Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe wegen Ausschluss der Mitverpflichtung nach §1357 BGB
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln bewilligt der Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung und ändert den Beschluss des LG ab. Streitgegenstand war, ob die Ehefrau aufgrund des Behandlungsvertrags des Ehemanns mitverpflichtet ist. Das Gericht bejaht, dass §1357 Abs.1 S.2 BGB eine Mitverpflichtung ausschließen kann, wenn die Umstände (insb. Versicherung/Beihilfe, wirtschaftliche Verhältnisse) dies ergeben. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist erforderlich, will der Behandler trotzdem beide Ehegatten verpflichten.
Ausgang: Antrag auf ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung unter Beiordnung der Rechtsanwältin wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von prozessualer Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverteidigung voraus (§ 114 ZPO).
§ 1357 Abs.1 Satz 2 BGB kann die Mitverpflichtung eines Ehegatten ausschließen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls etwas anderes ergibt.
Satz 2 von § 1357 Abs.1 BGB gilt nicht nur bei eigens für den Ehegatten vorgenommenen Geschäften, sondern auch wenn der Ehegatte für ein anderes Familienmitglied tätig wird.
Zu den maßgeblichen Umständen i.S.v. § 1357 Abs.1 S.2 BGB gehören insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie sowie das Vorhandensein und der Umfang eines Krankenversicherungs-/Beihilfeanspruchs; sind diese Voraussetzungen beim Vertragschließenden gegeben, scheidet die Mitverpflichtung des anderen Ehegatten regelmäßig aus.
Will der Behandler neben dem Vertragsschließenden auch den Ehegatten mitverpflichten, ist hierfür eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 375/06
Tenor
Der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13. Dezember 2006 – 11 O 375/06 – wird abgeändert.
Der Antragstellerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen die Klage der Antragsgegnerin unter Beiordnung von Rechtsanwältin C in E bewilligt.
Gründe
Die Rechtsverteidigung der Antragstellerin hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass ihr die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (§ 114 ZPO). Zwar hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass der Ehemann der Antragstellerin durch den Abschluss des Behandlungsvertrages zu Gunsten der Tochter der Eheleute ein Geschäft im Sinne von § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB besorgt hat. Im Streitfall steht aber eine Mitverpflichtung der Antragstellerin § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB entgegen, weil sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Diese Vorschrift gilt nicht nur, wenn der Ehegatte ein ihn persönlich selbst betreffendes Geschäft besorgt, also etwa einen Vertrag zur eigenen Behandlung schließt. Sie gilt ebenso, wenn er für ein anderes Familienmitglied tätig wird. Dies folgt daraus, dass Satz 2 einschränkungslos an Satz 1 der Vorschrift anknüpft.
In der Rechtssprechung ist seit langem anerkannt, dass zu den maßgeblichen Umständen im Sinne von § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie in ihrem Bezug zu der voraussichtlichen Höhe der Kosten für die ärztliche Behandlung gehören (vgl. BGH NJW 1992, 909), die wiederum entscheidend davon beeinflusst werden, ob eine private Krankenversicherung besteht und in welchem Umfang sie ggf. Versicherungsschutz gewährleistet. Sind in der Person eines Ehepartners, der dazu auch noch selbst die Verpflichtung begründet hat, sämtliche Voraussetzungen gegeben, die die Erfüllung der Verbindlichkeit gewährleisten, während der andere wirtschaftlich dazu nicht in der Lage wäre, scheidet dessen Mitverpflichtung den Umständen nach aus. So liegt es hier. Der Ehegatte der Antragstellerin ist Versicherungsnehmer einer Krankheitskostenvollversichung, in dessen Schutz die Tochter einbezogen ist. Er ist ferner als Lehrer (Beamter) beihilfeberechtigt und hat gegen seinen Dienstherren einen Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für die Krankheitskosten seiner Tochter. Will der Behandler in einem solchen Fall gleichwohl sicher stellen, dass neben dem Vertragschließenden auch dessen Ehegatte mitverpflichtet wird, muss er dies ausdrücklich vereinbaren.