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Landgericht Aachen·5 T 15/21·22.04.2021

Sofortige Beschwerde: Akteneinsicht bei Auskunftsersuchen nach §802l ZPO angeordnet

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger verlangte Einsicht in die Sonderakte und die vollständige Anfrage sowie Antwort der Deutschen Rentenversicherung im Vollstreckungsverfahren (§802l, §760 ZPO). Das LG Aachen hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und gab der sofortigen Beschwerde statt. Die Gerichtsvollzieherin wurde verpflichtet, dem Gläubiger weitergehende Akteneinsicht bzw. Auszugsunterlagen zu überlassen, da unbegründete Schwärzungen und fehlende Angaben die Überprüfbarkeit der Auskunft verhinderten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen Zurückweisung der Erinnerung als begründet; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und Akteneinsicht angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gläubiger hat nach §760 ZPO Anspruch auf Akteneinsicht in die dem Gerichtsvollzieher vorliegenden Unterlagen, die der Kontrolle und Offenlegung aller verfahrensrelevanten Schriftstücke dient.

2

Bei Einholung von Auskünften Dritter nach §802l ZPO sind nicht für die Vollstreckung notwendige Daten zu löschen; der Gerichtsvollzieher hat den Gläubiger unverzüglich über das Ergebnis zu unterrichten.

3

Schwärzungen in weitergeleiteten Auskünften sind nur zulässig, wenn sie sachgerecht begründet werden; unzureichende oder nicht erläuterte Schwärzungen sind zu unterlassen, wenn sie die Überprüfbarkeit der Auskunft verhindern.

4

Ergeben Anfragen Prüffälle oder Unklarheiten, so ist dem Gläubiger Einsicht in die maßgeblichen Anfragedaten und Rückmeldungen zu gewähren oder diese vorzulegen, damit die Richtigkeit der Auskunft überprüfbar ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Schriftstücke (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.2004, IX a ZB 274/03 m.w.N.)§ 802 l ZPO§ 760 ZPO§ 802l Abs. 3 ZPO§ 802l Abs. 2 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Eschweiler, 61 M 115/21

Leitsatz

Dabei dient die Akteneinsicht auch der Kontrolle durch den jeweiligen Gläubiger und der Offenlegung aller im Verfahren entstanden Schriftstücke (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.2004, IX a ZB 274/03 m.w.N.)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 22.02.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 03.02.2021 aufgehoben.

Die Obergerichtsvollzieherin wird angewiesen, dem Gläubiger Akteneinsicht in die Sonderakte DR II 1183/20 zu gewähren, ggfs. einen Auszug über den Inhalt ihrer elektronisch erfolgten Abfrage und den Rückmeldungen der Deutsche Rentenversicherung zur Verfügung zu stellen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

I.

3

Unter dem 11.11.2020 stellte der Gläubiger einen Vollstreckungsauftrag gegen den Schuldner, pp., geb. am pp., gerichtet auf Einholung von Auskünften Dritter (§ 802 l ZPO), konkret  bei der gesetzlichen Rentenversicherung zur Ermittlung der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners. Ergänzend führte der Gläubiger aus, dass eine am 05.03.2020 durch die Deutsche Rentenversicherung erteilte Auskunft zum Arbeitgeber des Schuldners wegen Ausscheidens aus dem Betrieb überholt sei.

4

Die Obergerichtsvollzieherin (DR II 1183/20) richtete eine Anfrage an die Deutsche Rentenversicherung (ohne dass sich der Inhalt der Anfrage aus der Akte ergibt). Unter dem 19.11.2020 erhielt die Obergerichtsvollzieherin die Nachricht, dass es sich bei dem Auskunftsersuchen um einen Prüffall handele, es müsse eine manuelle Zuordnung erfolgen. Mit weiterer Meldung vom 23.11.2020 teilte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland mit: „Es wurde kein Arbeitgeber ermittelt.“. Zunächst berichtete die Obergerichtsvollzieherin dem Gläubiger (und Schuldner) dieses Ergebnis am 23.11.2021 unter Wiedergabe des vorstehenden Zitats. Der Gläubiger forderte die Gerichtsvollzieherin unter dem 26.11.2020 unter Hinweis auf § 760 ZPO zur Übersendung einer Kopie der Auskunft und der Anfrage auf. Mit Schreiben vom 01.12.2020 teilte die Obergerichtsvollzieherin dem Gläubiger mit, dass sie keine anderen Angaben übersenden werde, was von dem Gläubiger mit Schreiben vom 10.12.2020 moniert wurde. Mit Schreiben vom 30.12.2020 leitete die Obergerichtsvollzieherin alsdann dem Gläubiger die weitestgehend geschwärzte Antwort der Deutsche Rentenversicherung vom 23.11.2020 zu; lesbar blieben lediglich die Angaben zum Schuldner und das Ergebnis der Prüfung. Insoweit wird auf Bl. 7 der Akte verwiesen. Seitens des Gläubigers wurde dieses Vorgehen unter dem 06.01.2021 erneut beanstandet.

5

Die Obergerichtsvollzieherin wertete die Beanstandungen des Gläubigers als Erinnerung und legte diese unter dem 15.01.2021 dem zuständigen Amtsgericht Eschweiler vor.

6

Mit Beschluss vom 03.02.2021 hat das Amtsgericht Eschweiler die Erinnerung des Gläubigers vom 10.12.2020 kostenpflichtig zurück gewiesen und der daraufhin eingelegten sofortigen Beschwerde des Gläubigers mit Beschluss vom  22.02.2021 nicht abgeholfen.

7

Zur Begründung der sofortigen Beschwerde führt der Gläubiger aus, das Amtsgericht habe die Erinnerung nicht vollständig erfasst, da sich die angefochtene Entscheidung nicht mit dem Begehr der Überlassung der Anfrage der Gerichtsvollzieherin befasse; dies sei vorliegend auch maßgeblich, weil die Gerichtsvollzieherin den Geburtsort des Schuldners unzutreffend angegeben habe. Zudem mach der Gläubiger geltend, die Auskunft der DRV sei in nicht zulässiger Weise geschwärzt worden.

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Die Sonderakte der Obergerichtsvollzieherin DR II 1183/20 lag vor.

9

II.

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Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

11

Das vorliegende Verfahren zur Einholung von Auskünften richtet sich nach §§ 802 l. Der Gerichtsvollzieher hat den Gläubiger über das Ergebnis eines Ersuchens unverzüglich in Kenntnis zu setzen (§ 802l Abs. 3). Zuvor sind für die Vollstreckung nicht notwendigen Daten zu löschen (§ 802l Abs. 2 ZPO). Dies wird ergänzt durch § 760 ZPO, wonach dem Gläubiger Akteneinsicht zu gestatten ist. Dabei dient die Akteneinsicht auch der Kontrolle durch den jeweiligen Gläubiger und der Offenlegung aller im Verfahren entstandenen Schriftstücke (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.2004, IX a ZB 274/03 m.w.N.).

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Den vorstehenden Anforderungen wird die Behandlung durch die Obergerichtsvollzieherin nicht gerecht.

13

Dies gilt zunächst, soweit der Gläubiger begehrt hat, auch über den Inhalt des Auskunftsersuchens bei der DRV unterrichtet zu werden. Auch nach Meinung der Kammer ist für den Gläubiger bedeutsam, aus den ihm vorliegenden Unterlagen aber (noch) nicht ersichtlich, welche Daten die DRV ihrer Prüfung zugrunde gelegt hat. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beauskunftung zunächst aufgrund klärungsbedürftiger Angaben nicht erfolgen konnte. Weder wurde aber der Gläubiger hierüber in Kenntnis gesetzt, noch über die der Anfrage zugrunde liegenden Daten. Es bleibt – auch für die Kammer – offen, inwieweit die in der Antwort der DRV enthaltenen Daten den Angaben der Obergerichtsvollzieherin entsprechen oder aber im Rahmen der Prüfung bei der DRV „ermittelt“ wurden. Für den Gläubiger ergibt sich aus diesen (ihm bislang nur teilweise bekannten) Umständen eine nachvollziehbare Unsicherheit, ob das Ergebnis der Auskunft zutreffend und vollständig ist. Dies gilt umso mehr, als der Gläubiger dargelegt hat, dass zum Geburtsort des Schuldners verschiedene Eintragungen möglich sind.

14

Dies gilt aber auch, soweit die Obergerichtsvollzieherin Daten in der dem Gläubiger zugeleiteten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung geschwärzt hat. Richterweise bedarf es der Weitergabe zur Vollstreckung nicht notwendiger Daten nicht. Vorliegend hat die Gerichtsvollzieherin jedoch insbesondere auch die Angaben zu Aktz. Absender (Versich.-Nr.) geschwärzt, so dass der Gläubiger nicht in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob die Versicherungsnummer mit früheren Beauskunftungen übereinstimmt. Andererseits ist nicht ersichtlich, zu welchem Zweck bzw. Schutz es der Schwärzung dieser (und anderer) Angaben bedurfte.

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Die Obergerichtsvollzieherin wird daher dem Gläubiger weitergehende Akteneinsicht zu gewährten oder ihm die maßgeblichen Dokumente mit allen für eine Überprüfung der Richtigkeit der Auskunft von der Anfrage bis zur Mittelung maßgeblichen Daten zu übermitteln haben.

16

Die Kostenentscheidung folgt bezüglich der außergerichtlichen Kosten aus §§ 91, 788 ZPO. Gerichtskosten fallen nicht an, da die Beschwerde erfolgreich war.

17

pp.