Beschwerde gegen Betreuungsanordnung wegen Erledigung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsanwältin rügt die einstweilige Bestellung einer Betreuerin; das Amtsgericht hob die Betreuung nach Bestellung einer Vertreterin auf. Das Landgericht hat eine Feststellungsklage/Erinnerung als unzulässig verworfen; das OLG Köln weist die weitere Beschwerde zurück. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass durch die Aufhebung das Rechtsschutzbedürfnis entfällt und kein effektiver Rechtsschutzmangel vorliegt.
Ausgang: Weitere Beschwerde der Betroffenen gegen die Aufhebung der Betreuung als unbegründet abgewiesen; Feststellungsinteresse aufgrund Erledigung fehlt
Abstrakte Rechtssätze
Ist die angefochtene Maßnahme durch einen nachfolgenden Aufhebungsbeschluss erledigt, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungsanträge gegen diese Maßnahme.
Die Zulässigkeit einer Beschwerde trotz Erledigung setzt voraus, dass die Maßnahme einen derart tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellt und der typische Verfahrensablauf einen effektiven Rechtschutz erschwert, sodass ein Leerlaufen des Rechtsmittels droht.
Erreicht der Rechtsmittelkläger während der Dauer der Maßnahme durch Aufhebung das mit dem Rechtsmittel verfolgte Ziel, liegt kein Fall ineffektiven Rechtsschutzes vor.
Ein Anspruch besteht nicht darin, dass ein Gericht, das im Sinne des Rechtsmittelführers entscheidet, sich zugleich zu sämtlichen vorgebrachten rechtlichen Einwendungen äußert.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 29.05.2008 - 3 T 88/08 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Betroffene, von Beruf Rechtsanwältin, war vom Amtsgericht in etlichen Betreuungsverfahren als Berufsbetreuerin bestellt worden. Nachdem die Betroffene im Januar und Februar 2008 mehrfach wegen schwerer Erkrankung um Entpflichtung in verschiedenen Betreuungsverfahren gebeten hatte und das Vormundschaftsgericht dem zum Teil nachkam, ordnete dieses im März 2008 durch einstweilige Anordnung für die Betroffene eine Betreuung bis zum 03.09.2008 an und bestellte eine weitere Berufsbetreuerin zur Betreuerin für den Aufgabenkreis der Abwicklung der Betreuertätigkeit einschließlich Verfügungsgewalt über Fremdgelder. Dem war eine Mitteilung dieser Berufsbetreuerin über den stationären Krankenhausaufenthalt der Betroffenen vorangegangen. Die Berufsbetreuerin wurde auf ihren Antrag nach wenigen Tagen entbunden und durch den Beteiligten zu 2. ersetzt. Inzwischen hatte sich die Betroffene mit einer Beschwerde am 09.03.2008 gegen die Anordnung der Betreuung gewandt. Das Amtsgericht hob am 19.03.2008 die Betreuung wegen fehlender Erforderlichkeit auf, da am 14.03.2008 durch die Rechtsanwaltskammer für die Betroffene eine Vertreterin bestellt worden war. Die Beschwerde der Betroffenen, die nach Aufhebung der Betreuung Feststellung der Rechtswidrigkeit verlangt, hat das Landgericht als unzulässig angesehen. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel der Betroffenen.
II.
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§ 27 FGG i. V. m. 546 ZPO), nicht zu beanstanden.
Zu Recht hat das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die Betreuung sich durch den Aufhebungsbeschluss vom 19.03.2008 in der Sache erledigt hat. Für die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit fehlt der Betroffenen das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Erledigung der angefochtenen Maßnahme führt im Regelfall zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Anders beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Zulässigkeit der Beschwerde, wenn durch die Maßnahme ein tiefgreifender Grundrechtseingriff erfolgt ist und "die direkte Belastung durch den Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann" (so st. Rechtsprechung des BVerfG, NJW 1997, 2163; 1998, 2131; NJW 1998, 2432; NJW 2002,206; BGH FamRZ 2008, 628).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zwar kann nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.08.2001 (NJW 2002,206) auch die gerichtliche Bestellung eines Betreuers einen erheblichen Grundrechtseingriff darstellen, was hier offen bleiben kann. Die weitere Anforderungen zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrag sind indes nicht erfüllt. Es liegt keine Verkürzung der vorgegebenen Rechtsmittel wegen der zeitlichen Befristung der Maßnahme bei einem typischen Verfahrenslauf vor. Vielmehr hat die Betroffene mit ihrem Rechtsmittel der Beschwerde, dessen Ziel die Aufhebung der Betreuung war, dieses Ziel bereits durch den Aufhebungsbeschluss vom 19.03.2008 erreicht. Dieser erging nach Einreichung des Rechtsmittels und aufgrund nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch das Vormundschaftsgericht, weil für eine Betreuung keine Erforderlichkeit mehr bestand. Somit hat die Betroffene noch während der Dauer ihrer Betreuung die von ihr gewünschte Entscheidung und damit effektiven Rechtsschutz erlangt. Ein Fall des ineffektiven Rechtsschutzes bzw. eines "Leerlaufen Lassens" des Rechtsmittels (dazu BVerfG, NJW 2002,2456) liegt hier gerade nicht vor (ebenso in einem ähnlich gelagerten Fall: BayObLG, FamRZ 2005,477).
Dass das Vormundschaftsgericht in seiner Entscheidung vom 19.03.2008 die Betreuung allein wegen fehlender Erforderlichkeit aufgehoben und sich nicht mit den Gründen der Beschwerde auseinandergesetzt hat, ändert daran nichts. Es besteht kein Anspruch des Rechtsmittelführers darauf, dass das Gericht, das in seinem Sinne entschieden hat, sich zugleich zu sämtlichen rechtlichen Fragen äußert.
Offen bleiben kann im übrigen die Frage, ob nicht bei einer Betreuungsanordnung, die sich üblicherweise über einen längeren Zeitraum erstreckt und selbst hier als vorläufige Anordnung immerhin sechs Monate andauern sollte, der "typische Verfahrensablauf" die Durchführung eines Rechtsmittels durch alle Instanzen zulässt ( a.A. wohl OLG Rostock, FamRZ 2007,302).