Klage auf Zahlung von Behandlungskosten gegen Ehefrau wegen §1357 BGB abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Miterziehungsberechtigter Zahlung von Behandlungskosten für die gemeinsame minderjährige Tochter und beruft sich auf §§ 611, 1357 BGB. Das Landgericht lehnt den Anspruch ab, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse (Alleinverdiener mit Beihilfeanspruch von 80 %) die Mitverpflichtung der nicht unterschreibenden Ehefrau ausschließen. Eine gesonderte ausdrückliche Vereinbarung zur Mitverpflichtung lag nicht vor. Die Kostenentscheidung erging zugunsten der Beklagten.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Behandlungskosten gegen die Beklagte als Gesamtschuldnerin abgewiesen; Mitverpflichtung wegen wirtschaftlicher Unfähigkeit und Beihilfeanspruch des Ehemannes verneint
Abstrakte Rechtssätze
§ 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst grundsätzlich Geschäfte, die ein Ehegatte zugunsten der gemeinsamen Kinder schließt, führt aber nicht automatisch zu einer Mithaftung des nichtzeichnenden Ehegatten, wenn sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
Zu den maßgeblichen Umständen nach § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB gehören insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie in Bezug auf die voraussichtliche Höhe der Behandlungskosten und bestehende Leistungsansprüche (z.B. private Krankenversicherung, Beihilfe).
Ist ein Ehegatte aufgrund seiner Stellung (z.B. Beihilfeberechtigter, Alleinverdiener) und der damit verbundenen Ansprüche in der Lage, die Verbindlichkeit zu erfüllen, so schließt dies die Mitverpflichtung des wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Ehegatten aus.
Will der Behandler trotz einer derartigen Sachlage die Mitverpflichtung des nichtvertraglich Handelnden sicherstellen, muss eine ausdrückliche Vereinbarung mit diesem Ehegatten getroffen werden; bloße Angaben des Vertragsschließenden genügen nicht.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte als Träger der X in N1 aus einem Behandlungsvertrag vom 29.04.2004 für ihre damals noch minderjährige Tochter in Anspruch.
Der Ehemann der Beklagten, der Streitverkündete E Y, unterschrieb am 29.02.2004 für die damals noch minderjährige Tochter einen Behandlungsvertrag. Dabei erklärte der Streitverkündete, von Beruf Lehrer, dem damals zuständigen Mitarbeiter der Klinik, man sei privat bei der E1 versichert.
Zu diesem Zeitpunkt war der Streitverkündete………., die Beklagte war nicht berufstätig.
Nach Abschluss der Behandlung stellte der Kläger der Beklagten sowie dem Streitverkündeten entstandene Pflegekosten in Höhe von insgesamt 25.208,69 € inklusive 20,00 € Mahnkosten und Zinsen in Höhe von 1.133,67 € in Rechnung.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte neben dem Streitverkündeten für die Behandlung der gemeinsamen Tochter gemäß den §§ 611, 1357 BGB.
Der Kläger hat die Beklagte zunächst im Mahnverfahren auf Zahlung von 24.005,02 € zuzüglich einer außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 465,90 € sowie zuzüglich 5,00 € Mahnkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.12.2005 in Anspruch genommen. Nach Überleitung ins streitige Verfahren hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 22.06.2006, bei Gericht eingegangen am 26.06.2006, in Höhe von 3.251,91 € zurückgenommen. In Höhe eines weiteren Teilbetrages von 488,64 € haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben Herrn Y verurteilen, an ihn 20.264,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2005, nebst Mahnkosten in Höhe von 5,89 € nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.057,69 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, sie hafte im vorliegenden Fall nicht für die Begleichung der Kosten aus dem Behandlungsvertrag, da sie bereits nach ihren wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht dazu in der Lage gewesen wäre, die Erfüllung der Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger zu gewährleisten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung der Pflegekosten aus dem Behandlungsvertrag vom 29.04.2004 zu.
Unstreitig hat die Beklagte den streitgegenständlichen Behandlungsvertrag nicht selbst unterschrieben. Zwar hat der Ehemann der Beklagten durch den Abschluss des Behandlungsvertrages zugunsten der Tochter der Eheleute grundsätzlich ein Geschäft im Sinne von § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB besorgt mit der Folge, dass durch entsprechende Geschäfte in der Regel beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt (§ 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies ist vorliegend der Fall. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass zu den maßgeblichen Umständen im Sinne von § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie in ihrem Bezug zu der voraussichtlichen Höhe der Kosten für die ärztliche Behandlung gehören (vgl. BGH NJW 1992, 909), die wiederum entscheidend davon beeinflusst werden, ob eine private Krankenversicherung oder ähnliches, wie beispielsweise ein Beihilfeanspruch, besteht und in welchem Umfang sie gegebenenfalls Versicherungsschutz gewährleisten. Sind in der Person eines Ehepartners, der dazu auch noch selbst die Verpflichtung begründet hat, sämtliche Voraussetzungen gegeben, die die Erfüllung der Verbindlichkeit gewährleisten, während der andere wirtschaftlich dazu nicht in der Lage wäre, scheidet dessen Mitverpflichtung den Umständen nach aus. So liegt es hier. Der Ehegatte der Beklagten ist als Lehrer (Beamter) beihilfeberechtigt und hat insoweit gegen seinen Dienstherrn einen Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für die Krankheitskosten seiner Tochter, und zwar in Höhe von 80 %. Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall auch dahinstehen, ob die Angabe des Streitverkündeten gegenüber dem Mitarbeiter des Klägers, er sei privat bei der E1 krankenversichert, tatsächlich inhaltlich zutreffend ist. Schon allein aufgrund des Umstandes, dass der Beihilfeanspruch des Streitverkündeten 80 % der Behandlungskosten abdeckt, der Streitverkündete darüber hinaus unstreitig Alleinverdiener der Familie war, ist festzustellen, dass die Beklagte wirtschaftlich nicht in der Lage war, die Erfüllung der Verbindlichkeit zu gewährleisten. Will der Behandler in einem solchen Fall gleichwohl sicherstellen, dass neben dem Vertragsschließenden auch dessen Ehegatte mitverpflichtet wird, muss er dies ausdrücklich vereinbaren. Dies ist vorliegend jedoch unstreitig nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 91, 91 a, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert:
bis zum 25. Juni 2006: 24.005,02 €
ab dem 26. Juni 2006: 20.753,11 €
ab dem 15. Juni 2007: 20.264,47 €
C1 C1 T
Für den wegen Urlaubs an
der Unterschrift verhinderten
Vorsitzenden Richter am Landgericht
Prof. Dr. N