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Landgericht Aachen·1 O 234/16·26.04.2017

Diesel-Skandal: Rücktritt vom Neuwagenkauf wegen unerheblichem Mangel und Verjährung

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Käuferin verlangte im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal die Rückabwicklung eines 2012 gekauften Audi TT sowie Feststellung des Annahmeverzugs und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Gericht bejahte zwar einen Sachmangel wegen unzulässiger Abschaltvorrichtung, hielt den Rücktritt jedoch für ausgeschlossen, weil der Mangel durch ein KBA-bestätigtes Software-Update mit geringem Aufwand behebbar und damit unerheblich sei (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Eine Arglist des Herstellers sei dem Vertragshändler weder nach § 166 BGB noch nach § 278 BGB zuzurechnen. Außerdem seien Gewährleistungsansprüche mangels zurechenbarer Arglist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt; die Klage wurde vollständig abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung, Annahmeverzug und Anwaltskosten wegen Unerheblichkeit des Mangels und Verjährung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unzulässige Abschaltvorrichtung, durch die die Einhaltung einer angegebenen Emissionsklasse nur im Prüfstand erreicht wird, begründet bei Übergabe einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.

2

Der Rücktritt ist nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn ein behebbarer Mangel im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mit im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügigen Beseitigungskosten behoben werden kann.

3

Für die Erheblichkeitsprüfung nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen.

4

Ein arglistiges Verhalten des Herstellers ist dem Verkäufer eines Fahrzeugs regelmäßig weder nach § 166 Abs. 1 BGB (mangels Vertreterstellung) noch nach § 278 BGB zuzurechnen, weil der Hersteller im Kaufverhältnis nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist.

5

Ist dem Verkäufer eine Arglist des Herstellers nicht zurechenbar, verbleibt es bei der kenntnisunabhängigen zweijährigen Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB für Sachmängelansprüche.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ BGB §§ 437, 346, 323, 278 BGB, 438 Abs. 1 Nr. 3§ 323 Abs. 5 BGB§ 437 Nr. 2 BGB§ 346 Abs. 1 BGB§ 323 BGB§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB

Leitsatz

Ausschluss des Rücktritts nach § 323 Abs. 5 BGB.

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer aus dem sog. Diesel-Skandal

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Automobilkaufvertrages.

3

Die Klägerin erwarb im August 2012 von der Beklagten einen Neuwagen (Modell: Audi TT Coup 2.0 TDI quattro mit der Fahrgestellnummer: TRUZZZ8JXD1006618) zum Preis von 42.140,61 €. Das Fahrzeug wurde am 13.10.2012 ausgeliefert.

4

Die Beklagte ist Vertragshändlerin des Pkw-Herstellers Audi, der dem W-Konzern angehört. Sie vertreibt Kraftfahrzeuge der Marken Audi, VW, Skoda, Seat und Maserati.

5

Vor dem Hintergrund des ab September 2015 publik gewordenen „VW-Abgasskandals“ stellte sich heraus, dass auch in dem vom Kläger erworbenen Pkw eine unzulässige Abschaltvorrichtung verbaut war. Im Prüfstand führt diese Softwarevorrichtung zur Verringerung des Stickoxid-Ausstoßes, damit das Fahrzeug (zum Prüfungszeitpunkt) den Anforderungen der Schadstoffklasse EURO 5 entsprechen konnte.

6

Mit Pressemitteilung vom 16.10.2015 machte das Kraftfahrzeugbundesamt bekannt, dass es gegenüber der W AG (VW) den Rückruf der Markenfahrzeuge mit dem Dieselmotor des Typs EA-189 angeordnet hat. VW wurde auferlegt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen. VW stellte daraufhin ein Software-Update zur Verfügung, das laut Kraftfahrzeugbundesamt geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen.

7

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.12.2016 rügte die Klägerin die Mangelhaftigkeit des von ihr erworbenen Fahrzeugs und forderte die Beklagte zur Nachlieferung eines Neufahrzeugs sowie - falls möglich - Nachbesserung binnen 4 Wochen auf.

8

Mit Schreiben vom 07.12.2016 wurde die Nachlieferung seitens der Beklagten abgelehnt und die Einrede der Verjährung erhoben.

9

Daraufhin erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 21.01.2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, das Fahrzeug spätestens bis zum 04.02.2016 am Wohnsitz des Klägers abzuholen und den gezahlten Kaufpreis in Höhe von 42.140,61 € sowie Schadensersatz in Höhe von 713,44 €  unter Anrechnung eines Nutzungswertersatzes in Höhe von 4.742,83 € zurückzuerstatten. Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 27.01.2016 zurück.

10

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das streitgegenständliche Kfz mangelhaft sei. Die Beklagte müsse sich in ihrer Eigenschaft als Vertragshändlerin ein arglistiges Verhalten des Herstellers zurechnen lassen. Sie sei als Vertragshändlerin in die Verkaufsorganisation des VW-Konzerns eingegliedert.

11

Die im Rahmen des Rücktritts vorgenommene Fristsetzung zur Nacherfüllung sei jedenfalls angemessen, wenn nicht sogar entbehrlich gewesen. Der Rücktritt sei auch nicht aufgrund einer bloß unerheblichen Pflichtverletzung ausgeschlossen. Insoweit bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass eine Nachbesserung einen Arbeitsaufwand von weniger als einer Stunde erfordere und sich die resultierenden Kosten auf weniger als 100,00 € belaufen würden.

12

Eine Nacherfüllung im Wege eines Software-Updates sei nicht ohne andere hieraus entstehende Mängel – insbesondere einen erhöhten Kraftstoffverbrauch – möglich.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 42.140,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 05.02.2016 abzüglich eines angemessenen Nutzungswertersatzes für die bis zum Tag der Rückgabe gefahrenen Kilometer zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw Audi TT, Baujahr 2012 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer TRUZZZ8JXD1006618;

15

2. festzustellen, dass sie die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1. genannten Pkw in Verzug befindet;

16

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.613,24 € freizustellen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

                                          die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte ist der Ansicht, dass bereits kein Mangel an dem Pkw vorliege. Etwaige Mängelgewährleistungsansprüche seien jedenfalls verjährt.

20

Zudem sei die behauptete Mangelhaftigkeit im Rahmen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts unter Verletzung der Rügeobliegenheit jedenfalls nicht unverzüglich angezeigt worden.

21

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

24

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 42.140,61 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw Audi TT, Baujahr 2012 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer TRUZZZ8JXD1006618.

25

I.

26

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages nach Rücktritt gem. §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1, 323 BGB.

27

Der mit anwaltlichem Schreiben vom 21.01.2016 erklärte Rücktritt von dem im August 2012 geschlossenen Kaufvertrag greift nicht durch.

28

1.

29

Zwar war das streitgegenständliche Kfz bei Übergabe mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Danach ist eine Sache nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Hierbei handelt es sich um solche Eigenschaften, die nicht ausdrücklich vereinbart werden müssen, sondern die als selbstverständlich erwartet von den Parteien überhaupt nicht bedacht werden. Dabei ist von dem Erwartungshorizont eines vernünftigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen. Die Kaufsache ist dabei zu vergleichen mit Sachen der gleichen Art, d.h. Sachen der gleichen Kategorie oder des gleichen Standards. Übliche Eigenschaften können sich insbesondere aus öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ergeben. Übliche Eigenschaften kann der Käufer immer erwarten, atypische Käufererwartungen müssen vereinbart werden (vgl. PWW/-Schmidt, § 434, Rn. 44, 46, 48,11 Aufl. 2017; Jauernig/-Berger, § 434, Rn. 14, 16. Auflage 2015).

30

Der Kläger erwarb zunächst ein Kfz, das sich für die gewöhnliche Verwendung eignete, denn   die vorhandene Abschaltvorrichtung änderte nichts daran, dass das Kraftfahrzeug verkehrssicher war (und deshalb auch weiterhin im Straßenverkehr verwendet werden darf). Eine übliche Beschaffenheit wies das streitgegenständliche Fahrzeug jedoch nicht auf. Laut Herstellerangaben entspricht der in dem Wagen verbaute Motor des Typs EA-189 den Vorgaben der EURO 5 Schadstoffklasse. Die Einhaltung dieser Werte kann jedoch nur dadurch erreicht werden, dass das Auto durch eine „Abschaltvorrichtung“ die Emissionen des Kfz im Prüfstand in der Weise manipuliert, dass die für die EURO 5 erforderlichen Abgaswerte eingehalten werden. Im normalen Fahrbetrieb werden die erforderlichen Grenzwerte dagegen überschritten. Der Pkw ist daher mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2, weil ein vernünftiger Durchschnittskäufer selbstverständlich davon ausgehen kann, dass das Fahrzeug auch tatsächlich, d.h. im normalen Fahrbetrieb, die Anforderungen der vom Hersteller eigens angegebene Schadstoffklasse einhält.

31

2.

32

Ob die Klägerin der Beklagten eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 323 Abs. 1 BGB) bzw. ob die Setzung einer solchen Frist vorliegend entbehrlich war (§ 323 Abs. 2 BGB), kann hier dahinstehen, da der Rücktritt jedenfalls gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen ist. Hiernach kann der Käufer nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Die anzustellende  Erheblichkeitsprüfung erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage des Einzelfalls. Bei Arglist ist eine Unerheblichkeit zu verneinen (Palandt/-Grüneberg, § 323, Rn. 32, 76. Aufl. 2017).

33

Der für die Bewertung der Erheblichkeit maßgebliche Zeitpunkt ist derjenige der Rücktrittserklärung (Erman/-Westermann, § 323, Rn. 27 14. Aufl. 2014). Bei einem behebbaren Mangel ist von einer Geringfügigkeit der Pflichtverletzung regelmäßig auszugehen, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung im Vergleich zum Kaufpreis gering sind (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13).

34

Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung lag am Fahrzeug der Klägerin ein behebbarer Mangel vor. Im Dezember 2015 standen von VW-Seite aus für alle von der Manipulation betroffenen Motoren Abhilfemaßnahmen bereit, für den hier verbauten 2,0-Liter-Motor war ein Software-Update vorgesehen. Die Geeignetheit dieser Maßnahmen für die Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps wurde vom Kraftfahrzeugbundesamt bestätigt (siehe Anlage B2, Bl. 93f. d. A.).

35

Der Beklagten als Verkäuferin war es demnach als VW- bzw. Audi-Vertragshändlerin möglich, den Mangel im Wege der Nachbesserung zu beheben. Entgegen der Auffassung des Klägers sind im Rahmen der nun maßgeblichen Kosten der Nachbesserung nicht auch solche Kosten für die notwendige Entwicklung eines Software-Updates einzubeziehen, denn nicht VW bzw. Audi, sondern die Beklagte als Verkäuferin hat eine solche Nachbesserung auszuführen. Die Kosten für die von der Beklagten vorzunehmende Mangelbeseitigung sind im Vergleich zu dem Kaufpreis von mehr als 40.000,00 € als äußerst gering zu qualifizieren, weil sie sich im Zeitaufwand des Aufspielens eines Software-Updates erschöpfen.

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Auch andere Aspekte im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung vermögen nicht, diese zu Gunsten der Klägerin ausfallen zu lassen. Insbesondere kann ein arglistiges Handeln auf Seiten des Herstellers nicht der Beklagten als Vertragshändlerin zugerechnet werden und zwar weder gem. § 166 I BGB noch gem. § 278 BGB. Eine Zurechnung gem. § 166 BGB kommt bereits nicht in Betracht, da die Beklagte keine Vertreterin i.S.d. §§ 164 ff. BGB des Herstellers ist (vgl. LG Halle, Urteil vom 15.09.2016 – 5 O 66/16).

37

Auch eine Zurechnung gem. § 278 BGB scheidet aus. Hiernach steht bei einem bestehenden Schuldverhältnis das Verschulden von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen dem eigenen Verschulden gleich. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Ein Erfüllungsgehilfe kann auch derjenige sein, der in seinem Verhalten keinem Weisungsrecht des Schuldners unterliegt. Die Art der zwischen dem Schuldner und der Hilfsperson bestehenden rechtlichen Beziehung ist unerheblich (vgl. Palandt/-Grüneberg, § 278, Rn. 1, 7, 76. Aufl. 2017).

38

Beim Kaufvertrag ist der Hersteller (Lieferant) im Verhältnis zum Käufer nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, da sich dessen Pflicht nicht auf die Herstellung der Sachen erstreckt (vgl. Palandt/-Grüneberg, § 278, Rn. 13, 76. Auflage, 2017, MüKo/-Grundmann, § 278 Rn. 31, 6. Auflage, 2012, st. Rspr. BGH, NJW 2009, 2674, 2676, BGH, NJW 2014, 2183, 2185). Der Lieferant des Verkäufers handelt nicht als sein Erfüllungsgehilfe, vielmehr dient seine Handlung ausschließlich dazu, dem Verkäufer die eigene Leistung zu ermöglichen (Weiler, SchuldR AT, § 23, Rn. 32, 3. Aufl. 2016). Insoweit wird der Hersteller allein im eigenen Pflichtenkreis tätig.

39

Die Beklagte muss sich daher ein arglistiges Verhalten des VW-Konzerns bzw. bestimmter Organe des Konzerns nicht gem. § 278 anrechnen lassen.

40

Auch ausnahmsweise kann eine Zurechnung gem. § 278 BGB nicht erfolgen, insbesondere ergibt sich aus der Vertragshändlereigenschaft der Beklagten kein gegenläufiges Ergebnis. Der sog. Vertragshändlervertrag ist nicht gesetzlich geregelt; im Grunde handelt es sich um  einen dienstvertraglichen Geschäftsbesorgungsvertrag (Schultze/Wauschkuhn/ Dau/Kübler, Der Vertragshändlervertrag, S. 2 f., 5. Auflage 2016). Für den Vertragshändlervertrag ist charakteristisch, dass der Vertragshändler in die Vertriebsorganisation eines Herstellers von Markenwaren eingegliedert ist und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Vertragswaren im Vertragsgebiet vertreibt (MüKo HGB/-Hoyningen-Huene, Vor § 84, Rn. 13, 4. Aufl. 2016). Kennzeichnend ist zudem, dass beide Vertragsparteien eine über einen bloßen Dienstvertrag hinausgehende Treuepflicht trifft, z.B. die Absatzföderungspflicht des Vertragshändlers oder die Verpflichtung des Herstellers, in angemessener Weise Werbung für die Vertragsprodukte zu betreiben. Eine vertragliche (Treue-)Pflicht zu einem Endkunden wird darin nicht statuiert (vgl. Röhricht/Graf von Westfalen/Haas, HGB, S.  2358 f., 4. Aufl. 2014)

41

Die Vertragshändlereigenschaft der Beklagten führt daher auch nicht ausnahmsweise zu einer Zurechnung des Herstellerverhaltens gem. § 278 BGB, weil die vertraglichen Pflichten im Verhältnis zum Endkunden durch einen Vertragshändlervertrag nicht verändert werden. Auch hier bleibt es bei der Pflicht des Vertragshändlers, dem Endkunden das insoweit (mangelfreie) Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen.

42

Auch weitergehende Überlegungen lassen nicht an der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung der Beklagten als (lediglich) Verkäuferin zweifeln. Unter Berücksichtigung des Grundgedankens, dass derjenige, der Vorteile aus einer modernen Arbeitsteilung zieht, auch deren Nachteile tragen soll, um sich nicht durch bloße Delegation an einen Dritten sind von einer Haftung befreien zu können (vgl. Staudinger/-Löwisch/-Caspers, § 278, Rn. 1, Neubearbeitung 2009, Palandt/-Grüneberg, § 278 Rn. 1 71. Aufl. 2012), gilt vorliegend nichts anderes. Zwar bedient sich die Beklagte dem Marketing des Herstellers, doch ist sie nicht in den Produktionsprozess des Herstellers eingebunden. Ein hiernach zu betrachtender „Verantwortungsbereich“ der Beklagten reduziert sich auf die vertriebliche Sphäre, weil es allein dieser Bereich ist, aus dem die Beklagte aufgrund der Arbeitsteilung mit dem Hersteller profitiert.

43

Daran, dass die Beklagte das Risiko des Vertriebs auch tatsächlich (mit-) verantwortet, bestehen keine Zweifel. Der aus der sog. VW-Abgasaffäre resultierende Vertrauensverlust beim Kunden setzt sich nicht zuletzt auch in einem Vertrauensverlust zu den Vertragshändlern fort. Eine darüberhinausgehende „Sanktion“ der Händler für eine Pflichtverletzung des Herstellers im Bereich der Entwicklung und Produktion kann nicht geboten sein, denn unter der Bezugnahme auf § 278 BGB sollen sich nicht alle Risiken aus mehraktigen dezentralisierten wirtschaftlichen Vorgängen bei einem Beteiligten (hier dem End-Verkäufer) kumulieren (vgl. Erman/-Westermann, § 278, Rn. 19 14. Aufl. 2014).

44

3.

45

Darüber hinaus wären Gewährleistungsansprüche der Klägerin gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt. Da die Arglist des Herstellers der Beklagten als Verkäuferin nicht zuzurechnen ist, verbleibt es bei der gesetzlichen – kenntnisunabhängigen – Gewährleistungsfrist, die bei der Geltendmachung Gewährleistungsansprüchen bereits abgelaufen war.

46

II.

47

Der (zulässige) Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Beklagte befindet sich nicht in Verzug, weil der erklärte Rücktritt nicht durchgreift bzw. seiner Durchsetzung die Verjährungseinrede entgegen steht.

48

III.

49

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.613,24 € aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB, denn die insoweit entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten waren nicht erforderlich. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen materiell-rechtlichen (Kostenerstattungs-)Anspruch aus einem Rückgewährschuldverhältnis.

50

IV.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

52

Streitwert:

53

Antrag 1)  42.140,61 €

54

Antrag 2)                  421,41 €

55

      42.562,02 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

57

A)  Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

58

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

60

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

61

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

62

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

63

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

64

B)  Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Aachen, B-Weg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

65

H
als Einzelrichterin