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Oberlandesgericht Köln·5 U 189/99·15.02.2000

Zahnarzthaftung: Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Brücke im Oberkiefer

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach zahnärztlicher Behandlung Ersatz von Nachbehandlungskosten, Schmerzensgeld sowie Feststellung künftiger Schäden. Streitpunkt war, welche Folgekosten auf eine fehlerhafte prothetische Versorgung (Brücke 24–27) bzw. eine Parodontosebehandlung des Beklagten zurückzuführen sind. Das OLG sprach Ersatz nur für den verbleibenden Eigenanteil kassenrechtlich notwendiger Sanierungskosten sowie Schmerzensgeld zu; privatärztliche Mehrleistungen und weitere Positionen wurden mangels Erforderlichkeit bzw. Kausalität abgewiesen. Ein Feststellungsantrag zu Zukunftsschäden blieb ohne Erfolg, da der Gebisszustand als abschließend saniert angesehen wurde.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise erfolgreich (Zahlung 6.078,43 DM inkl. Schmerzensgeld); im Übrigen Klageabweisung, Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zahnarzt haftet aus positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn eine prothetische Versorgung mangelhaft ausgeführt ist und eine Nachbehandlung hierdurch erforderlich wird.

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Der Ersatz von Nachbehandlungskosten umfasst bei gesetzlich versicherten Patienten grundsätzlich nur die Kosten einer medizinisch ausreichenden Kassenversorgung; privatärztliche Mehrleistungen sind nur ersatzfähig, wenn eine adäquate Schadensbeseitigung billigerweise nur auf diesem Weg möglich ist.

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Kosten für Behandlungen an Zähnen oder Zahnersatz, die nicht vom in Anspruch genommenen Zahnarzt hergestellt oder durchgeführt wurden, sind ihm nur bei nachgewiesener haftungsbegründender Kausalität für die spätere Maßnahme zuzurechnen.

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Für die Zurechnung weiterer prothetischer Erneuerungskosten ist darzulegen und zu beweisen, dass diese überwiegend durch einen Behandlungsfehler (z.B. unzureichende Parodontosebehandlung) veranlasst wurden; genügt auch eine andere Ursache (z.B. Karies/entzündliche Prozesse), scheidet Haftung aus.

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Wer wegen fehlerhafter Behandlung Schadensersatz begehrt, kann nicht zugleich Rückerstattung der Erstbehandlungskosten und volle Kostenerstattung für die Nachbehandlung verlangen, wenn dies zu einer Überkompensation führen würde; es besteht insoweit ein Wahlrecht zwischen den Anspruchsrichtungen.

Relevante Normen
§ 92 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 394/97

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 26. Juli 1999 -11 O 394/97- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von insgesamt 6.078,43 DM zu zahlen, zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 29.08.1997. Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5/6 und der Beklagte 1/6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zum Teil Erfolg, wohingegen die unselbständige Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen war.

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Entsprechend den insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung sowie auf Zahlung eines Schmerzengeldes zu, weil der Beklagte die Brücke an Zahn 24 - 27 im Oberkiefer der Klägerin in fehlerhafter Weise ausgeführt hat. Wie der erstinstanzliche Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar dargelegt hat, bestehen dort an Zahn 24 und 27 "deutlich" abstehende Kronenränder. Der Sachverständige Dr. M. hat insbesondere anlässlich seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer des Landgerichts ausgeführt, dass er hinsichtlich der Prothetik Mängel festgestellt habe, und zwar Randungenauigkeiten, Randdefekte und abstehende Kronenränder, dies bezogen auf die Brücke von den Zähnen 24 zu 27, ferner auch an 21 und 23. Diese Feststellungen stehen im Wesentlichen in Einklang mit denen des Privatgutachters Dr. O., der insbesondere in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 06. August 1997 festgestellt hat, dass alle Kronenränder sondierbar seien, insbesondere auch bei den Zähnen 24 und 27 eindeutig abstehen und insoweit der Oberkiefer dringend therapiebedürftig sei.

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Ausweislich der Gebührenvorausberechnung des Arztes Dr. H. vom 17. Dezember 1997 belaufen sich insoweit die kassenberechtigten Leistungen auf einen Betrag von 11.373,82 DM, wovon ein Eigenanteil der Klägerin von 5.572,78 DM verblieb, auf welchen eine Beihilfeleistung von 1.994,35 DM anzurechnen ist. Hieraus erfolgt ein zu Lasten der insoweit ersatzberechtigten Klägerin verbliebener Betrag von 3.578,43 DM, den der Beklagte zu erstatten hat.

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Soweit ferner der Zahnarzt Dr. H. außervertragliche Leistungen in Höhe von 12.611,94 DM berechnet hat, welcher Betrag sich aus Honorar- und Laborkosten zusammensetzt, steht der Klägerin insoweit kein Erstattungsanspruch zu. Außervertragliche Leistungen kann die Klägerin als Kassenpatientin nicht beanspruchen, weil es sich bei der Kassenleistung grundsätzlich um eine den medizinischen Erfordernissen in ausreichendem Maße Rechnung tragende zahnprothetische Versorgung handelt. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn ein durch fehlerhafte Vorarbeit entstandener Gebissschaden billigerweise nur im Wege einer Privatbehandlung und darin vorgesehener weitergehender Maßnahmen ersetzt werden kann. Hierfür bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr muss mangels gegenteiliger Darlegungen davon ausgegangen werden, dass mit der von Dr. H. zur Behebung der Kroneninsuffizienzen erbrachten Leistungen ein medizinisch adäquater und zufriedenstellender Zustand des Oberkiefers hergestellt war, weshalb weitergehende Ansprüche der Klägerin nicht zustehen. Insoweit ergibt sich demzufolge ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.578,43 DM.

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Weitergehende Erstattungsansprüche stehen demgegenüber der Klägerin nicht zu. Wie der Sachverständige Dr. M. in seinem erstinstanzlichen Gutachten vom 21. Juli 1998 klargestellt hat - was auch von den Parteien nicht in Abrede gestellt worden ist -, sind die Kronen und Brücken im Unterkiefer sowie die Krone an Zahn 14 im Oberkiefer nicht vom Beklagten angefertigt worden. Insoweit gehen diesbezügliche eventuelle Mängel auch nicht zu Lasten des Beklagten. Soweit es sich bei der im Unterkiefer gefertigten Prothetik entsprechend dem Vortrag der Klägerin um Erneuerungskosten handelt, könnten diesbezügliche Erstattungsansprüche nur dann angenommen werden, wenn diese Erneuerungsmaßnahmen infolge einer unterlassenen bzw. unzureichenden Parodontosebehandlung durch den Beklagten erforderlich geworden wären. Dies kann jedoch nach den in erster Instanz getroffenen Sachverständigenfeststellungen nicht angenommen werden. Der Sachverständige Dr. M. hat nämlich nachvollziehbar dargelegt, dass zwar der Unterkiefer prothetisch habe neu versorgt werden müssen, wie sich auch aus dem Privatgutachten von Dr. O. ergebe. Die Indikation zur Erneuerung der Unterkieferversorgung habe jedoch nicht in einer sekundären, das heißt durch eine unzulänglich behandelte Parodontose verursachte Fehlstellung der Zähne gelegen. Vermutlicher Grund für die erhöhte Zahnbeweglichkeit bei der Klägerin scheine vielmehr der massive Knochenabbau und die entzündliche Gingiva gewesen zu sein, wie sich auch aus den von verschiedenen Seiten erstellten ausgiebigen Dokumentationen ergebe. An den Kronen 45 und 47 sei Sekundär-Karies zu finden gewesen, und als Indikation für die Erneuerung der Brücke könne diese Karies erachtet werden.

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Die prothetische Versorgung des Unterkiefers wurde demzufolge nicht aufgrund einer fehlerhaften Parodontosebehandlung durch den Beklagten erforderlich, sondern vielmehr insbesondere aufgrund einer kariöse Entwicklung der Zähne des Unterkiefers bzw. durch entzündliche Prozesse in der Gingiva, welche beiden Umstände dem Beklagten nicht anzulasten sind. Die diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen sind auch von der Klägerin nicht substantiiert angegriffen worden. Auch der Privatgutachter Dr. O. hat in seinem Gutachten vom 06. August 1997 keine gegenteiligen Feststellungen getroffen, sondern vielmehr auch ausgeführt, dass an mehreren Zähnen, z. B. bei 36, 45, 47 kariöse Defekte zu ertasten seien. Ein Nachweis dafür, dass die prothetische Versorgung des Unterkiefers nur bzw. zumindest überwiegend aufgrund einer fehlerhaften Parodontosebehandlung erforderlich geworden ist, ist in keiner Weise erbracht.

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Hinsichtlich der seitens des Beklagten durchgeführten Parodontosebehandlung stehen der Klägerin ebenfalls keine materiellen Schadensersatzansprüche zu. Es ist nämlich nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bewiesen, dass die von dem Zahnarzt Dr. H. anschließend durchgeführte umfangreiche Parodontosebehandlung aufgrund fehlerhafter initialer Parodontosebehandlung durch den Beklagten zurückzuführen ist. Der Sachverständige Dr. M. hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch anlässlich seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer immer wieder darauf hingewiesen, dass die durch den Beklagten durchgeführte Parodontosebehandlung im Wesentlichen sachgerecht war und dass insbesondere keine verifizierbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass und in gegebenenfalls welchem Umfang die von Dr. H. durchgeführte systematische Parodontosebehandlung höhere Kosten verursacht hat als entstanden wären, wenn der Beklagte von Anfang an eine derartige umfangreiche systematische Parodontosebehandlung durchgeführt hätte. Es kann durchaus angenommen werden, dass die vom Beklagten durchgeführte Parodontosebehandlung angesichts der bei der Klägerin vorhandenen Parodontitis profunda marginalis insgesamt nicht ausreichend war, sondern von Anfang an eine systematische Parodontosebehandlung erforderlich gewesen wäre. Bei deren früherer Durchführung wären jedoch dann auch höhere Kosten angefallen, als vom Beklagten in Rechnung gestellt. Dass diese eingeschränkte Parodontosebehandlung durch den Beklagten ursächlich war für die nachfolgenden Kosten der systematischen umfassenden Parodontosebehandlung, ist jedoch nach den Gutachten des Sachverständigen Dr. M. nicht festzustellen.

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Soweit die Klägerin Restansprüche aus den Rechnungen vom 03. Februar 1995, 26. Oktober 1993 und 05. bis 06. September 1991 geltend macht, stehen ihr auch diese nicht zu. Die Klägerin kann nicht einerseits Rückerstattung der Kosten der Erstbehandlung und andererseits volle Kostenerstattung für die Nachbehandlung verlangen. In einem solchen Falle wäre sie nämlich bereichert, weil sie dann im Ergebnis überhaupt keine Kosten zu tragen hätte. Sie hat vielmehr nur die Wahl zwischen der Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen aus den Rechnungen wegen fehlerhafter Behandlung oder aber der Geltendmachung der Kostenerstattung für eine mängelbedingte Nachbehandlung.

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Soweit die Klägerin Kosten aus einer Zahnwurzelbehandlung geltend macht, liegt insoweit zum einen keine Rechnung vor, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte für Kosten einer Wurzelbehandlung einzustehen haben sollte.

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Soweit die Klägerin einen Anspruch Schmerzensgeld geltend macht, war ihr ein solches in Höhe von 2.500,00 DM zuzuerkennen. Bei der Bemessung desselben war einerseits zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin wegen der Insuffizienz der Kronen im Oberkiefer einer langwierigen Nachbehandlung hat unterziehen müssen, die sicherlich zeitaufwendig und unangenehm war, andererseits aber nicht zu sonderlich großen Schmerzzuständen für die Klägerin geführt hat. Zu berücksichtigen war auch, dass die Klägerin im Ergebnis keine Zähne verloren, keine massiven Schmerzen erlitten und auch keine dauerhaften Entstellungen davongetragen hat. Der umfänglichen und lästigen Nachbehandlung ist nach Ansicht des Senats mit einem Schmerzensgeldbetrag in Höhe von insgesamt 2.500,00 DM in angemessener Weise Rechnung getragen, wobei in diesem Betrag auch berücksichtigt ist, dass die vom Beklagten praktizierte Parodontosebehandlung im Ergebnis angesichts des Zustandes des Zahnfleisches der Klägerin unzureichend war und von Anfang an die nachfolgend durchgeführte systematische Behandlung erforderlich gemacht hätte, so dass sich auch insoweit in einer für die Klägerin lästigen Weise die Parodontosebehandlung insgesamt über Gebühr lang hingezogen hat.

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Dem Klageantrag zu 3) auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich möglicher Zukunftsschäden war nicht stattzugeben, da solche in keiner Weise dargetan sind und insbesondere auch deshalb gänzlich unwahrscheinlich erscheinen, weil unstreitig die Klägerin mit einer kompletten prothetischen Neuversorgung versehen ist, hinsichtlich derer sie keine Mängel einwendet, wobei dies auch für die Behandlung der Parodontitis profunda marginalis durch Dr. H. gilt. Insgesamt ist somit der Gebisszustand der Klägerin - dies auch nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen - abschließend saniert, so dass Zukunftsschäden in keiner Weise zu befürchten und insbesondere auch nicht ersichtlich sind.

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Die unselbständige Anschlussberufung des Beklagten war zurückzuweisen. Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus den Feststellungen von Dr. M., dass die Kronen im Oberkiefer Passungenauigkeiten und abstehende Kronenränder aufwiesen, so dass insoweit die von Dr. H. durchgeführten Sanierungsmaßnahmen hierdurch erforderlich wurden und demzufolge der insoweit der Klägerin verbliebene Eigenleistungsanteil vom Beklagten zu ersetzen ist und dieser im Übrigen ein angemessenes Schmerzensgeld zu leisten hat, welches der Senat in einem höheren Umfang als vom Landgericht angenommen für gerechtfertigt erachtet.

14

Auf die zuerkannten Beträge hat der Beklagte im zuerkannten Umfang Verzugszinsen zu zahlen. Ein höherer Zinsschaden ist nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht belegt.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert der Berufung der Klägerin: 34.638,83 DM

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des Beklagten: 1.000,00 DM

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Wert der Beschwer der Klägerin: 29.560,40 DM

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Wert der Beschwer des Beklagten: 6.078,43 DM