Haftung des Rechtsanwalts/Steuerberaters: Mitverschulden des Auftraggebers an einem durch einen Beratungsfehler verursachten Schaden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revision in einem Schadensersatzprozess wegen eines Beratungsfehlers. Der BGH weist die Beschwerde zurück: Grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor. Der Senat bestätigt, dass ein Berater in der Regel kein Mitverschulden des Mandanten geltend machen kann, wohl aber in besonderen Fällen bei offensichtlichen Warnsignalen oder wenn der Mandant gegenteilige, fundierte Rechtsauskünfte nicht weitergibt.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung und Veranlassung zur Rechtsfortbildung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein haftpflichtiger Rechtsberater kann seinem geschädigten Mandanten grundsätzlich kein Mitverschulden anrechnen, soweit der Schaden nach dem Inhalt des Beratungsvertrags, insbesondere im rechtlichen Bereich, vom Berater zu verhindern war.
Bei der rechtlichen Bearbeitung eines Mandats kommt ein Mitverschulden des Mandanten regelmäßig nicht in Betracht.
Ausnahmsweise ist ein Mitverschulden des Mandanten denkbar, wenn warnende oder ohne Weiteres erkennbare Umstände vorliegen, die gegen die Richtigkeit der Beratung sprechen, und diese vom Mandanten nicht ausreichend beachtet werden.
Besteht für den Mandanten die Pflicht zur Wahrung eigener Interessen, kann zumutbar sein, dem beauftragten Berater eine ihm zugeleitete abweichende und fundierte Fremdauskunft mitzuteilen; unterlässt der Mandant dies, kann dies ein Mitverschulden begründen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Zweibrücken, 4. Juni 2008, Az: 1 U 76/07
vorgehend LG Kaiserslautern, 28. Februar 2007, Az: 3 O 1232/04
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 37.801,71 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
1. Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob sich ein Rechtsanwalt, der einen Beratungsfehler begangen hat, im Rahmen des Mitverschuldens darauf berufen darf, der Mandant hätte seiner Auskunft nicht vertrauen dürfen, weil er sich mit einem anderen Anwalt ebenfalls über die Angelegenheit unterhalten habe und ihm dort eine andere - im vorliegenden Fall die richtige - Rechtsauskunft erteilt worden sei, ist geklärt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann ein haftpflichtiger Berater seinem geschädigten Mandanten im Allgemeinen kein Mitverschulden vorwerfen, soweit er den entstandenen Schaden nach dem Vertragsinhalt - vor allem im rechtlichen Bereich - zu verhindern hatte (BGH, Urt. v. 17. November 1994 - IX ZR 208/93, WM 1995, 212, 213; v. 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00, NJW 2002, 1048, 1049; v. 24. Mai 2005 - IX ZR 276/03, WM 2005, 1902, 1903). Gleichfalls kommt ein Mitverschulden des Mandanten regelmäßig nicht in Betracht, soweit es um den Bereich der rechtlichen Bearbeitung des erteilten Auftrags geht (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW 1992, 820; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2652; v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, NJW 1999, 2183, 2188; v. 24. Januar 2002 - IX ZR 228/00, NJW 2002, 1421, 1424). Abweichend vom Regelfall kann unter besonderen Umständen der Einwand des Mitverschuldens bei Beratungsfehlern eingreifen, wenn zum Beispiel Warnungen oder ohne weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit des von dem Berater eingenommenen Standpunkts sprechen, nicht genügend beachtet werden (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 1977 - VIII ZR 211/75, WM 1977, 334, 337; v. 25. November 1981 - IVa ZR 286/80, NJW 1982, 1095, 1096). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Aufgrund der von ihm aufgezeigten besonderen Umstände hat es annehmen können, dass der Kläger nach dem ihm obliegenden Gebote der Wahrung des eigenen Interesses gehalten war, dem Beklagten zu 3 die seitens des Zeugen Rechtsanwalt L. erteilte Rechtsauskunft mitzuteilen.
2. Die unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung geltend gemachten Rügen der Beschwerde greifen gleichfalls nicht durch. Das Berufungsgericht konnte aufgrund der Würdigung der beiden Aussagen des Zeugen L. davon ausgehen, dass der Kläger leichtfertig seiner Obliegenheit, den Beklagten zu 3 auf den vom Zeugen L. erhaltenen fundierten Rechtsrat hinzuweisen, nicht nachgekommen ist.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
| Ganter | Vill | Grupp | |||
| Gehrlein | Fischer |