2.972,55 DM – 3 x 2.316,19 DM (für diese Monate erhöhte LVA-Rente) = 1.969,08 DM.

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Für die Monate November 1998 bis August 2001 ergibt sich ein Betrag von insgesamt (einschließlich des anerkannten Betrages) 34 x 1.651,47 DM = 56.149,98 DM.

69

Von der Gesamtsumme von 58.119,06 DM sind die von der Beklagten zu 2) gezahlten Beträge in Höhe von 14.511,00 DM (vgl. Bl. 13 d.A.) und von 14.510,86 DM (vgl. Bl. 122 d.A.) abzuziehen, so dass sich ein noch zu zahlender Betrag von 29.097,20 DM = 14.877,16 € ergibt.

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Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen. Auf den mit der Klageschrift (zugestellt am 17.05.2001) geltend gemachten Betrag entfallen die berechtigten Forderungen per März 2000, also 1.969,08 DM (August bis Oktober 1998) und 17 x 1.651,47 DM = 28.074,99 DM, insgesamt also 30.044,07 DM abzüglich gezahlter 14.511,00 DM, somit 15.533,07 DM = 7.941,93 €. Auf den mit der Klageerweiterung (zugestellt am 05.09.2001) geltend gemachten Betrag entfallen 17 x 1.651,47 DM = 28.074,99 DM abzüglich gezahlter 14.510,86 DM, also 13.564,13 DM = 6.935,23 €.

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E. Nebenentscheidungen

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, wobei der Senat hinsichtlich der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung der §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 709 Satz 2, 711 Satz 2 der ab 01.01.2002 geltenden Fassung der Zivilprozessordnung entschieden hat.

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Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO n.F.). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Rechtsstreit wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf; zur Beurteilung stehen lediglich Sachfragen des Einzelfalls.

75

Die Beschwer der Parteien übersteigt 20.000,00 € (§ 26 Ziffer 8 EGZPO).

76

Berufungsstreitwert: 116.637,85 € = 228.123,82 DM

77

(Berufung der Klägerin 92.393,02 € = 180.705,04 DM;

78

Berufung der Beklagten 24.244,83 € = 47.418,78 DM).