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Landgericht Aachen·5 T 39/25·25.11.2025

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde: Akteneinsicht in Gerichtsvollzieherakte und KBA‑Anfragen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger wendet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Gewährung der Akteneinsicht in die Gerichtsvollzieherakte, insbesondere bezüglich online gestellter Anfragen an das KBA und deren Wiederherstellung. Das Landgericht hält die Akteneinsicht für gewährt, weil die mittels IT erzeugten Dokumente lesbar in die Sonderakte genommen und übermittelt wurden. Eine Pflicht zur Erstellung zusätzlicher Screenshots oder zur Wiederherstellung nicht vorhandener Eingabemasken besteht nicht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Gläubiger trägt die Kosten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen Gewährung der Akteneinsicht zurückgewiesen; Antrag auf Wiederherstellung/Übergabe von Screenshots abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 760 ZPO besteht ein Anspruch auf Einsicht in die Akten des Gerichtsvollziehers; mittels Informationstechnik erstellte Schriftstücke sind gemäß einschlägiger GVO‑Vorschriften in lesbarer Form in die Sonderakte aufzunehmen und dadurch zugänglich zu machen.

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§ 39 Abs. 3 GVO verpflichtet zur dauerhaften Speicherung existierender, IT‑erzeugter Schriftstücke in lesbarer Form, nicht jedoch zur Erstellung neuer Dokumente (z. B. Screenshots von Eingabemasken) oder zur ‚Wiederherstellung‘ nicht gespeicherter Online‑Abfragen.

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Bei Drittauskünften kann der Einsichtsanspruch auch die Zugangsmöglichkeit zur jeweiligen Abfrage umfassen, soweit zur Überprüfung erforderlich ist, welche Schuldnerdaten der auskunftgebenden Stelle zugrunde lagen; reicht das erzeugte Auskunftsdokument zur Zuordnung der abgefragten Daten aus, ist der Anspruch damit erfüllt.

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Die Bekundung der Gerichtsvollziehersoftware, dass hervorgehobene Passagen des IT‑Dokuments den an das KBA übermittelten Daten entsprechen, erfüllt die Funktion, die Zuordnung zwischen Auskunft und abgefragten Schuldnerdaten nachvollziehbar zu machen.

Relevante Normen
§ 30 Abs. 3 S. 6 GVO§ 760 S. 1 ZPO§ 39 Abs. 3 S. 6 GVO§ 760 Abs. 1 ZPO§ 39 Abs. 3 GVO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 30.04.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 25.04.2025 - Az. 61 M 1161/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Rubrum

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Gründe

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I.

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Wegen des Sachverhalts, der gestellten Anträge sowie der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf den angefochtenen Beschluss sowie den Nichtabhilfebeschluss vom 16.05.2025 Bezug genommen.

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In der Beschwerdeinstanz ist dem Gläubiger Gelegenheit zur Einsicht in die vollständige Akte der Gerichtsvollzieherin gegeben worden, wovon er am 17.07.2025 Gebrauch gemacht hat. Mit Schriftsatz vom 15.09.2025 hat der Gläubiger sodann beantragt

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1. Der Gerichtsvollzieherin aufzugeben, die Originale ihrer online-Anfragen an das Kraftfahrtbundesamt wiederherzustellen - ggf. mit fachkundiger Hilfe - und diese, sofern Wiederherstellung möglich ist, dem Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen.

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Hilfsweise

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Die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, dem Beschwerdeführer ihre Anfragen an das KBA, sofern noch (z. B. auf dem Server) vorhanden, was ggf. mit fachkundiger Hilfe zu bewerkstelligen ist, elektronisch zu übermitteln.

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2. Sofern Wiederherstellung oder Auffinden im Rechner nicht möglich ist, gegenüber dem Gericht zu Händen des Beschwerdeführers eidesstattlich zu versichern, dass dies auch unter Zuhilfenahme fachkundiger Hilfestellung nicht möglich war.

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Unter dem 06.10.2025 hat die Gerichtsvollzieherin eine erneute Anfrage an das Kraftfahrtbundesamt gestellt und den Nachweis über das Auskunftsersuchen sowie das „Anfrageergebnis Drittstellenauskunft“ zu den Akten gereicht. Sie hat zudem versichert, dass dieses Anfrageergebnis vom Gerichtsvollzieherprogramm selbsttätig erzeugt worden sei und die fettgedruckten Passagen aus den im Programm hinterlegten Daten erstellt worden seien. Diese entsprächen den an das KBA übermittelten Daten.

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Mit Schriftsatz vom 20.11.2025 hat der Gläubiger erklärt, an seinem Antrag festzuhalten. Die vorgelegten Unterlagen seien nicht ausreichend. Die Gerichtsvollzieherin müsse gegebenenfalls gem. § 30 Abs. 3 S. 6 GVO von jeder Anfrage an das KBA und jeder Antwort einen Screenshot erstellen und einen Ausdruck in die Akte aufnehmen.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

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Nach § 760 S. 1 ZPO muss jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Nach § 39 Abs. 3 S. 6 der Gerichtsvollzieherordnung (AV d. JM vom 9. August 2013 (2344 - Z. 124.2 ) - JMBl. NRW S. 211 - in der Fassung vom 11. März 2025 - JMBl. NRW S. 496 -, i.F.: GVO) sind die im Zwangsvollstreckungsverfahren mittels Informationstechnik erstellten Schriftstücke, soweit sich deren Inhalt nicht aus sonstigem Akteninhalt oder Verfügungen ergibt, in lesbarer Form zur Sonderakte zu nehmen. Nach Ziff. 7.8 GVO/GerVollzGAnw-ErgAV NRW reicht es aus, wenn bestimmte Dokumente, die elektronisch eingegangen oder mittels Informationstechnik erstellt sind, zu der jeweiligen Sonderakte dauerhaft gespeichert werden (Ziff 7.8 GVO/GerVollzGAnw-ErgAV] I., beck-online).

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Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausprägung nicht nur des Anspruchs auf rechtliches Gehör als speziellem Verfahrensgrundrecht, sondern auch des damit in funktionellem Zusammenhang stehenden Anspruchs auf ein faires Verfahren (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. März 2025 - 2 BvR 1113/24 -, juris). Die genannten Vorschriften dienen auch der Kontrolle durch den jeweiligen Gläubiger und der Offenlegung aller im Verfahren entstandenen Schriftstücke. Der Gläubiger soll sich Klarheit darüber verschaffen können, welche weiteren Schritte von ihm zu veranlassen sind (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 274/03 -, Rn. 5, juris). Bei der Einholung von Drittauskünften kann dies den Anspruch beinhalten, nicht nur über die Auskunft, sondern auch über den Inhalt des Auskunftsersuchens unterrichtet zu werden, sofern nicht ersichtlich ist, welche Daten die beauskunftenden Stelle ihrer Prüfung zugrunde gelegt hat und sich daher für den Gläubiger eine nachvollziehbare Unsicherheit ergibt, ob das Ergebnis der Auskunft zutreffend und vollständig ist (LG Aachen, Beschluss vom 23. April 2021 - 5 T 15/21 -, Rn. 10 - 11, juris). Eine Auskunft ist nämlich für sich genommen wertlos, wenn sie nicht erkennen lässt, auf welche abgefragten Schuldnerdaten sie sich bezieht. Die Auskunft kann für den Gläubiger nur dann aussagekräftig sein, wenn sie einer dazugehörigen Abfrage zugeordnet werden kann. Wenn eine elektronische Auskunft ohne Bezugnahme auf die abgefragten Daten bzw. deren Wiedergabe erfolgt, muss daher auch die zugehörige Anfrage dem Gläubiger zugänglich gemacht werden, damit erforderlichenfalls eine nachträgliche Überprüfung dahingehend, ob der Anfrage die korrekten Schuldnerdaten zugrunde gelegt worden sind, für den Gläubiger möglich ist (LG Tübingen, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 T 34/20 -, Rn. 5 - 11, juris; Mock, VE 2020, 095).

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Nach diesen Maßstäben hat die Gerichtsvollzieherin den Vorgaben von § 760 Abs. 1 ZPO, § 39 Abs. 3 GVO Genüge getan, weshalb die sofortige Beschwerde zurückzuweisen war. Die Gerichtsvollzieherin hat alle im Zwangsvollstreckungsverfahren mittels Informationstechnik erstellten Schriftstücke in lesbarer Form zur Sonderakte genommen. Das betrifft insbesondere die den Gläubiger interessierenden Anfragen beim Kraftfahrtbundesamt sowie die zugehörigen Anfrageergebnisse vom 25.04.2024 und vom 06.10.2025. Diese Dokumente konnte der Gläubiger im Rahmen seiner Akteneinsicht auch einsehen, bzw. das letztgenannte Dokument ist ihm mit Verfügung vom 17.10.2025 übermittelt worden. Sein Begehr auf Einsicht in die ordnungsgemäß geführte Gerichtsvollzieherakte ist damit erfüllt.

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Soweit der Gläubiger einwendet, die Akte sei nur vollständig, wenn diese Screenshots der Eingabemasken der Abfrage beim KBA enthalte, aus denen die genauen Eingaben der Gerichtsvollzieherin hervorgingen, bleibt dies ohne Erfolg.

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Zum einen ist für diesen behaupteten Anspruch keine gesetzliche oder untergesetzliche Grundlage ersichtlich. Insbesondere spricht § 39 GVO nur davon, dass mittels Informationstechnik erstellte Schriftstücke - also existierende Dokumente - zur Sonderakte zu nehmen seien. Die Pflicht zur Erstellung von neuen Dokumenten, hier: Bildern in Form von Screenshots, lässt sich daraus nicht ableiten. In der Folge statuiert die Vorschrift auch keine Pflicht, etwaige online-Anfragen an das Kraftfahrtbundesamt "wieder herzustellen" oder die Unmöglichkeit einer Wiederherstellung eidesstattlich zu versichern.

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Zum anderen folgt auch aus der oben näher ausgeführten Reichweite des Anspruchs auf Akteneinsicht gem. § 760 ZPO kein weitergehender Anspruch. Denn dem Gläubiger sind nicht nur die Antworten des Kraftfahrtbundesamts, sondern auch der Inhalt der jeweiligen Anfragen bekannt. Dies ist spätestens der Fall nach der Erläuterung der Gerichtsvollzieherin, wonach die fettgedruckten Passagen in dem von der Gerichtsvollziehersoftware erzeugten Dokument „Anfrageergebnis Drittstellenauskunft“ den an das KBA übermittelten Daten entsprechen. Daraus ergibt sich nämlich, auf Grundlage welcher Schuldnerdaten das KBA seine Prüfung vorgenommen hat. Die fett gedruckten Passagen beinhalten den Namen und die Anschrift des Schuldners. Diese sind dem Gläubiger bereits übermittelt worden.

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Soweit der Gläubiger einwendet, dass für die Abfrage auch das Geburtsdatum zu übermitteln sei, kann diese Frage offen bleiben, denn sie betrifft jedenfalls nicht den streitgegenständlichen Anspruch auf Akteneinsicht. Dasselbe gilt für den Umstand, dass nach den vorgelegten Unterlagen des Gläubigers die Abfragen anderer Gerichtsvollzieher bezüglich des gleichen Schuldners beim Kraftfahrtbundesamt zu anderen Ergebnissen geführt haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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I.