Steuerberaterhaftung: Mitverschulden bei Ordnungsgeld wegen verspäteter Offenlegung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von ihrer Steuerberaterin Ersatz gezahlter Ordnungsgelder wegen verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen, teils aus abgetretenem Recht einer Beteiligungsgesellschaft. Das LG Aachen wies die Klage ab. Es fehle schon an substantiiertem Vortrag zur Beauftragung der Beklagten mit der Veröffentlichung; zudem sei die Offenlegung kein bloßer Annex zur Abschlusserstellung. Jedenfalls trete eine mögliche Haftung wegen überwiegenden Mitverschuldens zurück, da die Gesellschaften Androhungsverfügungen mit Frist erhielten und untätig blieben.
Ausgang: Klage auf Ersatz von Ordnungsgeldern wegen verspäteter Offenlegung wegen fehlender Beauftragung und überwiegenden Mitverschuldens abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch wegen Ordnungsgeldfestsetzungen setzt substantiierten Vortrag und Beweis zu einer Beauftragung des Steuerberaters auch mit der Offenlegung/Veröffentlichung der Jahresabschlüsse voraus.
Die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen im Bundesanzeiger ist nicht ohne Weiteres als Annex zur Erstellung des Jahresabschlusses geschuldet, sondern bedarf grundsätzlich einer gesonderten Mandatierung oder klarer Vereinbarung.
Der Einwand des Mitverschuldens kann in der Steuerberaterhaftung ausnahmsweise eingreifen, wenn der Mandant eigenverantwortlich zu überwachende Pflichten verletzt oder erkennbare Warnhinweise nicht beachtet.
Erhält der Mandant behördliche Androhungsverfügungen mit Frist zur Nachholung der Offenlegung und bleibt gleichwohl untätig, kann ein so überwiegendes Mitverschulden vorliegen, dass eine etwaige Haftung des Beraters zurücktritt.
Widersprüchlicher und substanzloser Vortrag dazu, ob und wie behördliche Aufforderungen an den Berater weitergeleitet wurden, genügt nicht zur Entkräftung eines Mitverschuldenseinwands.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit gegen sie und gegen die Firma E. & T. N. D. GmbH seitens des Bundesamtes für Justiz ergangenen Bußgeldbescheiden auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte war als Steuerberater für die Klägerin und die Beteiligungsgesellschaft tätig. Ursprünglich erfolgte die steuerliche Beratung der beiden Gesellschaften durch den Steuerberater J.. Dieser ist inzwischen Gesellschafter der Beklagten. Zum 01.04.2010 wurden die Mandate mit dem bisher beauftragten Steuerberater beendet. Nunmehr sollte die Beklagte für die Klägerin und die Beteiligungsgesellschaft steuerberatend tätig werden. Es wurde ein Beratungsverhältnis im gleichen Umfang begründet.
Den Jahresabschluss zum 31.12.2008 für die Klägerin fertigte der Steuerberater J. noch am 09.02.2010 im Rahmen des bisherigen Mandates. Für die Erstellung der Jahresabschlüsse ab 2009, Steuererklärungen und für die Finanzbuchhaltung nach diesem Zeitpunkt war ausschließlich die Beklagte beauftragt.
Das Bundesamt für Justiz forderte die Klägerin mit Androhungsverfügung vom 14.04.2010 unter Fristsetzung von 6 Wochen zur Einreichung der erforderlichen Abschlussunterlagen für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2008 auf. Nachdem die entsprechenden Unterlagen erst nach Fristablauf, nämlich am 19.08.2010, setzte das Bundesamt für Justiz mit Schreiben vom 20.09.2011, zugestellt am 22.09.2011, das zuvor angedrohte Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 € gegen die Klägerin fest. Eine durch die Beklagte für die Klägerin gegen die Festsetzung eingelegte Beschwerde beim Landgericht Bonn blieb erfolglos. Die Klägerin zahlte in der Folgezeit das Bußgeld.
Am 08.01.2014 erging gegen die Klägerin eine erneute Ordnungsgeldfestsetzung des Bundeamtes für Justiz über 2.500,00 € wegen verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses für das Jahr 2011. Auch dieses Bußgeld wurde in der Folgezeit bezahlt.
Am 25.11.2013 erging eine Ordnungsgeldfestsetzung des Bundesamtes für Justiz über 2.500,00 € gegen die E. & T. N. D. GmbH wegen verspäteter Veröffentlichung der Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2011. Das Bußgeld wurde durch die Gesellschaft bezahlt.
Die E. & T. N. D. GmbH trat ihr im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorgängen gegen die Beklagte zustehende Schadensersatzansprüche an die Klägerin ab.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei jeweils mit der Veröffentlichung der Jahresabschlüsse beauftragt gewesen. Sie ist zudem der Ansicht, die Pflicht zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse stelle sich als Annex zu der Erstellung des Jahresabschlusses selbst dar. Regelmäßig nehme der mit der Erstellung der Jahresabschlüsse beauftragte Steuerberater auch die Veröffentlichung vor. Die Klägerin beruft sich ferner auf zwei von ihr vorgelegte Vollmachten für den Steuerberater J., ausweislich derer er in sämtlichen Steuer-, Lohnabrechnungs- und Buchführungsangelegenheiten mit der Vertretung vor allen Finanzämtern, Steuer- und sonstigen Behörden sowie bei Gerichten beauftragt worden sei. Aus ihrer Sicht habe sich an der Mandatsbeziehung trotz Umfirmierung der Beklagten in eine GmbH nichts geändert. Ausweislich einer von ihr, der Klägerin eingeholten Auskunft des Bundesanzeiger Verlages (Anlage MBK 10, Bl. 145 ff d. A.) habe die Beklagte durchgängig für die Klägerin und die GmbH im Zeitraum 2007 bis 2010 die Veröffentlichung beantragt. Auch für 2011 sei die Beklagte mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 612,80 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, mit der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Abschlüsse beauftragt gewesen zu sein. Hinsichtlich des Jahresabschlusses habe schon kein Auftrag zu dessen Fertigung bestanden. Ursprünglich seien die Mandate vom Steuerberater J. bearbeitet worden. Eine Übernahme der Pflichten zur Veröffentlichung sei mit ihm nicht vereinbart worden.
Außerdem hätten Klägerin und GmbH aufgrund der jeweiligen Androhungsverfügungen des Bundesamtes jeweils Kenntnis von der drohenden Ordnungsgeldfestsetzung gehabt, darauf jedoch nicht reagiert.
Die Klägerin repliziert, der von Beklagtenseite erhobene Einwand eines etwaigen Mitverschuldens greife nicht durch. „Sollte der Geschäftsführer der Klägerin Schreiben des Bundesamtes für Justiz erhalten haben, wonach unter Androhung eines Ordnungsgeldes zur Nachholung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Jahresabschlüsse aufgefordert wurde,“ habe er diese Schreiben der Beklagten jedenfalls umgehend zur Verfügung gestellt. „Allein erinnert sich der Geschäftsführer der Klägerin nicht, derartige Aufforderungen des Bundesamtes für Justiz erhalten zu haben.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Ordnungsgeldfestsetzungen.
Insoweit mangelt es bereits an hinreichendem Vorbringen zur behaupteten Beauftragung der Beklagten mit der jeweiligen Veröffentlichung der in Rede stehenden Jahresabschlüsse. Soweit es den Jahresabschluss 2008 betrifft, bestreitet selbst die Klägerin offenbar nicht, dass insoweit allenfalls der Einzelsteuerberater J. mit einer Veröffentlichung beauftragt war. Dann aber haftet für etwaige Pflichtverletzungen in diesem Zusammenhang – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht auch ohne weiteres die Beklagte. Eine konkrete jeweilige Beauftragung der Beklagten hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt. Dem steht die Vorlage einer Auskunft des Bundesanzeigerverlages nicht entgegen. Denn an deren inhaltlicher Richtigkeit bestehen bereits aufgrund des Umstandes, dass dort selbst für das Jahr 2007, in welchem die Beklagte unstreitig noch nicht existierte, die Beklagte als Auftraggeberin der Veröffentlichung genannt wird. Bei der Veröffentlichung im Bundesanzeiger handelt es sich auch nicht etwa um einen „Annex“ zur Erstellung des Abschlusses selbst. Auch aus den von der Klägerin vorgelegten Vollmachten, die dem Einzelsteuerberater erteilt wurden, lässt sich kein Rückschluss auf den genauen Inhalt der Mandatierung ziehen.
Letztlich kann jedoch die Frage, ob es der Klägerin gelungen ist, überhaupt hinreichend zur behaupteten Beauftragung der Beklagten vorzutragen, hier offen bleiben.
Denn die Klägerin und die Beteiligungsgesellschaft trifft hier ein so erhebliches Mitverschulden an der Entstehung des geltend gemachten Schadens, dass eine etwaige Haftung der Beklagten dahinter zurücktritt.
Zwar kann ein haftpflichtiger Steuerberater seinem Mandanten im Allgemeinen kein Mitverschulden vorwerfen, wenn dieser infolge eines Beratungsfehlers einen Schaden erlitten hat (BGH, Beschluss vom 23. September 2010 – IX ZR 132/08 – juris). In Ausnahmefällen kann aber auch im Bereich der Steuerberaterhaftung zugunsten des Steuerberaters der Einwand des mitwirkenden Verschuldens des Mandanten eingreifen (OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 1995, 126 ff, zitiert nach juris). So kommt etwa bei einer Untätigkeit des Steuerberaters in einem Bereich, den auch der Mandant eigenverantwortlich zu gestalten und zu überwachen hat, ein Mitverschulden des Mandanten wegen fehlender Überwachung des Steuerberaters in Betracht (OLG Brandenburg a.a.O.). Abweichend vom oben genannten Regelfall kann unter besonderen Umständen daher der Einwand des Mitverschuldens bei Beratungsfehlern eingreifen, wenn zum Bespiel Warnungen oder oder ohne weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit des vom Berater eingenommenen Standpunktes sprechen, nicht genügend beachtet wurden (BGH a.a.O.).
Umso mehr muss dies für den Fall gelten, dass der Mandant – wie hier die Klägerin bzw. die GmbH – frühzeitig oder jedenfalls rechtzeitig Kenntnis vom drohenden Schaden hat, durch das Bundesamt sogar explizit zur Einhaltung der Veröffentlichungspflichten unter Fristsetzung aufgefordert wird und gleichwohl untätig bleibt.
Dass die Klägerin bzw. die Beteiligungsgesellschaft jeweils Androhungsverfügungen des Bundesamtes erhielten, ergibt sich bereits ausdrücklich aus den von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen. So wird in den beiden vorgelegten Festsetzungsbescheiden jeweils die vorangegangene Androhungsverfügung und deren Zustellung ausdrücklich genannt. Gleiches gilt für das Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 14.11.2011 (MBK 1, Bl. 34 f d. A.). Soweit die Klägerin zunächst den Erhalt solcher Androhungen bestritten – und sich damit in eklatanten Widerspruch zu den von ihr selbst vorgelegten Schreiben des Bundesamtes gesetzt – hat, hat sie dieses Bestreiten denn auch nicht aufrecht erhalten, sondern vielmehr vorgetragen, der Geschäftsführer der Klägerin erinnere sich nicht, solche Schreiben erhalten zu haben.
Mithin hat die Klägerin und hat die Beteiligungsgesellschaft jeweils Androhungsverfügungen erhalten, wonach ihnen 6 Wochen Zeit blieb, die Veröffentlichungspflicht zu erfüllen. Dass die Klägerin oder die Beteiligungsgesellschaft hierauf reagiert hätten, hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert darzulegen vermocht. Soweit sie zuletzt vorgetragen hat, zum einen erinnere sich ihr Geschäftsführer nicht an den Erhalt von Androhungsschreiben, zum anderen habe er „diese Schreiben der Beklagten jedenfalls umgehend zur Verfügung gestellt“, ist dieses Vorbringen nicht nur in sich widersprüchlich, sondern mangelt an jeglicher Substanz.
Nach all dem trifft die Klägerin ebenso wie die Beteiligungsgesellschaft hier ein so überwiegendes Mitverschulden an der Schadensentstehung, dass dahinter eine etwaige Haftung der Beklagten gemäß § 280 BGB in Verbindung mit dem Steuerberatungsvertrag zurücktritt.
Mangels Bestehen der Hauptforderung scheidet auch ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 7.500,00 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.