Verlegung des Wasserzählers in Keller abgewiesen wegen überlanger Zuleitung (§11 ABW)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Verlegung des Wasserzählers in ihren Keller; der Zähler steht an der Abzweigung der Hauptleitung ca. 130 m vom Grundstück entfernt. Das Landgericht hält eine Verlegung für wirtschaftlich unzumutbar und wendet § 11 ABW entsprechend an, da die Zuleitung deutlich über die ortsübliche Länge hinausgeht. Mangels gegenwärtiger Missbrauchsgefahr bleibt der Zähler am Zählerschacht; die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Verlegung des Wasserzählers in den Keller als unbegründet abgewiesen; Zähler verbleibt am Zählerschacht wegen überlanger Zuleitung und wirtschaftlicher Unzumutbarkeit
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 18 Abs. 2 S. 1 ABW ist die Messung grundsätzlich am Ende der Anschlussleitung vorzunehmen; die Messeinrichtung ist in der Regel bei der Hauptabsperrvorrichtung auf dem versorgten Grundstück anzubringen.
Die Hauptabsperrvorrichtung liegt stets auf dem zu versorgenden Grundstück und ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte Wasserverbrauchsanlage einschließlich der Wasserzähleranlage abgesperrt werden kann.
Führt die Zuleitung über fremde Grundstücke und weist sie unverhältnismäßige Länge auf, kann in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 ABW verlangt werden, den Wasserzählerschacht an der Versorgungsleitung zu belassen, wenn eine Verlegung in das Gebäude wirtschaftlich unzumutbar ist.
Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit ergibt sich, wenn die durch Wartung, Unterhaltung und Erneuerung der überdurchschnittlich langen Zuleitung entstehenden Kosten durch das übliche Entgelt nicht gedeckt werden; frühere unberechtigte Zapfungen begründen ohne substantiierten Nachweis keinerzeit automatisch eine gegenwärtige Missbrauchsgefahr.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Den Klägern werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger sind seit 1992 Eigentümer des Grundstücks U in M. Sie beziehen von der Beklagten aufgrund eines Wasserversorgungsvertrages Wasser. Diesem Vertrag liegen die allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung von Tarifkunden (abgk. 8W) zugrunde. Die Wasserversorgung des Grundstücks der Kläger erfolgt über eine längs der Straße verlaufende Hauptleitung, von der eine Zuleitung zum Grundstück der Kläger erst ca. 130 m durch ein den Klägern nicht gehörendes Ackergrundstück verläuft und dann das Grundstück U erreicht. Seit 1974 wird der Wasserverbrauch des Grundstücks U über einen Zählerschacht gemessen, der unmittelbar an der Abzweigung der Zuleitung zum Grundstück der Kläger von der Hauptleitung angebracht ist, sich als in ca. 130 m Entfernung von der Grundstücksgrenze der Kläger befindet.
Die Kläger sind der Ansicht, sie müssten nicht für einen möglicherweise auftretenden Wasserverlust zwischen der Abzweigung der Zuleitung von der Hauptleitung und ihrem Grundstück aufkommen. So sei es in der Vergangenheit bereits vorgekommen, dass diese Zuleitung auf dem Ackergrundstück angezapft worden sei. Hierfür hätten die Kläger unberechtigterweise aufgrund der Maßeinrichtung direkt an der Hauptleitung die Kosten tragen müssen. Die Hauptabsperrvorrichtung befinde sich im Keller des Hauses. Die Entfernung zwischen dieser Absperrvorrichtung und der Grundstücksgrenze betrage 5,50 m.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, den Wasserzähler für den Wasseranschluss des Hauses U in M in den Keller des Hauses U in M zu verlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weist auf § 11 Abs. 1 der ABW hin. Sie ist der Ansicht, diese Bestimmung rechtfertige es, wegen der Länge der Zuleitung zum Grundstück der Kläger von ca. 130 m den Zählerschacht unmittelbar an den Haupteingang zu belassen. Im Kreis M werde Überlänge i.S.d. § 11 Abs. 1 ABW ab einer Länge von 15 m angenommen. Die Hauptabsperrvorrichtung befinde sich in dem Wasserzählerschacht an der Abzweigung von der Hauptversorgungsleitung. Die Absperrvorrichtung im Keller des Hauses der Kläger sei nicht die Hauptabsperrvorrichtung im Sinne der ABW.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Kläger können einen Anspruch auf Verlegung des Wasserzählers in ihren Keller aus § 18 Abs. 2 S. 1 ABW nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift hat das Wasserversorgungsunternehmen dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist.
Zwar ist danach grundsätzlich die Messeinrichtung bei der Hauptabsperrvorrichtung auf dem versorgten Grundstück anzubringen. Denn aus Sinn und Zweck des § 18 Abs. 2 S. 1 ABW ergibt sich, dass der Verbrauch dort zu messen ist, wo das Wasserversorgungsunternehmen das Wasser zur Verfügung zu stellen hat, wo also die weitere Verfügung über das Wasser der Disposition des Verbrauchers unterliegt. Nach § 5 ABW ist dies das Ende der Anschlussleitung. Das Ende der Anschlussleitung besteht nach § 10 ABW aus dem Hausanschluss. Dieser beginnt mit der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Entgegen der Absicht des Beklagten liegt die Hauptabsperrvorrichtung im Sinne der ABW stets auf dem zu versorgenden Grundstücks. Die Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähleranlage abgesperrt werden kann. Sie ist mit der Wasserzähleranlage in der Regel im Gebäude nahe der Straßenwärts gelegenen Hauswand anzubringen (Morell, Komm. zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, Stand: November 1994, zu § 10 Abs. 1 a)). Eine andere Definition der Hauptabsperrvorrichtung würde Sinn und Zweck der Definition des Hausanschlusses in § 10 ABW zuwiderlaufen. Das Ende des Hausanschlusses stellt die Nahtstelle zwischen den Verantwortungsbereichen des Wasserversorgungsunternehmens und des Kunden dar. An dieser Stelle endet die Verantwortlichkeit des Wasserversorgungsunternehmens, und die des Kunden gem. § 12 Abs. 1 ABW beginnt (Morell a.a.O.). Die Verantwortlichkeit des Anschlussnehmers ist umfassend. Sie erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Kundenlage. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die Kundenlage während des gesamten Zeitraumes, in welchem eine Verbindung zu dem im Verantwortungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens stehenden Versorgungsnetz besteht, in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Vordringlicher Zweck des § 12 Abs. 1 ABW ist neben dem Schutz des Anschlussnehmers vor Schäden, die ihm aus seiner Anlage erwachsen können, der Schutz der Gesamtheit der Kunden, die durch schadhafte Installationsanlage geschädigt werden können (Morell a.a.O., § 12 Abs. 1 a). Diese Verantwortlichkeit setzt also vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit Eingriffsbefugnisse des Anschlussnehmers auf seine Kundenanlage voraus, wie sie in der erforderlichen umfassenden Weise ganz regelmäßig nur auf dem selbstgenutzten Grundstück gegeben sind.
Der Anspruch der Kläger auf Verlegung der Zählereinrichtung in ihren Keller scheitert an einer entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 ABW auf den vorliegenden Fall. Nach dieser Vorschrift kann das Wasserversorgungsunternehmen verlangen, da der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht anbringt, wenn die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitung erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können.
Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift verbietet sich, weil § 11 Abs. 1 ABW als Standort für einen Wasserzählerschacht die Grundstücksgrenze vorsieht. Gemeint ist mit der Vorschrift die Grundstücksgrenze des versorgten Grundstücks. Die Vorschrift regelt also unmittelbar die Fälle, in denen die Anschlussleitung auf dem versorgten Grundstück eine unverhältnismäßige Länge aufweist (Morell a.a.O., § 11 Abs. 1 f)).
Jedoch kann in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 ABW grundsätzlich dann die Errichtung eines Wasserzählerschachtes unmittelbar an der Versorgungsleitung verlangt werden, wenn Grundstücke über unverhältnismäßig lange Zuleitungen, die über fremde Grundstücke führen, versorgt werden müssen. Eine Anschluss- und Versorgungspflicht besteht für das Versorgungsunternehmen nämlich nur unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Hieraus ergibt sich für die Versorgung von Anschlussnehmern die weitab von der nächsten Versorgungsleitung ihr Grundstück haben, dass eine Versorgung dann abgelehnt werden kann, wenn über den angemeldeten oder zu erwartenden Verbrauch eine Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht erreicht wird. Die in diesen Fällen durch Wartung, Unterhaltung und Erneuerung der Anschlussleitung verursachten Kosten sind ebenso wie bei Hausanschlussleitungen die auf dem versorgten Grundstück selbst eine unverhältnismäßige Länge aufweisen, regelmäßig bei der Entgeltgestaltung, die nur auf eine durchschnittliche Anschlussleitung abstellt, nicht berücksichtigt. Damit ist aber die Übernahme der Kosten einem Wasserversorgungsunternehmen wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn sich die Anschluss- und Abnahmeverhältnisse nicht mehr im Rahmen der im Versorgungsgebiet zwar verschiedenen aber im Tarif- und Entgeltsystem des Wasserversorgungsunternehmens sich ausgleichenden Anschluss- und Abnahmeverhältnisse halten (Morell, a.a.O., § 11 ABW Abs. 1 ff; BGH, NJW 1979, S. 2517). Darüber hinaus ist unter dem Blickwinkel der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit auch zu beachten, dass sich aus Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 Nr. 2 ABW ergibt, dass die Wasserversorgungsunternehmen und damit letztendlich die Allgemeinheit vor Verlusten durch Abfluss nicht gemessenen Wassers geschützt werden sollen. Dieses Motiv war für den Verordnungsgeber (Morell, a.a.O., § 11 ABW Abs. 1 f.).
Nach diesen Kriterien ist im vorliegenden Fall der Beklagten die Verlegung der Maßeinrichtung in den Keller des Hauses der Kläger wirtschaftlich nicht zumutbar.
Die zum Grundstück der Kläger führenden Zuleitung weist mit einer Länge von 130 m eine unverhältnismäßige Länge im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 ABW auf. Auszugehen bei der Bestimmung der „Überlänge“ ist von der durchschnittlichen Länge der auf Privatgrundstücken befindlichen Hausanschlüsse in einem Versorgungsgebiet. Denn nur die durch Wartung, Unterhaltung oder Erneuerung durchschnittlicher Anschlussleitungen verursachten Kosten sind regelmäßig bei der Entgeltgestaltung berücksichtigt (Morell a.a.O., § 11 ABW Abs. 1 c). Im Kreis M liegt die Grenze, wie vom Beklagten plausibel vorgetragen und von den Klägern auch nicht bestritten, bei 15 m.
Das Gericht berücksichtigt zwar, dass bei einer entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 ABW auf Zuleitungen zu einem anderen Grundstück eine großzügigere Betrachtungsweise bei der Bestimmung der Überlänge angebracht ist. Die Grenze des Zumutbaren ist aber sicherlich überschritten, wenn die Zuleitung ein Vielfaches der in einem Versorgungsgebiet üblichen Länge der Hausanschlüsse überschreitet. Die Zuleitung zum Grundstück der Kläger überschreiten vorliegend die Längen von 15 m um mehr als das 8-fache.
Über die Abrechnung des Verbrauchs der Kläger ist eine Wirtschaftlichkeit der Unterhaltung der Versorgungsleitung auch nicht zu erreichen. Bei der Anschlussstelle der Kläger handelt es sich um einen Privathaushalt. Die Zuleitung dient allein der Versorgung der Kläger. Das Entgelt für den Wasserverbrauch der Kläger, das anhand der durch Wartung, Unterhaltung oder Erneuerung durchschnittlicher Anschlussleitung verursachten Kosten bemessen wird, deckt die Unterhaltung dieser überdurchschnittlichen langen, allein den Klägern dienenden Zuleitung nicht in wirtschaftlicher Weise ab.
Kriterien, die trotz dieser Umstände dem Verbleib der Messeinrichtung an der Abzweigungsstelle vom Versorgungsnetz entgegenstehen, sind nicht vorgetragen. Insbesondere liegt derzeit keine Missbrauchsgefahr durch Zapfstelle an der Zuleitung zum Grundstück der Kläger vor. Allein die Tatsache, dass in der Vergangenheit möglicherweise unberechtigt Wasser entnommen wurde, reicht nicht aus, um eine Gefährdung der Interessen der Kläger für die Zukunft substantiiert genug zu begründen.
Die Klage war demnach abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 108, 709 ZPO.
Streitwert: 15.000,00 DM
S C X