Berufung zu Lage der Meßeinrichtung und Auslegung der AVB für Wasserversorgung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger erhoben Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage betreffend die Lage der Meßeinrichtung und die Abgrenzung von Anschlussleitung und Kundenanlage nach den AVB des Versorgers. Zentrales Problem war, ob § 11 Abs.1 Nr.2 AVB analog anzuwenden ist und ob das AGB‑Gesetz greift. Das OLG bestätigt die Kammerentscheidung, wendet § 11 Abs.1 Nr.2 AVB analog an und verneint einen Anspruch nach § 11 Abs.3 AVB; das AGB‑Gesetz findet auf die auf Rechtsverordnung beruhenden AVB keine Anwendung.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen die Abweisung der Klage als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Regelung in Allgemeinen Vertragsbedingungen, die keine klare Abgrenzung zwischen Anschlussleitung und Kundenanlage trifft, lässt die konkrete Lage der Meßeinrichtung nicht ohne Weiteres erkennen.
Fehlt eine ausdrückliche Regelung, kann eine Bestimmung der AVB analog angewandt werden, wenn die Interessenlage der geregelten und der nicht geregelten Konstellation übereinstimmt.
Allgemeine Vertragsbedingungen, die auf einer Rechtsverordnung beruhen (hier: AVBWasserV), unterfallen nicht dem AGB‑Gesetz und sind insoweit nicht nach diesem auszulegen.
Ein Anspruch auf Verlegung oder Kostentragung von Meßeinrichtungen nach AVB ist nur gegeben, wenn die entsprechenden Anspruchsgrundlagen gerichtlich geltend gemacht werden; reine Verweise ohne konkreten Antrag begründen keinen Anspruch.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8 O 579/94
Tenor
Die Berufung gegen das am 22. Juni 1995 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 579/94 - wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Zu Recht und mit im ganzen zutreffender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht (§ 543 Abs. 1 ZPO), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Ergänzend ist lediglich zu bemerken:
Aus § 18 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Wasserversorgung von Tarifkunden (AVB) läßt sich für die hier zu entscheidende Frage letztlich nichts entnehmen. Mit Recht hat das Landgericht zwar angenommen, daß sich die Meßeinrichtung am Ende der Anschlußleitung befinden muß (§ 5 Abs. 1 AVB). Wo diese jedoch endet und somit die Kundenanlage beginnt, entscheidet § 18 Abs. 2 AVB nicht.
Die §§ 10 und 11 AVB gehen allerdings stillschweigend davon aus, daß der Hausanschluß grundsätzlich - nicht stets, wie das Landgericht meint - bis in das angeschlossene Gebäude geführt wird. Ausnahmen sind in § 11 AVB enthalten; sie greifen im Streitfall ihrem Wortlaut nach sämtlich nicht ein. Der Senat folgt dem Landgericht dennoch darin, daß § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVB unter den hier vorliegenden Umständen analog anzuwenden ist, weil die Interessenlage nicht anders ist, wenn die Anschlußleitung vor der Grundstücksgrenze des Anschlußnehmers unverhältnismäßig lang ist, als wenn erst dahinter eine unverhältnismäßig lange Leitung folgt. Beide Fallgestaltungen müssen darum gleich behandelt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind zwar grundsätzlich eng und im Zweifel gegen den Verwender auszulegen. Die hier zu beurteilenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen jedoch auf einer Rechtsverordnung (AVBWasserV vom 20. Juni 1980, BGBl I Seite 750); insoweit findet das AGB-Gesetz deshalb keine Anwendung (BGH NJW 1987, 1622; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 7. Auflage, §§ 26, 27 Randnummer 5). Mit Rücksicht darauf, daß die Kläger wegen der exponierten Lage ihres Hausgrundstücks eine besondere Leistung des Versorgungsunternehmens in Anspruch nehmen wollen und sie hinsichtlich der Zuleitung über ein fremdes Grundstück gegebenenfalls ein Notwegrecht gemäß § 917 BGB haben, ist die jetzt bestehende Regelung für sie auch nicht unzumutbar. Wie die Lage vor 1974 gewesen sein mag, worüber die Parteien streiten, ist ohne Belang.
Einen Anspruch aus § 11 Abs. 3 AVB, der eine Verlegung der Meßeinrichtungen auf eigene Kosten des Anschlußnehmers vorsieht, haben die Kläger nicht geltend gemacht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10. 713 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwerdewert: 15.000,00 DM.