Zahnarzthaftung: Schadensersatz nur wegen mangelhafter Brücke (Randdefekte)
KI-Zusammenfassung
Die Patientin verlangte wegen angeblicher Fehlbehandlung ihres Zahnarztes Ersatz umfangreicher Behandlungskosten, Schmerzensgeld sowie Feststellung künftiger Schäden. Das Gericht sah nach Sachverständigengutachten nur einen Behandlungsfehler: Randungenauigkeiten und abstehende Kronenränder einer Brücke an den Zähnen 24/27. Erstattungsfähig sei lediglich der (unter Berücksichtigung von Kassen- und Beihilfeanteilen) verbleibende Eigenanteil sowie ein geringes Schmerzensgeld. Im Übrigen wies das Gericht Klage und Feststellungsantrag mangels weiterer Behandlungsfehler bzw. zukünftiger Schäden ab.
Ausgang: Zahlung von 1.000 DM (500 DM Schadenersatz, 500 DM Schmerzensgeld) zugesprochen, im Übrigen Klage und Feststellungsantrag abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zahnarzt haftet aus Behandlungsvertrag und Delikt, wenn zahnprothetische Arbeiten wegen Randungenauigkeiten und Randdefekten erneuerungsbedürftig sind.
Bei der Schadensberechnung sind ersparte bzw. vorrangige Erstattungen durch Dritte (z.B. Beihilfe) anspruchsmindernd zu berücksichtigen, soweit sie den Patienten entlasten.
Eine unterlassene systematische Parodontalbehandlung ist nicht behandlungsfehlerhaft, wenn nach den fachlichen Richtlinien zunächst eine Vorbehandlung ausreicht und eine günstige Prognose für eine Systematikbehandlung nicht gestellt werden kann.
Karies- und Wurzelspitzenentzündungen sind dem Zahnarzt nicht zuzurechnen, wenn sie nach sachverständiger Bewertung überwiegend auf unzureichende Mundhygiene und bakterielle Infektionen zurückgehen.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger Schäden ist unbegründet, wenn bei dem festgestellten Behandlungsfehler mit der konkreten Nachbesserungsmaßnahme alle materiellen und immateriellen Schäden abschließend ausgeglichen sind.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.08.1997 bis zum 17.11.1997 und 11,3 % Zinsen seit dem 18.11.1997 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin zu 98 % und der Beklagte zu 2 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin befand sich seit 1988 in regelmäßiger Zahnbehandlung bei dem Beklagten, der niedergelassener Zahnarzt ist. Es wurden unter anderem zahnprothetische Maßnahmen durchgeführt. Nachdem am 24.01.1997 zunächst ein letzter Kontrolltermin der Klägerin bei dem Beklagten stattfand, verspürte die Klägerin im Mai 1997 Schmerzen im Unterkiefer und stellte sich erneut bei dem Beklagten vor. Der Beklagte begann mit einer Wurzelbehandlung und erklärte der Klägerin, es hätten sich im Frontbereich des Unterkiefers vier Zähne gelöst, die entfernt und durch eine Brücke ersetzt werden mußten. Daraufhin wurden die Heil- und Kostenpläne des Beklagten vom 05.05. und 13.05.1997 erstellt.
Die Klägerin suchte indes noch im Mai 1997 den Zahnarzt Dr. L auf und setzte die Behandlungen bei ihm fort. Dr. L führte gemäß den Heil- und Kostenplänen vom 19.06. und 20.06.1997 eine intensive Parodontalbehandlung bei der Klägerin durch sowie zahnprothetische Maßnahmen. Die Frontzähne konnten infolge dieser Behandlung erhalten werden.
Die Klägerin ist über ihren Ehemann beihilfeberechtigt.
Die Klägerin behauptet, die Zahnbehandlungen durch den Beklagten seien nicht lege artis erfolgt. Der Beklagte habe es in den Jahren 1988 bis 1997 behandlungsfehelerhaft unterlassen, bei ihr eine systematische Parodontalbehandlung durchzuführen, er habe nicht gegen die Zahnfleischrückbildung unternommen. Ferner habe er entgegen den Regeln der zahnärztlichen Kunst trotz Vorliegens einer Parodontose Kronen und Brücken eingesetzt. Folge dieser fehlenden Parodontalbehandlung sei, daß sich bei ihr im gesamten Ober- und Unterkieferbereich das Zahnfleisch zurückgebildet habe und sich vier Frontzähne gelockert hätten. Zudem habe sich der Kieferknochen insbesondere im Bereich der Zähne 24 bis 27 massiv zurückgebildet und es sei zu einer Veränderung der Bißsituation sowie zu Fehlstellungen der Zähne gekommen, die schließlich eine Komplettsanierung des Unterkiefers erforderten. An den Zähnen 13, 12, 23, 32 und 44 sei es wegen der Zahnfleischrückbildungen zu Entzündungen der Wurzelspitzen gekommen. Der Erfolg der Behandlung durch Dr. L zeigte, daß der Beklagte sie nicht ordnungsgemäß behandelt habe.
Schließlich seien alle von dem Beklagten eingesetzten Kronen und Brücken nicht passend und damit unbrauchbar. Zudem stünden alle Kronenränder deutlich ab und es befänden sich unter allen von dem Beklagten eingesetzten Überkronungen schwere kariöse Defekte, die der Beklagte behandlungsfehlerhaft nicht behandelt habe.
Die Klägerin behauptet, die Behandlungen durch den Beklagten seien für sie wertlos gewesen und hätten die bei Dr. L entstandenen Behandlungskosten als Folgekosten verursache. Insoweit seien ihr materielle Schäden in Höhe des eingeklagten Betrages entstanden. Sie hält für die erlittenen Beeinträchtigungen und Schmerzen ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 DM für angemessen.
Nach Erhöhung der Klage und Rücknahme eines Teils der Klage beantragt die Klägerin nunmehr,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 21.638,86 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 29.08.1997 bis 17.11.1997 zuzüglich 11,3 % Zinsen seit dem 18.11.1997 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit dem 29.08.1997 zu zahlen und
3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr durch die zahnärztlichen Behandlungen des Beklagten in der Zeit von Juni 1991 bis Januar 1997 entstanden sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet eine fehlerhafte Behandlung und behauptet, die bei der Klägerin schon vor 1998 vorhandene Veranlagung zur Parodontose in ausreichender Weise konventionell behandelt zu haben. So habe ein Voranschreiten der Parodontose verhindert werden können, es sei sogar zu einer leichten Besserung der Situation gekommen, bevor die Klägerin sich dann bei Dr. L vorgestellt habe. Für die kariösen Defekte an den Überkronungen sei er ebenso wenig verantwortlich wie für die Entzündungen an den Wurzelspitzen. Schließlich könne die Klägerin die Kosten der aufwendigen Parodontalbehandlung bei Dr. L nicht ersetzt verlangen, weil es sich hierbei um „Sowieso-Kosten“ handele, die auch entstanden wären, wenn die Klägerin diese Behandlung bei ihm erfahren habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 02.02.1998 durch Einholung von Sachverständigengutachten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. N vom 21.07.1998 sowie sein Ergänzungsgutachten vom 31.12.1998 und das Protokoll über die mündliche Anhörung des Gutachters vom 14.06.1999 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz aus p.V.V. des Behandlungsvertrages und § 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 500 DM sowie auf Schmerzensgeld aus § 847 Abs. 1 BGB in Höhe weiterer 500 DM zu.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund der überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. N sowie seiner ergänzenden Angaben im Rahmen der mündlichen Erörterung seiner Gutachten, die sich die Kammer insgesamt vollinhaltlich zu eigen macht, zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, daß die Zahnbehandlung der Klägerin durch den Beklagten nur insofern fehlerhaft war, als die an den Zähnen 24 und 27 eingefügte Brükke Randungenauigkeiten, Randdefekte und abstehende Kronenränder aufweist. Diese Mängel an der Prothetik erfordern nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Erneuerung der Brücke, deren Gesamtkosten der Sachverständige mit 2.200 DM und einem Eigenanteil der Klägerin nach Abzug des Kassenanteils in Höhe von 900 DM beziffert. Die Kammer schließt sich diesen Feststellungen an und schätzt den Eigenanteil der Klägerin auf diesen Betrag. Hiervon ist jedoch noch der von der Beihilfe zu erstattende Betrag in Abzug zu bringen, da die Klägerin über ihren Ehemann beihilfeberechtigt ist. Die Kammer schätzt den von der Beihilfe zu leistenden Anteil aufgrund eigener Sachkunde auf 400 DM, so daß insgesamt ein Schaden der Klägerin in Höhe von 500 DM verbleibt. Für die im Zusammenhang mit der Erneuerung der Brücke verbundenen Beeinträchtigungen und Schmerzen hält die Kammer in Schmerzensgeld in Höhe von 500 DM für angemessen.
Darüber hinaus sind dem Beklagten indes keine Behandlungsfehler vorzuwerfen. Dies steht ebenfalls aufgrund der überzeugenden Gutachten des Sachverständigen N zur sicheren Überzeugung der Kammer fest. Die Kammer macht sich die Inhalte dieser Gutachten einschließlich ergänzenden Ausführungen im Rahmen der mündlichen Erörterung auch in dieser Hinsicht vollumfänglich zu eigen.
Die Parodontalbehandlung der Klägerin durch den Beklagten war demnach insgesamt ausreichend. Der Beklagte führte nach den Feststellungen des Sachverständigen aufgrund der Angaben in der Patientenkartei bei der Klägerin in den Jahren 1988 bis 1997 sogenannte Basismaßnahmen in Form von regelmäßiger Entfernung von harten und weichen Belägen durch, wobei die Klägerin sich – aufgrund der Dokumentation in der Patientenkartei nachvollziehbar-durchschnittlich alle drei Monate bei dem Beklagten vorstellte. Nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen war diese Behandlung ausreichend und es bedurfte keiner weitergehenden systematischen Parodontalbehandlung, weil nach den Richtlinien für die systematische Befunderhebung und Behandlung von Parodontien zunächst eine Vorbehandlung zu erfolgen hat, so wie der Beklagte sie durchgeführt hat. Erst wenn der behandelnde Zahnarzt im Anschluß an die Vorbehandlung von einem Erfolg einer systematischen Behandlung ausgeht, ist eine solche auch durchzuführen. Der Sachverständige stellt dann im Zusammenhang damit überzeugend und nachvollziehbar fest, daß der Erfolg einer Parodontalbehandlung wesentlich von der Eigenbereitschaft des Patienten zur Änderung seines Mundhygieneverhaltens abhängt. Der Beklagte hat jedoch in nicht zu beanstandender Weise diese günstige Prognose im Hinblick auf die Klägerin nicht getroffen und insofern konsequent eine systematische Parodontalbehandlung nicht eingeleitet und ihr deshalb auch empfohlen, die Frontzähne zu entfernen, eine Empfehlung, die unter den genannten Umständen denkbar und sachgerecht ist.
Auch die Tatsache, daß die Extraktion der Frontzähne durch die Behandlung bei Dr. L vermieden werden konnte und die Zahnärzte Dr. T und Dr. P der Klägerin ausreichende Mundhygiene bescheinigen, läßt nicht den Schluß zu, daß die Parodontalbehandlung durch den Beklagten nicht ausreichend und damit fehlerhaft war. nach den auch insoweit überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen kann nämlich eine bakterielle Entzündung binnen 48 Stunden ausheilen, wenn entsprechende Zahnpflegemaßnahmen erfolgen, so daß ein Zahnarzt dem Patienten gute Mundpflege bescheinigen kann. Der Behandlungserfolg bei Dr. L kann ebenfalls nur unter hohem Einsatz der Klägerin erreicht worden sein, die möglicherweise unter dem Eindruck drohenden Verlustes der Frontzähne in jungem Alter zu diesem hohen eigenen Einsatz schließlich bereit war. Dem Beklagten ist auch nicht der Vorwurf zu machen, er habe die Klägerin nicht über spezielle Zahnputztechniken aufgeklärt und sie hierzu angeleitet. Nach den überzeugenden Feststellelungen des Sachverständigen gibt es keine Verpflichtung des Zahnarztes, dem Patienten spezielle Zahnreinigungsmethoden beizubringen. Dies geht auch nicht aus den o. g. Richtlinien zur systematischen Parodontalbehandlung hervor. Hier ist nach III A im Rahmen der Vorbehandlung nur erforderlich, daß der Patient zur richtigen Mundhygiene angeleitet wird. Daß der Beklagte die Klägerin dazu anheilt, ihre Zähne gründlicher und intensiver zu reinigen, schließt der Sachverständige überzeugend daraus, daß die Klägerin alle drei Monate in die Praxis des Beklagten kam, um Zahnbelag entfernen zu lassen, was weit mehr als üblich ist.
Ferner liegt auch darin, daß der Beklagte Kronen und Brücken bei der Klägerin trotz Vorliegens einer Parodontose anbrachte, kein Behandlungsfehler. Nach den auch insoweit überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen können zahnprothetische Maßnahmen trotz Parodontose erfolgen, wenn zuvor eine Parodontalbehandlung vorgenommen wird. Dabei genügt eine Minimalbehandlung, die der Beklagte hier in Form einer Exision 1 durchgeführt hat.
Schließlich können die kariösen Defekte an den überkronten Zähnen, die eine Neuversorgung des Unterkiefers bei der Klägerin erforderlich machen, sowie die Entzündungen an den Wurzelspitzen der Zähne 13, 12, 23, 32 und 44 nach den auch in dieser Hinsicht überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nicht auf fehlerhaftes Arbeiten des Beklagten zurückgeführt werden. Ursache solcher Entzündungen und der Kariesbildung sind bakterielle Infektionen, die auf nicht ausreichend Mundhygiene zurückgehen.
Der Feststellungsantrag zu 3) ist unbegründet, denn künftige, derzeit nicht beziffbare materielle oder immaterielle Schäden können der Kläger auch bei großzügiger Handhabung von Feststellungsanträgen in Arzthaftungssachen bei dem festgestellten Behandlungsfehler nicht entstehen, denn mit der Erneuerung der behandlungsfehlerhaft angebrachten Brücke sind sowohl die materiellen als auch die immateriellen Schäden ausgeglichen.
Ein weiteres Sachverständigengutachten war gem. § 412 Abs. 1 ZPO nicht einzuholen, denn das vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Dr. N in Verbindung mit seinem Ergänzungsgutachten sowie den Erörterungen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung reichen zur sicheren Überzeugung der Kammer aus. Die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 412 ZPO ist auch nur in Ausnahmefällen geboten, beispielsweise bei groben Mängeln des Gutachtens. Solche liegen hier nicht vor, die Begutachtung ist fachlich stichhaltig und in sich stimmig. Es war auch kein Obergutachten einzuholen. Ein solches kann nach pflichtgemäßem Ermessen bei besonders schwierigen Fragen eingeholt werden, wenn mehrere Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor, da es sich zum einen nicht um besonders schwierige Fragen handelt, zum anderen auch erst ein Gutachten eingeholt wurde. Der Vernehmung der von der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 01.07.1999 angebotenen sachverständigen Zeugen bedurfte es nicht, weil die streitigen Fragen nur durch Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen zu klären waren.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 286, 288 Abs. 2 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert:
1. Für den Klageantrag zu 1)
Bis zum 12.12.1997: 28.152,23 DM
Ab dem 12.12.1997 34.152,23 DM
Ab dem 30.01.1998 31.638,83 DM
2. Für den Klageantrag zu 2) 10.000,00 DM
3. Für den Klageantrag zu 3) 4.000,00 DM
G S Dr. I