Beschwerde gegen Betreuerbestellung als unzulässig verworfen (Erledigung durch Aufhebung)
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene legte Beschwerde gegen die Bestellung einer Betreuerin ein und begehrte deren ersatzlose Aufhebung sowie Feststellung der Rechtswidrigkeit. Das Amtsgericht hob die Betreuung vor Entscheidung auf, sodass das Landgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Die Fortsetzung eines in der freiwilligen Gerichtsbarkeit erledigten Verfahrens zur reinen Feststellung ist grundsätzlich ausgeschlossen; Ausnahmen liegen hier nicht vor. Eine Kostenerstattung wurde nicht angeordnet.
Ausgang: Beschwerde der Betroffenen gegen Betreuerbestellung als unzulässig verworfen, weil die Betreuung durch Beschluss aufgehoben und das Verfahren damit erledigt ist.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen eine Betreuerbestellung nach §§ 19, 20 FGG wird unzulässig, wenn die angefochtene Maßnahme durch Aufhebung vor Entscheidung erledigt ist.
In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens allein zur Feststellung der Rechtswidrigkeit grundsätzlich nicht möglich.
Ausnahmen von der Unzulässigkeit der Fortsetzung bestehen nur bei erheblichen Grundrechtseingriffen oder bei Maßnahmen, die typischerweise nicht vor ihrer Erledigung mit den gewöhnlichen Rechtsmitteln überprüfbar sind.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG ist nur anzuordnen, wenn dies veranlasst erscheint; bei bloßer Erledigung ohne besondere Umstände bleibt eine Kostenerstattung unterbleiben.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Heinsberg, 11 XVII 84/08
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Betroffene war vom Amtsgericht Heinsberg in einer Reihe von Betreuungssachen zur Berufsbetreuerin bestellt. Mit Schreiben vom 16.01.2008 (Bl. 1) und 06.02.2008 (Bl. 2) beantragte sie, sie in allen Betreuungssachen als Betreuerin zu entpflichten, weil sie aus gesundheitlichen Gründen auf längere Zeit nicht arbeitsfähig sein werde. Am 06.03.2008 sprach die Berufsbetreuerin Frau M. bei dem Amtsgericht Heinsberg vor und teilte mit, die Betroffene sei schwer erkrankt und befinde sich in stationärer Behandlung. Sie (Frau M.) werde sich deshalb mit der Tochter der Betroffenen treffen, um die Betreuungsakten aus deren Büroräumen zu holen und den neuen Betreuern zu übergeben. Problematisch sei insoweit allerdings das Fremdgeld der Betroffenen, das an die Betreuten ausgezahlt werden müsse. Im Hinblick darauf wurde abgesprochen, Frau M. mit ihrem Einverständnis zur Betreuerin der Betroffenen zu bestellen (Vermerk Bl. 3). Mit Beschluss vom 06.03.2008 (Bl 4) bestellte das Amtsgericht Heinsberg sodann im Wege der einstweiligen Anordnung Frau M. zur Betreuerin der Betroffenen für den Aufgabenkreis "Abwicklung der Betreuertätigkeit einschließlich Verfügungsgewalt über Fremdgelder".
Mit Schreiben vom 09.03.2008 (Bl. 8) beantragte Frau M. nach Rücksprache mit der Betroffenen, die Betreuung aufzuheben, weil sie von der Betroffenen bevollmächtigt worden und die Betreuung deshalb nicht notwendig sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 09.03.2008 (Bl. 10) teilte Frau M. sodann mit, dass sich die Betroffene von ihr nicht mehr helfen lassen wolle. Mit Schreiben vom gleichen Tage (Bl. 13) legte die Betroffene selbst Beschwerde gegen den Beschluss vom 06.03.2008 ein.
Mit Beschluss vom 10.03.2008 (Bl. 14) entpflichtete das Amtsgericht Heinsberg Frau M. als Betreuerin und bestellte an ihrer Stelle Herrn Rechtsanwalt L. zum neuen Betreuer.
Den auf den 14.03.2008 anberaumten Termin zur Anhörung nahm die Betroffene unter Vorlage eines ärztlichen Attestes (Bl. 21) nicht wahr.
Nachdem die Rechtsanwaltskammer Köln mit Verfügung vom 14.03.2008 auf Antrag des Betreuers Frau Rechtsanwältin N. gemäß § 53 BRAO zur Vertreterin der Betroffenen bestellt hatte, hob das Amtsgericht Heinsberg die Betreuung mit Beschluss vom 19.03.2008 (Bl. 34) auf.
Die Betroffene hält ihre Beschwerde aufrecht und beantragt nunmehr, die Betreuerbestellung vom 06.03.2008 in Verbindung mit dem Abänderungsbeschluss vom 10.03.2008 ersatzlos aufzuheben und in dem Aufhebungsbeschluss festzustellen, dass die Anordnung der Betreuung von Anfang an rechtswidrig war. Dazu führt sie im Wesentlichen aus, ein Betreuer könne nur zur Regelung der eigenen Angelegenheiten des Betroffenen bestellt werden. Es habe kein ärztliches Attest vorgelegen. Sie sei auch nicht angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Die nach den §§ 19, 20 FGG grundsätzlich statthafte Beschwerde der Betroffenen gegen die Betreuerbestellung ist unzulässig geworden, weil sich das Beschwerdeverfahren durch die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung der Betreuung durch Beschluss des Amtsgerichts vom 19.03.2008 erledigt hat.
Nach allgemeiner Auffassung ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Fortsetzung des in der Hauptsache erledigten Verfahrens allein zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich nicht möglich (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, 15. Aufl., § 19 FGG Rdn. 86, 94 m.w.N.). Zwar gibt es Ausnahmen für erhebliche Grundrechtseingriffe, die – etwa aufgrund einer knappen Befristung – typischerweise nicht vor ihrer Erledigung mit den geschriebenen Rechtsmitteln überprüfbar sind (BVerfG NJW 2002, 206). Vorliegend gibt es jedoch keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Grundrechtsbeeinträchtigung im konkreten Fall. Ebensowenig ist erkennbar, dass die angegriffene Betreuerbestellung so kurzfristig angelegt war, dass eine Überprüfung typischerweise nicht hätte erfolgen können. Vorliegend erfolgte die Beendigung der Betreuung im Rahmen des Abhilfeverfahrens nach Einlegung der Beschwerde, was gerade dafür spricht, dass ein regulärer Rechtsbehelf zum beabsichtigten Erfolg führte.
Eine Entscheidung über die Erstattung der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG war nicht veranlasst.
Beschwerdewert: 3000,00 € (§ 30 Abs. 2 und 3 KostO)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig. Die weitere Beschwerde kann wahlweise bei dem Amtsgericht Heinsberg, bei dem Landgericht Aachen oder bei dem Oberlandesgericht Köln eingelegt werden.
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll des Rechtspflegers der Geschäftsstelle des jeweiligen Gerichts. Erfolgt die Einlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muss diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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